BVwG W101 1438318-1

W101 1438318-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1438318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1438318.1.00

Spruch

W101 1438318-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 09.162-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer minderjährigen Enkeltochter über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 30.06.2013 ebenso wie die genannten Angehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 01.07.2013 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 27.08.2013 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.09.2013, Zl. 13 09.162-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:

Sie habe ihren Herkunftsstaat vor sechs oder sieben Monaten legal mit ihrem eigenen syrischen Reisepass gemeinsam mit ihren Kindern und Enkelkindern verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sich bis zum 30.06.2013 aufgehalten habe. Dann sei sie mit ihrer Tochter und einer Enkeltochter schlepperunterstützt zum Flughafen in Istanbul gebracht worden und direkt nach Wien geflogen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor:

In Syrien herrsche Bürgerkrieg und sie habe Angst um ihr Leben. Ihr Haus sei zerstört worden. In Syrien kämpfe jeder gegen jeden. Mit [staatlichen] Sanktionen habe sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Erstbefragung ihren syrischen Reisepass mit der Nummer N XXXX vor.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2013 gab die Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sehe mit einem Auge nicht mehr gut; dieses müsse gelasert werden. In ärztlicher Behandlung sei sie jedoch nicht und nehme auch keine Medikamente.

Zwei ihrer Söhne würden seit ca. 25 Jahren in Österreich leben.

Sie habe keine Schulbildung und sei Analphabetin.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Luftwaffe habe die Häuser bombardiert bzw. zerstört. Alles, was sie und ihre Familie aufgebaut hätten, sei weg gewesen. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen und was sie tun solle.

Mit den syrischen Behörden habe die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt. Sie sei nur mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter nach Österreich gekommen, da die Mittel nicht gereicht hätten, andere Familienangehörige auch noch mitzunehmen. Diese würden sich in der Türkei befinden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie hoffe, dass der Vater ihrer Enkeltochter auch noch hierher kommen könne.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.09.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Sie habe in Damaskus gelebt, sei Analphabetin und leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.

Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, wonach die Beschwerdeführerin persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.

In ihrem Fall liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 27 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden nationalen Identitätsdokuments im Original stehe die Identität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Vorbringen zu ihrer Person könne als glaubwürdig gewertet werden, zumal kein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sie aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den Unruhen in Syrien zu entgehen, ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2014.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, da die Luftwaffe die Häuser bombardiert habe und sie und ihre Familie plötzlich vor dem Nichts gestanden seien und nicht gewusst hätten, wohin sie gehen sollten, sei glaubhaft. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass sie aufgrund eines in der GFK genannten Grundes persönlich Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe sie verneint. Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Allgemein sei zu sagen, dass in schlechten Verhältnissen oder in bürgerkriegsähnlichen Zuständen in einem Staat für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention liege. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin habe keinerlei persönliche, individuelle Gründe beinhaltet, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr hinweisen würden, sei der Asylantrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 01.10.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 30.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.10.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

In ihrem Fall würden sehr wohl Gründe vorliegen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung komme. Zunächst müsse sie anführen, dass ihre Großfamilie den Aufständischen zuzurechnen sei und sie daher ein spezielles Angriffsziel gewesen seien. Ihre beiden mittlerweile in der Türkei und in Griechenland verbliebenen Söhne hätten im Rathaus gearbeitet und den Befehl bekommen, auf die Aufständischen zu schießen. Sie hätten diesen Schießbefehl verweigert und seien geflüchtet, da sie mit dem Tod bedroht worden seien. Daher sei die gesamte Familie in Gefahr gewesen. Sie werde sich bemühen, den Beweis des Schießbefehls so schnell wie möglich von ihren Söhnen zu erhalten. Sie seien auch innerhalb des Landes geflohen, hätten jedoch auch dort nirgends bleiben können. Dies habe sie in der Einvernahme nicht gesagt, da sie Angst gehabt habe, vor einer staatlichen Behörde auszusagen.

Auch wolle sie in Österreich unbefristet Schutz finden, da zwei ihrer Söhne österreichische Staatsbürger seien.

In einer am 13.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung legte die Beschwerdeführerin drei Ausweise im Original vor und gab hierzu an, dass es sich um zwei Ausweise und einen "Passierschein" ihres Sohnes XXXX handle. Die beiden Ausweise würden belegen, dass er ein Mitarbeiter des Rathauses gewesen sei; mit dem "Passierschein" sei es XXXX erlaubt gewesen, ungehindert alle Kontrollen zu passieren und auf Aufständische zu schießen. Da er und sein Bruder sich geweigert hätten, dies zu tun, sei die Familie verfolgt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie hat ihre Identität durch Vorlage ihres syrischen Reisepasses glaubhaft gemacht.

Mit ihrem gesamten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Syrien geltend machen können. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt ist, zeigt sich auch dadurch, dass sie Syrien mit ihrem eigenen syrischen Reisepass legal verlassen hat können.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens bereits nach ausführlicher und schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat, um den Unruhen in Syrien zu entgehen.

Das Bundesasylamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant ist und sohin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, zumal die Beschwerdeführerin eine persönliche Verfolgung in Syrien gar nicht vorgebracht hat. Auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien mit ihrem eigenen syrischen Reisepass legal verlassen hat können, wird an dieser Stelle nochmals verwiesen. Folglich war daher der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als der Beschwerdeführerin in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmals vorbringt, dass ihre Großfamilie den Aufständischen zuzurechnen und daher ein spezielles Angriffsziel gewesen sei sowie, dass ihre Söhne im Rathaus gearbeitet und den Befehl erhalten hätten, auf die Aufständischen zu schießen, was sie verweigert hätten, woraufhin sie mit dem Tod bedroht worden seien, sodass sie geflüchtet und die gesamte Familie in Gefahr gewesen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen weder von der Beschwerdeführerin selbst noch von ihrer mitgereisten Tochter vor dem Bundesasylamt erstattet worden war. Im Gegenteil haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt (sohin in der jeweiligen Erstbefragung und in der jeweiligen niederschriftlichen Einvernahme) immer nur von den Gefahren des Bürgerkrieges - wie beispielsweise Bombardierungen durch die Luftwaffe - und davon gesprochen, dass ihr Haus zerstört worden sei und sie nichts mehr gehabt hätten. Hinzu kommt, dass das Vorbringen in der Beschwerde unlogisch und nicht nachvollziehbar ist. Wenn die beiden Söhne der Beschwerdeführerin tatsächlich den Aufständischen zuzurechnen gewesen wären und die syrischen Behörden das gewusst hätten (andernfalls die Familie wohl kein "spezielles Angriffsziel" wäre), wären diese wohl kaum von den syrischen Behörden für eine Tätigkeit im Rathaus eingestellt und ihnen Waffen (zum Schießen auf die Aufständischen) übergeben worden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das angekündigte Beweismittel - nämlich den Schießbefehl ihrer Söhne - in der Folge nicht vorgelegt und auch kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, aus welchen Gründen ihr diese Beweismittelvorlage nunmehr doch nicht möglich ist. Dieses nunmehr erstmals dargelegte Vorbringen ist sohin als unglaubwürdig zu werten.

Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Neuerungen, ist darauf zu verweisen, dass selbst bei einer unterstellten Glaubwürdigkeit dieser Angaben das Neuerungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG zum Tragen kommt (siehe dazu unter Punkt II 3.3.).

Wenn die Beschwerdeführerin als Rechtfertigung für das verspätet erstattete Vorbringen angibt, sie habe dies nicht in der Einvernahme ausgesagt, weil sie Angst gehabt habe, vor einer staatlichen Behörde auszusagen, ist ihr vorzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits seit ca. zwei Monaten in Österreich befunden hat, wo sie zuvor schon regelmäßig bei unterschiedlichen Gelegenheiten mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist (z.B. bei der Einreise am Flughafen oder auch beim Bezug der Grundversorgung) und sich im gesamten Akt keine Hinweise auf etwaige Schwierigkeiten im Umgang mit den Behörden finden, sodass die behauptete Angst vor einer staatlichen Behörde auszusagen, vollkommen unbegründet ist und sohin die zuständige Einzelrichterin davon ausgeht, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Hinzu kommt, dass dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eingangs der Einvernahme (vgl. Seite 2 des Protokolls) sowohl nachweislich mitgeteilt wurde, dass "Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet" würden, als auch auf das Neuerungsverbot samt Rechtsfolgen verwiesen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, hätte sie wohl aufgrund ihres Alters und ihrer Lebenserfahrung - immerhin ist die Beschwerdeführerin Mutter von neun Kindern - in Kenntnis der Rechtsfolgen eine tatsächlich stattgefundene Verfolgung - durch wen auch immer - bereits vor dem Bundesasylamt, dessen Verfahren jedenfalls nicht mangelhaft war, vorbringen können bzw. müssen.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin den nachvollziehbaren und schlüssigen Argumenten des Bundesasylamtes somit, insgesamt betrachtet, nichts entgegensetzen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Im Asylverfahren wurden mit der Beschwerdeführerin zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Syrien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid seiner Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils I. des o.a. Bescheides bzw. in ihrer Beschwerdeergänzung erstmals vorgebracht, dass ihre Familie zu den Aufständischen zu zählen sei und aufgrund der Weigerung ihrer im Rathaus beschäftigten Söhne, auf die Aufständischen zu schießen, verfolgt werde. Diesem - erstmals in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren dargelegten - Vorbringen wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht näher getreten, da es sich zum einen als unlogisch und nicht nachvollziehbar erweist und sohin als unglaubwürdig zu werten ist und da zum anderen diesem Vorbringen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) normierte Neuerungsverbot entgegensteht. Wie unter Punkt II.2. des gegenständlichen Erkenntnisses im Detail erörtert worden war, kommt das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Beschwerdeführerin zu demselben Ergebnis wie das Bundesasylamt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und da sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes (hier noch: Bundesasylamtes) nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Diese vier gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot treffen auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, weshalb diese Neuerungen - ungeachtet der unter Punkt II.2. dargelegten Unglaubwürdigkeit - nicht zulässig waren.

Aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin kann keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlung von staatlicher Seite entnommen werden bzw. hat sie keinerlei individuelle Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht. Dies zeigt sich auch deutlich daran, dass die Beschwerdeführerin - wie ihren eigenen glaubhaften Angaben zu entnehmen war - mit ihrem eigenen syrischen Reisepass legal aus Syrien ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht darlegen können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesem Grund bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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