BVwG W178 2004094-1

W178 2004094-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Berichtigung, Berufsunfähigkeitspension, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2004094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004094.1.00

Spruch

W178 2004094-1/10E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.11.2013, XXXX, betreffend Berichtigung eines Pensionsbescheides nach § 62 Abs 4 AVG und Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung nach § 107 Abs 1 ASVG erkannt:

A)

I.

Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2013 aufgehoben wird, wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.

II.

Die Beschwerde gegen den Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit welchem die zu Unrecht erbrachte Leistung gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückgefordert wird, wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2013 richtet, wird sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2013, XXXX, den Bescheid vom 16.10.2013, XXXX, betreffend die Zuerkennung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension behoben und Herrn XXXX (Beschwerdeführer - BF) verpflichtet, den Betrag von € 2.255,51 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

Als Rechtgrundlagen ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde die Bestimmungen des § 62 Abs 4 AVG, § 107 Abs 1 ASVG sowie § 72 Z 2 lit b ASGG an.

Begründend führte die PVA aus, am 25.09.2012 sei im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, 8 Cgs 226/10y, ein bedingter Vergleich über die Zuerkennung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension abgeschlossen worden, den der BF am 09.10.2012 widerrufen und die Klage zurückgenommen habe. Durch die Zurücknahme der Klage gelte der Antrag des BF vom 26.05.2010 als zurückgezogen.

Aufgrund eines Versehens sei dem BF jedoch mit dem Bescheid vom 16.10.2013 die ursprünglich beantragte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden und seien die daraufhin erfolgten Zahlungen in Höhe von € 2.255,51 rechtsgrundlos erfolgt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (vormals Einspruch) des BF vom 19.11.2013 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der BF verstehe diesen Brief [sic] nicht, da dieser sich nicht auf seine Schreiben vom 21.10.2013, 04.11.2013 und 20.10.2013 beziehe. Daraufhin erörtert der BF, dass dieser Fall beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei (Referenz 7380/13 XXXX vs Republic of Austria).

Die Zahlungen in der Höhe von € 780,02 und € 1475,49 seien vom Beschwerdeführer im guten Glauben entsprechend der in seinem Schreiben vom 04.11.2013 aufgestellten Bedingungen angenommen worden. Der BF gehe davon aus, dass nicht alle Zahlungen (PVA und AMS) eingestellt werden und fordere die belangte Behörde auf, dies binnen 14 Tagen aufzuklären.

Der BF erhebe hiermit vorsorglich eine Beschwerde gegen die Schreiben [sic] vom 16.10.2013 und 11.11.2013. Es könne keine weitere Aktion gesetzt werden bis der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte entschieden habe. In Anbetracht des anhängigen Verfahrens EGMR 7380/13 sei das Arbeits- und Sozialgericht Wien für sein Verfahren nicht zuständig.

Weiters beinhaltet die Beschwerde Verweise auf diverse vom BF anhängig gemachten oder zu machenden Verfahren gegen die beteiligten Behörden.

I.3. Mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2013 vor, aufgrund der Zurückziehung der Klage durch den BF sei das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluss als beendet erklärt worden. Durch die Zurücknahme der Klage gelte auch der Antrag vom 26.05.2010 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension als zurückgezogen. Aufgrund eines Versehens sei der gerichtliche Vergleich vom 25.09.2012 jedoch mit Bescheid vom 16.10.2013 durchgeführt worden. Dass der Vergleich seitens des Klägers widerrufen und in der Folge die Klage zurückgezogen worden sei, sei von der Beschwerdegegnerin übersehen worden. Da der Bescheid vom 16.10.2013 lediglich aufgrund dieses Versehens ergangen sei, sei der Bescheid daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG vom Amts wegen zu berichtigen gewesen.

I.4. Mit Schreiben vom 16.04.2014 und 30.03.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, sein Begehren zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 11.05.2014 sowie 15.04.2015 erstattete der BF Stellungnahmen, in welchen abermals kein konkretes Vorbringen zum anhängigen Verfahren erstattet wird.

I.5. Laut Auskunft des Verfassungsdienstes beim Bundeskanzleramt, Abteilung V/5 - Internationale Angelegenheiten und sonstige Verwaltungsangelegenheiten, hat der BF eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR eingebracht, die zur Zahl 57380/13 protokolliert wurde und mit Einzelrichter-Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

Der Berichtigung des Pensionsbescheides vom 16.10.2013 mit dem angefochtenen Bescheid lag ein Leistungsstreitverfahren wie oben dargelegt zugrunde, welches damit endete, dass der BF den bedingt geschlossenen Vergleich vom 25.09.2012 widerrufen und die Klage beim ASG Wien zurückgezogen hat.

Gemäß 71 Abs 1 ASGG trat der Bescheid der PVA durch die Klageerhebung außer Kraft. Durch die Zurücknahme der Klage trat der Bescheid der PVA gemäß § 72 Z 1 ASGG nicht wieder in Kraft.

Bei der Erlassung des Pensionsbescheides wurde der Widerruf des Vergleiches nicht berücksichtigt - die bescheiderlassende Abteilung der PVA wurde durch eine interne Nachricht in die Irre geführt (ON 141 im Akt der PVA), wobei diese wiederum durch eine Urgenz des Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend den Stand des Verfahrens vom 02.10.2013 ihren Ausgang nahm. Wie den Aktenvermerken vom 23.10.2013 und 24.10.2013 zu entnehmen ist, wurde erst nach mehreren Eingaben des BF offensichtlich, dass eine Leistungsverpflichtung der PVA nicht besteht (OZ 159, 160 im Akt der PVA). Der BF wendete sich u.a. mit Schreiben vom 21.10.2013 dagegen, dass aufgrund der befristeten Berufsunfähigkeitspension der Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG endete.

III. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

IV.2. Zu den Formalvoraussetzungen der Beschwerde

§ 9 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers sowie die ergänzenden Ausführungen weisen nur ansatzweise eine nachvollziehbare Begründung auf; das Ersuchen um Konkretisierung der Beschwerdegründe blieb erfolglos. Das Gericht sieht aber die Voraussetzungen des § 9 VwGVG noch als gegeben an, weil der BF doch zum Ausdruck bringen konnte (Pkt 2 der Beschwerde), dass er sich gegen die Vorgangsweise der PVA wendet und die erhaltenen Pensionszahlungen nicht zurückzahlen will.

Unter Berücksichtigung des fehlenden Anwaltszwanges beim Bundesverwaltungsgericht und unter Beachtung des VwGH-Erkenntnisses vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 - unter Hinweis auf den Gesetzwerdungsprozess - war die Beschwerde somit nicht nach § 9 VwGVG zurückzuweisen.

IV.3. Zum Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

§ 62 Abs 4 AVG normiert, unter welchen Voraussetzungen Bescheide durch einen Berichtigungsbescheid berichtigt werden können und ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen (VwGH 3220/80; Thienel 3 215; zu Schreib- und Rechenfehlern siehe auch VwSlg 4082 A/1956).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern "abgesehen", um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17. 12. 1981, 3220/80) bzw. wenn "abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern" die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18. 5. 2004, 2004/10/0042) bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides "erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern), eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit" voraussetzt (VwSlg 13.233 A/1990).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn (vgl auch VwGH 92/17/0133; 2003/02/0144) liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 96/12/0195; 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien klar erkennen können (VwGH 89/18/0183; 2003/02/0144; 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 90/18/0248; 2002/12/0140). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint.

Anders gewendet darf durch die Berichtigung eines Bescheides der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden (vgl VwGH 90/08/0136; 96/12/0195; 90/08/0136; 91/05/0161; 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt (vgl VwGH VwGH 96/12/0195; 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll.

Im gegenständlichen Fall liegt offensichtlich kein Schreib- oder Rechenfehler vor, eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit jedoch auch nicht:

Die vorliegende Unrichtigkeit des Bescheides beruht weder auf einem Versehen noch ist diese offenkundig. Die belangte Behörde hat einen Sachverhalt angenommen und wollte aufgrund dieses angenommenen Sachverhaltes einen Gedanken aussprechen, den sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch auf die wiedergegebene Weise intendiert hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung entsprach diese dem Willen der Behörde und habe sich diese auch nicht im Ausdruck vergriffen. Vielmehr habe sie einen Bescheid erlassen, aus welchem dem BF ein Recht erwachsen ist und dient eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG nicht dazu, eine Anspruchsgrundlage wieder zu entziehen.

Die Funktion eines Berichtigungsbescheides erschöpft sich darin, den tatsächlichen Inhalt des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung in berichtigungsbedürftiger Form festzustellen. Er bildet somit nach der Rechtsprechung des VwGH mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (in diesem Sinne auch VfGH 28.11.2000, VfSlg 16011) und ist der angefochtene Bescheid somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch die Behörden im Instanzenzug (VwGH 2004/16/0041).

Im Bescheid vom 16.10.2013 wird der Anspruch auf eine befristete Berufsunfähigkeitspension in einem gewissen Zeitraum festgestellt, im berichtigenden Bescheid vom 11.11.2013 wird dieser (zu berichtigende) Bescheid aufgehoben. Dass diese zwei Bescheide keine Einheit bilden können und der berichtigende Bescheid nicht nur den tatsächlichen Inhalt in berichtigungsbedürftiger Form wiedergibt, liegt auf der Hand.

Da somit kein berichtigungsfähiger Mangel vorliegt, war eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang dieses Spruchteiles aufzuheben.

Die belangte Behörde wird darauf hingewiesen, dass der Rückforderungsanspruch aufgrund materieller Unrichtigkeit möglich ist, d.h. es kommt darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Eine formelle Wiederaufnahme des ursprünglichen Gewährungsbescheides ist für die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Versicherungsleistung nicht erforderlich (vgl. Atria in Sonntag, (Hrsg) ASVG6 (2015) § 107 Rz 6, unter Hinweis auf die Judikatur des OGH 10 ObS 97/11d u.a.)

IV.4. Zu Spruchpunkt A) II:

§ 107 ASVG regelt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen:

(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (§§ 131, 131a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1

a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 107a Abs 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.

Gemäß § 354 Z 2 ASVG handelt es sich bei der Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung um eine Leistungssache.

Gemäß § 65 ASGG sind Leistungssachen der Sozialversicherung (vgl § 354 ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hat auf diesen Rechtszug hingewiesen.

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Verpflichtung zum Rückersatz der Versicherungsleistung nicht zuständig und war daher die Beschwerde gegen diesen Spruchteil zurückzuweisen.

IV.5. Zu Spruchpunkt A) III:

Soweit der BF seine Beschwerde auch gegen "das Schreiben vom 16.10.2013" erhebt, so war diese gleichfalls zurückzuweisen, da der BF gegen diesen Bescheid eine Klage beim ASG eingereicht hat und das Verfahren durch den Widerruf des Vergleiches bzw die Zurückziehung der Klage beendet wurde. Auch wäre das Bundesverwaltungsgericht für diese Entscheidung unzuständig, da es sich um eine Leistungssache handelt (siehe Ausführungen zu Pkt IV.4.).

IV.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:

Der Sachverhalt ist hinreichend und unstrittig geklärt. Dem BF wurde auch im Rahmen des (schriftlichen) Parteiengehörs die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde bzw sein Begehren zu präzisieren. Auch hierbei sind keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen und wurden die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen auch nicht bestritten. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs wurde entsprochen.

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde und den nachfolgenden Stellungnahme wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

IV.7. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Judikatur zur Berichtigungsfähigkeit von Bescheiden gemäß § 62 Abs 4 AVG liegt vor und ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen; auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Die Zuständigkeitsregelungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG (iVm dem ASGG) treffen klare Regelungen, sodass auch bezüglich der Spruchpunkte II und III keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

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