BVwG L518 2105437-1

L518 2105437-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

anpassungsfähiges Alter, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2105437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2105437.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 811315904-1423708, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 569759503-1423694, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, Fr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 821255303-1546762, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, Fr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 831537800-1738016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1-2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 01.11.2011 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 ist die Mutter der bP 2. Für die minderjährigen bP3 und bP4, die leiblichen Kinder von bP2, wurden von der bP 2 als deren gesetzlichen Vertreterin unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunden am 13.09.2012 (bP 3) und 23.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

I.2.1. Die Anträge der bP 1-3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.07.2012 und 03.10.2012 (bP 3) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.2. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich der bP 1-3 wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 abgewiesen wurden.

Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014, in welcher den bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurden sie auch ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.

In diesen Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wären.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.

Der belangten Behörde wurde zugestimmt, dass die bP das Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen haben. Auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die bP 1 dar, das Heimatland Armenien 1993 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zudem lebte die Familie illegal in Russland (S 5 bzw. 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch über Nachfrage, was im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Armenien passieren würde, vermeinte die bP1, dass die Familie auf der Straße leben müsste. Die bP 2 verneinte ebenso einen fluchtkausalen Sachverhalt (S 8 des Verhandlungsprotokolls) bzw. Fluchtgründe. Weshalb die Familie 2002 nicht nach Armenien zurückgekehrt sei, vermochte sie nicht anzugeben (S 9 des Verhandlungsprotokolls).

I.2.3. Die von der bP 1 vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden einer Würdigung zugeführt und wurden die festgestellten Herzrhythmusstörungen und Depressionen als nicht relevant im Hinblick auf Art. 3 EMRK erkannt. Dies insbesondere aufgrund der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungssituation. Demgemäß konnten seitens der bP 1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Aus der Aktenlage waren keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. So erbrachte der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Befund des FA für Radiologie XXXX, eine medialseitige Gelenksspaltverschmälerung und Kantenosteophytenbildung entsprechend ausgeprägter Varusgonarthrose rechts mehr als links sowie eine Femoropatellaarthrose rechts mehr als links. Eine ambulante Echokardiographie des LKH XXXX vom XXXX2013 erbrachte einen arteriellen Hypertonus sowie grenzwertige Linksherzvergrößerung.

Dem Bericht des XXXX vom XXXX2014 zu Folge litt die bP 1 an Gonarthrose, Hypertonie, Depressionen mit Panikattacken.

In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso wurde davon ausgegangen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im Fall wurde auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen wurde davon ausgegangen, dass die bP 1 nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausschied.

I.2.4. Schließlich wurde vom BVwG unter Anführung zahlreicher Berichte zum sozialen Sicherungssystem Armeniens festgehalten, dass es den bP möglich ist, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

I.2.5. Letztlich wurde festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.3. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

Die bP 1 wurde am 17.07.2014 nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, an Arythmie, Bluthochdruck, Depressionen und Beinschmerzen zu leiden. Die bP 1 lebe zusammen mit ihrer nunmehr verheirateten Tochter, den Kindern und dem Ehegatten der Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Sie passe auf die Kinder auf, sei strafrechtlich unbescholten und habe einen Deutsch-Anfängerkurs besucht. Sie habe hier Jesiden kennengelernt, Kontakt mit den Nachbarn, habe auch mit Armeniern Kontakt, da sie deren Sprache verstehen und sei mit keinen Österreichern befreundet. Sie halte sich für einen flexiblen Menschen und könne trotz ihrer Erkrankung als Reinigungskraft arbeiten. Einer Arbeit in Österreich nachgegangen sei sie noch nicht. In Armenien lebten keinerlei Verwandte und hätte die bP 1 keine Unterstützung dort. Armenien hätten sie schon lange verlassen und würden sie dort auf der Straße landen.

Der bP 1 wurde aufgetragen, sich an die Botschaft zu wenden und entweder einen Reisepass vorzulegen, oder ein Schreiben, weshalb sie dort keinen Pass erhält.

Die bP 1 legte neben diversen älteren medizinischen Berichten einen Bericht des Allgemeinmediziners XXXX (Depression), einen Kurzbrief des LKH XXXX, 2 Aufenthaltsbestätigungen des LKH XXXX und einen Verschreibungsplan von Medikamenten vor.

Die bP 2 führte in der Einvernahme am 17.07.2014 aus, dass sie montags unentgeltlich bei der Caritas arbeite. Sie legte eine Bestätigung vor, dass sie 3x bei der XXXX im Kleiderladen gearbeitet hat und dafür Kleidung geschenkt erhielt. Sonst sei sie zu Hause und kümmere sich nur um die Kinder und habe nur Kontakt mit anderen Pensionsbewohnern. Auch ihr Lebensgefährte D ginge keiner Arbeit nach und sei sie bei entsprechender Möglichkeit fähig, einer Arbeit zB als Reinigungskraft nachzugehen. Zurückkehren könne sie nach Armenien nur, wenn es dort Arbeit gäbe und sei es sehr schwer, dort zu leben. Nochmals konkret zu Rückkehrbefürchtungen befragt gab die bP 2 an, dass sie "Nichts" in Armenien zu befürchten habe.

Der bP 2 wurde aufgetragen, sich an die Botschaft zu wenden und entweder einen Reisepass vorzulegen, oder ein Schreiben, weshalb sie dort keinen Pass erhält.

I.4. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 16.03.2015 wurden den bP 1, 2 und 3 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.5. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP 4 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Festgestellt wurde, dass die bP 4 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wären

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Festgehalten wurde, dass der Asylantrag des in Österreich aufhältigen Vaters der bP 4 bereits mit 23.03.2012 abgewiesen worden ist. Der Rest der Kernfamilie sei ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung belastet, und liege kein besonderes Verhältnis zum Vater vor, welcher auch durch Geldüberweisungen in das Herkunftsland für die bP sorgen könne. Alle Familienmitglieder seien armenische Staatsangehörige und damit sei auch das Fortführen des Privat- und Familienlebens in Armenien zumutbar. Die Anpassung im Herkunftsstaat sei aufgrund der Familienmitglieder in Armenien erleichtert. Auch seien für die bP 4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Der gesetzlichen Vertreterin würden im Falle der Rückkehr keine relevanten Gefahren drohen, weshalb auch von keinerlei Gefährdung für die bP 4 ausgegangen werden könne.

I.6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 wurde der Antrag der bP 1-3 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

I.7. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide der bP 1-4 vom 16.03.2015 wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

I.7.1. In der Beschwerde hinsichtlich der bP 2 - und gemäß Deckblatt der beiden Kinder gemäß § 36 Abs. 3 AsylG (bP 3 und 4) - wurde vorweg ausgeführt, dass gegen den konkret angeführten Bescheid der bP 2 Beschwerde erhoben werden würde. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und damit die Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu der bP 2 einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Konkret wurde die Beschwerde damit begründet, dass gegen die bP 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden ist. Die Interessensabwägung habe nicht berücksichtigt, dass die bP 2 mit ihrer Mutter seit 2011 in Österreich sei, hier einen Lebensgefährten und zwei Kinder habe, welche in Österreich geboren sind. Dem Lebensgefährten sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.03.2015 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 49 Abs. 9 NAG erteilt worden. Fast zeitgleich sei von der belangten Behörde gegenständlicher Bescheid erlassen worden. Die Entscheidung wurde vorgelegt.

Eine Fortsetzung des tatsächlich bestehenden Familienlebens sei in Armenien nicht zumutbar bzw. außerhalb Österreichs nicht möglich. Eine Trennung würde einen schwerwiegenden Eingriff sowohl für die Kinder als auch für die bP 2 darstellen. Die Kinder seien noch sehr klein und würden den Vater bei sich benötigen, was nur in Österreich möglich sei. Das Familienleben sei nicht in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem die bP 2 mit einer Beendigung des Aufenthalts in Österreich rechnen habe müssen. Sie habe einen Deutsch-Grundkurs absolviert, verfüge über Deutschkenntnisse und sei ehrenamtliche Mitarbeiterin der XXXX in XXXX.

I.7.2. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde hinsichtlich der bP 1 vorgebracht, dass die Interessensabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht entsprechend durchgeführt worden wäre. Mit gleicher Begründung wie bei den bP 2-4 wurde festgehalten, dass die bP 1 mit dem Lebensgefährten der Tochter und den Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, dem "Schwiegersohn" eine Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt worden sei und ein schützenswertes Familien- und Privatleben bestünde. Die bP 1 habe niemanden außer ihrer Tochter, würde auf die Enkelkinder aufpassen und sobald diese groß genug wären und es ihr gesundheitlich möglich sei, Deutschkurse besuchen. Einen Kurs habe sie schon besucht. In Armenien habe die bP 1 niemanden, sodass sie dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Eine Trennung der Familie sei unzumutbar und eine starke Nahebeziehung vorhanden. Von der bP 1 wurden ein Befund eines FA für innere Medizin vom 23.02.2015 (Arrythmien, vertikuläre Extrasystolie, Adipositas, Art. Hypertonie mit Medikamentation), eine Aufenthaltsbestätigung des KH XXXX vom 11.12.2014 (stationäre Pflege vom 09.12.2014 bis 11.12.2014), ein Arztbrief vom 12.12.2014 (Ausschluss eines kardialen Geschehens, keine besonderen Befunde, Entlassung im guten Allgemeinzustand unter Medikamentation, ST-Streckensenkung, jährliche kardiologische Kontrollen) sowie ein Befund eines Allgemeinmediziners (keine besonderen Befunde, keine KHK) vorgelegt.

I.7.3. In der Entscheidung des LVWG Steiermark vom 11.03.2015, Zl LVwG 26.8-5046/2014-19, mit welcher dem Vater der bP 3 und bP 4 und Lebensgefährten der bP 2 (XXXX, in der Folge: D) eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 49a Abs. 9 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, wurde nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

D reiste am 17.03.2006 in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid vom 26.07.2007 subsidiärer Schutz zuerkannt, welcher ihm mit Bescheid vom 10.12.2009 aberkannt wurde und unter einem wurde eine Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde die Ausweisung bestätigt und wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 07.03.2012 abgelehnt. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 07.05.2012 wurde mit Bescheid vom 11.10.2012 abgelehnt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28.05.2013 wurde die Abweisung des Antrages bestätigt und wurde dieser Bescheid in weiterer Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0216-6 aufgehoben.

I.7.4. Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166 -Serie erledigt im gleichen Sinn:2013/22/0216 betreffend D fest:

"Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Diesbezüglich führt sie u.a. aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gekommen, lebe mit ihm in einer Lebensgemeinschaft und dieser sei auch der Vater der gemeinsamen Tochter. Sowohl ihr Lebensgefährte als auch die dreijährige Tochter würden über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen, weil sich ihre Asylverfahren im Berufungsstadium befänden. Eine abweisende Entscheidung des Antrages, "mit der Konsequenz der Ausweisung aus dem Bundesgebiet", sei ein schwerwiegender Eingriff in ihr Familienleben. Dies müsse jedenfalls so lange angenommen werden, so lange nicht über die Berufungen ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Asylbehörde entschieden worden sei. Entsprechende Feststellungen dazu seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Die Behörde hat nämlich bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und des entgegenstehenden Interesses der Beschwerdeführerin an der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ausreichend auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Die Behörde geht davon aus, dass kein Eingriff in das Familienleben vorliegt, weil keiner der im Familienverband lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfüge.

Die Behörde nimmt in ihren Erwägungen jedoch nicht erkennbar darauf Bedacht, dass die Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet waren. Dass den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zugekommen wäre, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ausgehend davon ist die Auffassung der Behörde, wonach im vorliegenden Fall durch die "Nichtgewährung" des Aufenthaltstitels nicht in ein Familienleben eingegriffen werde, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar (vgl. das zu § 73 Abs. 2 NAG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0403; siehe in diesem Zusammenhang weiters die - jeweils Ausweisungen betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0176, und vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist nämlich auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. die - jeweils die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln an Angehörige eines Asylberechtigten betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, und vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0081). Diese Aspekte hat die Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung aber völlig unberücksichtigt gelassen und somit die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt verkannt."

I.7.5. D hat im Verfahren hinsichtlich seiner Rot-Weiß-Rot Karte angegeben, dass in Armenien seine Eltern, ein Bruder und Onkel und Cousins leben würden, mit denen er in regelmäßigen brieflichen Kontakt stünde. Darüber hinaus habe er diverse Kontakte, in Österreich gearbeitet und legte er diverse Unterstützungserklärungen vor.

Das LVwG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass von der erstinstanzlichen Behörde ein Eingriff in das Familienleben von D verneint worden ist, da die Asylanträge der Familienangehörigen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden wären. Es hätte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass diese Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet waren. In diesem Stadium sei den Familienangehörigen des D die Rückreise noch nicht zumutbar gewesen. Das LVwG habe mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen durch das BVwG hinsichtlich der Lebensgefährtin des D und dem Kleinkindes hätten lediglich Entscheidungen betreffend § 70 abs. 20 AsylG vorgelegen - nicht von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausgehen können.

Aus den getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass D seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer, wenn auch durch die rechtlichen Gegebenheiten eingeschränkten beruflichen Integration genutzt habe, indem er über einen Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Während seines Aufenthalts in Österreich sei D somit zumindest vorübergehend in der Lage gewesen, selbst für seine Versorgung aufzukommen. Er habe die Schweißerprüfung abgelegt, sei in diesem Beruf jedoch nie tätig gewesen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach, habe jedoch Einstellungszusagen vorgelegt. Auch wenn die Aufenthaltsverfestigung nur auf vorläufiger Basis erfolgt sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK ohne weiteres verhältnismäßig wäre. Bei Beurteilung des Eingriffes sei zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei bzw. ob aufgrund einer Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten sei.

In der besonderen Situation des D und seiner Angehörigen sei derzeit ein gemeinsames Familienleben außerhalb Österreichs nicht möglich, da im Verfahren der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung des BFA noch nicht entschieden habe und diesen damit die Rückreise in ihr Herkunftsland unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. Es könne kein nachvollziehbarer Grund festgestellt werden, weshalb die Rückkehr des D und die Trennung von seiner Familie für dringend geboten erachtet werden müsste, obwohl nicht feststehe, ob die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder zulässig ist und ihnen eine gemeinsame Ausreise damit zumutbar ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum jesidischen Glauben bekennen. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige.

Die bP 2 ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 1 ist eine ca.56 jährige, arbeitsfähige Frau, welche an Herzrythmussörungen, Bluthochdruck, Verschleiß des Kniegelenks und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule sowie Depressionen leidet und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage im Heimatland aufweist.

Die bP 1 und 2 haben einen Deutsch-Grundkurs für Anfänger in ihrer Wohnstätte absolviert.

Die bP haben keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

In der Geburtsurkunde der bP 3 - 4 scheint XXXXals Vater auf. Dessen Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte leben nach wie vor in Armenien. Sein Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24.11.2011 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen und erhielt er mit Entscheidung vom 11.03.2015 einen auf 12 Monate befristeten Aufenthaltstitel. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch finanziell von der bP 2 abhängig.

Die bP leben mit dem XXXX in einem Flüchtlingswohnheim zusammen.

Die Pflege und Obsorge von bP3 - bP4 ist durch die bP2 gesichert, und kann davon ausgegangen werden, dass der Vater der bP 4 die Familie nach ihrer Rückkehr nach Armenien finanziell unterstützt. Dies entweder durch gemeinsame Ausreise vor Ort oder von Österreich aus.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die bP 1 und 2 in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich betreffend der bP 1 -3 vom BVwG entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. konnten keine Abschiebungshindernisse betreffend die bP 4 festgestellt werden.

Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA, die Akte des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der bP 1-4 sowie des D, Einsichtnahme in die Entscheidung des LVwG vom 11.03.2015, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage die bP betreffend.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. Insbesondere wurden die volljährigen bP bereits mehrfach dazu aufgefordert, sich an die Botschaft zu wenden und entsprechend einen Reisepass oder Schreiben, warum ein solcher nicht ausgestellt wird, vorzulegen.

II.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen, die mündliche Beschwerdeverhandlung sowie das Vorbringen in der Beschwerde.

II.2.4. Festzustellen ist hinsichtlich der bP 4, dass der sie betreffende Bescheid durch die Beschwerde der Mutter mitangefochten wurde. Wie in den Ausführungen zur Beschwerde ersichtlich, bezieht sich diese jedoch ausschließlich auf die Aufhebung und Bekämpfung des Bescheides der Mutter und die Anfechtung der Rückkehrentscheidung. Mangels entsprechender Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des Bescheides der bP 4 ist dieser hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG in Rechtskraft erwachsen.

II.2.5. Der behauptete Umstand der mangelnden Existenzgrundlage in Armenien, welcher gemäß Beschwerde nicht berücksichtigt worden sei, kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Hierzu wird auf die oben wiederholten Ausführungen in der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 verwiesen, in welchem konkret die Existenz- und Unterstützungsmöglichkeiten für die bP dargestellt wurden. Demnach sind keine Umstände bekannt, weshalb die bP 1 und 2 nicht mit eigener Erwerbstätigkeit oder Unterstützungsleistungen vom Staat oder NGO¿s für die Familie sorgen können.

Dass die bP aktuell keine Existenzgrundlage hätten bzw. ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Vergleich zur Entscheidung vom 14.04.2014 vorliegen würde, wurde nicht dargelegt.

Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ist weiters festzuhalten, dass angenommen werden kann, dass D alles ihm Mögliche versucht, um die bP in Armenien zu unterstützten bzw. ist es ihm auch - wie noch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird - zumutbar, die bP nach Armenien zu begleiten und dort zu unterstützen. In Armenien könnte D zusätzlich ebenfalls auf staatliche Unterstützung bauen und darüber hinaus von den dort ansässigen Familienmitgliedern unterstützt werden. Auch ist aufgrund der familiären Bindungen des D davon auszugehen, dass seine Familie seine nunmehrige Lebensgefährtin bzw. nach traditionellem Ritus geehelichte bP 2 und die Kinder unterstützen wird. Es kann somit weder festgestellt werden, dass die bP in Armenien keine Existenzgrundlage hätten, noch dass sie in Österreich dauerhaft Selbsterhaltungsfähig wären, da die bP 1 und 2 selbst auch noch nie einer Beschäftigung nachgegangen sind und D finanziell schon seit geraumer Zeit von der bP 2, welche nur Grundversorgung bezieht, abhängig ist.

II.2.6. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP 1 wurde nicht dargelegt, dass sich dieser verschlechtert habe. Vielmehr behauptete die bP 1 nach wie vor an denselben Erkrankungen zu leiden und legte sie auch medizinische Unterlagen vor, welche den schon vor der Entscheidung des BVwG bestehenden gesundheitlichen Zustand darlegen. Es wird ebenso auf die oben angeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Subsidiären Schutzes verwiesen, wonach die bP 1 keine lebensbedrohlichen oder relevanten Erkrankungen iSd Judikatur des EGMR behauptete hat, die im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. nunmehr im Rahmen der Abschiebung relevant wären.

II.2.7. Die bP 1 und 2 wurden auch wie bereits erwähnt von der belangten Behörde nochmals betreffend Rückkehrentscheidung und aktuellem Privat- und Familienleben einvernommen und wurden sie auch kurz zuvor im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführlich auch zu einem etwaigen Privat- und Familienleben in Österreich befragt. In Zusammenschau dieser Angaben können gerade keine Umstände festgestellt werden, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen würden. Auch kamen keine Sachverhalte hervor, dass wie in der Beschwerde ausgeführt aufgrund der Gewährung eines befristeten Aufenthaltstitels für D eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre (vgl. eigene Abwägung unten).

II.2.8. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte keinerlei Interessensabwägung vorgenommen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung nach Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der bP festhielt, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dieser Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Interessen der bP am Verbleib in Österreich überwiegen. Letztlich ist sie zu dem Schluss gekommen, dass es eben mehr "Für" als "Wider" für eine Rückkehrentscheidung gäbe und ausreichend begründet festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der bP überwiegt.

II.2.9. Schließlich ist festzuhalten, dass D der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie dessen vor Jahren mit ihm gemeinsam in Österreich eingereisten Lebensgefährtin zuerkannt wurde, da die Lebensgefährtin sich in einem Gesundheitszustand befunden hatte und im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2011 immer noch befand, welcher ein Rückführungshindernis darstellte und davon ausgegangen wurde, dass D der ehemaligen Lebensgefährtin in diesem Zustand unterstützend zur Seite stehe und somit dem D nur deshalb ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des D betreffend ergab sich jedoch, dass dieser nicht mehr mit der ehemaligen Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt lebte, sondern eine andere Familie diese unterstützte. Der Subsidiäre Schutz wurde ihm deshalb aberkannt und wurde in der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung entsprechend gewürdigt, dass D im Heimatland noch zahlreiche private Anknüpfungspunkte insbesondere Familie hat. Weiters wurde festgehalten, dass D nach einer Anzeige einer Diversion zustimmte, zwei Jahre nach seiner Einreise nicht arbeitete, dann sporadisch arbeitete und immer wieder Arbeitslosengeld bezog und letztlich Nichts auf eine besondere berufliche, familiäre oder soziale Integration hingedeutet hat.

Unmittelbar nach dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes lernte der D die bP 2 kennen und bekam wenige Monate nach deren Einreise ein gemeinsames Kind. Weder die bP 1 und 2 noch D gaben konkrete Antworten darauf, wie sich D und die bP 2 kennen gelernt haben, vielmehr wichen sie den jeweiligen Fragestellung aus und versuchten offenbar, die konkreten Umstände zu verschleiern. Jedenfalls für D und damit letztlich auch für die bP 2 musste zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt zumindest des D in Österreich gefährdet ist. D hat sich auch in keiner Art und Weise um eine freiwillige Rückkehr gekümmert, vielmehr behauptete er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge, sich noch nie Gedanken über die Ausstellung eines Reisepasses gemacht zu haben und nicht einmal zu wissen, wo die armenische Botschaft in Österreich sei. Demgegenüber war ihm offensichtlich wohl bewusst, dass er sich zwischen 2011 und der Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte im Jahr 2015 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten hat. Auch die bP 1 und 2 machten trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Anstalten, sich um einen Reisepass zu kümmern, dies obwohl deren ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter aus diesem Grund sogar um eine Fristerstreckung ersuchte. Ein Schriftstück von der Botschaft in diesem Zusammenhang wurde nicht vorgelegt. D hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Zeuge auch keine besonderen integrativen Aspekte sich selbst betreffend anführen können.

Wie aus oben wiedergegebener Zusammenfassung der Entscheidung des LVwG hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels vom 11.03.2015 hervorgeht, war zwar eine gewisse Integration seiner Person nicht abzustreiten, der Titel wurde jedoch vorwiegend deshalb ausgestellt, da zu dem Zeitpunkt das Verfahren der bP 2-4 noch nicht rechtskräftig erledigt war. Nunmehr mit rechtskräftigem, negativen Abschluss dieser Verfahren kann wohl letztlich nicht davon ausgegangen werden - ohne dem LVwG vorgreifen zu wollen - dass der befristet erteilte Titel des D zum Aufenthalt in Österreich verlängert wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass D schon geraume Zeit keiner Arbeit mehr nachgeht, über keine eigenen Mittel verfügt und vielmehr von der Unterstützung durch die bP 2 - welche wiederum nur Grundversorgung bezieht - lebt.

Die bP 2 wiederum erzielt neben staatlicher Unterstützung keinerlei Erwerbseinkommen und hat auch noch nie gearbeitet. Selbst wenn man annehmen möchte, dass sie tatsächlich gemeinnützige Arbeit leistet, so ist der entsprechende Umfang als vernachlässigbar einzustufen, da die bP 2 lediglich eine Bestätigung der XXXX über 3x malige Hilfeleistung vorlegte. Dies erscheint selbst in Anbetracht der minderjährigen Kinder eher ein geringes Engagement, sich gemeinnützig einzusetzen, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie bereits seit 4 1/2 Jahren hier aufhältig ist.

Weder die bP 2 noch die bP 1 konnten irgendwelche besonderen Beziehungen wie Vereinsmitgliedschaften oder einen integrativen Freundeskreis vorbringen, vielmehr gaben sie letztlich an, lediglich mit den Nachbarn aus der Pension Kontakt zu haben, welche auch armenisch sprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

II.3.2.2. Die Einreise der bP im November 2011 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 01.11.2011 wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (hinsichtlich der bP 4 mit Bescheid des BFA) gemäß §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.

II.3.2.4. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 (bzw. aufgrund §§ 3, 8, 10 AsylG) war die belangte Behörde daher für die Rückkehrentscheidungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zuständig. Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 FPG gegen die bP Rückkehrentscheidungen zu erlassen.

II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.2.6.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).

Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

II.3.2.6.2. Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine wie im vorliegenden Fall vorliegende Lebensgemeinschaft bzw. rituelle Heirat mit Kindern grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Weiters ist zu prüfen, ob es etwaig in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht, zumutbar ist, Österreich gemeinsam mit dem von der Rückkehrentscheidung Betroffenen zu verlassen.

II.3.2.6.3. Entscheidungen des VfGH hinsichtlich Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen

U 1104/08, 01.07.2009

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass der EGMR von den im Fall Boultif entwickelten Kriterien abgehen wollte und diese bei Heirat eines Asylwerbers nicht zu beachten wären. Das Bestehen eines unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bei Eheschließung ist aber nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien.

Der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall besteht auch darin, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war, sodass auch die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U992/08, 01.07.2009

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.

Im vorliegenden Fall war das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen, sodass die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U642/10, 29.09.2010

Wenn der AsylGH darlegt und daraus nicht belegbare Schlussfolgerungen zieht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erst zu einem späten Zeitpunkt - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung - erfolgte, und es der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen wäre unter Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) legal zum Ehemann zuzuwandern, ersetzen diese Annahmen bzw. Auffassungen des AsylGH nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.

03.10. 2012 U 119/12

Der AsylGH geht offenbar davon aus, dass Lebensgemeinschaften nicht unter den Familienbegriff des Art8 EMRK fallen, wenn sie erst während der Dauer des Asylverfahrens begründet wurden. Doch ist weder die Eheschließung Voraussetzung für den Schutz von Art8 EMRK (vgl VfGH B1405/10 mwN; ua EGMR 18.12.1986, 9697/82 [Johnston ua gg Irland] Rz 56) noch beseitigt der bloße Hinweis auf den unsicheren Aufenthaltsstatus des Asylwerbers während der Dauer des Asylverfahrens den Schutz des Familienlebens. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt jedenfalls eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, mit der sich der AsylGH auseinander setzen muss.

Der AsylGH verneint in seinen rechtlichen Erwägungen von vornherein einen Eingriff in das Familienlebendes Beschwerdeführers durch die Ausweisungsentscheidung und nimmt daher keine Interessensabwägung vor. Er misst der mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner (mittlerweile) Ehefrau keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung käme der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung sind aber den privaten Interessen gegenüberzustellen, ua die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Kosovo.

3.2.6.4. Entscheidungen des VwGH zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen

2013/22/0166, 11.06.2014

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 13. November 2012, 2011/22/0081).

2008/22/0932, 09.07.2009

bestehendes Aufenthaltsverbot

Dass es der Lebensgefährtin - ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen - und den Kindern nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer zu begleiten, wurde in der Berufung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht vorgebracht. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schule am Zusatzunterricht "Serbokroatisch" teilgenommen, seine Muttersprache sei aber ein "rumänischer Dialekt", mit dem er nicht vertraut sei, nichts zu ändern. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen ebenso in Kauf zu nehmen wie auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Serbien kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2007/21/0084).

2012/22/0226, 29.01.2013

Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen desselben Herkunftsstaates, Leben mit gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt

Dem gegenüber verfügt der Beschwerdeführer zwar über (auch familiäre) Bindungen im Inland, ist aber unbestritten am Arbeitsmarkt nicht integriert und es werden auch keine besonderen integrationsbegründenden Umstände vorgebracht. Da auch nicht konkret behauptet wird, warum die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Heimatstaat unmöglich wäre, ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen zurückzutreten haben. In keiner Weise wird bei Zumutbarkeit der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft im Heimatstaat eine "Sippenhaftung" angesprochen, wie dies die Beschwerde meint. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen zu einer Verfolgungssituation im Heimatstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens der Boden entzogen.

2008/19/0532, 06.11.2009

Ehe mit Konventionsflüchtling, auch hier Zumutbarkeit zu prüfen

Auch die "Interessenabwägung" der belangten Behörde ist unzureichend. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnehmen, welches öffentliche Interesse die belangte Behörde dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems auch daran zu messen ist, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" (vgl. dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung) entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.

Zu Recht weist die Beschwerde schließlich darauf hin, dass die belangte Behörde zwar davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienleben mit dem Ehemann auch in Polen fortführen, der angefochtene Bescheid aber keine Überlegungen dazu enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser in Polen zusammen leben könnte und ob ihm Derartiges - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse in Österreich - zumutbar wäre.

2008/23/0517, 23.02.2011

Niederlassungsbewilligung (bzw. Niederlassungsnachweis)

Entgegen den dort entwickelten Entscheidungskriterien stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers über eine "befristete Niederlassungsbewilligung" verfüge, während er nach der Aktenlage einen am 18. März 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis inne hat und zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung damit nunmehr seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit 1. Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt. Abgesehen davon, dass das Bestehen eines unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers bei Eheschließung (oder hier bei Eingehen der Lebensgemeinschaft) nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/1081, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2009, U 1104/08), unterließ die belangte Behörde aufgrund ihrer insoweit unrichtigen Ansicht, der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers verfüge bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, insbesondere auch eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. März 2010).

2007/01/0425, 20.01.2011

befristete Aufenthaltsbewillligung

Die belangte Behörde ließ insbesondere unberücksichtigt, dass die Abschiebung der Ehegattin - wie mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgestellt - in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt (vgl. Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").

2007/01/0537, 15.03.2010

Ehe mit Österreicherin

Im Beschwerdefall stellen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine ausreichende fallbezogene Abwägung dar:

So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen (vgl. hiezu das obzitierte Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, U 992/08).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

[diese Entscheidung wurde in letzter Zeit auch immer wieder vom VwGH bei ähnlichen Fällen zitiert]

2007/01/0745, 15.03.2010

befristete Aufenthaltsbewilligung

Dem angefochtenen Bescheid ist keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).

Dies ist im Beschwerdefall deshalb relevant, weil der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen enthält, welche Staatsangehörigkeit die genannten Familienangehörigen besitzen. Das Bundesasylamt ist - ohne Begründung - davon ausgegangen, die (1977 geborene) Ehefrau und die (in den Jahren 2000, 2004 und 2007 geborenen) Kinder seien in Österreich geboren worden, besäßen aber die serbische Staatsbürgerschaft. Letztere Annahme steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen am 4. und 15. Mai 2007, wonach die Ehegattin in Österreich geboren, aber bosnische Staatsangehörige sei. Träfe Letzteres zu, bedürfte es neben einer fallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (unter Einbeziehung u.a. des insoweit unstrittigen Umstandes, dass die Ehegattin in Österreich geboren wurde und seit rund 30 Jahren hier aufhältig ist) auch einer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dies überhaupt bewerkstelligbar wäre. Der angefochtene Bescheid kann in seinem Spruchpunkt III. daher schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

2007/01/0703, 21.01.2010

Ehe mit kroatischer Staatsangehörigen

Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers zu prüfen.

2013/22/0088, 17.04.2013

Die belangte Behörde nahm zwar darauf Bedacht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2009 mit seinem Sohn und CT einen gemeinsamen Wohnsitz begründete. Allerdings erachtete sie das "tatsächliche Familienleben" als "erst seit kurzem" bestehend und somit nicht als intensiv, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensgefährtin als iSd § 66 FPG zulässig angesehen wurde. Diese Ausführungen greifen jedenfalls zu kurz.

Der belangten Behörde ist zunächst vorzuwerfen, dass sie die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachte, schon vor der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes bestehende enge Beziehung zu seinem Sohn und dessen regelmäßige Betreuung durch ihn nicht nachvollziehbar berücksichtigt hat. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Sohn beinahe täglich zu sehen, den Verweis auf die gemeinsamen Unternehmungen und das - diese Angaben bestätigende - Schreiben der CT ist der bloße Hinweis der belangten Behörde darauf, der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass er seinen Sohn vom Kindergarten abhole, unzureichend.

Weiters ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie bei ihrer Auffassung zur Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorrangig die Beziehung des Beschwerdeführers zu CT in den Blick genommen hat. Auch diesbezüglich fehlen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Trennung des Beschwerdeführers von seinem - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - vierjährigen Sohn. Die belangte Behörde hätte aber unter näherer Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Genannten begründen müssen, weshalb die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinem österreichischen Sohn dringend geboten iSd § 66 Abs. 1 FPG ist. Im Übrigen berücksichtigte die belangte Behörde bei ihrer Verweisung des Beschwerdeführers auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Angehörigen mittels Telefon nicht, dass eine Kommunikation mit einem (vierjährigen) Kleinkind solcherart erschwert wird und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, mwN). Für die Annahme der belangten Behörde, der Kontakt könne auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden, fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Sohnes des Beschwerdeführers, seinen Vater in Nigeria zu besuchen, an einem entsprechenden Tatsachensubstrat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/21/0303).

II.3.2.6.5. In Österreich lebt über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend noch den Lebensgefährte der bP 2 bzw. Vater der bP 3 und 4. XXXX bzw. D. D ist wie die bP ein armenischer Staatsangehöriger, dessen Asylverfahren bereits seit 23.3.2012 nach Aberkennung des Spruchpunkt II. abschlägig entschieden wurde und der sich von diesem Zeitpunkt an rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, bis ihm mit 11.03.2015 die Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt worden ist.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit 4 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die bP 1 und 2 Deutschkurse besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Hinsichtlich des Familienlebens der bP, insbesondere der bP 2, 3 und 4 mit D, einem nach wie vor armenischen Staatsangehörigen, welcher über einen befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ist festzuhalten, dass die bP 2 mit D eine Verbindung in einem Zeitpunkt einging, in welchem D schon offensichtlich durch rechtskräftige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bekannt sein musste, dass sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet sein wird bzw. hielt sich D zu diesem Zeitpunkt illegal in Österreich auf. Die bP 2 hat damit die Entscheidung, mit D eine Familie zu gründen, in einem Zeitraum gefällt, in dem sie sich in Anbetracht des abgeschlossenen Verfahrens des D und ihres laufenden Asylverfahrens der Unsicherheit des weiteren rechtlichen Schicksals betreffend die Aussichten, sich weiter in Österreich gemeinsam aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Auch wenn der Antrag der bP 2 erst mit Bescheid der belangten Behörde im Juli 2012 und mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2014 abgewiesen wurde, so musste gerade ihr aufgrund des negativen Verfahrens des D und ihren eigenen, völlig unberechtigten, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen bewusst gewesen sein, dass sie in Österreich grundsätzlich nicht von Dauer aufhältig sein wird.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem dem Umstand, dass es sich beim D um einen armenischen Staatsbürger handelt, der lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich besitzt, ist davon auszugehen, dass es der bP 2 sowie D und den minderjährigen Kindern und letztlich der bP 1 zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben in Armenien weiterzuführen. Es wurden keine konkreten Gründe dafür vorgebracht, warum D die bP nicht in seinen eigenen Heimatstaat begleiten könnte, um dort das Familienleben fortzusetzen. Er spricht die dortige Sprache, wurde dort sozialisiert und hat dort familiären Anschluss.

D verfügt darüber hinaus über Verwandte und Bekannte in Armenien und sind eben die bP armenische Staatsangehörige, welche die dortige Sprache sprechen und welche sich in Österreich auch ausschließlich in der armenischen Kultur bewegen. Die bP verfügen damit über Bindungen zu Armenien und sind Gründe dafür, dass es ihnen nicht möglich sein sollte, sich in Armenien - auch dauerhaft - sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren sowie Gründe für eine Entwurzelung in Armenien nicht ersichtlich. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, in welcher nur ohne konkrete Begründung behauptet wurde, es sei ihnen nicht zumutbar, in Armenien gemeinsam zu leben.

Zudem befinden sich die Kinder auch noch in einem Alter (Kleinstkinder im Alter von 2 und 3 Jahren), in welchem gerade noch nicht von einer besonderen Integration oder Sozialisation ausgegangen werden kann. Weiters ist davon auszugehen, dass auch die Kommunikation innerhalb der Familie in der armenischen bzw. jesidischen Sprache erfolgt. Somit ist davon auszugehen, dass es den bP und D zumutbar ist, dass ein gemeinsames Familienleben auch in Armenien geführt wird. Falls D dennoch in Österreich zumindest bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung verbleibt, so kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, nicht nur telefonisch und fernschriftlich den Kontakt mit den bP, insbesondere den Kindern, aufrecht zu erhalten sondern der Kontakt auch durch persönliche Besuche, wobei Auslandsreisen D grundsätzlich weder rechtlich noch praktisch verwehrt sind, erfolgen kann.

II.3.2.6.6. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit zu anderen Personen in Österreich oder generell zu Österreich belegen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würde.

II.3.2.6.7. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben der bP dar.

II.3.2.6.8. Es bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben der bP einhergeht.

II.3.2.6.9. Die bP sind 4 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache nunmehr aufgrund von Deutschkursen so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

So gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich um die Kinder ihrer Tochter kümmern würde, lediglich eine Frau namens "Ingrid" von der Caritas kennen würde und an einem Deutsch-Grundkurs in der Zeit von 19.9.2012 bis 11.10.2012 teilgenommen habe.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt, außerhalb der Pension keinen Freundeskreis (ausgenommen Asylwerber) zu haben. Sie würde sich um die Kinder und den Haushalt kümmern. Die bP leben von der Grundversorgung und unterstützt die bP 2 den D finanziell, welcher selbst aktuell keiner Arbeit nachgeht. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ebenfalls den oben bezeichneten Deutsch-Grundkurs.

Die bP1 gab an, dass die Kinder die deutsche Sprache nicht können, da mit diesen jesidisch und armenisch gesprochen werde. Ebenso werde den Kindern die armenische Kultur näher gebracht.

Auch im Rahmen der nochmaligen Einvernahmen durch das BFA konnten die bP 1 und 2 keinerlei integrative Aspekte vorbringen.

Die bP 1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert und gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an. Gerade die bP 1 und auch die bP 2 vermitteln über ihre Ausreise hinaus den bP 3 und 4 die armenische Kultur, bekennen sich zum Jesidischen Glauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern und Großmutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP 1-2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährigen bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird darauf verwiesen, dass das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

In Bezug auf die bP konnte auch nur eine sehr geringe Bereitschaft im Hinblick auf den Willen, sich weitergehend integrieren zu wollen, festgestellt werden. Zum einen hält sich ihre Bereitschaft, im Falle des Erhalts eines Bleiberechts, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, in engen Grenzen. Ebenso verhält sich bei ihrer Bereitschaft, die deutsche Sprache zu erlernen. Wenn die bP 1 hier ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird darauf hingewiesen, dass sie offensichtlich in der Lage ist von Graz nach Linz zu reisen und an einer mehrstündigen Verhandlung teilzunehmen. Es wäre daher davon auszugehen, dass sie auch in der Lage wäre, an einem Deutschkurs teilzunehmen, wenn sie hierzu gewillt wäre oder sich die deutsche Sprache anderweitig zumindest in deren Grundzügen beizubringen. In Bezug auf bP ist letztlich festzustellen, dass die die Verweildauer in Österreich nicht nützte, um eine allfällige Integration voranzutreiben.

In diesem Zusammenhang sei allgemein auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die Antragstellung erfolgte im gegenständlichen Fall sichtlich zwecks Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen, was die Schutzwürdigkeit der bP ebenfalls erheblich relativiert, zumal es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, Zuwanderung unter Umgehung der bereits genannten nationalen fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmunen zu ermöglichen. Hier sind die bP auf die Bestimmungen des NAG und FPG zu verweisen.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der bP iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.2.7. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.2.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall -wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

3.2.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei (nunmehr) unzulässig wäre.

Im Verfahren über den Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde über das erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Die bP traf keinerlei relevante und glaubwürdige Ausführungen zu einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesem Punkt (vgl. Beweiswürdigung oben, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass die bP keine Existenzmöglichkeiten in der Türkei hätte).

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG abschließenden Erkenntnis, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.2.10. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint auch vor dem Hintergrund der keinesfalls lebensbedrohlichen oder besonders schweren Erkrankung des bP (Bandscheibenprobleme) auch angemessen.

3.3. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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