projekte
W229 2009153-1•BVwG W229 2009153-1
W229 2009153-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015
Geltendmachung, Notstandshilfe
W229 2009153-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch, Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Prinz Eugen-Straße 34, 1040 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 05.03.2014, GZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 03.06.2014, GZ 2014-0566-9-000721, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 38 iVm. § 17 und gemäß § 58 iVm. mit den §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (AMS) hat mit Bescheid vom 05.03.2014 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 24.02.2014 Arbeitslosengeld gebühre, da er erst an diesem Tag den Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, der Bescheid sei damit begründet, dass er den Antrag erst am 24.02.2014 geltend gemacht habe. Dies sei nicht richtig. Bisher habe ihn sein AMS Berater immer rechtzeitig vor dem Auslaufen seines Anspruches darauf hingewiesen und einen Kontrolltermin zeitlich so vorgeschrieben, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig einen neuen Antrag stellen konnte. Beim letzten Antrag sei es offensichtlich anders zugegangen. Bei seinem letzten Kontrolltermin am 26.11.2013 wurde ihm erst für den 24.02.2014 ein neuer Termin vorgeschrieben, obwohl sein Leistungsanspruch bereits am 28.01.2014 endete. Nachweislich sei er auch am 24.02.2014 bei seinem vorgeschriebenen AMS-Kontrollterminen gewesen und sei erst dabei von seinem Berater darauf hingewiesen worden, dass er einen neuen Antrag stellen solle. Er sei weder von seinem Berater rechtzeitig darauf hingewiesen worden, einen neuen Notstandshilfeantrag zu stellen, noch wurde er postalisch oder telefonisch über das Bezugsende informiert. Eine Mitteilung in seinem eAMS Konto über das Bezugsende habe er nicht erhalten, da er - wie er seinen Berater bereits rechtzeitig informiert hatte - zu diesem Konto keinen Zugang mehr habe. Er habe sich auf die bisherige AMS Praxis verlassen. Der verspätete Kontrolltermin sei für ihn ein Grund gewesen anzunehmen, dass seine Notstandshilfe noch andauere.
Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid beheben und gemäß § 17 Abs. 4 AlVG die Antragstellung auf den 28.01.2014 rückwirken lassen, ihm die Leistung zuerkennen und zur Auszahlung bringen.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und brachte das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2014 zum Parteiengehör.
4. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme geht der Beschwerdeführer zunächst auf die im Ermittlungsverfahren festgestellten Schreiben, mit denen jeweils das Höchstausmaß seines Leistungsanspruches via eAMS versendet worden sei ein. Zur Nutzung seines eAMS Kontos bringt er in dieser Stellungnahme vor, dass er dieses bis 10.01.2013 genutzt habe und danach mehrmals in den Beratungsterminen darauf hingewiesen habe, dass er keinen Zugriff mehr auf dieses Konto habe, da er weder Zugang zum Internet noch zu einem Computer habe. Das erste Mal habe er dies am 30.01.2013 bei seiner erneuten Antragstellung angemerkt. Ein weiteres Mal habe er am 20.03.2013 bei seiner namentlich genannten Beraterin darauf hingewiesen, welche ihm mitteilte dass sie dies vermerkt habe. Er beantrage deshalb die Zeugeneinvernahme der genannten Beraterin. Als Beweis, dass er bereits im Jahr 2013 Probleme mit dem Zugang zu einem Computer und somit zum eAMS hatte, legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel sowie einen Scheidungsvergleich vor. Weiters legte er ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien betreffend einen Antrag auf Gemeindewohnung bei und führte schließlich aus dass es ihm aufgrund seiner Wohnsituation und des fehlenden Computers nicht möglich sei, auf sein eAMS Konto zurückzugreifen. Dies könne von seinem Neffen, bei dem er auch wohne, bestätigt werden.
Wesentlich sei, dass er bei seinem Kontrolltermin am 26.11.2013 einen Kontrolltermin für den 24.02.2014 erhalten habe und eine Betreuungsvereinbarung erstellt worden sei. Ob im Zuge der Betreuungsvereinbarung das eAMS Konto vereinbart wurde, könne er nicht mit Bestimmtheit mitteilen. Dadurch, dass er den Kontrolltermin für den 24.02.2014 erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass sein Betreuer den Termin so - wie auch die anderen Male - angesetzt habe, dass er den Antrag auf Notstandshilfe rechtzeitig stellen könne. Wer wenn nicht sein Betreuer habe den genauen Überblick über den Leistungsbeginn und -ablauf, den er bei jedem Kontrolltermin über die EDV-Aufzeichnungen vor sich hat. Es könne nicht verlangt werden, dass man sich das Ende des Notstandshilfebezuges merke, da sich das Ende des Leistungsanspruches durch die Kursmaßnahmen ändere. Dazu möchte er in Erinnerung rufen, dass die Kontrolltermine bei den letzten Anträgen auch immer so vereinbart worden sein.
Dass er den Antrag auf Notstandshilfe erst am 24.02.2014 gestellt habe, sei auf eine mangelnde Auskunft der Behörde zurückzuführen. Hätte man ihm am 26.11.2013 mitgeteilt, dass der Kontrolltermin am 24.02.2014 nicht als Antragstermin gedacht sei und der neuerliche Antrag bereits am 28.01.2014 notwendig sei, wäre ein unterbrechungsfreier Leistungsbezug möglich gewesen und hätte er den neuerlichen Antrag auch sicher rechtzeitig am 28.01.2014 eingebracht. In diesem Zusammenhang verweise er darauf, sämtliche Kontrolltermine bisher noch kein einziges Mal versäumt zu haben.
Nochmals verweise er auf § 17 Abs. 4 AlVG.
Der Umstand, dass er sein eAMS Konto am 05.03.2014 gelöscht habe, sei darauf zurückzuführen, dass er seiner neuen Betreuerin ebenfalls, wie auch bereits mehrmals den vorigen Betreuern, mitgeteilt habe, dass er keinen Zugang zum eAMS Konto habe. Das Fehlen eines Vermerks betreffend seinen fehlenden Zugang im Leistungsakt könne ihm nicht vorgeworfen werden, da von ihm nicht beeinflusst werden könne, was der zuständige Berater vermerke.
5. Im weiteren Verfahren wurde der zuständige Berater als Zeuge einvernommen und erklärte dabei im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von November 2013 bis 2014 nicht bekannt gegeben habe, dass er das eAMS Konto nicht mehr nutze und daher auch keine Nachrichten mehr bekomme. Er hätte, sofern ihm dies bekannt gegeben worden wäre, natürlich darauf reagiert. Es sei daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Betreuungsvereinbarung vom 26.11.2013 ihm gegenüber geäußert habe, dass eine Nutzung des eAMS Kontos von seiner Seite nicht mehr gewünscht werde.
Diese Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2014 zur Stellungnahme übermittelt.
6. In der Stellungnahme vom 28.05.2014 weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er beantragt habe, dass Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen sei. Entgegen der zum Parteiengehör gebrachten Aussage des Bearbeiters, habe er diesem mitgeteilt, sein eAMS Konto nicht mehr nutzen zu können. Weshalb Herr XXXX genau den 26.11.2015 erwähnt sei nicht nachvollziehbar, da er bereits seit März 2013 laufend auf seinen fehlenden Zugang zum eAMS Konto hingewiesen habe. Er habe dies bei Frau XXXX bereits hinterlegt und sei sich auch sicher, dies Herrn XXXX mitgeteilt zu haben. Er beantrage erneut die Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin.
Er weise darauf hin, dass er am 26.11.2013 einen Termin für den 24.02.2014 erhalten habe, wobei der Berater sicher schon aus dem elektronischen Akt entnehmen konnte, dass der Leistungsanspruch vor dem vereinbarten Kontrolltermin am 24.02.2014 endet. Soweit auf die Betreuungsvereinbarung vom 26.11.2013 Bezug genommen werde, hätte dies als Geltungsdauer den 27.01.2014 beinhalten müssen, da mit 28.01.2014 kein Leistungsanspruch mehr bestanden habe und somit die Betreuungsvereinbarung nicht mehr gelte. Darauf hätte man ihn schon allein wegen der Betreuungsvereinbarung und deren Geltungsdauer hinweisen müssen. Der Kontrolltermin für den 24.02.2014 nach Ende des Leistungsanspruches könne wohl nur als Fehler der Behörde gesehen werden, der dazu geführt habe, dass ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war. Sicher sei, dass der Kontrolltermin am 24.02.2014 irreführend war und auch jemanden mit Zugang zum eAMS Konto verwirrt hätte.
7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG am 03.06.2014, GZ.: 2014-0566-9-00721, ergangenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der relevanten Feststellungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass sich kein Hinweis darauf ergebe, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht tatsächlich erst am 24.02.2014 geltend gemacht habe. Erst mit dieser Feststellung konfrontiert habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend geändert, dass eine mangelhafte Auskunft der Behörde vorläge, da ihm am 26.11.2013 nicht gesagt worden sei, dass eine neue Antragstellung am 28.01.2014 notwendig und der Kontrolltermin am 24.02.2014 nicht als Antragstermin gedacht sei.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung könne jedoch erst gewährt werden, wenn sie beantragt wurde. Weiter führt die belangte Behörde aus, der Anspruch auf die jeweilige Leistung werde erst dann geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Wenn jedoch die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler des AMS, der Amtshaftung auslösen könne, wie zum Beispiel mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei, so könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zur einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen.
Das AMS - so die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung - vertrete die Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder falsche Auskünfte erhalten habe noch etwaige Unterlassungen von Amsseite vorlägen. Zum Vorbringen, es könne nicht verlangt werden, sich das Ende des Notstandshilfebezuges zu merken, da sich durch Kursmaßnahmen das Ende des Leistungsbezuges ändere, sei zu konstatieren, dass dies beim Notstandshilfebezug in den allermeisten Fällen nicht zutreffe. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2013 einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG für den 24.02.2014 erhalten habe. Daraus sei aber nicht automatisch zu folgern, dass von einem aufrechten Leistungsbezug am 24.02.2014 auszugehen sei. Wenn kein Leistungsbezug vorhanden sein sollte, dann könne auch keine Leistungskürzung vorgenommen werden. Es hätte somit bei einer Terminversäumnis am 24.02.2014 auch ohne triftigen Entschuldigungsgrund keine Sanktion nach § 49 AlVG verhängt werden dürfen.
Zum Einwand, dass die Dauer der Betreuungsvereinbarung mit 27.01.2014 befristet hätte sein müssen, sei einzuwenden, dass der Beschwerdeführer das AMS durch seine Vormerkung beim AMS dieses damit beauftragt habe, für ihn Arbeit zu suchen - und zwar auch unabhängig vom Leistungsbezug. So werden auch mit beim AMS vorgemerkten Personen ohne Leistungsbezug ausnahmslos Betreuungsvereinbarungen geschlossen. Es bestehe somit kein zwingender Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Vorhandensein bzw. Gültigkeitsdauer einer Betreuungsvereinbarung, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere gehe.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers er sei über das eAMS Konto nicht erreichbar gewesen und habe dies auch gegenüber dem AMS kommuniziert, legt das AMS in seiner rechtlichen Begründung ausführlich dar, weshalb es von einem zum Zeitpunkt der letzten Mitteilung via eAMS vorliegenden Zugang des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Die Antragstellung erst am 24.02.2014 liege daher nicht in der Verantwortung des AMS, weshalb dieses Datum als erster Tag gelte, ab dem dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Notstandshilfe gebühre.
8. Mit Antrag vom 13.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt darin, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und gemäß § 17 Abs. 4 AlVG seine Antragstellung auf den 28.01.2014 rückwirken lassen und ihm die Leistung zuerkennen sowie zu Auszahlung zu bringen.
9. Mit Schreiben vom 27.06.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W132 zugewiesen.
10. Mit Schreiben vom 24.07.2014 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Maschall, Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen Straße 34, 1040 Wien bekannt gegeben.
11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschuss vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W132 abgenommen und mit 03.02.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 24.02.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, welche ihm mit dem Tag der Antragstellung, dem 24.02.2014, gewährt wurde.
Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Notstandshilfe, der mit 24.02.2014 datiert ist.
Ob und inwiefern es im Zusammenhang mit dem Ende der bis 28.01.2014 laufenden Notstandshilfe des Beschwerdeführers eine Kommunikation über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers gab, kann dahingestellt bleiben ebenso wie die Frage, ob die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach Ende des Leistungsbezuges eine als unrichtige Auskunft gesehen werden könnte, da diese Klärung wie unten näher ausgeführt wird, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit erweitert das Vorbringen im Vorlageantrag jenes in der Beschwerde und ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang über das Vorbringen in der Beschwerde hinaus auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL III
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
3.6. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er aufgrund einer mangelnden bzw. unrichtigen Vorgehensweise des AMS - insbesondere durch die Vorschreibung eines Kontrolltermins zu einem Zeitpunkt, als sein Leistungsbezug bereits geendet habe -, den Antrag zu spät gestellt habe. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag begehrt der Beschwerdeführer daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und gemäß § 17 Abs. 4 AlVG die Antragstellung auf den 28.01.2014 rückwirken lassen.
3.6.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).
Wenngleich zugestanden wird, dass der Beschwerdeführer durch den Kontrolltermin zu einem Zeitpunkt, als der Leistungsbezug bereits endete, in Irrtum geführt werden habe können, lässt die Regelung des § 46 Abs. 1 AlVG eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung nur in dessen Rahmen zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass der Arbeitslose aufgrund eines Verhaltens des AMS einem Irrtum unterläuft (VwGH 03.07.0227, Zl. 2001/08/0227). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS die Notstandstandhilfe zu Recht ab dem 24.02.2014 gewährt hat, da die Notstandshilfe an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.
3.6.2. Insoweit begehrt wird, die Antragstellung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG auf den 28.01.2014 rückwirken zu lassen, ist auf die diesbezügliche Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis jedoch kein Rechtsanspruch besteht (VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284, mwN).
Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es dem Beschwerdeführer möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice eventuell schuldhaft verursachte Schäden diese im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186). Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf die der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann - anders als der Beschwerdeführer begehrt - nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.6. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 1 AlVG sowie zu § 17 Abs. 4 AlVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.