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G306 2101868-1•BVwG G306 2101868-1
G306 2101868-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Volksgruppenzugehörigkeit
G306 2101868-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015,
Zl 831383301-1723175, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.09.2013, nach dem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und nach erfolgloser Flucht vor diesen verhaftet wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefunden Erstbefragung gab der BF an, bereits am 20.03.2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern sowie sein Bruder, und halte sich sein Onkel in Österreich auf. Im Herkunftsstaat habe er 8 Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Automechanikers erlernt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, Serbien verlassen zu haben, zumal er aufgrund der Begehung strafbarer Handlungen seiner Freunde ins Visier der polizeilichen Ermittlung geraten sei. So sei er von der serbischen Polizei nicht mehr in Ruhe gelassen und malträtiert worden, weshalb er auch Angst vor den österreichischen Polizeiorganen empfunden habe und daher vor diesen geflohen sei.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, am 07.11.2013 gab der BF nach Beteuerung gesund und arbeitsfähig zu sein, sowie seinen Lebensunterhalt in Serbien bestreiten haben zu können, an, bei Pflegeeltern, welche EUR 300,-
monatlich vom Staat Serbien für die Erziehung des BF erhalten hätten, bis zu seinem 18. Geburtstag aufgewachsen zu sein. Im Bundesgebiet seien Verwandte seiner Pflegefamilie aufhältig und habe er die Möglichkeit im Hause seines "Cousins" im Herkunftsstaat zu wohnen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, von seinen Pflegeeltern mit 18 Jahren auf sich allein gestellt worden zu sein und einen falschen Umgang gepflegt zu haben. So sei er aufgrund der Straftaten seiner Freunde immer wieder von der serbischen Polizei aufgesucht und beschuldigt worden. Diese seien tags und nachts beim BF aufgetaucht und hätte dies erst ein Ende genommen als er vor zwei Jahren bei seinem Cousin eingezogen sei.
Auf Befragen, auf welchen Zeitraum sich die Probleme mit der serbischen Polizei erstreckt hätten, vermeinte der BF, dass diese von Dezember 2012 bis kurz vor seiner Ausreise bestanden wären.
Auf den Widerspruch seiner Aussagen hingewiesen, brachte der BF vor, dass die Polizei nach seinen Einzug bei seinem "Cousin" nur mehr Nachschau gehalten hätte, ob er nicht doch mit seinen alten Freunden verkehren würde. Konkret sei dem BF vorgeworfen worden, Mitglied einer kriminellen Bande, welche schwere Diebstähle und Suchtgiftdelikte begangen hätten, zu sein. Dabei sei jedoch immer wieder den anderen Mitgliedern Glauben geschenkt und der BF von der Polizei geschlagen worden. Seit seiner Ausreise stehe er jedoch mit den genannten Personen in keinem Kontakt mehr und habe er auch alle sonstigen Kontakte zum Herkunftsstaat abgebrochen.
Wegen des Vorgehens der Polizeikräfte habe er sich einmalig beim Sozialamt beschwert, welches ihn aufgrund seiner Volljährigkeit auf dessen eigene Entscheidungsgewalt hingewiesen hätte. Auch das Herantreten an einen Kommandanten der Verkehrspolizei sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen und habe dieser dem BF die Ausreise aus Serbien empfohlen.
Zudem sei er als Mitglied der Volksgruppe der Roma in Serbien schlechter gestellt und sogar einmal aus einem Kaffeehaus geworfen worden. Aus Angst vor der Polizei sowie aus Unkenntnis habe er zu Beginn keinen Asylantrag gestellt und sei er auch vor der österreichischen Polizei davongelaufen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens des BF insofern unkommentiert, als dieser vermeinte auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF in einem einen serbischen Reisepass in Vorlage.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gab der BF am 14.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), nach Beteuerung gesund zu sein, bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen zu haben, an, auf die Kinder seines -nicht leiblichen Cousins (Neffe seines Pflegevaters) - Acht zu geben, sich sonst jedoch nicht sozial zu engagieren und keine Kurse zu besuchen. Intensiven Kontakt zu Freunden im Bundesgebiet pflege er nicht, werde er von dem besagten Cousin unterstützt und bestünden dessen Probleme im Herkunftsstaat weiterhin.
2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF persönlich am 28.01.2015 ausgefolgten, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine
2-wöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. (Spruchpunkt III.).
Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Fluchtgeschichte des BF aufgrund widersprüchlicher Angaben kein Glauben geschenkt werden könne.
So sei nicht nachvollziehbar, dass der BF zum einen vermeint habe, bis zu seiner Ausreise Probleme mit den lokalen Polizeikräften gehabt zu haben und in weiterer Folge jedoch seine 2-jährige Problemfreiheit aufgrund des Einzuges bei seinem "Cousin" behauptet hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine der Verfolgung durch herkunftsstaatliche Sicherheitskräfte ausgesetzte Person widerspruchsfrei deren Fluchtvorbringen darzulegen vermocht hätte. Zudem spreche auch der Umstand, dass der BF erst Monate nach seiner Einreise, erst im Zuge seiner Verhaftung, welcher eine Flucht vor österreichischen Polizeikräften vorangegangen sei, einen Asylantrag gestellt habe, gegen das tatsächliche Bestehen einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Vielmehr sei anzunehmen, dass der BF den gegenständlichen Antrag einzig zur Begegnung der ihm gedroht habenden Ausweisung gestellt habe.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und vorhandener Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat und im Ergebnis schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorliegens familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des
Art 8 EMRK als zulässig.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit beim BFA am 11.02.2015 per Post eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zeugeneinvernahme namentlich genannter Persoen, jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Dies begründend führt der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund negativer Erfahrungen mit herkunftsstaatlichen Polizeiorganen sich weder getraut zu haben, einen Asylantrag zu stellen, noch den Mut aufgebracht zu haben, sich der Polizei bei seiner Verhaftung unverzüglich zu stellen. Auch hätten sich seine Angaben nicht widersprüchlich erwiesen, zumal er vermeint habe, nach seinem Einzug bei XXXX, lediglich vor den Mitgliedern der kriminellen Bande Ruhe gehabt zu haben, und sich dies nicht auf die Polizeiorgane bezogen habe. Zudem sei die Feststellung das XXXX den BF vor der Polizei beschützt habe nicht vollständig und liege gegenwärtig noch immer das Interesse der serbischen Polizei am BF vor.
Beschwerde gegen die genannten Polizeikräfte habe der BF aufgrund der, alle Mitglieder der Volksgruppe der Roma betreffenden, Unkenntnis der Einrichtungen von Beschwerdestellen nicht erhoben und sei er der Meinung, dass eine Beschwerde in der Sache nichts zu ändern vermocht hätte.
Eingestehend, dass reine Ermittlungstätigkeiten keine Verfolgung darstellen, weist der BF daraufhin, von den lokalen Polizeikräften jedoch auch geschlagen worden zu sein, und er dies in seiner Befragung wiederholt vorgebracht habe. So werde auch in den Medien regelmäßig von Übergriffen auf Roma berichtet und sei diese Volksgruppe von hoher Arbeitslosigkeit betroffen.
Eine Ausweisung des BF würde für die Kinder seiner Gastfamilie einen großen Schock bedeuten, zumal er deren Betreuung übernommen habe und diese ohne ihn oft alleine wären.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist serbischer Staatsbürger, ledig, serbisch-orthodoxen Bekenntnisses und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Die Muttersprache des BF ist serbisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zu folge im März 2013 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält und am 24.09.2013, nach dessen Betretung im Bundesgebiet und seiner fluchtbedingten Verhaftung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat.
1.2. Der BF verfügt über eine mehrjährige Grundschulbildung sowie über eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, war bisher in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat zu bestreiten und verfügt über eine ebendortige Wohnmöglichkeit.
Der BF lebt mit dem Neffen seines Pflegevaters und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem, im Gegenzug für die vom BF übernommene Betreuung dessen Kinder, finanziell unterstützt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, erweist sich in strafrechtlicher Sicht als unbescholten und ging bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht auch keinen Deutschsprachkurs.
1.4. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf den eigenen Angaben dieses, wonach er sowohl das Beherrschen der deutschen Sprache als auch die Absolvierung eines diesbezüglichen Sprachkurses verneinte, sowie auf der Nichtvorlage von die Absolvierung eines Deutschkurses bestätigender Unterlagen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF, welcher vor dem Bundesasylamt und dem BFA wiederholt vermeinte gesund und arbeitsfähig zu sein.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF sowie dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat beruhen auf den eignen Angaben des BF, welcher vor der belangten Behörde vermeinte, im Herkunftsstaat durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermocht sowie die Grundschule und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert zu haben und im Herkunftsstaat über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen.
Die Erwerbslosigkeit, der gemeinsame Wohnsitz mit dem Neffen seines Pflegevaters und dessen Unterstützung sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), den eigenen Angaben des BF sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, kann dem BF hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr weisen dessen Vorbringen Widersprüchlichkeiten auf, welche der BF auch mit den Ausführungen in seiner Beschwerde nicht zu beseitigen vermochte.
Dem Vorbringen des BF kann insofern nicht gefolgt werden, als dieser vermeinte bereits zwei Jahre bei einem Verwandten seines Pflegevaters gewohnt und seither keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt zu haben, obwohl er dem widersprechend in weiterer Folge vorgebracht hatte, vom Dezember 2012 an bis zu seiner Ausreise im März 2013 Probleme mit herkunftsstaatlichen Polizeiorganen gehabt zu haben. Inwiefern nun, trotz behaupteter Befriedung der Situation mit der Polizei aufgrund der Intervention des genannten Cousins bei dieser und erfolgten Abbruches der Beziehungen zu den genannten Straftätern bereits vor zwei Jahren, Übergriffe von Polizeiorganen weit nach dessen behaupteten, die Probleme beseitigt habenden Einzug bei seinem Cousin, aufgetreten sein sollen, kann unter Zugrundelegung allgemeiner Logik nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der BF in der Beschwerde vermeint, sich nur auf die Probleme mit seinen Freunden bezogen zu haben, was angesichts des dem widersprechenden Wortlautes des Vorbringens des BF vor der belangten Behörde, wonach sich sein Cousin für ihn bei den lokalen Polizeikräften eingesetzt habe und der BF erst seit seiner Ausreise im März 2013 keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden habe, so nicht als glaubwürdig anerkannt werden kann, kann, vor dem Hintergrund des vom BF behaupteten Willen der serbischen Polizei lediglich den tatsächlichen Straftäter ausforschen gewollt zu haben, eine Auflösung des Widerspruches nicht erkannt werden. Denn sollte der Abbruch der Beziehung zu seinen Freunden bereits vor zwei Jahren, also zum Zeitpunkt seines Einzuges bei seinem Cousin, welchen der BF wiederholt als Eintritt des Endes seiner Probleme benannt hat, stattgefunden haben, und die Polizei im Zuge ihrer - selbst vom BF als keine Verfolgungshandlung aufgefassten - Anwesenheitskontrollen des BF feststellen habe müssen, dass dieser keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden pflegte, und sohin auch nicht tatverdächtig sein konnte, so kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Polizeikräfte dennoch versucht haben sollten, seinen Freunden Glauben zu schenken und den BF zu einem Geständnis zu zwingen.
Auch der Umstand, trotz bereits monatelangen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, sich erst nach erfolgter Verhaftung zur Einbringung eines Asylantrages bewegt gefühlt zu haben, steht der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF entgegen. Das Argument aus Unkenntnis und Angst vor Polizeiorganen keinen Antrag gestellt zu haben, muss angesichts des Umstandes, dass der BF bei einem Bekannten im Bundesgebiet Unterkunft und Unterstützung gefunden hat, welcher aufgrund der vom BF vorgebrachten wiederholten Heimreisen nach Serbien, scheinbar hinreichende Kenntnisse im Fremdenwesen durch die damit bedungenen Grenzüberschreitungen, aufzuweisen vermag, und dieser alle notwendigen Informationen für den BF einholen sowie diesen beim Gang zu den Behörden Beistand leisten hätte können, als Rechtfertigungsgrund für das Unterlassene Herantreten an bundesstaatliche Behörden versagen. So vermag auch die erfolgte Flucht des BF vor den öffentlichen Sicherheitsbehörden und dessen Asylantragstellung erst nach seiner Verhaftung zum einem darauf schließen, um sein Recht auf Stellung eines Asylantrages zu wissen und zum zweiten diesen nur gestellt zu haben um einer allfälligen Abschiebung entgehen zu können.
Unbeschadet dessen ist auch anzumerken, dass dem BF ebenfalls nicht gefolgt werden kann, wenn dieser - mit Verweis auf seine ethnische Herkunft - vermeint, keine Kenntnis über allfällige Beschwerdemöglichkeiten im Herkunftsstaat gehabt zu haben, zumal der BF über eine langjährige Grundschulbildung verfügt, aufgrund seiner familiären Situation im Kontakt mit Sozialbehörden im Herkunftsstaat stand und in der Lage war sich behördliche Urkunden, wie beispielsweise einen Reisepass, ausstellen zu lassen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF eine hinreichende Intelligenz und ein umfassendes Verständnis im Umgang mit Behörden und der Durchsetzung von Rechten aufzuweisen vermag. Mangels tatsächlichen Herantretens an die Aufsicht wahrnehmende oder eigens zur Entgegennahme von Beschwerden eingerichtete Einrichtungen in Serbien, muss die Behauptung des BF, dennoch sich keine Besserung vorstellen zu können, als reine Spekulation aufgefasst werden. Vielmehr ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Polizeidienst Mitglieder der einzelnen Minderheiten beschäftigt werden, Beschwerdemöglichkeiten gegen das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingerichtet sind und die Menschenrechtslage sich auf internationalem Niveau bewegt.
Insofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass die Volksgruppe der Roma Schlechterstellungen im Herkunftsstaat unterliegen, vermochte der BF seine unmittelbare Betroffenheit dadurch nicht glaubhaft darzulegen. Vielmehr vermeinte der BF die Schule und eine Berufsausbildung abschließen sowie vermittelt und finanziert durch das serbische Sozialamt bei einer Pflegefamilie aufwachsen gekonnt zu haben, über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen und sich durch Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet haben zu können, was jedenfalls gegen eine Betroffenheit des BF von allfällig in Serbien vorherrschen mögenden Roma-Problematiken spricht.
Vor dem Hintergrund, dass im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer Verfolgung seitens herkunftsstaatlicher Behörden, davon auszugehen wäre, dass der BF, anstelle an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt festzuhalten, eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Fluchtgeschichte vorgetragen und sich unmittelbar Hilfe suchend an österreichische Behörden gewandt und nicht durch sein gezeigtes Verhalten seine Rücküberführung nach Serbien riskiert hätte, ist vom Bestand einer tatsächlichen Verfolgung des BF in Serbien nicht auszugehen.
Mit ergänzenden Verweis auf die Anmerkung des BF im Herkunftsstaat nichts zu haben und von seiner Pflegefamilie keine Unterstützung mehr zu erhalten, kann vor dem zuvor ausgeführten sohin der Schluss gezogen werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat Serbien ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen, insbesondere auf Grund der seiner Ansicht nach sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation in Serbien, hat.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht substantiiert behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Letztlich - wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird - erwies sich die geforderte Einvernahme der Gastfamilie hinsichtlich des Beziehungsstatus zum BF verfahrensgegenständlich als entbehrlich.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, die Wahrheit gesagt zu haben.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 11.02.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000,
Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992,
Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet
(VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002,
Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999,
Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999,
Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Selbst der Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma allein vermag, mangels Erkennbarkeit einer systematischen Verfolgung dieser, noch sonst einer Volksgruppe in Serbien, keine Asylrelevanz zu entfalten, was auch auf die vom BF behaupteten Diskriminierungen im Alltag, mangels hinreichender Intensität, zu gelten hat.
Sohin ist gegenständlich anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen
(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden,
Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des
Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich;
vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002,
Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann im Alter von 26 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich, wie bisher auch, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten - wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten - selbst zu verdienen. So brachte der BF selbst vor, im Herkunftsstaat mit Erwerbstätigkeiten sein Auslangen gefunden zu haben und über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen.
Darüber hinaus stünde dem BF, im unerwarteten Fall der Not, jedenfalls der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermochte dieser seine Verfolgung und damit einhergehend eine seine Rechte iSd. EMRK verletzende Behandlung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht glaubhaft machen.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder
Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des
§ 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99,
EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99,
ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99,
ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt, bis auf einen, dem BF Unterkunft und Verpflegung gewährenden Verwandten seines Pflegevaters und dessen Familie, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Mangels erkennbarer hinreichender Intensität der Beziehung des BF zum Neffen seines Pflegevaters, welche allein in der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Gegenzug der Übernahme der Beaufsichtigung dessen Kinder durch den BF nicht gesehen werden kann, ist gegenständlich lediglich vom Vorliegen eines Privat- jedoch keines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen. Jedoch selbst unter der Annahme des tatsächlichen Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens, bedarf es im gegenständlichen Fall der, die Relativierung dieses zu bewirken mögenden, Berücksichtigung, des bereits im Zeitpunkt der Einreise des BF Bestand habenden Bewusstseins dieses um seinen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Sohin muss die im Rahmen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgenommene bzw. intensivierte Beziehung zu den Verwandten seines Pflegevaters, angesichts des Wissens des BF um die Unsicherheit seines, nachträglich lediglich durch dessen - sich als unbegründet erwiesen habenden - Asylantrages legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Unsicherheit der Möglichkeit des Fortführens dieser Beziehungen, jedenfalls eine maßgebliche Relativierung erfahren.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt darüber hinausgehend vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit März 2013 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Daran vermag auch der vom BF aufgezeigte Wille sich um die Kinder seiner Gastfamilie zu kümmern nichts zu ändern, kommt diesem Umstand allein nämlich kein derart hoher Stellenwert zu, als dass dieser für den Verbleib des BF im Bundesgebiet genügen könnte. Vielmehr steht dem gegenüber, dass es dem BF bereits seit März 2013 offen gestanden wäre, Integrationsschritte zu setzen anstatt an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt festzuhalten. So lässt sich, angesichts des nicht Erkennen Könnens von, nicht ausschließlich auf Zeitlauf basierenden, Integrationsmomenten, kein nachhaltiger Wille auf tatsächliche Integration im Bundesgebiet ableiten, was durch die, einzig durch die Festnahme des BF unterbrochene, die österreichische Rechtsordnung missachtende, unerlaubte Aufenthaltsnahme des BF in Österreich weiters untermauert wird.
Insofern der BF vermeint, dass dessen Ausweisung eine große Belastung für die Kinder seiner Gastfamilie darstellen werde, zumal diese seiner Unterstützung bedürften, ist anzumerken, dass anzunehmen ist, dass diese auch weiterhin eine hinreichende Unterstützung seitens ihrer Eltern, welche auch vor der Einreise des BF die Obsorge für diese wahrgenommen haben, erfahren werden, weshalb von keiner, den unbedingten Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bedingender, Abhängigkeit dieser vom BF gesprochen werden kann.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung keinen absoluten Abbruch der Beziehung des BF zu den Genannten bedeutet, zumal es diesen, aber auch dem BF im Wege der ihm zustehenden sichtvermerksbefreiten Einreisemöglichkeit, unbenommen bleibt den Kontakt durch gegenseitige Besuche sowie via grenzüberschreitender Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten (vgl. dazu EGMR 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0215). So brachte der BF selbst vor, dass seine Gastfamilie immer wieder Reisen nach Serbien unternommen hätte.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist und besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG weder vorgebracht noch von Amts wegen gefasst werden konnten, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und ein Antrag auf Durchführung einer solchen auch nicht gestellt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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