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L509 2104955-1•BVwG L509 2104955-1
L509 2104955-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Gerhard KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF
stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX2001 gemeinsam mit seinen Eltern legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters erhielt auch der BF eine Legitimationskarte, zuletzt von XXXX2006 bis XXXX2007.
In weiterer Folge wurde dem BF antragsgemäß vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" erteilt. Zuletzt brachte der BF am XXXX2012 einen Verlängerungsantrag ein, der am XXXX2013 rechtskräftig abgewiesen wurde und verblieb der BF in weiterer Folge im österreichischen Bundesgebiet.
2. Am 03.02.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein, wonach ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragt werde, dies unter Anschluss diverser bezughabender Unterlagen.
Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2015 wurden der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dazu aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen bzw. die persönliche Antragstellung nachzuholen.
3. Am 05.03.2015 holte der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die persönliche Antragstellung nach und legte die angeforderten Unterlagen bzw. eine Stellungnahme vor.
Demnach sei er als Minderjähriger im Jahr 2001 in Begleitung seiner Eltern nach Österreich eingereist. In weiterer Folge habe er die Matura absolviert und daran anschließend Volkswirtschaftslehre studiert. Sein Lebensunterhalt werde von den Eltern finanziert. Der BF lebe mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe auch zur getrennt lebenden Mutter regelmäßiger Kontakt.
Im Iran verfüge der BF über keine Anknüpfungspunkte mehr, da er bereits als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
4. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2015, Zl. 434761104/14427543 RD Wien wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gem.
§ 55 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3AsylG iVm 3 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 zulässig sei.
Gem. § 55 abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In dieser Entscheidung führte das BFA zum Familienleben des BF in Österreich zusammengefasst aus, dass er den Kontakt zu seiner in Wien lebenden Familie auch jederzeit von seinem Herkunftsland aufrechterhalten könne, da ihm diverse Möglichkeiten wie Besuche, telefonische Kontaktaufnahme und andere Möglichkeiten offen stehen würden. Die erlassene Rückkehrentscheidung stelle kein Einreiseverbot dar und bestehe auch die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Ausland bzw. vom Iran aus auf eine legale Basis zu stellen. Es könne dem BF daher zugemutet werden, in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Zum Privatleben des BF wurde ausgeführt, dass er aufgrund seiner Schulbildung in Österreich keine Probleme mit der deutschen Sprache habe, jedoch auch in seinem Heimatland keine Probleme hätte, sich sowohl sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Aufgrund der Tatsache, dass der BF die Matura habe, der deutschen Sprache mächtig und legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei es ihm möglich gewesen, dauerhaft einer Beschäftigung nachzugehen und sich am österreichischen Arbeitsmarkt in relevanter Weise zu integrieren. Diese Möglichkeit einer Beschäftigung habe er nur für etwa sechs Monate genutzt und könne dabei nicht von einer relevanten beruflichen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Erst als die Behörde dem BF mitgeteilt habe, dass beabsichtigt werde, die gegenständliche Entscheidung zu treffen, habe er einen Dienstvertrag vorgelegt. Da es dem BF jahrelang möglich gewesen sei, mit der entsprechenden Bewilligung einer Beschäftigung nachzugehen und dies nicht verwirklicht habe, könne trotz Vorlage eines Dienstvertrages nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er nunmehr tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Unter Berücksichtigung eines geordneten Fremdenwesens und seiner Missachtung der bestehenden fremdenrechtlichen Vorschriften müssten die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der bestehenden Einwanderungsvorschriften höher gewertet werden, als sein privaten Interessen und könne ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.
Zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sei der BF bereits knapp ein halbes Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Missachtung der Bestimmungen des NAG und auch des FPG müssten als so schwerwiegend angesehen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erklärt werden konnte. Die festgestellten Interessen des BF iSd Art 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.03.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Dieser Bescheid des BFA wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BFA am 12.03.2015 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt und wurde dagegen mit Schriftsatz vom 26.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Seine Eltern würden ebenfalls in Österreich leben, seine Schwester in Deutschland, Bindungen zum Heimatstaat seien nicht vorhanden. Bei einem 14-jährigen Aufenthalt in Österreich würde auch eine besondere Form der Integration vorliegen.
Zudem verfüge der BF sowohl über eine Krankenversicherung als auch über einen Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus". Weiters sei er strafgerichtlich unbescholten. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bestimmungen sei der Antrag des BF jedenfalls positiv zu erledigen.
6. Am 28.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerde des BF ein.
Darin wird ausgeführt, dass der BF die deutsche Sprache mittlerweile wie seine Muttersprache beherrsche. In der Zeit seines Aufenthaltes habe der BF viele prägende Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen und zudem eine langjährige Beziehung zu seiner Freundin. Der BF habe seiner Mutter bei der Gründung ihres Unternehmens geholfen und führe diese nunmehr seit 4 Jahren erfolgreich ein Handelsunternehmen und sei der BF als Nachfolger für die Führung des Unternehmens vorgesehen. Der Vater des BF sei aufgrund mehrerer Operationen auf die Unterstützung des BF im Alltag zwingend angewiesen. Die Heimat des BF sei Österreich.
Zudem wurden diverse Unterlagen zu diesem Vorbringen in Vorlage gebracht.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015 wurden dem BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem BFA mitgeteilt, auf Basis welcher Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, seine Entscheidung zu treffen und ihnen die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 20.05.2015 wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ausgeführt, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK möge Folge gegeben werden.
Eine Stellungnahme des BFA langte bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr 2001 als Minderjähriger legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters bei der XXXX war auch der BF zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Am XXXX2006 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender". Zuletzt wurde ihm diese vom XXXX2011 bis XXXX2012 erteilt. Der letzte Antrag auf Verlängerung derselben wurde am XXXX2013 rechtskräftig abgewiesen.
Am XXXX2014 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.
Die Eltern des BF sind im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalts EG" und lebt der BF mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Zur Mutter besteht regelmäßiger telefonischer sowie persönlicher Kontakt. Die Schwester des BF lebt in Deutschland, sein Bruder ist im Jahr 2006 in Wien verstorben. Bindungen zum Herkunftsstaat Iran bestehen den Angaben des BF zufolge nicht.
Der BF beherrscht die deutsche Sprache und hat in Österreich seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen. In seiner Freizeit engagiert sich der BF seit 2006 für den Fußballverein "XXXX", dies sowohl als Spieler, als auch in der Organisation des Vereins.
Weiters verfügt der BF über eine aufrechte Krankenversicherung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Aktuell ist der BF nicht berufstätig und sorgen sein Vater bzw. seine Mutter für seinen Lebensunterhalt. Ein Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung im Unternehmen seiner Mutter unter der Bedingung, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt vor. In diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bisher staatliche Leistungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hat.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere die Angaben des BF sowie die von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen, zumal sich dieser mit den bereits vom BFA in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen deckt bzw. sich hinsichtlich des Engagements des BF für den Fußballverein "XXXX" aus dem von diesem im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall
Das BFA kam im gegenständlich bekämpften Bescheid zu dem Ergebnis, dass dem BF die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden und der Kontakt zu seinen Eltern auch von dort aufrechterhalten werden könne. Der BF habe durch sein Verhalten die Bestimmungen des FPG verletzt und stelle seine Art der Integration eine normale Entwicklung im Rahmen eines längerfristigen Aufenthaltes und keine Besonderheit dar, welche über das normale Maß hinausgehe, sodass die festgestellten individuellen Interessen iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.
Darüber hinaus wäre das BFA verpflichtet gewesen, gem. § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 AsylG von Amts wegen zu prüfen, ob dem BF allenfalls ein Aufenthaltstitel nach diesen Bestimmungen zu erteilen wäre. Eine Entscheidung darüber findet sich im bekämpften Bescheid allerdings nicht.
Als Ergebnis wurde seitens des BFA wider den BF gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Diesem Ergebnis kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beigetreten werden. Diesbezüglich ist zunächst auf die in vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185, VwGH XXXX2013, 2012/23/0006, VwGH 12.12.2012, 2012/18/0177).
Der VwGH geht in diesen Entscheidungen davon aus, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde aber in der Judikatur des Veraltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
Der BF ist seit nunmehr beinahe 14 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, wobei sein Aufenthalt für knapp 12 Jahre legal war. Den an die Abweisung des Antrages des BF auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalt wertete das BFA als so schwerwiegend, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig erklärt werden konnte.
Dieser Ansicht kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es wird nicht verkannt, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet einen Verstoß gegen die entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen darstellt, denen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.
Im gegenständlichen Fall des BF kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am XXXX2013 illegale Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet einen derart schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt, dass demgegenüber der beinahe 12 Jahre lang dauernde legale Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet und seine in dieser Zeit erlangte Integration nicht mehr ins Gewicht fallen bzw. die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten wären.
Bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich als Minderjähriger setzte der BF integrative Maßnahmen, indem er diverse Deutschkurse absolvierte, was zum einen durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen bzw. Zeugnisse belegt wurde bzw. wurde auch vom BFA festgestellt, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist. Weiters hat er in Österreich seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen, was seitens des BFA ebenfalls angeführt wurde und ging somit bereits das BFA davon aus, dass hinsichtlich des BF zumindest ein gewisses Maß an Integration vorliegt.
Auch wenn dem BFA dahingehend zuzustimmen ist, dass das vom BF erreichte Maß an beruflicher Integration mit Blick auf die lange Dauer seines bisherigen Aufenthaltes als nicht allzu hoch anzusetzen ist, kann jedoch allein aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entgegen der Ansicht des BFA wurde vom BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter auch der Dienstvertrag, demzufolge der BF bei einer positiven Erledigung des Antrages bei seiner Mutter angestellt würde nicht erst nach der Mitteilung, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag abzuweisen, vorgelegt, sondern erfolgte die Vorlage dieses Dienstvertrages bereits mit der gegenständlichen Antragstellung durch den rechtsfreundlichen Vertreter.
Weiters kann dem Umstand, dass der BF für seine sechsmonatige Beschäftigung im Jahr 2010 möglicherweise nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen sein könnte und dies einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstellen würde, keine Bedeutung beigemessen werden, zumal es sich dabei um reine Mutmaßungen seitens des BFA handelt.
Dazu kommt, dass der BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt (AS 104ff) und auch seitens des BFA nicht festgestellt wurde, dass der BF bisher öffentliche Mittel in Anspruch hätte nehmen müssen bzw. in Zukunft in Anspruch nehmen müsste, und dies zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Auch wenn der Lebensunterhalt des BF bisher durch seine Eltern finanziert wurde, sind keine Gründe ersichtlich, dass er im Falle der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht in der Lage sein würde, seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. wurde dies vom BFA auch nicht festgestellt.
Ebenso engagiert sich der BF seit 2006 sowohl als Spieler als auch in der Organisation im Fußballverein "XXXX".
Weiters ist der BF gemeinsam mit seinen Eltern, die beide über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" verfügen und somit legal in Österreich aufhältig sind, im Jahr 2001 als 16-Jähriger nach Österreich eingereist. Zwar haben sich seine Eltern in der Zwischenzeit getrennt, jedoch lebt der BF zumindest mit seinem Vater seit der Einreise nach Österreich ohne Unterbrechung in einem gemeinsamen Haushalt und besteht auch zur Mutter ständiger telefonischer und persönlicher Kontakt, sodass auch vom Bestehen eines Familienlebens des BF in Österreich auszugehen ist.
Angesichts der langen, mehr als überwiegend legalen Aufenthaltsdauer in Österreich von nunmehr beinahe 14 Jahren und des während dieser Zeit entstandenen Privat- und Familienlebens des BF muss auch davon ausgegangen werden, dass bereits eine gewisse Entwurzelung von seinem Heimatland Iran stattgefunden hat und kann daher unter Berücksichtigung der Umstände, dass der BF den Iran bereits als Minderjähriger verlassen, die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in seinem Heimatland verfügt, nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es ihm ohnedies möglich wäre, im Iran eine Existenz aufzubauen.
Jedenfalls kann im gegenständlichen Fall aufgrund der voranstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF an jeglicher Integration mangelt, weswegen im Sinne der angeführten Erkenntnisse des VwGH im gegenständlichen Fall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der durch das BFA wider den BF erlassenen Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist.
3. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung des BVwG ist dem BF gemäß § 58 Abs. 2 AsylG vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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