BVwG W168 2104662-1

W168 2104662-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Homosexualität, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, sexuelle Orientierung,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2104662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2104662.1.00

Spruch

W168 2104662-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2015, IFA: 14-1046076909 Vz: 140201621 EAST - Ost zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei einen Kategorie 1 Treffer von Griechenland in PATRA vom 10.03.2010 und einen Kategorie 1 Treffer von Kroatien in KUTINA vom 14.01.2014.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie aus ihrer Heimat kommend über Kotonu, Tschad, den Libanon, die Türkei, Istanbul nach Österreich gefahren wäre. In Griechenland wäre sie von der Polizei aufgegriffen worden und wären ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätte in Griechenland einen Asylantrag gestellt. In Folge wäre sie mittels Güterzug nach Serbien gefahren und wäre dort in einen Güterzug in Richtung Kroatien eingestiegen. In Kroatien wäre sie von der Polizei angehalten worden und hätte in Folge einen Asylantrag gestellt. Sie hätte Kroatien aufgrund der Antragsabweisung verlassen müssen und weiter wäre sie in einem Güterzug von Zagreb nach Wien gelangt. In Österreich wäre sie von der Polizei angehalten worden und hätte in Folge einen Asylantrag gestellt. Befragt nach den Gründen die gegen eine Rückführung nach Kroatien sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Kroatien bleiben hätte wollen. Sie hätte jedoch aufgrund des Erhaltes eines negativen Bescheides das Land verlassen müssen.

Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und der unzweifelhaften Eurodac - Treffer leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Kroatien ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 stimmten die kroatischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III - VO zu und teilten mit, dass die beschwerdeführende Partei in Kroatien um Asyl angesucht hätte.

Bei der am 04.03.2015 nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte diese zunächst vor, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Sie leide an keiner Krankheit und stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe keine Verwandten in Österreich bzw. in der EU. Befragt welche Gründe gegen eine Ausweisung nach Kroatien entgegenstünden, führte die beschwerdeführende Partei aus, sie wolle nicht nach Kroatien zurück, da sich dort niemand um sie gekümmert habe. Sie wäre ein Jahr in Kroatien gewesen, jedoch wäre sie nachdem das Verfahren zu Ende gewesen wäre, aus dem Lager geworfen worden. Sie wäre auch nicht behandelt worden und hätte auch nichts bekommen. Es wäre in Kroatien nicht um sie gekümmert worden. Sie habe Infektionen gehabt und hätte in Villach Medikamente bekommen. Jetzt sei alles wieder in Ordnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2013

Kroatien

1. 075

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

185

5

15

165

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylwerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylwerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein (EU 2.12.2008).

Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz ergänzt, welches nunmehr zu einer effektiven Harmonisierung dieses Gesetzes mit dem EU acquis führt. Die Änderungen betrafen u.a. die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet (EUbusiness 3.7.2010).

Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz und als Beschwerdeinstanz ein Verwaltungsgericht. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren. Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen (UNHCR 25.6.2013).

Es ist möglich nach einem rechtskräftigen, negativen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Werden jedoch keine neuen Tatsachen dargelegt, wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gefällt (VB 16.4.2012).

Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden (UNHCR 25.6.2013).

Kostenfreie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, kann aber über die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, gewährleistet werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung einer Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt (ECRI 25.9.2012).

Eine Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung muss innerhalb von 15 Tagen an das Verwaltungsgericht in Zagreb gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzübertrittsstellen und in Transitzonen auf Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer (UNHCR 25.6.2013).

Quellen:

1. Dublin-Rückkehrer

Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (UNHCR 25.6.2013).

Quellen:

2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Anträge von Minderjährigen erfolgen durch den gesetzlichen Vertreter. Unbegleitete Minderjährige werden unter die Obhut der zuständigen Stelle für soziale Wohlfahrt gestellt, welche einen entsprechenden Vormund für das Asylverfahren aber auch für die weitere Betreuung im Falle einer Asylgewährung zur Verfügung stellen muss (UNHCR 25.6.2013).

Einem verlassenen oder unbegleiteten Minderjährigen wird der temporäre Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt. Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel sind, werden nicht in ein Land zurückgeschickt, wenn eine solche Rückkehr nicht im besten Interesse des Minderjährigen ist. Bei der Rückführung der Fremden werden die besten Interessen und Bedürfnisse, das Familienleben und die Gesundheit der Minderjährigen sowie von anderen gefährdeten Personen berücksichtigt. Ein unbegleiteter Minderjähriger wird im Aufnahmezentrum in den für Minderjährige geeigneten Räumlichkeiten getrennt von anderen Ausländern untergebracht. Minderjährige haben das Recht auf eine ihrem Alter adäquate, schulische Bildung (MUP o. D.).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Laut Angaben von UNHCR besteht in Kroatien grundsätzlich ein faires und effizientes Asylverfahren. Allerdings bestünden weiterhin Defizite, welche inadäquate, langfristige Projekte für Personen unter internationalem Schutz, wie zum Beispiel nicht angemessene Sozialwohlfahrtspläne und spezielle Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete Kinder, einschließen (USDOS 27.2.2014).

Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (VB 19.12.2009).

Quellen:

4. Versorgung

4.1. Grundversorgung

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen (UNHCR 25.6.2013).

Quelle:

4.2. UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst grundsätzlich eine Notfallversorgung. Ein AW, der Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten wurde, erhält eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene, spezifische Behandlung. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden aus dem Staatsbudget bestritten (Asylum Law 22.11.2013).

Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land kommt, in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind, wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.

Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Mitarbeiter des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll (VB 19.12.2009, vgl. auch: Asylum Law 22.11.2013).

Quellen:

  • VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email

4.3. Asylum Law (22.11.2013): ACT ON AMENDMENDS TO THE ASYLUM ACT, Art, 31, 38, 39,

http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Asylum_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014

Unterbringung

Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen (VB 19.12.2009).

Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren handeln (z.B. versuchte illegale Ausreise), werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht (VB 20.8.2012).

Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert (EU 26.3.2013).

Das Hotel Porin im Besitz der staatlichen Eisenbahngesellschaft wurde als Unterkunft adaptiert. Die Unterbringung mit verschiedenen Einrichtungen ist durchaus optimal (objektiv besser als in EAST TRAISKIRCHEN). Die Lage des Hotels ist im äußeren Bereich von Zagreb. Kutina - eine Stadt mit ca. 15.000 Einwohnern in 60 km Entfernung von Zagreb - wurde 2013 geschlossen und nach einer Totalrenovierung am 18.06.2014 wieder eröffnet. Das Fassungsvermögen beträgt ca. 100 Personen, vor allem Familien und Minderjährige oder sonstige besonders exponierte Asylwerber sollen hier untergebracht werden (VB 5.8.2014).

Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie jene, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen (MUP 8.4.2010).

Quellen:

5. Schutzberechtigte

Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sind berechtigt zum Aufenthalt in der Republik Kroatien, zur Unterbringung für die Dauer von 2 Jahren ab der Durchsetzbarkeit des gewährten internationalen Schutzes bzw. des subsidiären Schutzes. Abgesehen davon sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtige u.a. weiters zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne eine Arbeitsbewilligung, zur Gesundheitsversorgung und sozialer Unterstützung im Falle fehlender finanzieller Mittel oder eines fehlenden Einkommens, zur Familienzusammenführung, zur Ausbildung, zur Unterstützung für Integrationsmaßnahmen und zur Ausstellung einer ID-Karte und eines Reisedokuments berechtigt. Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings haben dabei dieselben Rechte und Pflichten. Fremde Personen, die unter temporären Schutz stehen, sind berechtigt zu: Aufenthalt in der Republik Kroatien, Grundversorgung mit Lebensmitteln und auf Unterbringung, Gesundheitsversorgung, primäre und sekundäre Schulausbildung, Arbeit, Familienzusammenführung, Religionsfreiheit und Ausstellung einer ID-Karte auf zumindest 1 Jahr (MUP o.D., vgl. auch: Foreigners Act 19.6.2013).

Quellen:

Foreigners Act (19.6.2013): The Foreigners Act, Art. 98, http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Foreigners_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide insbesondere an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Unterbringung als auch die medizinische Versorgung in Kroatien wäre gesichert. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie in Kroatien nicht medizinisch versorgt worden wäre. Erst in Österreich wäre ihr durch einen Arzt in Villach geholfen worden. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei wäre dieser Einwand nicht ausreichend berücksichtigt worden und sie dürfte daher nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihre medizinische Behandlung nicht gesichert sei. Auch sei ihr Asylverfahren nicht ordentlich durchgeführt worden. Die beschwerdeführende Partei hätte ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Homosexualität aus Nigeria fliehen hätte müssen und könne deshalb nicht wieder in ihre Heimat zurückkehren. Dennoch hätten die kroatischen Behörden entschieden, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und sie nach Nigeria auszuweisen. Diese Entscheidung sei nicht korrekt und beweise, dass das Asylverfahren in Kroatien nicht gut geführt worden wäre. Ein mangelhaftes Verfahren könne nicht die Grundlage dafür sein, dass sie nach Kroatien zurück geschickt werde. Gemäß der Dublin III VO habe sie das Recht auf ein Asylverfahren in Europa. Dieses wäre ihr nicht gewährt worden, da ihr Asylantrag nicht ordentlich geprüft worden wäre. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen. Weiters wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig erklären und an die erste Instanz zurückverweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchführen. In eventu wurde beantragt den Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen

Mit Datum 30.03.2015 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, das Gebiet der Mitgliedsstaaten erstmalig in Griechenland, sowie anschließend in Kroatien betretend, wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Kroatiens durch die ausdrückliche Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO nach Konsultierung unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden schweren Krankheit.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Kroatien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorliegenden Eurodac - Treffern, sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Kroatiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Kroatiens gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Kroatien schließen lassen würde.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Kroatien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Wenn in der Beschwerde -erstmalig- ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei nicht nach Kroatien zurück könne, da sie trotz des Vorliegens ihrer Homosexualität in diesem Mitgliedsstaat keinen positiven Asylbescheid erhalten hätte und damit von einem mangelhaften Verfahren in Kroatien ausgegangen werden müsse, so ist hierzu anzumerken, dass aus dieserart Ausführungen keine im Sinne der oben angeführten Judikatur entsprechende hinreichend konkrete und unmittelbare Bedrohung der beschwerdeführenden Partei iSd Art. 3 EMRK durch Kroatien erkannt werden kann. Das Vorliegen schwerer systemischer oder systematischer Mängel im kroatischen Asylverfahren ist glaubwürdig und im Einzelfall mit hinreichenden Gründen versehen nicht dargelegt worden und ist ebenso den unzweifelhaften und aktuellen Länderberichten zu Kroatien nicht zu entnehmen. Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich angegeben in Kroatien ein ordentliches Verfahren hinsichtlich der Prüfung ihrer Asylgründe erhalten zu haben. Dass Kroatien Sonderrechtspositionen gegenüber bestimmten Personengruppen vertreten würde, bzw. den Rechtsschutz gegenüber bestimmten Gruppen von Antragstellern systematisch verweigern würde, kann ebenso aus sämtlichen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen zu Kroatien nachvollziehbar nicht angenommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ordnungsgemäßer Überprüfung in jedem Mitgliedsstaat Anträge auf internationalen Schutz sowohl positiv als auch im Einzelfall negativ entschieden werden können. Die österreichischen Behörden haben innerhalb eines Verfahrens nach der Dublin VO materielle Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten nicht nochmals inhaltlich zu beurteilen und neuerlich zu überprüfen. Auch dann, wenn ein Antrag nach rechtmäßiger Überprüfung durch einen Mitgliedsstaat negativ entscheiden wurde, ist es nicht die Verpflichtung eines anderen Mitgliedsstaates eine nochmalige materielle Überprüfung des Antrages durchzuführen, sondern hat sich zwecks die beschwerte Person die jeweiligen innerstaatlichen Instanzen des zuständigen Mitgliedsstaates hinsichtlich der Überprüfung Zweck der Dublin VO ist es solcherart wiederholte Stellungen von Asylanträgen in Mitgliedsstaaten zu vermeiden und das Prinzip des grundsätzlichen Verbleibens der materiellen Zuständigkeit bei dem durch diese VO festgelegten ersten Staat in dem ein Antragsteller insbesondere bereits eine inhaltliches Prüfung seiner Asylgrunde erfahren hat zu garantieren.

Die beschwerdeführende Partei konnte somit durch diese Ausführungen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Verfahren wurde ein Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben bestehe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

Die beschwerdeführende Partei ist illegal das Bundesgebiet eingereist und hat sich seit der Antragstellung nur für einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten. Besondere Verfestigungen bzw. Integrative Schritte in Österreich wurden von ihr nachweislich nicht gesetzt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben damit in casu nur ein sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei Vorliegen einer relevanten Erkrankung eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Das Vorliegen einer medizinischen Versorgung für Antragsteller ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die kroatischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Diese Zustimmung beeinhaltet auch die Zusage der Übernahme der weiteren Unterbringung als auch, so erforderlich, der notwendigen medizinischen Versorgung.

Dass die beschwerdeführende Partei gegenwärtig an einer schweren Krankheit leiden würde, die eine Überstellung iSd. Art. 3 EMRK als reale Gefährdung und damit als unzulässig erscheinen lassen würde, konnte den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst nicht entnommen werden und ist aus sämtlichen Informationen des gegenständlichen Verwaltungsaktes nicht zu erschließen.

Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass auch diesbezüglich keine unmittelbar konkreten Indizien vorliegen würden, die eine konkrete, aktuell vorliegende schwere psychische Beeinträchtigung indizieren würden, sodass hieraus eine rechtlich relevante Gefährdung iSd Art. 3 EMRK und dadurch eine Zuständigkeitsderogation eintreten könnte.

Die beschwerdeführende Partei konnte somit auch in Bezug auf ihr Vorbringen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin - VO Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto im gegenständlichen Verfahren sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu keinem Zeitpunkt vor.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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