BVwG W114 1423736-1

W114 1423736-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 1423736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1423736.1.00

Spruch

W114 1423736-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 14.06.2011 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er begründete diesen Antrag mit einer ihm drohenden Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Partei in Bangladesch. Er sei von Mitgliedern der an der Regierung befindlichen Awami League mit dem Umbringen bedroht und fälschlicher Weise strafrechtlich angezeigt worden. Da er Angst um sein Leben habe, habe er die Flucht ergriffen. Bei einer Rückkehr befürchte er, entweder von Mitgliedern der Awami League oder von Regierungsbeamten oder von Mitgliedern der Spezialeinheit der Polizei (RAB) getötet zu werden.

Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in Thalham) am 30.06.2011 gab der BF im Wesentlichsten zusammengefasst an, dass er in Bangladesch politisch aktiv gewesen sei. Er sei seit dem Jahr 2004 Mitglied der BNP. Im Jahr 2006 sei er Organisationssekretär dieser Partei geworden. Im Jahr 2008 habe er eine höhere Position in seinem Distrikt bekommen. Mitglieder der gegnerischen Awami League hätten ihn ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht. Obwohl gegen ihn keine Anzeige vorgelegen sei, habe ihn die Polizei gesucht. Dabei handle es sich um eine politische Rache der gegnerischen Partei. Er sei immer wieder bedroht und beschimpft worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er seine Heimat verlassen solle. Er sei im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung im Februar 2010 mit dem Messer an der Stirn verletzt worden. Er habe sich zeitweise verborgen gehalten.

In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt (Regionaldirektion Wien) am 31.08.2011 wiederholte er im Wesentlichsten zusammengefasst sein Fluchtvorbringen und führte dazu aus, dass nicht nur er selbst, sondern auch seine Familie von Mitgliedern der Awami League bedroht worden sei. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeiten angezeigt worden.

Ausgehend von vom BF vorgelegten Dokumenten führte das Bundesasylamt eine Vor-Ort-Recherche in Bangladesch durch. Im Wege der Staatendokumentation wurde recherchiert, ob der ehemalige Wohnort des BF verifiziert werden kann. Weiters wurde gefragt ob die Richtigkeit einer vom BF vorgelegten Anzeige bzw. eines von diesem vorgelegten Haftbefehl bestätigt werden kann. Darüber hinaus wurde nachgeforscht, ob der BF für die Chhatra-Dal (Studentenorganisation der BNP) tätig gewesen sei, und ob eine vom BF vorgelegte Arzt- und Krankenhausbestätigung als echt und auf Tatsachen basierend verifiziert werden kann.

Die Fragen beantwortend führte die Staatendokumentation am 30.11.2011 in einem Gutachten aus, dass der ehemalige Wohnort des BF bestätigt werden könnte. Der BF sei politisch nicht aktiv gewesen. Befragten Nachbarn sei kein Vorfall bekannt, in welchen der BF involviert gewesen sein soll. Die vorgelegte Arztbestätigung sei authentisch; sie sei inhaltlich jedoch als unwahr zu befinden. Die vom BF vorgelegten Dokumente betreffend Anzeige und Haftbefehl stellten sich als gefälscht heraus.

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen auf die Vororterhebungen in Bangladesch hingewiesen. Die belangte Behörde kommt diesbezüglich zum Ergebnis, dass dem BF in Bangladesch keine Verfolgung drohe. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass der BF aus Österreich auszuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.12.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 05.01.2012 führte der BF aus, dass ihm in Bangladesch asylrelevante Verfolgung drohe, da er Mitglied der Studentenorganisation der BNP (Chhatra-Dal) sei. Er sei von Mitgliedern der Awami League schikaniert, belästigt und mit dem Umbringen bedroht worden. Er werde auch von einer Spezialeinheit der Polizei, RAB, verfolgt. Er sei dieser Verfolgung schutzlos ausgeliefert. Das Bundesasylamt habe kein geeignetes Ermittlungsverfahren bzw. unabhängige Recherchen in seinem Heimatland angestellt. Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, warum es der Auffassung sei, dass es sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Daher seien diese Dokumente erneut einer Überprüfung zuzuführen. Er habe keine Möglichkeit, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Zudem habe er im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Unter Hinweis auf Berichte zur Situation in Bangladesch führte der BF aus, dass es in Bangladesch zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen komme. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm eine massive asylrelevante Verfolgung. Er liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Unter Hinweis auf seine Integration in Österreich sei eine Ausweisung nach Bangladesch unzulässig.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der BF weitere Dokumente betreffend seiner Integration in Österreich vor. Am 10.03.2014 legte er auch einen am 10.02.2014 unterzeichneten Lehrvertrag betreffend eine Ausbildung zum Koch, vor.

Am 10.03.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung und legte dieser Ladung Feststellungen zur Situation in Bangladesch bei, die sich auf folgende Unterlagen und Berichte stützen:

Am 20.04.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der nur der BF als Partei teilnahm, und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem BF ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Begehren Stellung zu nehmen. An den BF wurden Fragen zu seinen Lebensumständen und hinsichtlich seiner Integration in Österreich gestellt. Diese wurden vom BF beantwortet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Vorhalt des Ergebnisses der Vor-Ort-Recherche in Bangladesch führte der BF aus, dass diese durch einen Inder, der die Sprache Bengali nicht beherrscht habe, durchgeführt worden sei. Dieser sei korrupt. Er habe für ein positives Gutachten Geld verlangt. Er bezweifle, dass die Nachforschungen tatsächlich stattgefunden hätten. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei ihm nicht zuzumuten, da er Gefahr laufen würde, festgenommen zu werden. Er würde innerhalb von drei Tagen jedenfalls festgenommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Bangladesch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung:

Das heutige Bangladesch - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesch Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesch ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesch (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesch' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.06.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 05.01.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 06.01.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.01.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeschis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.05.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB.

Am 05.02.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.09.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesch sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesch (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesch (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesch (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014:

Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Februar 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeschis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

Derzeit wird die Regierung durch die AL geführt. Sie verfügt über die absolute Mehrheit im Parlament. Die Sicherheitsapparate werden sehr häufig von der regierenden Partei missbraucht. Fingierte Anzeigen sind ein Druckmittel der Regierung, um ihre Gegner einzuschüchtern.

Die Sicherheitslage in Dhaka und den meisten Regionen des Landes ist in Folge des 1. Jahrstages der Parlamentswahlen vom Januar 2014 derzeit volatil. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Bangladesch wird daher bis auf weiteres abgeraten.

Zur Zeit wird fast täglich landesweit zu örtlichen Hartals oder Blockaden aufgerufen. Hartals sind Generalstreiks, zu denen von politischen Parteien, religiösen und anderen Gruppierungen aufgerufen wird. Im Rahmen dieser Streiks kommt es üblicherweise zu gewalttätigen Demonstrationen und Protesten mit Gefahr für Leib und Leben. Orte und Zeitpunkte plötzlicher Konfrontationen sind nicht vorhersehbar. Auch Gegenden, die von Ausländern bewohnt oder frequentiert werden, sind hiervon betroffen. Größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden.

Reisende sollten sich daher auch nach Ankunft kontinuierlich über die Situation vor Ort informieren. Besondere Vorsicht ist nach den wöchentlichen Freitagsgebeten zwischen 13.00 Uhr und Sonnenuntergang geboten.

Reisen über Land:

In den Chittagong Hill Tracts (CHT) kann es nach wie vor zu bewaffneten Unruhen und zu kriminellen Übergriffen kommen. Aus diesen Gründen wird von Besuchen der drei Distrikte Rangamati, Khagrachari und Bandarban abgeraten. Reisen in das Gebiet der CHT müssen durch Schreiben an den Deputy Commissioner und den Superintendent of Police des jeweiligen Distrikts vorher angezeigt werden. (Angabe der genauen Reisepassdaten und des Reisezwecks/Reiseroute). Eine ausreichende Zahl von Kopien beider Schreiben sowie der Original-Reisepass sollten wegen der Identitätskontrollen bei Einreise in das Gebiet der CHT mitgeführt werden.

Von Fahrten über Land nach Einbruch der Dunkelheit wird abgeraten. Auch am Tage ist der Verkehr auf den Landstraßen wegen des meist schlechten Zustandes von Straßen und Fahrzeugen und wegen oft riskanten Fahrverhaltens von Überland- und Minibussen sowie Lastkraftwagen gefährlich. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend.

Vor allem in der sturmgefährdeten Jahreszeit (Oktober/November sowie April/Mai) sollte die Benutzung der Schiffs- und Fährverbindungen insbesondere im südlichen und mittleren Landesteil wegen des hohen Unfallrisikos aufgrund Überbelegungen, technischer Mängel der Schiffe und wegen plötzlich auftretender Unwetter vermieden werden.

Kriminalität:

Bei der Benutzung von Eisenbahnen, Überlandbussen und Fähren wird allgemein besondere Wachsamkeit vor Diebstählen und Überfällen empfohlen. Gleiches gilt für die Nutzung von Fahrrad- und Motorrikschas ("Baby-Taxis/CNGs") insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit. Die Kriminalität hat weiterhin auch in den von Ausländern bevorzugten Wohngebieten in Dhaka (Gulshan, Baridhara und Banani) zugenommen. Auch Anfang 2015 wurden mehrere Raubüberfälle auf Ausländer, vor allem Frauen, bekannt, die mit Rikschas unterwegs waren. Die bei mehreren Treffen der Botschaften mit den bangladeschischen Sicherheitsbehörden zugesagten verstärkten Sicherheitsmaßnahmen wurden bisher nur unzureichend umgesetzt.

Bettler und fliegende Händler an größeren Kreuzungen stellen ein Risiko dar. Insbesondere wenn diese in Gruppen auftreten, wird versucht, durch offene Autofenster bzw. nicht abgeschlossene Türen Gegenstände aus dem Auto zu stehlen.

Das Auswärtige Amt rät davon ab, sich nach Einbruch der Dunkelheit zu Fuß auf der Straße aufzuhalten oder eine Rikscha/CNG - auch in den Wohngebieten der Ausländer - zu benutzen. Fälle von Vergiftungen von Lebensmitteln (auch Wasserflaschen) an Straßenständen mit anschließender Beraubung des betäubten Opfers sind bekannt geworden.

1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesch (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.03.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2013 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.5. Minderheiten

1.1.5.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesch' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.5.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesch' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das International Crimes Tribunal führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.5.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesch). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesch' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 08.05.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesch' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.6. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesch (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.08.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen ums Leben, mehr als einhundert Menschen wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesch seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.7. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 04.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.8. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist ledig, kinderlos und volljährig. Er ist Moslem, Sunnit und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Er ist in Österreich am 14.06.2011 schlepperunterstützt eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aktuell Eingriffe in asylrechtlich relevante Güter zu befürchten hätte. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur BNP einer asylrechtlich relevanten politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der BF ist unbescholten, geht einer legalen Beschäftigung nach, befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrvertrag) zur Ausbildung als Koch, finanziert mit den daraus erwirtschafteten Einkünften seinen Lebensunterhalt selbst und verfügt dadurch derzeit über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er besucht im Rahmen seiner Ausbildung auch die Berufsschule. Mit dem ihm am 30.01.2015 ausgestellten Jahreszeugnis der XXXX, wird ihm ein ausgezeichneter Erfolg bestätigt. Auch im Fach "Deutsch und Kommunikation" wird dabei seine Leistung mit der Note "Sehr Gut" beurteilt. Er ist arbeitswillig, hoch motiviert und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht bereits Deutsch auf B1-Niveau. Eine Konversation in deutscher Sprache ist mit dem BF leicht möglich. Er hat in Österreich eine Freundin mit der er jedoch nicht zusammenlebt. Er ist Mitglied in der Österreich-Bangladesch Gesellschaft. Er ist in seiner Lehrlingsstelle hoch motiviert und hat bereits als einziger aus seiner Berufsschule-Klasse an einem Lehrlings-Kochwettbewerb teilgenommen.

Festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF nach Bangladesch einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch beruhen im Wesentlichen auf folgenden Berichten bzw. Informationen:

Die zitierten Unterlagen auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreich staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen für Bangladesch, das er in mehreren Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (zuletzt zur Zahl W199 1307130) ein entsprechendes Gutachten erstellt hat. Er ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.

Der BF hat sich zu den Unterlagen, die ihm bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, in der Verhandlung am 20.04.2015 nur insofern geäußert, als er diesbezüglich festgehalten hat, dass die Situation in Bangladesch schlecht sei und insbesondere die Haftbedingungen in Bangladesch unzumutbar seien.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 und den vom BF vorgelegten Unterlagen:

1. Blatt mit Aufenthaltsberechtigungskarte, E-Card und Schülerausweis, mit Vorder-und Rückseite,

2. Auszüge aus dem ZMR sowie eine Wohnbestätigung vom 01.04.2015,

3. Mietvertrag vom 14.09.2008 (Im Mietvertrag ist Herr XXXX eingetragen),

4. Nachweis - Deutschkurs B1 vom 20.02.2015,

5. Nachweis - Deutschkurs A2 vom 08.12.2012,

6. Bestätigung über Teilnahme am Deutschkurs A2 vom 26.05.2014,

7. Bestätigung über Teilnahme am Deutschkurs A1 vom 17.07.2012,

8. Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses vom 20.03.2015,

9. AMS Beschäftigungsbewilligungsbescheid vom 27.01.2014,

10. Lehrvertrag vom 10.02.2014,

11. Berufsschulzeugnis für das Schuljahr 2014/15 vom 30.01.2015,

12. Schulnachricht der XXXX betreffend das Schuljahr 2013/14 vom 27.06.2014,

13. Bestätigung der Lehrausbildung der XXXX vom 12.03.2015,

14. Eine Arbeits- und Lohnbestätigung der XXXX; in dieser Bestätigung wird auch eine mündliche Zusage bestätigt, wonach der BF nach seiner Lehrausbildung in ein ordentliches Dienstverhältnis aufgenommen werden würde; dabei wird auch bestätigt, dass keine Pfändungen bzw. derartige Vorbemerkungen hinsichtlich des BF bis dato erfolgt sind,

15. Bestätigung über die Anmeldung des BF als Lehrling bei der XXXX,

16. Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom Februar 2014 bis März 2015

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dem vom BF vorgelegten Haftbefehl bzw. der Anzeige um Fälschungen handelt, ergibt sich aus dem Ergebnis der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorortrecherche im Heimatland des BF. Sofern der BF dazu in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken und Anschuldigungen von sich gibt, wird das vom erkennenden Richter als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung bewertet. Jeder, der sich an Stelle des BF in dieser Situation befinden würde, würde diese oder ähnliche Schutzbehauptungen von sich geben. Dies entspricht auch der allgemeinen Erfahrung in vergleichbaren Asyl-Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Wenn der BF in seinen Schilderungen vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass Mitglieder der politisch rivalisierenden Awami League ihn als bekennenden Anhänger der BNP beschimpft, gedroht oder auch körperlich attackiert haben, sind solche Schilderungen nachvollziehbar und daher auch glaubwürdig. Nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubwürdig ist aber, dass ein Anhänger bzw. ein Mitglied der BNP, der sich im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung verhält, nur wegen seiner Mitgliedschaft bei der BNP einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die vom Bundesasylamt durchgeführte Vorortrecherche hat zudem ergeben, dass der BF in Bangladesch nicht politisch aktiv war.

Den Angaben des BF, dass er Mitglied der Studentenorganisation der BNP gewesen sei, wird prinzipiell Glaube geschenkt. Dass er jedoch wirklich aktiv politisch tätig war, wurde durch die Vororterhebungen nicht bestätigt. Dass es zwischen Mitgliedern der Studentenorganisationen der BNP und der Awami League zu Auseinandersetzungen kommt bzw. kommen kann, im Zuge derer es auch zu Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen kommt, ist amtsbekannt. Daraus für den BF eine asylrechtsrelevante politische Verfolgungsgefahr abzuleiten, vermag das BVwG jedoch nicht. Der BF vermochte insbesondere keine gegen ihn individuell gerichteten Verfolgungsgründe darzulegen, aufgrund derer das BVwG zur Auffassung gelangen könnte, dass eine asylrechtsrelevante Verfolgung vorliegt.

Dadurch, dass eine oder mehrere den BF schikanierende Gruppierungen über gute politische Kontakte bzw. Beziehungen verfügen, führt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht dazu, dass aus derartigen allenfalls auch handgreiflich durchgeführten Auseinandersetzungen eine asylrechtsrelevante Verfolgung betreffend den BF resultiert.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, das Alter des BF, die durchgeführte Vorortrecherche, die Ausführungen des BF und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über den BF berücksichtigend zur Auffassung, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch sich zumindest an einem anderen Ort, als jenem, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, niederlassen könnte, dort arbeiten und leben könnte. Er ist nicht derart prominent, dass er sofort von allfälligen Mitgliedern der Awami League als BNP-Anhänger oder Mitglied dieser Partei erkannt werden würde und von einer Verfolgungsgefahr bedroht wäre.

Das gilt insbesondere für Örtlichkeiten, an denen er vorher nicht gelebt hat - insbesondere die Millionenstadt Dhaka - in Bangladesch, wo er beschützt durch die Anonymität der Großstadt einen Neustart wagen könnte, zumal er jung und gesund ist und er bereits bewiesen hat, dass er - sei es auch nur in einem Angestellten-Abhängigkeitsverhältnis - selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Im Beschwerdeverfahren traten auch keine Gründe zu Tage, die eine Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zu begründen vermögen würden. Mittellosigkeit, eine generelle Armut im Herkunftsland, eine Unzufriedenheit mit den vorherrschenden politischen Gegebenheiten, fehlende Motivation oder die Enttäuschung über sein Herkunftsland bzw. fehlende soziale familiäre Kontakte im Heimatland stellen keine Gründe dar, jemandem gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Bangladesch zuzuerkennen.

Dadurch, dass eine oder mehrere den BF schikanierende Gruppierung über gute politische Kontakte bzw. Beziehungen verfügt, führt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht dazu, dass in derartigen Schikanen eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung zu sehen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) , BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I. und II.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH vom 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH vom 17.03.2009, 2007/19/0459; VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2006/20/0771; VwGH vom 17.03.2009, 2007/19/0459; VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031; VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH vom 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN;

VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505; VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177;

VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/0793 oder VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH vom 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0064; VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/1101).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH vom 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. vom VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH vom 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH vom 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0064; VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. vom VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH vom 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0064; oder VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/1101).

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Mitglieder der Awami League oder der Regierung bzw. durch Spezialeinheiten der Polizei und in der Folge durch Behörden in Bangladesch, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge:

AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059; VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573; VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, Rs. C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH vom 6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, oder VwGH vom 21.06.2001, 99/20/0460). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108 oder EGMR vom 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44 bzw. EGMR vom 26.04.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059; VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 12.02.1999, 95/21/1097 oder VwGH vom 12.04.1999, 95/21/1074 bzw. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR)

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, 2002/18/0028; VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 oder VwGH vom 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesch besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Zu Spruchpunkt III. - Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Wie oben dargestellt, erging die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung am XXXX - auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • der Grad der Integration,

  • die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

  • die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schützenswerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher

Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der BF ist seit 14.06.2011 in Österreich aufhältig. Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in der gegenständlichen Angelegenheit besonders zu berücksichtigen, dass der BF sich in einem Ausbildungsverhältnis (Erlernen des Lehrberufes zum Koch) befindet. Der BF schaffte es auf Grund seiner ausgezeichneten Eigeninitiative trotz Fehlens eines Aufenthaltstitels, dass ein renommiertes österreichisches Unternehmen im Bereich der Gastronomie, das über nationale und internationale Bewertungen und Auszeichnungen verfügt, ihm einen Lehrvertrag angeboten hat. Er befindet sich in einem Lehrverhältnis, wobei dieses Ausbildungsverhältnis nicht zur zum Vorteil des BF besteht. Auch das ausbildende Unternehmen, das offensichtlich mit den Leistungen des BF zufrieden ist und auch allen Grund hat, auf die ausgezeichneten Leistungen des BF stolz zu sein, setzt auf die Mitarbeit des BF. Der BF hat diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass der berufliche Werdegang des BF gesichert ist und eine ausgezeichnete Zukunftsprognose - auch zum Wohle der österreichischen Volkswirtschaft -erkennbar ist.

Der BF hat sich um eine Integration in Österreich sehr bemüht, was er durch seine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten.

Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich auch über ein soziales Netzwerk. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er darüber hinaus auch den Eindruck hinterlassen, dass er in Österreich wirklich Fuß gefasst hat und sich zwischenzeitig schon als Europäer bzw. als Österreicher fühlt. Er hat sein Interesse an Österreich bzw. sein Integrationsbemühen in der mündlichen Verhandlung hinreichend konkret unter Beweis gestellt, sodass im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägungen jedenfalls spruchgemäß zu Gunsten des BF zu entscheiden war.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist. Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde. (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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