W156 2106271-1•BVwG W156 2106271-1
W156 2106271-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W156 2106271-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 13.04.2015 iVm. der Beschwerde vom 10.03.2015 der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, XXXX, in Anwendung von § 414 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.02.2015, XXXX, wurde der BF von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises ein Beitragszuschlag i. H.v. € 40 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, für das Jahr 2014 am 04.02.2015 eingelangt sei und nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Mit Schreiben vom 10.03.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die € 40 als überhöhte Strafe angesehen würden. Weiters würde nirgends die Dauer der Pönale festgehalten. Es sei bei den damaligen Erinnerungen (gemeint wohl das Schreiben der belangten Behörde vom 06.09.2013 über die verspätete Übermittlung des Lohnzettels für das Jahr 2012) nie eine Geldstrafe angedroht worden und es sei auch kein exakter Hinweis auf die Säumnisfolgen vermerkt worden, womit seines Erachtens nicht gesetzeskonform bzw. kundenfreundlich vorgegangen worden sei. Es möge die Streichung veranlasst werden, da inzwischen auch das Dienstverhältnis und damit auch die Abgabenpflicht beendet worden sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde vom 10.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges, Feststellung des Sachverhaltes und Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass unter Verwendung des amtlichen Vordruckes der Jahreslohnzettel 2014 für die Dienstnehmerin bis spätestens 02.02.2015 (da der 31.01.2015 auf einen Samstag gefallen wäre) bei der belangten Behörde erstattet hätte werden müssen. Da der gegenständliche Jahreslohnzettel am 04.02.2015 eingelangt sei, sei die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Vorlagefrist nicht eingehalten worden.
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die belangte Behörde bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informiere und ersuche, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel 2012 sei daher seitens der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund erstmaliger Meldeverletzungen Abstand genommen worden und es seien lediglich mit Schreiben vom 06.09.2013 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden. Für jeden weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Im Juni 2014 habe ein gleichartiges Meldevergehen verzeichnet werden müssen, aus diesem Grund sei daher für die Dienstnehmerin der Rede stehende Beitragszuschlag zur Anlastung gebracht worden.
Wenn von der BF vorgebracht werde, dass seitens der belangten Behörde nicht über die Verhängung von möglichen Beitragszuschlägen informiert worden wäre, sei festzuhalten, dass mit Schreiben vom 06.09.2013 die BF dezidiert von der Kasse darauf hingewiesen worden sei, dass "diesmal" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen werde. Ebenso sei das Ersuchen ergangen, die Meldefristen einzuhalten. Die BF sei damit einschlägig informiert worden. Aufgrund des weiteren Meldevergehens im Juni 2014 sei die BF nochmals und sehr ausführlich über die geltenden Meldevorschriften informiert worden.
Zusätzlich sei anzumerken, dass seitens der belangten Behörde ausreichend Möglichkeit hinsichtlich der Informationsbeschaffung über Meldefristen und den damit verbundenen Sanktionen geboten werde.
Zum Vorbringen der BF, dass es sich um ein Kleinstunternehmen handle, sei zu sagen, dass es von Seiten der Sozialversicherung diesbezüglich keine Unterscheidung gebe. Zum Vorbringen der BF, dass keine aktuellen ASVG Gesetzestexte den Bescheiden beigefügt werden, sei entgegenzuhalten, dass die Informationspflicht den Dienstgeber betreffe.
Das Vorbringen der BF, dass keine Dauer der festgelegten Pönale aufscheine und die belangte Behörde den Beitragszuschlag "bis in alle Ewigkeit eingeben möchte" könne nicht nachvollzogen werden.
Infolge trifft die belangte Behörde Ausführungen zur Höhe des Beitragszuschlages.
4. Mit Schreiben vom 13.04.2015 beantragt die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verweist auf die Begründungen in der Beschwerde. Ergänzend wird ausgeführt, dass wegen 2 Tage irrtümlicher Verzögerung schon wieder eine Strafe vorgeschrieben werden solle. Ein elektronischer Jahreszettel habe eine einen Monat längere Vorlagefrist, als Kleinstunternehmen hätte die BF keine elektronischen Systeme.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht werden im Wesentlichen Ausführungen hinsichtlich der unterschiedlichen Fristen betreffend elektronische Jahreslohnzettel und Übermittlung der Jahreslohnzettel mittels Formblatts getroffen.
6. Mit 20.04.2015 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Jahreslohnzettel 2014 für die Dienstnehmern XXXX, VSNR XXXX, wurde durch die BF mittels amtlichen Vordruck am 04.20.215 an die belangte Behörde übermittelt.
Es handelt sich um den dritten Meldeverstoß.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt uns ist unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gegenständlich liegt mangels Antrag Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zur Übermittlung der Jahreslohnzettel bestehen für den Dienstgeber nach § 34 Abs. 2 ASVG zwei Möglichkeiten:
Die BF hat mittels amtlichen Vordruckes den Jahreslohnzettel 2014 für die Dienstnehmerin XXXX per 04.02.2015 übermittelt.
Richtigerweise hat die belangte Behörde den 02.02.2015 als maßgeblichen Stichtag bestimmt, da der 31.01.2015 auf einen Samstag fiel und somit die Frist auf den darauffolgende Werktag, also den 02.02.2015, verlängert.
Da es sich bei der Frist gemäß § 34 Abs. 2 ASVG um eine materiellrechtliche Frist handelt (Vgl. VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261), sind die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen, es kommt allein auf den Tag des Einlangens bei der belangten Behörde an.
Da der Jahreslohnzettel nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist, besteht der Beitragszuschlag dem Grunde nach zu Recht.
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liegt (Hinweis: E 30. Mai 2001, 96/08/0261).
Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie beim erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht keinen Beitragszuschlag verhängt, sondern lediglich auf die Meldepflicht hinweist und erst bei einem wiederholten Meldeverstoß einen Beitragszuschlag zur Entrichtung vorschreibt und besteht sohin der Beitragszuschlag auch der Höhe nach zu Recht.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/09120, vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038, vom 14.01.2013, Zlen. 2011/08/0134 und 2011/08/0136, vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002).
Das Vorbringen des BF, dass das Vorgehen der belangten Behörde mangels Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes nicht gesetzmäßig wäre, geht daher ins Leere.
Auch das Vorbringen, dass das Dienstverhältnis mittlerweile aufgelöst wurde, führt nicht zum Erfolg. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgt bei Verwirklichung eines Meldeverstoßes zu Recht, hier die verspätete Übermittlung eines Jahreslohnzettels. Ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch besteht oder bereits aufgelöst wurde, ist rechtlich nicht relevant.
3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3. 4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 3. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261;
vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232; vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261;
vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/09120; vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038;
vom 14.01.2013, Zlen. 2011/08/0134 und 2011/08/0136; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002) ist ersichtlich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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