BVwG L516 1426750-2

L516 1426750-2Bundesverwaltungsgericht29.05.2015

Regest

Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1426750-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1426750.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 27.04.2012, Zahl XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.08.2012, XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 11.09.2012 in Rechtskraft.

1.2. Am 17.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.11.2014 niederschriftlich einvernommen.

1.3. Das BFA wies mit angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2014 gemäß § 68 As 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

1.4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 09.05.2015 ausgefolgten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 17.05.2015 am 18.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt

1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 22.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

2. Verfahrensinhalt

Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2012)

2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: In seiner Herkunftsregion herrsche Krieg zwischen der Balochistan Liberation Army (BLA) und der pakistanischen Armee. Die BLA habe vom Beschwerdeführer verlangt, mit dieser gegen die Armee zu kämpfen. Aufgrund seiner Weigerung sei er bedroht und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer sei mit Schlagstöcken zusammengeschlagen worden und werde seit zwei Jahren bedroht. Er und drei Cousins seien draußen gesessen und von ungefähr 20 Männern mitgenommen und einen Tag lang gefangen gehalten worden. Nach der Intervention ihrer Familien und anderer Leute seien sie wieder freigelassen worden. Auch die pakistanische Armee habe die Familie des Beschwerdeführers verdächtigt, mit der BLA zusammenzuarbeiten und deshalb das Haus der Familie beschossen. Deshalb habe die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgrund der allgemeinen Lage in Pakistan seines Lebens bzw seiner körperlichen Unversehrtheit nicht sicher. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe versucht, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen und sich in Karachi niederzulassen, was ihm jedoch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht möglich gewesen sei.

2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm beschriebenen Übergriffen und seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und stellte fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Der Asylgerichtshof ging darüber hinaus im Rahmen einer Eventualbegründung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Der Asylgerichtshof führte in in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass es zwar laut Länderfeststellungen der belangten Behörde in Belutschistan zu bewaffneten Auseinandersetzung zwischen belutschischen Nationalisten und den Sicherheitskräften bzw der Armee komme bzw seitens belutschischen Nationalisten Anläge verübt werden, welche staatliche Fahndungs- und Strafverfolgungsmaßnehmen gegen die Täter provozieren würden, doch ergebe sich auf Basis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Ereignisse einem Personenkreis angehöre, welcher unter verstärkter staatlicher Beobachtung stehe, zumal dieser nie vorgebracht habe, den belutschischen Nationalisten bzw der BLA anzugehören, diese Gruppe zu unterstützten oder öffentlich deren Taten gutzuheißen. Der Asylgerichtshof verwies darauf, dass Karachi 13 - 15 Millionen Einwohner zähle, bei der Volkszählung 1998 von 3.34% der Bevölkerung (also ca. 400.000 Menschen) angegeben worden sei, belutschisch zu sprechen und der Berichtslage ist nicht entnehmbar sei, dass diese 400.000 Personen in der multiethischen Stadt Karachi einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Der Asylgerichtshof verwies des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen könnte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könne, dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse am Beschwerdeführer haben würden, dass sie diesen überall in Pakistan suchen oder überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte ihres Herkunftslandes. Auch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und werde der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche seine Mobilität bereits durch die Reise nach Österreich unter Beweis gestellt habe und auch bisher in der Lage gewesen sei, sein Leben in Pakistan zu meistern.

Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2014)

2.3. Bei der Erstbefragung am 17.10.2014 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vor, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und die Lage in seiner Heimat habe sich diesbezüglich noch mehr verschärft. Er sei vor seiner Flucht aus Pakistan von der BLA gezwungen worden, sich dieser anzuschließen und sei nach seiner Weigerung von den Extremisten gefoltert worden. Er habe am Rücken nach wie vor sichtbare Narben von jener Folterung. Nach wie vor verschleppe und foltere die BLA Personen. Er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, ob diese noch lebe oder von der BLA gefoltert und umgebracht worden sei. Einige Monate zuvor sei ein berühmter Journalist in Pakistan von der BLA angeschossen und schwer verletzt worden, da jener negativ über die BLA berichtet habe. Dass sich die Lage in Pakistan verschärft habe, sei ihm seit drei Monaten durch die Medien bekannt. Er habe nicht gewusst, dass er einen Folgeantrag stellen könne und habe sich erst rechtlich informieren müssen.

2.4. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2014 begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung damit, dass sich die aktuelle Lage in Pakistan nicht verbessert habe und diese noch immer sehr schlecht sei, die BLA in Pakistan wolle, dass er sich ihr anschließe und gegen die pakistanische Armee kämpfe. Der Beschwerdeführer gab dazu des Weiteren an, dass dies noch die Gründe aus seinem Vorverfahren seien und er keine neuen Gründe habe. Das einzige was ihn störe sei, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt habe und er nicht wisse, ob diese noch am Leben sei und wie es dieser gehe. Die alten Fluchtgründe seien nach wie vor gültig und seien so wie sie gewesen seien. Der Beschwerdeführer brachte in jener Einvernahme eine Liste von vermissten Personen in Belutschistan sowie von aktuellen Explosionen in der Umgebung von Belutschistan in Vorlage und gab dieser dazu an, damit beweisen zu wollen, dass die aktuelle Lage in Belutschistan noch immer sehr schlecht sei, er seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und eine Woche zuvor in den Nachrichten gesehen habe, dass zwei ihm bekannte Personen auch vermisst werden würden, was auch in seiner Umgebung geschehen sei. Zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab dieser an, dass dies nur in den Papieren und Büchern stehe, die Wirklichkeit ganz anders sei und arme Menschen wie er dort nichts zu sagen hätten. Die Politiker würden alles kassieren und die Gesetze so machen, dass diese geschützt werden würden und die Korruption nicht auffalle.

2.5. Zu seinen aktuellen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, weder in Österreich noch in der EU Verwandte zu haben und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er halte sich seit seiner Einreise Ende 2011 oder Anfang 2012 ununterbrochen in Österreich auf und habe seither keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in Pakistan. Er verteilte in Österreich Zeitungen und Reklame und spreche nur wenig Deutsch.

2.6. Das BFA führte im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sich in Hinblick auf seine persönliche Situation oder die allgemeine Lage in seinem Heimatland weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert habe.

2.7. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst im Wesentlichen vor: Er habe angegeben, dass die Bedrohungen, welchen er in Pakistan ausgesetzt sei, weiterhin aufrecht seien, und dazu eine Anzahl konkreter Beispiele von vor Kurzem verschwundenen Personen und erfolgten Anschlägen angeführt. Er habe aufgrund der Verschlechterung der Lag in Pakistan und seiner Verwurzelung in Österreich einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen müssen. Der Beschwerdeführer habe auch Beweismittel vorgelegt. Das BFA habe keine Prüfung vorgenommen, ob ein neuer relevanter Sachverhalt vorliege, habe keine Recherchen zu den neuen Fluchtgründen im Heimatstaat durchgeführt, habe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht berücksichtigt und habe nicht begründet, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern enthalte, obwohl die Sicherheitslage in Pakistan wesentlich schlechter und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine gänzlich andere sei, da dieser keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe sowie Gründe für seine Integration in Österreich vorgebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.04.2012 und dem hg Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).

2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.13. Zum gegenständlichen Verfahren

2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.04.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 30.08.2012, XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer am 11.09.2012 erwuchs dieses in Rechtskraft.

2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.13.4. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlich zu behandelnden Folgeantrag im Verfahren vor der belangten Behörde im Zuge seiner Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA zunächst zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass seine im Erstverfahren genannten Gründe nach wie vor aufrecht seien (AS 5, 57), es keine neuen Gründe gebe (AS 57) und die Lage in Pakistan noch immer sehr schlecht sei (AS 55). Mit dieser Begründung stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag jedoch auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.13.5. Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers nunmehr eine gänzlich andere sei, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe (AS 269), ist darauf zu verweisen, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 18.11.2014 dieser bereits seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe (AS 61) und sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde diesbezüglich damit auf eine Tatsache bezieht, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens (Rechtskraft des Erstverfahrens: 11.09.2012) bestanden hat. Wie sich jedoch aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben (sollen), ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.13.6. Vom Beschwerdeführer wurde des Weiteren zur Begründung vor dem BFA vorgebracht, dass sich die Lage in Pakistan noch mehr verschärft habe (AS 7), und in der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Sicherheitslage in Pakistan nunmehr eine wesentlich schlechtere sei und hinsichtlich der gegenwärtigen Situation in Pakistan aus den Länderberichten hervorgehe, dass seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens gravierende Veränderungen vorliegend seien (AS 269, 271). Der Beschwerdeführer brachte dazu bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2014 eine Liste von im Zeitraum von 2010 - 2014 vermissten Personen in Belutschistan sowie Medienberichte von aktuellen Explosionen in der Umgebung von Belutschistan in Vorlage (AS 65 ff). Dazu ist jedoch auszuführen, dass bereits der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2012 im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren unter Bezugnahme auf die herangezogenen Länderfeststellungen festgehalten hat, dass es in Belutschistan zu bewaffneten Auseinandersetzung zwischen belutschischen Nationalisten und den Sicherheitskräften bzw der Armee komme bzw seitens belutschischen Nationalisten Anläge verübt werden, welche staatliche Fahndungs- und Strafverfolgungsmaßnehmen gegen die Täter provozieren würden und auch die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Verfahren zu seiner Entscheidungsfindung herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen, die sowohl dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.11.2014 zur Kenntnis gebracht worden als auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid enthalten sind und denen der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch mit der Beschwerde substantiiert entgegen getreten ist, zeigen hinsichtlich der aktuellen Situation ein gleichartiges Bild, und ergibt sich im konkreten Fall somit entscheidend, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 am 11.09.2012 keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und daher die Entscheidung des BFA letztlich zu bestätigen ist. Selbst wenn es nun zu einem relativen Ansteigen solcher Gewaltakte in Pakistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens gekommen ist, hat die Anzahl dieser Gewaltakte noch nicht das für eine Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Ausmaß erreicht. Damit ist in diesem Punkt keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit der rechtkräftigen Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eingetreten. Der Asylgerichtshof verwies in seiner Entscheidung vom 30.08.2012 unter Verweis auf die Länderfeststellungen zudem auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle des Beschwerdeführers und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen könnte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könne, dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse am Beschwerdeführer haben würden, dass sie diesen überall in Pakistan suchen oder überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte ihres Herkunftslandes. Auch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und werde der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche seine Mobilität bereits durch die Reise nach Österreich unter Beweis gestellt habe und auch bisher in der Lage gewesen sei, sein Leben in Pakistan zu meistern. Dass diesbezüglich zwischenzeitlich eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten wurde vom Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.

2.13.7. Die Ausführungen zur Situation in Pakistan beruhen auf den vom BFA herangezogenen Länderberichten, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies (PIPS), Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln oder noch zusätzlich einen landeskundigen Sachverständigen zur Frage der aktuellen Situation in Pakistan beizuziehen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

2.13.8. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.

2.13.9. Das BFA hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, er im April 2012 in Österreich unrechtmäßig eingereist ist, Urdu und ein wenig Englisch spricht, nicht Mitglied bei Organisationen oder Vereinen in Österreich ist, in Österreich Zeitungen und Reklame verteilt sowie strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich dies doch insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA in der Einvernahme am 18.11.2014, in welcher er zudem vorgebracht hat, sehr wenig Deutsch zu sprechen (AS 55, 59). Dass diesbezüglich bis zur gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA eine Änderung eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer hat im April 2012 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat sich nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens im September 2012 bis zur Stellung des gegenständlich relevanten Folgeantrages am 17.10.2014 in Österreich ohne rechtmäßigen Aufenthalt aufgehalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um einen Folgeantrag und der Beschwerdeführer hat weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargelegt, in Österreich berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben oder besonders integriert zu sein. Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde und erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer in Österreich bereits erfolgten Verwurzelung als unzutreffend.

2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

2.15. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.16. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Revision

2.18. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.18.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.20. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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