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W182 2107182-1•BVwG W182 2107182-1
W182 2107182-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015
Deutschkenntnisse, Ermittlungspflicht, Erwerbstätigkeit, familiäre<br/>Situation, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Unterkunft
W182 2107182-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. 20546907/140261489, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, reiste im September 2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 08.07.2004 eine Asylantrag.
Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2004, Zl. 04 13.982-EAST Ost, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. C9 251913-0/2008/4E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wurde vom Asylgerichtshof damals u. a. festgestellt: "Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht, spricht jedoch laut seinen eigenen Angaben gut Deutsch und kann sich gut verständigen. Er arbeitet seit April 2006 als Zeitungs- und Werbemittelverteiler bei einer Medienfirma in Wien. Der BF hat keine sonstige besondere Bindung an Österreich. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot wurden gegen den BF nicht verhängt."
1.2. Der BF, der seit März 2010 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügte, wurde am 13.01.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Amtshandlung in einer Wohnung in Wien angetroffen. Der entsprechenden Anzeigeschrift vom 15.01.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG gegen den BF ist u.a. zu entnehmen, dass von den einschreitenden Organen festgestellt wurde, dass der BF aufgrund seines Verhaltens schon länger in der Wohnung wohnen würde, wo er angetroffen worden sei. An der Wohnanschrift habe es keine aufrechte aktuelle Meldung gegeben, doch sei eine Stromrechnung gefunden worden, welche auf den Namen der vom BF angegebenen Nichte laufen würde. Der BF sei aufgefordert worden, sich ehe baldigst anzumelden.
In einer Einvernahme beim fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien am 20.02.2012 gab der BF unter anderem an, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. In Österreich würde eine Schwester des BF mit ihrer Familie leben. Der BF wohne bei einer seinen Nichten in der Wohnung seiner Schwester. Die derzeitige Beschäftigung des BF sei Zeitungszusteller. Der Vorhalt, trotz rechtskräftiger Ausweisung das Bundesgebiet seither nicht verlassen zu haben, wurde vom BF ausdrücklich bestätigt (vgl. As 65).
Einen Antrag des BF vom 20.01.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom Jänner 2013, Zl. XXXX, abgewiesen. In der Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt mittlerweile seit ca. achteinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte (vgl. As 117). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF gegenüber der entscheidenden Behörde nicht gelungen sei, konkret darzutun, dass sich die sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit August 2009 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels - entgegen der Beurteilung durch den Asylgerichtshof - nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom Juni 2013, Zl. XXXX, gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Auch aus der Berufungsentscheidung geht unter anderem hervor, dass die entscheidende Behörde aufgrund des Akteninhalts davon ausgeht, dass sich der BF seit 2004 (ohne Unterbrechung) im Bundesgebiet aufhält (vgl. As 127).
1.3. Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF durchgehend seit Juli 2004 im Bundesgebiet aufhalte und sein Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen sei. Der BF sei wohnversorgt und habe keinerlei Mietzahlungen zu leisten. Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" könne er umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der BF verfüge über Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2. Der Antrag verwies auf folgende vorgelegte Dokumente: eine Meldebestätigung, eine Geburtsurkunde des BF, ein Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A2, ein Antrag auf Leistung der Krankenversicherung, eine Bestätigung des Roten Kreuzes, ein KSV-Auszug sowie ein Arbeitsvorvertrag.
Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 10.02.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass im Gegenstandsfalle die für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 notwendigen Aufenthaltszeiten nicht erfüllt seien. Zielgruppe in zeitlicher Hinsicht seien Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit mindestens fünf Jahren durchgängig in Österreich aufhalten würden, wovon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre dieses Aufenthaltes rechtmäßig sein müssten. Im Fall des BF sei es so, dass dieser lediglich für den Zeitraum von August 2004 bis März 2010 sowie seit Jänner 2012 behördliche Meldungen aufweise. Von einem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet könne somit nicht ausgegangen werden. Ausgehend davon sei die Abweisung des Antrages des BF beabsichtigt. Für die Einbringung einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme (Parteiengehör) und allfälliger Beweismittel werde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
In weiterer Folge wurden vom BF vorgelegt: Ein Auszug aus dem Melderegister, eine Bestätigung des Roten Kreuzes, eine Geburtsurkunde, ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch, eine Krankenversicherung für Ausländer sowie einen Arbeitsvorvertrag zwischen einem Bettenhersteller und dem BF vom 19.11.2014. Dem Arbeitsvorvertrag ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis bei Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels begonnen werde. Als monatliche Entlohnung für die Tätigkeit als Näher (Bearbeitung von Möbeln, Stoffbespannung und Nähen) bei 39 Wochenstunden Arbeitszeit wurden € 1.000 brutto vereinbart. Weiters wurden ein Berufszeugnis samt deutscher Übersetzung, wonach der BF 1982 im Herkunftsland eine dreijährige Schneiderei-Ausbildung absolviert habe, sowie ein Untermietvertrag mit Untermietzins in der Höhe von € 260 vorgelegt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.12.2014 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der BF sich seit 2012 durchgehend in Österreich aufhalten würde. Seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Jahr 2009 sei er, wenn überhaupt, erst im März 2010 nachgekommen. Er habe jedenfalls im Zeitraum von 08.03.2010 bis 18.01.2012 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Es sei somit eine grundlegende Voraussetzung für eine positive Erledigung nicht erfüllt, nämlich dass der Aufenthalt des BF seit seiner Antragstellung fünf Jahre im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig zu sein hätte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nach Abweisung des Asylantrages im Jahr 2009 letztendlich nur dadurch möglich gewesen, da er selbst über kein gültiges Reisedokument verfügt habe und dass von seiner Vertretungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Doch selbst bei der Erfüllung dieser Grundvoraussetzungen müsse noch weiters moniert werden, dass der BF den Nachweis der Finanzierung seines Lebensunterhaltes wie Patenschaftserklärung oder Ersparnisse innerhalb der vereinbarten Frist nicht darlegen habe können. Zu den vorgelegten Beweismitteln betreffend der Krankenversicherung des BF sei anzumerken, dass er zwar über eine Reisekrankenversicherung, die er für drei Monate abgeschlossen habe, verfügt habe, aber derzeit über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfüge. Der BF sei bis heute in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne somit seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Es könne sohin nicht davon gesprochen werden, dass er am Arbeitsmarkt integriert sei. Es könne auch aufgrund des nunmehr von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrages (Wochenbeschäftigung von 39 Stunden, Entlohnung von brutto € 1.000) nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähne. Einen Nachweis über seine derzeitige finanzielle Situation bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit habe der BF in der dafür vereinbarten Frist nicht nachgewiesen. Zu einer etwaigen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF sei anzumerken, dass er laut seinen eigenen Angaben in Österreich über eine Schwester und deren Kinder, aber sonst über keinerlei private Anknüpfungspunkte verfüge. Weitere etwaige Integrationsmerkmale hätten sich im Verfahren insoweit ergeben, dass der BF eine Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt habe, diese werde allerdings zur Erlangung eines Strafregisters für ehrenamtliche Mitgliedwerber ausgestellt. Nach telefonischen Erhebungen sei der Behörde mitgeteilt worden, dass sich der BF als Hilfskraft bei Essensausgaben ehrenamtlich zu Verfügung stelle. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe der BF weder eine existenzielle Einbindung ins Bundesgebiet, noch eine fortgeschrittene soziale oder sprachliche Integration erlangt. Es sei von ihm auch kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorgebracht worden, der für die erkennende Behörde geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung zu treffen. Dies bedeute, dass bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem gegenläufigen, aus genannten Gründen zu relativierenden Interessen des BF an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen gewesen sei. Der nunmehrige gestellte Antrag stelle daher vielmehr eine Umgehungshandlung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Das gesetzte Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen. Fakt sei, dass es dem BF gegenüber der entscheidenden Behörde nicht gelungen sei, konkret darzutun, dass sich die das Privat -und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
1.5. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar seien. Der Umstand, dass der BF in der Zeit von März 2010 bis Jänner 2012 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet aufweise, ändere nichts an der Tatsache, dass ein durchgehender Aufenthalt seit 2004 im Bundesgebiet vorliege. Für den BF sei es nicht nachvollziehbar, weshalb keine persönliche Einvernahme seinerseits durchgeführt worden sei. Gerade durch eine Einvernahme hätte sich der zuständige Sachbearbeiter einen persönlichen Eindruck vom BF, insbesondere von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben, verschaffen können, dass ein durchgehender Aufenthalt seit 2004 im Bundesgebiet vorliege und der BF entsprechend sozial integriert sei. Sämtliche bezughabende Dokumente seien im gegenständlichen Verfahren zur Vorlage gebracht worden. Wenn im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, dass aufgrund eines Fehlens arbeitsrechtlicher Genehmigungen angenommen werden müsse, dass der BF in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sei, sei dem zu entgegnen, dass dem Inhalt des Arbeitsvorvertrages zu entnehmen sei, dass der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen werde können. Des weiteren werde der BF im Bundesgebiet finanziell unterstützt. Dass der BF derzeit keiner geregelten Beschäftigung nachgehen könne, sei auf die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen und könne diese Tatsache dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der Tatsache dessen, dass der BF nicht einvernommen worden sei und die von Seiten des BF im Verfahren vorgelegten Urkunden nur unzureichend berücksichtigt und der Entscheidungsfindung nicht zugrundegelegt worden seien, sei der erstinstanzlichen Behörde jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Die Behörde dürfe einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn dieser objektiv gesehen nicht geeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Unter einem sei darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme dessen, dass die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 56 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden, der gegenständliche Antrag zu Gunsten des BF jedenfalls als Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gewertet werden hätte müssen. Faktum sei, dass allein aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Tatsache dessen, dass der BF in seinem Heimatland über keine existenzielle Grundlage verfüge, geschweige denn es ihm möglich sein werde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen, dies schon zurückführend auf den langen Aufenthalt im Bundesgebiet und der Tatsache dessen, dass eine soziale Integration vorliege, dies alles jedenfalls Anlass bieten hätte müssen, dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2.2.1. Das Bundesamt hat es im vorliegenden Fall völlig verabsäumt, auf das Vorbringen des BF einzugehen.
So brachte der BF in seinem schriftlichen Antrag und den weiteren schriftlichen Eingaben im Wesentlichen vor, sich seit mehr als zehneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten und sich in dieser Zeit gute Deutschkenntnisse angeeignet zu haben, wobei er (zumindest) Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats nachweisen konnte. Weiters würde er über eine gesicherte Unterkunft verfügen und könnte bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung einer unselbstständigen monatlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 39 Wochenstunden nachgehen. Dazu wurde vom BF ein entsprechender aktueller und hinreichend bestimmter Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Weiters habe sich der BF auch bei einem gemeinnützigen Verein engagiert. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom August 2009 geht zudem hervor, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt seit April 2006 als Zeitungs- und Werbemittelverteiler bei einer Medienfirma in Wien erwerbstätig gewesen wäre. Aus dem Protokoll einer Einvernahme beim fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien am 20.02.2012, das dem Akt des Bundesamtes beigefügt war, geht gleichfalls hervor, dass der BF dort angegeben hat, einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nachzugehen. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht weiters hervor, dass sich im Bundesgebiet eine Schwester sowie Nichten des BF aufhalten, die letzteren auch unterstützen würden.
Angesichts dieser dem Bundesamt vorliegenden Informationen wäre es jedenfalls angehalten gewesen, den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" nicht nur im Sinne des Antrages nach § 56 AsylG 2005, sondern - wie dies auch zurecht in der Beschwerde geltend gemacht wurde - auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen.
2.2.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
2.2.4. Die bisherigen Angaben des BF lassen jedoch nicht erkennen, dass dieser die in Österreich verbrachte Zeit im Sinne der zuvor zitierten Judikatur überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG konnte der BF zudem auch ein Sprachdiplom über einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs auf A2-Niveau vorlegen (vgl. § 14a Abs. 4 NAG bzw. § 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005). Angesichts dieses Informationsstandes wäre das Bundesamt jedenfalls verpflichtet gewesen, sich auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 AsylG mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, als gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bei einer Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
Entgegen der bisher von den Behörden (in entsprechenden Entscheidungen aus dem Jahr 2013) getroffenen Feststellungen (vgl. dazu Punkt I.1.2.), wonach der BF das Bundesgebiet seit 2004 nicht verlassen hätte, hegte das Bundesamt nunmehr aber offenbar Zweifel daran, dass sich der BF im Zeitraum zwischen März 2010 bis Jänner 2012 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, weil dazu keine entsprechende Meldung im Zentralen Melderegister vorliegt. Unabhängig davon wurden seitens des Bundesamts im bekämpften Bescheid aber auch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen darüber getroffen, ob der BF das Bundesgebiet seit 2004 zwischenzeitlich tatsächlich verlassen hat oder nicht. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) noch dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff "nachweislich" im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In dieser speziellen Konstellation wäre, wie dies auch in der Beschwerde ausdrücklich gerügt wurde, dem BF zumindest die Möglichkeit zu gewähren gewesen, die Zweifel des Bundesamtes an seinem bereits durch andere Behörden festgestellten ununterbrochenen Aufenthalt in einer Einvernahme auszuräumen. Im Hinblick auf eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG wäre der BF jedoch jedenfalls - auch dazu - einzuvernehmen gewesen. Dies gilt aber ebenso hinsichtlich des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung.
So wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Zl. 2014/20/0121, ausdrücklich betont, "dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, 2011/21/0278, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0198)" (VwGH 28.01.2015, Zl. 2014/20/0121).
Dies gilt umso mehr, als der BF über Jahre nicht mehr zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde.
2.2.5. Das Bundesamt hat sohin seine Pflicht, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des BF in einer mündlichen Einvernahme zu erheben, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Indem das Bundesamt von einer Einvernahme Abstand genommen hat, hat es im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren der BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht sohin von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt wird nach einer Einvernahme des BF unter Zugrundelegung der unter Punkt II.2.2.3. f. zitierten Judikatur vorerst die Voraussetzungen einer Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" im Sinne des § 55 AsylG zu prüfen haben, und hierbei insbesondere nachvollziehbare Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF zu treffen haben, wobei lediglich der Verweis auf Eintragungen im Zentralen Melderegister jedenfalls nicht ausreichen wird. Sollte sich danach allenfalls noch eine Prüfung nach § 56 AsylG als notwendig erweisen, wird sich das Bundesamt hierbei im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem vorgelegten Vorarbeitsvertrag (insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 5 NAG) in transparenter und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen haben. Die unkommentierte und unbelegte Behauptung im bekämpften Bescheid, dass der Arbeitsvorvertrag (Wochenbeschäftigung von 39 Stunden, Entlohnung von Brutto Euro 1.000) keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachweise, wie sie "der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog" erwähne, wird dazu nicht ausreichen.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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