I401 2008606-1•BVwG I401 2008606-1
I401 2008606-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I401 2008606-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.04.2014, Zahl: 831907106/2369035, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 46 FPG sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geboren am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender tunesische Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 26.12.2013 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung vom 26.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
In Tunis habe er in der Zeit von 1985 bis 1991 die Grundschule, von 1991 bis 2001 eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht und von 2001 bis 2004 ein Studium an einer Universität absolviert. Zuletzt habe er im Tourismus gearbeitet. Im November 2005 habe er Tunis im Besitz eines Arbeitsvisums, welches ihm im bis 2010 jährlich verlängert worden sei, in Richtung Italien verlassen. Er sei zwischen Frankreich, Spanien, Schweiz und Italien legal mit diesem Arbeitsvisum gependelt. Im September 2010 sei sein Arbeitsvisum nicht mehr verlängert worden, er sei jedoch illegal in Italien geblieben. Gestern (am 25.12.2013) habe er einen Zug von Mailand nach Wien genommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten. Sein Visum sei im Jahr 2010 nicht mehr verlängert worden und er könne nicht mehr in seine Heimat zurück, weil die wirtschaftliche Lage nicht gegeben und es dort nicht sicher sei.
Bei einer Rückkehr befürchte er die unsichere Lage in seiner Heimat.
3. In Beantwortung einer auf Artikel 21 der Dublin-II-Verordnung gestützten Anfrage vom 08.01.2014 teilte die italienische Behörde unter anderem mit, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum ausgestellt worden sei, welches mit 26.11.2011 abgelaufen sei ("he[/she] was issued a permit of stay for job expired on 26.11.2011").
4. In der am 20.03.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. Er sei zehn Jahre in Italien gewesen, seine Aufenthaltsberechtigung sei jedoch nicht mehr verlängert worden. Nach seinem Aufenthalt von zehn Jahren in Italien sei er im Jahr 2013, möglicherweise im März, freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt. In Tunesien habe er sich ca. für zwei Monate aufgehalten. In seinem Heimatland sei er nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Von 1995 bis 2003 habe er in der Nähe von Tunis gelebt. Er habe 18 Jahre lang die Schule besucht, bis 2003 habe er nicht gearbeitet, er habe studiert. In Italien habe er als Elektriker gearbeitet. Im Juni 2013 habe er (neuerlich) seine Heimat verlassen; er sei mit einem Schiff von Tunis nach Genua gefahren. Er habe sich fünf Monate in Italien aufgehalten. Auf Grund der von ihm vorgelegten Bestätigung seiner beantragten Aufenthaltsgenehmigung habe er in Italien einreisen können. Den Antrag auf Verlängerung habe er zwar im Jahr 2010 gestellt, aber die italienischen Behörden hätten ihn im Jahr 2013 einreisen lassen. Seine Aufenthaltsberechtigung sei nicht verlängert worden, weil ein Italiener und ein Tunesier eine Firma auf seinen Namen eingetragen hätten. Sie hätten ihn "reingelegt", deswegen habe er Probleme bekommen.
Auf Nachfrage, die ausschlaggebenden Gründe für die aktuelle Ausreise zu schildern bzw. die Gründe bekanntzugeben, die ihn zur Flucht bewegt hätten, wobei er in chronologischer Reihenfolge, detailreich und allgemein verständlich die Ereignisse darlegen solle, äußerte der Beschwerdeführer, er habe seine Situation verbessern und eine Existenz aufbauen wollen. Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt, weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen.
Auf die Frage, ob er sein Vorbringen ergänzen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation ausgereist. In Italien habe er deshalb kein Asyl beantragt, weil Italien niemandem einen Schutz gewähre. Er sei in seinem Heimatland nicht in Strafhaft gewesen und einen Haftbefehl gebe es auch nicht gegen ihn.
Falls er in sein Heimatland zurückkehren müsste, hätte er Angst vor einer (namhaft gemachten) Person, die ihn mit den Italienern bekannt gemacht habe. Sie wolle Geld von ihm. Sie lebe in Italien, aber ihre Familie lebe in Tunesien. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Bindungen, keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen. In Österreich werde er vom Staat versorgt. Sonstige soziale Bindungen, wie in einem Verein bzw. eine Mitgliedschaft in einer Organisation, habe er in Österreich nicht. Seit drei Wochen besuche er einen Deutschkurs.
5. Mit Bescheid vom 16.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und traf gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zu den neuesten Ereignissen, zur allgemeinen, politischen und (Sicherheits) Lage in Tunesien, zum Rechtsschutz und Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Folter und unmenschlichen Behandlung, zur Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu religiösen Gruppen, zur Bewegungsfreiheit und zur Grundversorgung / Wirtschaft.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei tunesischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über Familie und Verwandtschaft in Tunesien. Er habe als Elektriker Berufserfahrungen sammeln können. Aufgrund eines Arbeitsvisums habe er sich zehn Jahre in Italien aufgehalten. Er habe sein Herkunftsland verlassen, um in Europa zu arbeiten und seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten nicht festgestellt werden können. Er verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und fände bei einer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten bei der Familie vor. Er hätte eine Chance auf Arbeit. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und geriete daher nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und gesund und könne daher einer Arbeit nachgehen. Er befinde sich in der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Familie und alle Verwandten würden in Tunesien leben. Soziale oder familiäre Kontakte in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Identität mangels eines nationalen Dokumentes nicht feststehe. Seine Angaben zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien glaubwürdig. Anhaltspunkte für eine schwere psychische oder physische Krankheit gebe es nicht und habe er eine solche auch nicht vorgebracht. Die Feststellung über seinen Aufenthalt in Italien ergebe sich aus einem Schreiben der italienischen Behörde und seinen diesbezüglichen Angaben. Dass er Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, um in Europa zu arbeiten, sei glaubhaft.
Bei einer Rückkehr nach Tunesien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Situation geraten werde. Er habe gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Aufnahme einer Tätigkeit in Tunesien sei ihm möglich und zumutbar. Hinderungsgründe, insbesondere gesundheitliche, habe er nicht behauptet und gebe es dafür auch keine Hinweise. Er habe keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Umstände für eine persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, sondern die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Sicherheitslage in Tunesien sowie den Wunsch, den Lebensstandard zu verbessern, ins Treffen geführt habe.
Die Nichtzuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geriete, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Er habe seinen Lebensunterhalt bisher bestreiten können und er könne es auch weiterhin tun. Zudem würden alle Familienangehörigen und Verwandten in Tunesien leben. Zur Sicherheitslage in im östlichen Küstenbereich der Region Tunis, aus der der Beschwerdeführer stamme, sei anzumerken, dass in dieser Region und in der Hauptstadt Tunis sowie in den meisten Regionen im Landesinneren die Sicherheitslage weitgehend stabil sei.
Es hätten sich auch keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
7. Mit dem am 30.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 16.04.2014 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend:
Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen. Sie habe auch nicht darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt werden. Die belangte Behörde sei nicht auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen, sei glaubwürdig, jedoch sei die belangte Behörde auf sein Vorbringen, dass er Angst vor einer namhaft gemachten Person habe, dessen Familie in Tunesien lebe, nicht eingegangen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, habe er geäußert, dass er von einer Person, die in Italien und deren Familie in Tunesien lebe, Angst habe. Die belangte Behörde habe nicht nachgefragt. Er hätte sein Vorbringen ansonsten konkretisieren können. Es hätte sich herausgestellt, dass die Firma in Italien, die auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen worden sei, Schulden in der Höhe von € 4 Mio. gehabt habe. Er sei, wie er vorgebracht habe, reingelegt worden. Er habe Probleme bekommen. Seine Aufenthaltsgenehmigung in Italien sei nicht mehr verlängert worden. Der Tunesier habe von ihm € 20.000,-- verlangt. Er sei von ihm bedroht worden, dass ihm etwas zustoßen werde, wenn er nicht bezahle. Dieser Tunesier sei in kriminelle, mafiöse Strukturen verwickelt, deren Arme bis nach Tunesien reichen würden. Er habe von den Familienangehörigen dieses Tunesiers ebenso Angst. Von der Polizei könne er keine Hilfe erwarten.
Es sei nicht erforderlich, dass eine Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen sei. Das in der GFK genannte Tatbestandselement, dass die betroffene Person "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen", beziehe sich auch auf Fälle nicht staatlicher Verfolgung. Dass die Polizei und Behörden nicht fähig oder willens seien, Schutz zu gewähren, vielmehr selbst gewalttätig vorgingen, ergebe sich aus den im bekämpften Bescheid angeführten Länderfeststellungen.
Was die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 8 AsylG 2005 betrifft, erschöpfte sich das "Vorbringen" in der Zitierung dieser Bestimmung.
Eine weitere Begründung enthielt die Beschwerde nicht.
8. Am 21.05.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und ergänzte dieses Vorbringen insbesondere hinsichtlich der Vorgänge in Zusammenhang mit der Gründung einer Firma in Italien und der Bedrohung durch einen namhaft gemachten Tunesier.
Den ihm übermittelten Länderfeststellungen trat der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht substantiiert entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer heißt XXXX und ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Von 1985 bis 1991 besuchte er die Grundschule, von 1991 bis 2001 eine Allgemeinbildende höhere Schule und "studierte" anschließend ein Jahr "Ingenieurwesen" und für drei Jahre "Ernährungswissenschaft", ohne jedoch einen Abschluss zu machen.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde ein (mehrmals verlängertes) Arbeitsvisum, mit dem er in Italien arbeiten konnte, ausgestellt. Es lässt sich nicht mehr feststellen, für welchen Zeitraum ihm zum ersten Mal die Erlaubnis erteilt wurde, in Italien arbeiten zu können. Zuletzt verfügte er über ein Arbeitsvisum, welches mit 26.11.2011 ablief. Nach einer Rückkehr nach Tunesien ca. im März 2013 hielt er sich dort für zwei Monate auf und reiste ca. im Juni 2013 wieder nach Italien ein, wo er sich bis Dezember 2013 aufhielt. Die Einreise nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Er stellte am 26.12.2013 den Antrag auf internationalen Schutz. Ob er tatsächlich an diesem Tag in Österreich angekommen ist, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. In Italien war er als Elektriker tätig. Er geht in Österreich gelegentlich einer "schwarz" bezahlten Beschäftigung als Verteiler von Werbematerialien nach.
1.4. Er ist zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.5. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr Leben seine Eltern, seine Geschwister und Verwandten in Tunesien. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.1.
1.7. Er war in seiner Heimat nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er dort nicht. In Tunesien wurde er nicht verfolgt und hatte mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.
1.8. Als Grund, warum er Tunesien verlassen hat, brachte der Beschwerdeführer zum einen vor, er habe seine Situation verbessern und eine Existenz aufbauen wollen sowie er sei aufgrund der wirtschaftlichen und unsicheren Lage in Tunesien ausgereist, zum anderen sei er aus Italien ausgereist, weil ihn ein (mit einem Vornamen bezeichneter) in Italien lebender Tunesier, der von ihm - in Zusammenhang mit einer Firmengründung in Italien, bei der der Beschwerdeführer "hereingelegt" worden sei, - die Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 20.000,-- gefordert hat, bedroht. Dieser Tunesier sei in kriminelle, mafiöse Strukturen verwickelt, deren Arme bis nach Tunesien reichen würden. Er habe von den Familienangehörigen dieses Tunesiers ebenso Angst. Von der Polizei könne er keine Hilfe erwarten.
1.9. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte, ebenso wie der Umstand, dass Tunesien nicht willens und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen, nicht festgestellt werden.
1.10. Der an den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gerichteten Aufforderung, zu den zuvor übermittelten Länderfeststellungen zu Tunesien Stellung zu nehmen, kam er nicht bzw. nicht substantiiert nach.
1.11. Zur Situation in Tunesien (Stand April 2015):
Allgemeines und Politik
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Am 23. Oktober 2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26. Januar 2014 die neue demokratische Verfassung verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Partei "Nida Tunis" zur stärksten Kraft gegenüber der noch 2011 siegreichen islamisch-konservativen Ennahda gemacht. In einer Stichwahl gegen den bisherigen Übergangspräsidenten Moncef Marzouki wurde am 21.12.2014 Béji Caid Essebsi zum Staatspräsidenten gewählt. Die neue Regierung - eine Koalition aus Nida Tunis, Ennahda, UPL und Afek Tunis - unter Führung des parteilosen Habib Essid wurde am 05.02.2015 vereidigt.1
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen.2 3 4
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, sodass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).5
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern.6
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Die Richter werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden.7 8
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt.9
Menschenrechte
Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert.10 Trotzdem schneidet Tunesien auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht und listet Amnesty International eine eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle in ihrem aktuellen Jahresbericht auf.11 Ungeachtet dessen haben die tunesischen Bürger jedoch das Recht und die Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt.12 Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich.13 (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014)
Todesstrafe
Tunesien verhängt nach wie vor die Todesstrafe, wie ein Gerichtsurteil vom Mai 2014 zeigt. Zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt im Jahr 1992 gekommen (de facto Moratorium).14 15
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen.16
Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.17 In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert.18 19
Militärdienst
Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen jedoch nicht bekannt.20
Minderheiten
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet.21 22
Homosexualität
Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches kennt den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend gab es im Jahr 2014 keine einzige Verurteilung. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Personen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexueller Personen berichten davon, dass sie von der Polizei belästigt und schikaniert wurden. Demgegenüber stehen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z. B. das Onlinemagazin Gayday, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden.23 24
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4 %. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. 25
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.26 (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Die Gesundheitsversorgung im Land ist relativ gut und auch in kleinen Orten gibt es Ärzte, Krankenhäuser oder zumindest Gesundheitszentren für Notversorgung. In den Großstädten gibt es auch zahlreiche Privatkliniken, die in der Regel modern ausgestattet sind. Apotheken sind im ganzen Land problemlos zu finden, sie sind in der Regel gut ausgestattet.27 (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Gesundheit- und Sozialwesen, Stand November 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [Zugriff 09.01.2015])
Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.28 (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014)
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.29 (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 09.01.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, [Zugriff 09.01.2015])
Behandlung von Rückkehrern
Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt". Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunesien erfolgt zumeist die Verhängung der Geldstrafe. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten.30 31
Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen.32 Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen.33
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen.34
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, Identität und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage entsprechender Dokumente unter Beweis stellen konnte. Seinen Aussagen zur Zugehörigkeit der Volksgruppe der Araber und zur moslemischen Religionszugehörigkeit sowie zur schulischen und "universitären" Ausbildung und zur beruflichen Tätigkeit in Italien begegnen keine Bedenken.
2.3. Dass der Beschwerdeführer am 26.12.2013 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Aussagen, wie dies auch auf seine Fluchtroute zutrifft. Mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel konnten dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
2.4. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen.
2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.6. Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Familienangehörigen in Tunesien leben und er keinen familiären Kontakt in Österreich hat, beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Obwohl dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, brachte er zu einer allenfalls eingetretenen sozialen Verfestigung in Österreich nichts vor.
2.7. Dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den Zeugnissen des Internationalen Kulturinstitutes Wien vom 21.11.2014, 03.04.2015 und 30.04.2015 über die (sehr) erfolgreich abgeschlossenen Kurse "Deutsch als Fremdsprache Stufe A1.1, A1.2 und A2.1" nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.
2.8. Seinen Aussagen, er gehe in Österreich gelegentlich einer "schwarz" bezahlten Beschäftigung als Verteiler von Werbematerialien nach, ist Glaubwürdigkeit beizumessen.
2.9.1. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Grund für das Verlassen seiner Heimat und den gemachten Aussagen zur ökonomisch beschwerlichen Lage für den Fall der Rückkehr nach Tunesien ist nachvollziehbar, zumal er diese unbeeinflusst und wiederholt geäußert hat, so auch in der erhobenen Beschwerde.
2.9.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien und den Vorkommnissen in Zusammenhang mit der Firmengründung und der Bedrohung durch einen namhaft gemachten Tunesier enthält hingegen mehrfach Ungereimtheiten.
So hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum erstmaligen Ausreisedatum aus Tunesien (im November 2005 lt. Erstbefragung im Asylverfahren am 26.12.2013, hingegen im November 2003 im weiteren Verfahren) sowie zu seinem Arbeitsvisum in Italien, das nach Auskunft der italienischen Behörde am 26.11.2011 abgelaufen ist, gemacht. Bei der Erstbefragung im Asylverfahren am 26.12.2013 hat der Beschwerdeführer angegeben , es sei im September 2010 nicht mehr verlängert worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.5.2015 hingegen, das Arbeitsvisum sei bis 2009 gültig gewesen und er habe den Antrag auf Verlängerung im Jänner 2010 gestellt, dieser sei aber abgelehnt worden. Auch wenn diese Vorgänge einige Jahre zurückliegen, ist davon auszugehen, dass jemand der Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sowie die wesentliche Daten, an denen der Status eines legalen Aufenthaltes in einem fremden Staat geknüpft ist, in Erinnerung bleiben.
Das Vorbringen zu der als Asylgrund geltend gemachten "Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation" ist - trotz mehrfachen Nachfragens - als zu unbestimmt und als "gesteigert" zu werten. Hinsichtlich einer "Bedrohung" durch einen Tunesier tätigte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung kein Vorbringen und er begnügte sich bei den folgenden Einvernahmen - wenn auch in den Kernaussagen konsistent - mit einer Rahmengeschichte, die insgesamt ein unglaubwürdiges Bild vermittelt.
So habe der Beschwerdeführer (als eine Person mit höherem Schulabschluss und einer "universitären", wenn auch nicht abgeschlossenen Ausbildung) nach seiner Aussage im Dezember 2009 in Italien als Teilhaber bei einer Firmengründung mitgewirkt, "Zettel" unterschrieben und in der Folge nicht bemerkt, dass die Firma Schulden in Höhe von 4 Mio. Euro habe. Dies habe erst durch einen Verwandten eines der Firmengründer erfahren. Dem namhaft gemachten Tunesier habe er eine Provision von € 20.000 geschuldet.
Die in der Folge eingetretene Bedrohung habe darin bestanden, dass er von 2010 bis 2013 alle sechs Monate angerufen worden sei, um ihn zu bewegen, Italien zu verlassen, damit er keine Aussagen bei der italienischen Polizei machen könne.
Dem betreffenden in Italien lebenden Tunesier werde in Italien und Tunesien eine kriminelle Vergangenheit nachgesagt, er sei eine schlechte Person, er habe einmal einen Typen geschlagen und ihn sexuell missbraucht. Der Beschwerdeführer habe dann seinen Wohnort und seine SIM-Karte gewechselt und habe den betreffenden Tunesier nie mehr wieder getroffen. Als er seine Freunde in Tunesien angerufen habe, hätten sie gesagt, dass dieser Tunesier ihn suche. Er sei aber nicht bei der Familie des Beschwerdeführers in Tunesien zu Hause gewesen.
Die Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer seien nur durch diesen Tunesier erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dessen Drohungen, auch im Fall einer Rückkehr nach Tunesien. Dieser Tunesier habe in Tunesien eine sehr große Familie. Er arbeite in Italien, sei aber auch in Tunesien.
Im März 2013 sei der Beschwerdeführer wieder nach Tunesien gereist, im Juni 2013 zurück nach Italien und habe sich, ohne von dem betreffenden Tunesier bedroht worden zu sein, bis 25.12.2013 in Italien aufgehalten.
In Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - mit Bezug auf eine Asylrelevanz substanzlos geblieben ist, können weitergehende Überlegungen zur Beweiswürdigung des dargestellten Vorbringens unterbleiben.
2.10. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen. Von der eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den "Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Tunesien (Stand April 2015)" Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht substantiiert Gebrauch. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten keine Stellungnahme abgegeben hat.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A) I.:
4. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom selben Tag, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.2.1. Abgesehen von dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Grund für das Verlassen seiner Heimat hat er - wie dargestellt - die Ausreise aus Tunesien und aus Italien damit begründet, von einem tunesischen, in Italien lebenden Landsmann, dem er eine Provision zu leisten habe, bedroht worden zu sein.
Abgesehen davon, dass sich die "individuelle Bedrohungssituation" auf einige Telefonanrufe in Italien und Aussagen Dritter über den kriminellen Hintergrund des namhaft gemachten Tunesiers und dessen Verbindungen nach Tunesien beschränkt und sich aus diesen Äußerungen keine tatsächlich erlebten Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführers ergeben, besteht kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Verfolgungshandlungen" durch den (angeblichen) Verfolger haben ihre Ursache in persönlichen (privatrechtlichen) Motiven.
4.2.2.1. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt jedoch auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Es kommt jedoch im Zusammenhang mit einer (drohenden) Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", nur dann an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574; vom 13.11.2011, Zl. 2000/01/0098; vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406).
4.2.2.2. Für eine offenkundige Schutzunwillig- und Schutzunfähigkeit der tunesischen Sicherheitsbehörden bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der belangten Behörde, die Gerichte und (Sicherheits) Behörden des Heimatstaates legten die gebotene Schutzwillig- und Schutzfähigkeit an den Tag, in der Beschwerde nicht entgegen.
Im Falle der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland Tunesien Probleme mit privaten Dritten gehabt bzw. im Fall seiner Rückkehr zu befürchten habe, kann der Beschwerdeführer, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, wenn er von einer tunesischen Familie bedroht wird, zu den tunesischen Behörden, zum Beispiel zur Polizei, gehen, um eine Anzeige zu erstatten.
4.2.3. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in Tunesien, die auch ein Motiv für seine Ausreise aus Tunesien war, bildet keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann.
Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.
4.2.4. Da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):
5.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) lauten:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2.1. Der Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tritt die Beschwerde nicht, nicht einmal ansatzweise, entgegen. Sie beschränkt sich auf die teilweise Wiedergabe der einschlägigen Bestimmung (§ 8 AsylG 2005). Damit ist nicht erkennbar und kann auch nicht beurteilt werden, ob - und gegebenenfalls - aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - "reale Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Die Beurteilung der belangten Behörde, es gebe für "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien unzulässig machen könnten, keine Hinweise, bekämpft die Beschwerde nicht.
5.2.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Auch wenn - wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betreffend die Abweisung des Asylantrages andeutet - die Polizei und Behörden nicht fähig oder willens seien, Schutz zu gewähren, vielmehr selbst gewalttätig vorgehen würden, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer selbst einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Er brachte in der mündlichen Verhandlung vielmehr vor, er könne bei einer Bedrohung durch eine tunesische Familie zur auch zur Polizei, gehen, um Anzeige zu erstatten. Dass ihm gegenständlich in Tunesien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. In Tunesien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, in Tunesien für ein Jahr "Ingenieurwesen" und drei Jahre lang "Ernährungswissenschaft" studiert zu haben und in Italien zehn Jahre lang als Elektriker tätig gewesen zu sein. In Tunesien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den privaten Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat auch in Tunesien eine (aus Eltern, Geschwister und Verwandten bestehende) große Familie und verfügt damit im Fall seiner Rückkehr über ein soziales Netz. Darüber hinaus ist auch die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert.
Durch eine Rückführung nach Tunesien wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Heimatstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Tunesien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Heimatstaat Tunesien) als unbegründet abzuweisen.
6. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):
6.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.4.2.1. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.
Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
6.4.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern seine gesamte Familie lebt in Tunesien, weshalb die Ausweisung daher nicht in sein Recht auf ein Familienleben verletzt.
6.4.3.1. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. vs Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
6.4.3.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er sich seit seiner illegalen Einreise am 26.12.2013, somit erst seit ca. 1 1/2 Jahren, in Österreich aufhält.
Mit Bezug auf seine integrative Bindung im Bundesgebiet brachte er vor, dass er gelegentlich einer "schwarz" bezahlten Beschäftigung als Werbemittelverteiler nachgeht, er jedoch - nach einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in der Zeit vom 26.12.2013 bis (zumindest) 30.04.2015 bezogen hat.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Tunesien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Heimatstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, im "laufenden" Kontakt mit der Familie zu stehen, er die arabische Sprache beherrscht und seine Familie nach wie vor in Tunesien lebt.
6.4.3.3. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
6.4.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung besteht für Ägypten nicht.
6.4.4.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.
6.4.4.3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
6.4.4.4. Besondere berücksichtigungswürdige Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die gegenüber den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, hat er nicht vorgebracht, weshalb die Frist für die Ausreise von 14 Tagen angemessen erscheint.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.
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