BVwG W116 1421394-1

W116 1421394-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 1421394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1421394.1.00

Spruch

W116 1421394-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 11 07.439-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan mit seiner Mutter und seinen Geschwistern schon vor 20 Jahren verlassen und seither in Pakistan gelebt habe. Weil es dort immer Schwierigkeiten mit der Polizei gegeben und er für sich keine Zukunft gesehen habe, habe er sich entschlossen, hierher zu kommen. Er habe keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Feinden seines Vaters.

1.2. Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er momentan zwar keinen Kontakt habe, es aber kein Problem sei, seine Familie in Pakistan zu kontaktieren. Mit seinen Brüdern in Kabul habe er kein gutes Verhältnis, da sich diese nie um ihn gekümmert hätten. Er habe auch deren Telefonnummer nicht, könnte sich diese aber über seine Mutter besorgen, da sie mit ihnen in Kontakt sei. Zu seiner bereits verheirateten und ebenfalls in Kabul lebenden Schwester Parmina habe er ein gutes Verhältnis.

Er sei in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Laghman geboren. Seine Familie habe dort im Haus seines Onkels gelebt. Nach dem Tod seines Vaters, als er noch sehr klein gewesen sei, sei seine Familie nach Pakistan gezogen. Den Grund dafür und die Ursache für den Tod seines Vaters wisse er bis heute nicht. Sein ältester Bruder habe vor rund elf Jahren ein Haus auf dem Grundstück seines Vaters in Kabul gebaut und wohne dort zusammen mit seinen (ebenfalls namentlich genannten) drei Brüdern. Da er zu diesen Brüdern kein gutes Verhältnis habe und bei seiner Mutter bleiben habe wollen, habe er mit ihr und dem Bruder XXXX sowie den Schwestern XXXX und XXXX in einem Mietshaus in Peshawar gelebt.

Auf die Frage, weshalb er Pakistan verlassen habe, führte er aus, er habe eigentlich keine wirklichen Probleme aber auch keine Aussicht auf eine gute Zukunft bezüglich Bildung und Arbeit gehabt. Die verfügbaren Arbeiten seien schwer und schlecht bezahlt und auch die Arbeitszeiten seien schlecht gewesen. Darauf hingewiesen, dass seiner Familie in Afghanistan keine Verfolgung drohen könne, zumal seine Geschwister anderenfalls nicht dort leben könnten, erwiderte er, dass er das nicht wisse; auch den Grund für den Tod seines Vaters kenne er nicht. Abschließend erklärte er, er habe weder in Afghanistan noch in Pakistan jemals Probleme mit den Behörden gehabt und es habe auch nie Übergriffe gegen seine Person gegeben.

1.3. Mit Bescheid vom 12.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das gesamte weitere Asylverfahren beigegeben.

1.4. Am 29.08.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung seines Verfahrens von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu neuerlich einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner persönlichen Situation und führte im Wesentlichen aus, dass er schon als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei, sich aber an sein damaliges Alter nicht mehr erinnern könne. Er sei schon manchaml nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Brüder würden in Kabul leben und hätten dort auch ein Haus. Sie seien nach der Machtübernahme von Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf die Frage, ob er nie zurückkehren habe wollen, erwiderte er, dass er sich mit seinen Brüdern nicht gut verstanden habe. Er sei zwar mit ihnen aufgewachsen, sie hätten ihm aber nicht ermöglicht eine Schule zu besuchen. Aktuell würde seine Mutter noch mit seinen zwei Schwestern und seinem Bruder XXXX in Pakistan leben. In Afghanistan hätten sie zuletzt im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt.

Zu den damaligen Ausreisegründen seiner Familie berichtete er, sein Bruder XXXX habe ihm telefonisch erzählt, dass ihre vier in Kabul lebenden Brüder keine leiblichen Brüder wären und auch etwas mit dem Tod ihres Vaters zu tun hätten. Den ausschlaggebenden Grund für seine Familie nach Pakistan zu gehen wisse er nicht.

Sein Vater habe ein Geschäft und ein Haus gehabt; sie seien alle erbberechtigt gewesen. Er habe von 2001 bis 2006 als Gehilfe in einem Teppichgeschäft gearbeitet. Die Arbeit sei sehr schwer und der Lohn gering gewesen. Von 2006 bis 2011 habe er beruflich gar nichts gemacht. Seine Familie habe in Pakistan durchschnittlich gelebt. Er sei Analphabet.

Über den Inhalt der Telefongespräche mit seinen Angehörigen in Pakistan berichtete er, dass ihm sein Bruder XXXX erzählte habe, dass die in Kabul lebenden Brüder nicht ihre leiblichen Brüder seien und das Haus ihres Vaters in Kabul für sich haben wollten. Als XXXX ihre Anteile vom Haus ihres Vaters verlangt hätte, hätten die Halbbrüder ihm gesagt, dass er sich dort nicht mehr blicken lassen solle, sonst würden sie ihnen (auch dem Beschwerdeführer) etwas antun. Auf die Frage, weshalb sein Bruder seinen Erbanteil erst rund zwanzig Jahre nach dem Tod des Vaters einfordern sollte, erwiderte er, XXXX sei davon ausgegangen, dass die Brüder die ihnen zustehenden Anteile selbständig übergeben würden; das hätten sie jedoch nicht getan. Auf Hinweis, dass der Bruder demnach ungefähr zwanzig Jahre gewartet habe, gab er an, dass das Haus zerstört gewesen sei. Nachdem ihre vier Brüder das Haus wieder aufgebaut hätten, sei sein Bruder zu den Halbbrüdern gegangen und habe ihre Anteile verlangt.

Vor der Ausreise habe sein Bruder gemeint, er solle in Österreich lernen; erst im Bundesgebiet sei er von diesem telefonisch darüber informiert worden, dass der Bruder ihn eigentlich nach Europa geschickt habe, weil sein Leben wegen ihrer Halbbrüder in Gefahr gewesen sei. Dieses Telefongespräch habe vor ca. 15 oder 17 Tagen stattgefunden. Auf die Frage, ob er am meisten gefährdet gewesen sei, berichtete er, er habe sich immer bei seinem Bruder XXXX beschwert, weil seine Halbbrüder ihn nicht in die Schule geschickt hätten. Daraufhin habe der Bruder ihn nach Europa geschickt, wo er lernen sollte, damit er Ruhe gebe.

Zu den konkreten Gründen für seinen Asylantrag gefragt, verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und erklärte, dass für ihn Gefahr bestanden habe. Auf Nachfrage, von wo die Gefahr ausgegangen sei bzw. um welche Art von Gefahr es sich gehandelt habe, führte er aus, sein Leben sei wegen seiner Halbbrüder in Gefahr gewesen, in der Heimat habe er davon aber noch nichts gewusst. Sein Bruder XXXX habe ihn dann in Österreich telefonisch darüber informiert, dass es sich bei den Vieren um Halbbrüder handle, welche zudem etwas mit dem Tod ihres Vaters zu tun hätten. Diese hätten ihnen ihre Anteile am Haus und am Geschäft ihres Vaters nicht geben wollen. Befragt, worin konkret die Gefahr für ihn bestanden habe, erklärte er, es sei klar, dass man etwas dagegen unternehme ("kämpft"), wenn man seine Anteile nicht bekomme. Wenn er in der Heimat geblieben wäre, hätte er das gleiche wie sein Bruder getan und dann wäre sein Leben in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund habe ihn sein Bruder nach Europa geschickt.

Auf Hinweis, dass er so wie die letzten 20 Jahre in Pakistan bleiben und nichts unternehmen hätte können, erwiderte er, das wäre nicht möglich gewesen. Sie hätten in einem Mietshaus gelebt und das Geld gut gebraucht. Auf die Frage, ob er seine Halbbrüder nicht verstehen könne, wenn er nach 20 Jahren Vorteile verlange, obwohl er zum Aufbau des zerstörten Hauses nichts beigetragen habe, berichtete er, die vier Halbbrüder hätten damals gesagt, dass sie später mit ihnen in diesem Haus leben könnten. Als sein Bruder aber dann seine Anteile verlangt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie überhaupt kein Recht hätten, danach zu fragen.

Darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen nichts davon erwähnt habe, beteuerte er, er habe davon nichts gewusst. Sie hätten ihm das verheimlicht. Sein Bruder XXXX habe ihm das erst vor 15 oder 17 Tagen erzählt. Zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, er hätte bestimmt etwas dagegen unternommen, wenn er in seiner Heimat bereits gewusst hätte, dass sie ihre Erbanteile nicht bekommen. Bei einer Rückkehr würde er das Gleiche tun. Deshalb wäre sein Leben in Gefahr. Auf die Frage, wieso er die Situation nicht einfach hinnehmen könne, erwiderte er, dann würde immer noch die Frage nach dem Geschäft seines Vaters und dem Grund dafür bleiben, warum sie ihn umgebracht hätten. Auf Nachfrage, wieso sein Bruder ihm davon erst im Rahmen eines Telefonats berichtet habe, brachte er vor, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ansonsten bestimmt in der Heimat geblieben und somit sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Daher habe der Bruder ihm gesagt, dass er ihn zum Lernen nach Europa schickt.

Er habe in seiner Heimat keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis gehabt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er lediglich Angst vor seinen Halbbrüdern. Diese seien zu viert und sie seien nur zwei Brüder. Es habe auch bevor sein Bruder die Anteile eingefordert habe schon einen Zwischenfall mit seinen Halbbrüdern gegeben. Sie hätten ihm als Kleinkind die Schulter gebrochen. Es sei schon lange her. Als er erklärt habe, dass er in die Schule gehen wolle, hätten sie erwidert, dass sie nicht so viel Geld hätten. Als er dann gesagt habe, dass sie für die Ernährung ihrer Kinder Geld und für seine Schule keines hätten, sei er geschlagen worden. Zur Möglichkeit, sich im Heimatland anderswohin niederzulassen, entgegnete er, dass man anderswo kein Haus und auch keine Arbeit habe. Er sei nie in Haft gewesen und es gebe keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte über die Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er erklärte, dass er dies zur Kenntnis nimmt. Abschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die belangte Behörde seinen jüngst behaupteten Fluchtgrund, wonach er durch seine vier Halbbrüder in Afghanistan in Lebensgefahr sei, aufgrund seiner distanzierten, oberflächlichen und unplausiblen Angaben nicht als glaubwürdig erachte. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Es sei nämlich bereits der behaupteten Unterschlagung der Erbanteile durch seine Halbbrüder die Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal seinen eigenen Angaben zufolge seine Mutter im Besitz der Urkunde des Grundstücks in Kabul wäre. Weiters bestünden vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zwar auch für Zivilpersonen allgemeine Gefährdungspotenziale in mehreren Regionen seiner Heimat, insbesondere die aktuelle Gefahr, der Willkür nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt zu sein, allerdings könnten jegliche negative Erfahrungen des Beschwerdeführers mit den Taliban ausgeschlossen werden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr mit diesbezüglichen Schwierigkeiten bzw. mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen hätte. Außerdem sei es ihm aufgrund seines jugendlichen Alters, des tadellosen Gesundheitszustandes und der jahrelang gesammelten Berufserfahrung möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan, beispielsweise in Kabul, zu setzen. Im regionalen Vergleich könne die Lage im Raum Kabul als zufriedenstellend bezeichnet werden. Schließlich könnten bei einer Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.09.2011 durch Hinterlegung zugestellt. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 14.09.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Es wurden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen; der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 idgF. zuzuerkennen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet Abstand genommen werde.

Neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens wird dazu ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet sei, weil er als afghanischer Flüchtling in Pakistan keinen geregelten Aufenthalt und damit keine Zukunftsaussichten gehabt hätte und eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich gewesen sei, da er dort gefährdet sei und keine sozialen Anknüpfungspunkte hätte. Sein Fluchtvorbringen, wonach sein Leben durch seine Halbbrüder in Afghanistan in Gefahr sei, sei von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen worden. Die Beweiswürdigung dazu sei jedoch nicht schlüssig. Es erscheine nämlich keineswegs unplausibel, dass sein Bruder XXXX dem Beschwerdeführer in Pakistan noch nichts über die Erbstreitigkeiten mit den Halbbrüdern erzählt habe, weil er bereits ein schlechtes Verhältnis zu diesen gehabt habe; sie hätten ihn schon in der Kindheit misshandelt und nie unterstützt. Der Bruder habe offensichtlich befürchtet, dass der Beschwerdeführer etwas Unüberlegtes machen würde, und deshalb Angst um sein Leben gehabt.

Überdies habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sein Bruder nun den Erbteil von den Halbbrüdern gefordert hätte, sondern vielmehr, dass er erst durch das Telefongespräch von den Erbstreitigkeiten erfahren habe. Ferner übersehe die Behörde bei ihrem Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer nicht gezwungen wäre, um sein Erbe zu streiten, dass er ohne Zugang zu Land und Vermögen - zumindest in der derzeitigen Situation - praktisch keine Überlebensmöglichkeit in Afghanistan hätte.

Selbst unter einer Zugrundlegung der von der Asylbehörde als glaubhaft angesehenen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht abweisen dürfen.

Weiters würden sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge die militärischen Operationen auf den Osten des Landes (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) konzentrieren. Die erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft würden vor allen in ländlichen Gebieten weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus bilden. Afghanen seien auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Lebensunterhaltes angewiesen. Abgesehen von der allgemein schlechten Sicherheitslage verfüge der Beschwerdeführer nicht über diese überlebensnotwendigen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen, da er Laghman bereits als Kleinkind verlassen und dort auch keine nahen Angehörigen mehr habe. Zu den Halbbrüdern in Kabul habe er kein gutes Verhältnis und seine Halbschwester sei zwischenzeitig verheiratet und verfüge über kein eigenes Vermögen. Vom Schwager könne er auch keine Unterstützung erwarten, da dieser eine eigene Familie zu versorgen habe.

Überdies gehe aus den Länderberichten hervor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Möglichkeit hätte, seinen Erbteil mit rechtlichen Mitteln zu erlangen. Die Situation in Afghanistan habe sich seit dem Verlassen des Beschwerdeführers als Kleinkind keineswegs so verändert bzw. verbessert, dass ihm nunmehr eine gefahrlose Rückkehr möglich wäre. Wie sich aus einem Bericht des angefochtenen Bescheides über die Rückkehrer ergebe, würden unqualifizierte Rückkehrer auf große Schwierigkeiten stoßen, da es für sie nicht genügend Hilfsprogramme gebe. Außerdem hätten sie ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstruktur nur geringe Chancen auf eine Reintegration. Da Familienmitglieder als Referenz für den Arbeitgeber dienen würden, sei es ohne soziale Kontakte kaum möglich einen Job zu finden. Zudem würden 90% der verfügbaren Arbeitsplätze ein Überleben nicht sichern.

Ferner werde in der zusammenfassenden Übersetzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 24.03.2011 darauf hingewiesen, dass die Gesamtsituation vom Roten Kreuz (IKRK) als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Übereinstimmung mit den Definitionen und dem Umfang gemäß Art. 1 (1) des Protokolls II der Genfer Abkommen anerkannt wurde. Außerdem sei nach der überwiegenden Ansicht des Asylgerichtshofes die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dies ergebe sich aus einigen näher zitierten Entscheidungen.

Insbesondere in Fällen wie dem des Beschwerdeführers, dem die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und ein Familienverband in Afghanistan fehlen würden, da er seine Heimat als Kleinkind verlassen habe, mit seinen Halbbrüdern in Kabul verfeindet sei und über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge, würde eine Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen und ihn nicht aus dem Bundesgebiet ausweisen dürfen.

3.2. Mit Schreiben vom 16.09.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2012 bestellte der Asylgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 einen Rechtsberater.

3.4. Mit Schreiben vom 06.03.2012 gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Vertretungsvollmacht bekannt. Mit Schreiben vom 19.12.2012 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

3.5. Mit Schreiben vom 13.06.2013, vom 18.07.2013 und vom 28.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen für Anfänger (06.09. bis 26.11.2011, 06.11. bis 18.12.2012, April bis Juni 2013 und 05.03. bis 25.06.2013) sowie drei Unterstützungsschreiben und einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.05.2014. In diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerzen diagnostiziert und Medikamente verschrieben.

3.6. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über die aktuelle allgemeine Lage in Afghanistan übermittelt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen gesetzter Frist dazu Stellung zu nehmen.

3.7. Mit Eingabe vom 09.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird zunächst unter Hinweis auf auszugsweise zitierte Erkenntnisse des AsylGH und des VwGH kritisiert, dass die übermittelten Länderberichte keine Feststellungen über seine konkrete Fluchtproblematik enthalten würden. In weiterer Folge werden unter Angabe der jeweiligen Quellen auszugsweise Berichte über die Problematik von Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten in Afghanistan angeführt, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass Grundstückskonflikte dort weit verbreitet sind und oft auch blutig ausgetragen werden. Nach der (ebenfalls auszugsweise zitierten) Judikatur des VwGH komme einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung ebenfalls Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Und schließlich wird unter Hinweis auf eine UNHCR-Stellungnahme zur Frage der potentiellen Rückkehr von jungen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen sowie diesbezüglicher Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass Afghanen außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit in ihrer Heimat auf größere Schwierigkeiten stoßen würden. Ohne Vermögen oder familiäre Anknüpfungspunkte sei daher damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul in eine aussichtslose Situation geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er hat seinen Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verlassen und seither mit seiner Mutter und seinem Bruder in Pakistan gelebt. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Laghman, wo er jedoch über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt. In Kabul leben vier Halbbrüder, zu denen er aber nie eine engere Beziehung hatte. Zudem hat er zwischenzeitig von seinem nach wie vor in Pakistan lebenden Bruder erfahren, dass es in der Vergangenheit zwischen ihnen und seiner Familie zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat damit glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz bzw. ausreichende Unterstützung) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Laghman:

Laghman ist eine östliche Provinz und liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhaupstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f)

Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).

Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

  • Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen (seinen Halbbrüdern) bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits als Kleinkind nach Pakistan gezogen und hat demzufolge eine derartige Bedrohung ausdrücklich verneint.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der ergänzenden Stellungnahme Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei umfassende Einvernahmen durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Pashtu, Farsi, Dari und Urdu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits als Kleinkind verlassen hat und in Pakistan aufgewachsen ist. Er hat zunächst auch ausdrücklich erklärt, dass er weder in Afghanistan noch in Pakistan jemals Probleme mit den Behörden gehabt und dass es in keinem der beiden Staaten jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe. Ebenso verneinte er allfällige Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis sowie eine Inhaftierung oder einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn in seinem Heimatland.

Was die erst relativ spät vorgebrachten Erbstreitigkeiten mit seinen vier Halbbrüdern betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen war, zumal es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch seine Halbbrüder im Falle der Geltendmachung seiner Erbansprüche ist nämlich nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund allenfalls in der Bereicherungsabsicht Dritter. Da es sich somit nicht um eine Verfolgung aus nicht asylrelevanten Gründen handelt, kommt diesem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu.

Davon abgesehen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen lediglich um Vermutungen, welche er weder auf konkrete Erlebnisse oder tatsächliche Vorfälle stützen konnte. Vielmehr hat nach seinen eigenen Angaben offenbar sein Bruder bereits versucht, Erbansprüche gegen die Halbbrüder gelten zu machen, ohne dass es dabei zu entsprechenden Vorfällen gekommen wäre, welche die Befürchtungen des Beschwerdeführers stützen würden.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf die tatsächliche Gefahr einer konkreten Verfolgung schließen ließen.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung durch aktive Verfolgung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.2. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Seinem glaubhaften Vorbringen zufolge ist er nämlich in Pakistan aufgewachsen und war in seiner Heimat lediglich fallweise auf Besuch. Es ist daher entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht anzunehmen, dass er allein durch seine gelegentlichen Besuche die örtlichen Gegebenheiten entsprechend kennen gelernt hat und mögliche Gefahren ausreichend einschätzen kann. Weiters leben seine Mutter und seine Geschwister weiterhin in Pakistan. Zu seinen in Kabul lebenden vier Halbbrüdern hat er keinen Kontakt mehr, da er bereits in seiner Kindheit kein gutes Verhältnis zu ihnen hatte. Seine ebenso in Kabul lebende Schwester ist bereits verheiratet. Der Beschwerdeführer kann jedoch von ihr bzw. seinem Schwager keine nachhaltige Unterstützung erwarten, da dieser eine eigene Familie zu versorgen hat. Wie sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt, ist zu befürchten, dass auch allfällige noch in der Heimat lebende Verwandte angesichts der "sehr knapp vorhandenen Ressourcen" Rückkehrer nicht einmal vorübergehend bei sich aufnehmen können. Von dieser allgemein schwierigen Situation ist auch sein Onkel väterlicherseits betroffen, bei welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor etwa zwanzig Jahren gelebt hat.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt, wie von der belangten Behörde angenommen hat. Auch für eine nachdrückliche Unterstützung beim Aufbau einer Existenzgrundlage durch seine in Pakistan lebenden Familienangehörigen haben sich im Verfahren keine gesicherten Anhaltspunkte ergeben. Bezüglich des Hinweises der Behörde, wonach für Personen ohne Beziehungen eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat möglich sei, ist auf die Länderberichte zu verwiesen. Diesen zufolge sollten Personen ohne (geeignete) persönliche Anknüpfungspunkte zumindest über die nötigen finanziellen Mitteln oder eine entsprechende Berufsausbildung verfügen. Wie der Beschwerdeführer jedoch glaubwürdig vorgebracht hat, hat er bislang lediglich als Gehilfe in einem Teppichgeschäft gearbeitet und auch keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung. Noch dazu müssen Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Und auch wenn der Beschwerdeführer keine aktive Verfolgung durch seine in Kabul lebenden Halbbrüder wegen eines Grundstückstreits glaubhaft gemacht hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Ansiedelung in Kabul von diesen Unterstützung irgendwelcher Art zu erwarten hätte.

Davon abgesehen ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge unverändert weder sicher noch stabil, wie die in den letzten Jahren stete Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen deutlich macht. Vor allem im Osten des Landes, wo auch die ehemalige Heimatprovinz (Laghman) des Beschwerdeführers liegt, konzentrieren sich die militärischen Operationen. Auch aus den Länderberichten der in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wird deutlich, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Teilen Afghanistans nach wie vor prekär ist.

3.3.3. Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war deshalb nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

3.5.1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers statuiert, dessen Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4.2. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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