BVwG W131 2104265-1

W131 2104265-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Notstandshilfe, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2104265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2104265.1.00

Spruch

W131 2104265-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundige Laienrichterin Mag Andrea HAZIVAR als Beisitzerin sowie durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer betreffend das von Frau XXXX eingeleitete Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 17.11.2014, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2015 und Stellung eines Vorlageantrags nach letztlicher Beschwerdezurückziehung beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zwischen der Beschwerdeführerin (= Bf) und dem im Entscheidungskopf ersichtlichen belangten Behörde bestand ein Verwaltungsrechtsstreit über Leistungsansprüche aus dem Titel der Notstandshilfe.

Nach Beschwerdevorlage beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 22.05.2015 ab 13.30 Uhr an, zu welcher neben dem - auch durch fachkundige Laienrichter - besetzten Gericht - die belangte Behörde, nicht aber die Beschwerdeführerin erschien.

Die Bf rief mehrfach und zuletzt kurz vor der Verhandlung beim BVwG an und kündigte die Beschwerdezurückziehung an.

Der Gerichtsabteilung W131 wurde schließlich eine per Telefax eingebrachte Zurückziehung der Beschwerde vorgelegt, die per Telefax - nach der Kopfzeile dieser Unterlage - am 22.05.2015 um 14.04 Uhr, also nach Verhandlungsbeginn eingebracht worden ist, welche von der Kanzlei des BVwG ausweislich einer Telefax - Empfangszeit erst am 22.05.2015 um 15.11 Uhr empfangen worden sein dürfte.

Die Kanzlei des BVwG protokollierte die Zurückziehung danach am 26.05.2015 für die hier tätige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständlich zu erledigende Beschwerde wurde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 6ff BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG konnte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat entscheiden, da in einem ersten Verhandlungstermin am 22.05.2015 mit damals anderer Gerichtsbesetzung keine Beweise aufgenommen wurden, eine Beschwerdezurückziehung wirksam erst nach der Verhandlung erfolgte und zudem § 25 Abs 7 VwGVG, abseits der Frage der Eigenschaft des "Mitglieds des Verwaltungsgerichts" in § 25 Abs 7 VwGVG - nach seinem eindeutigen Wortlaut nur im Falle der Erledigung durch Erkenntnis gilt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da eine Rechtsmittelzurückziehung erfolgte, war das Rechtsmittelverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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