BVwG W218 2100182-1

W218 2100182-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Beschwerdegegenstand, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2100182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2100182.1.00

Spruch

W218 2100182-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, gegen den Behindertenpass, der als Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gilt, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 29.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Beigelegt wurde ein Bescheid vom Landesinvalidenamt vom 19.09.1983, mit dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 70 v.H. gemäß

§ 14 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgestellt wurde. Weiters wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.

Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt, welches mit Datum vom 12.09.2014 abschließend unterzeichnet wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Ausgebrannter Morbus Bechterew; unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eingesteifte BWS und SIG-Gelenke, Pos. Nr. 020103, GdB 50%

2. Hüftgelenksabnützung beidseits, geheilter Oberschenkelbruch links; unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Bewegungsfunktion beider Gelenke, Pos. Nr. 020508, GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: mit Leiden 2 liegt keine relevante Zusatzbehinderung vor, die im ungünstigen Zusammenwirkung um eine Stufe erhöht.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Es handelt sich um das Bild eines "ausgebrannten" Morbus Bechterew, wo die entzündliche Aktivität minimal geworden ist. Über die Jahre eine deutliche Schmerzreduktion. Gutachterlich erfordert dies eine Rückstufung. Die Verlötung der SIG-Gelenke im alten Gutachten laufender Punkt 3, ist in der aktuellen Beurteilung im ersten Punkt inkludiert.

Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Begründung:

Die Hauptfunktionsbehinderung findet sich im Bereich der WS mit einer maßgeblichen Einschränkung des Bewegungsumfanges. Steh- und Gehleistungen sind dadurch aber geringfügig eingeschränkt. An den Gelenken der unteren Extremität ausreichende Bewegungsumfänge, da Niveauunterschiede und kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können. An der OE finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen die die Benützung von Haltegriffen oder Gehhilfen, Gehstock oder ua. Stützbrücken einschränken.

Somit keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern.

Mit Datum vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH unbefristet ausgestellt. Da der Behindertenpass gleichzeitig als Bescheid dient, wurde auf die Ausstellung eines eigenen Bescheides verzichtet.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck und Zuckerkrankheit leide. Außerdem benötige er nicht den zugesandten Pass sondern einen "Blauen".

Beigelegt wurden ein Laborbefund der Wiener Gebietskrankenkassa vom 03.07.2014 sowie ein Herzultraschallbefund einer griechischen Krankenanstalt aus dem Jahre 2006.

Die beigelegten Befunde wurden von der belangten Behörde einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass sich daraus für die Beurteilung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keine Änderung ergäbe.

3. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 einlangend vorgelegt.

4. Mit dem nachweislich am 31.03.2015 zugestellten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.20.15, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren das eingeholte Sachverständigengutachten keinem Parteigehör unterlegt wurde, wurde dem Beschwerdeführer das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, welchem er die medizinische Begründung betreffend den festgestellten Grad der Behinderung entnehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zwar offensichtlich die Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wünsche, dies allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens sei, da diese Zusatzeintragung nicht beantragt war.

Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen, dass, sollte er nicht binnen vier Wochen eine weitere Stellungnahme abgeben, das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde.

In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet, noch wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 29.04.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet der Beschwerdeführer kein Vorbringen -, sondern eine Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") in den Behindertenpass begehrt wird.

Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Ausstellung des "blauen" Passes begehrt, damit ist wohl die Ausstellung eines Parkausweises gemeint.

Ferner bringt er vor, dass er unter "Bluthochdruck und Zuckerkrankheit" leidet. Dazu ist anzumerken, dass "Bluthochdruck" nicht als Zusatzeintragung vorgesehen ist und seine Zuckerkrankheit im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt wurde und er diesbezüglich auch kein weiteres Vorbringen erstattete.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, der Behindertenpassinhaber/ die Behindertenpassinhaberin zuerst über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen muss, bevor er/ sie die im

§ 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen (Parkausweis, ...) in Anspruch nehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Beschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da der Beschwerdeführer nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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