BVwG G305 2016995-1

G305 2016995-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2016995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2016995.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 17.11.2014, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 iVm. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz BF) einerseits einen auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass gerichteten Antrag beim Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) ein und beantragte andererseits die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Gleichzeitig brachte sie nachstehende Unterlagen in Vorlage:

  • eine zum 04.10.2003 datierte Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer hypertensiven Krise und einer Panikstörung;

  • einen zum 09.11.2012 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen eines art. Hypertonus, eines Parkinson-Syndroms, sowie Diabetes mellitus Typ II, psychisches Erschöpfungssyndrom, Bandscheibenprolaps L4/L5 rechts, Hyperthyreose iatrogen und NINS-Komp.;

  • einen zum 17.07.2013 datierten Parkinson-Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 05.11.2013 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Hypotonie unter RR-Medika, NIDDM-diätetisch, Depression, Demenz vom Alzheimertyp, Parkinson-Syndrom und Zustand nach Hypothyreose - aktuell keine Medikamente;

  • einen zum 30.11.2013 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen arterielle Hypertonie, Morbus Parkinson, DAT, Depressio und Diabetes mellitus Typ II - Diät;

  • einen zum 03.08.2012 datierten radiologischen Befund des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie über eine MR der LWS;

  • einen zum 22.08.2012 datierten Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX;

  • einen zum 15.10.2012 datierten Arztbrief des Neurologischen Therapiezentrums XXXX GmbH mit den darin dargestellten Diagnosen Parkinson-Syndrom, degenerative Veränderungen LWS - multiple Protrusionen p.m. L4/5 rechts, arterielle Hypertension, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ II, asymptomatische Hyperurikämie und asymptomatischer Harnwegsinfekt und

  • einen zum 06.11.2012 datierten radiologischen Befund des Landeskrankenhauses XXXX nach MRT des Schädels und MRT des Gesichtsschädels.

2. Über Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt ein zum 22.01.2014 datiertes ärztliches Gutachten zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vor. Darin sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen dargestellt:

mäßiger geistiger Leistungsabbau bei Demenz vom Alzheimertyp mit einer gewissen Unfähigkeit der Verrichtung der täglichen Lebensumstände ohne pflegeerschwerendes Verhalten; bekanntes Parkinsonsyndrom, derzeit mit guter Einstellung und erhaltener Geh- und Stehfähigkeit; deutliche Aufbrauchserscheinungen des Achsenskelettes sowie der großen Beingelenke mit verminderter Beweglichkeit; Bluthochdruck und diabetische Blutzuckererkrankung, derzeit ohne weitere Folgen; beginnende Urininkontinenz mit Vorlagen und Eigenversorgung und der Gesamtbeurteilung, dass der Pflegebedarf medizinisch schlüssig und allgemein nachvollziehbar sei. Auf Grund der genannten Diagnosen seien folgende pflegerischen Verrichtungen notwendig: Hausarbeit und Wege außer Haus, vollständiges Kochen, eine Teilhilfe beim Anziehen im des Vorrichtens des Gewandes und Vorbereitung der Medikamente, sowie Hilfe beim Baden und Duschen.

Im zitierten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde der Pflegebedarf mit 87 Stunden angegeben.

3. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 17.05.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Grad der Behinderung der BF auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Befunde wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Parkinson-Syndrom (unterer Richtsatzwert bei Feinmotorikstörungen, Beeinträchtigung der Sprache, Hypomimie, beginnende kognitive Einschränkungen und Depression)

04.09. 02

50

2

Degenerative Veränderungen am Stützapparat (unterer Richtsatzwert bei Bewegungseinschränkungen der Knie- und Hüftgelenke sowie der Wirbelsäule)

02.02. 02

30

3

Diabetes mellitus (1 Stufe über dem unteren Richtsatzwert bei Kostbeschränkung)

09.02. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

60

Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass der Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung GS 1 vom Grad der Behinderung bei GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da eine weitere Leidensbeeinflussung gegeben sei. Die GS 3 beeinflusse nicht weiter und führe daher nicht zu einer weiteren Anhebung. In der vergleichenden Betrachtung des Vorgutachtens führte die ärztliche Sachverständige aus, dass im Rahmen der Parkinsonerkrankung kognitive Einbußen neu aufgetreten seien. Auch wären die degenerativen Veränderungen am Stützapparat neu einzustufen gewesen. Der Bluthochdruck werde mit einer Monotherapie behandelt und bestehe bezüglich des Diabetes mellitus nur mehr eine Kostbeschränkung. Den Grad der Behinderung der BF wertete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

4. Mit Schreiben vom 23.09.2014 brachte die belangte Behörde der BF das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis und übermittelte ihr den korrigierten Behindertenpass. Gleichzeitig wurde sie darüber aufgeklärt, dass sie der belangten Behörde jede Änderung binnen vier Wochen bei gleichzeitiger Vorlage des Behindertenpasses anzuzeigen habe.

Zum Antrag der BF, im Behindertenpass eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen, hielt die ärztliche Sachverständige im Kern fest, dass die dafür notwendigen medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

5. Mit einem weiteren, zum 23.09.2014 datierten Schreiben teilte die belangte Behörde der BF zu deren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass mit, dass die gewünschte Zusatzeintragung nicht möglich sei, da die Voraussetzungen nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht vorlägen. Gleichzeitig räumte die Behörde der BF die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ein.

Eine Reaktion der BF ist nicht aktenkundig.

6. Mit Bescheid vom 17.11.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gerichteten Antrag der BF vom 11.04.2014 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass nach dem medizinischen Sachverständigengutachten, das sie als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt habe, weder deutliche Mobilitätseinschränkungen, noch eine erhebliche geistige Einschränkungen vorlägen, die eine Zusatzeintragung rechtfertigten. Der BF könne die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher weiterhin zugemutet werden.

7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die bei der belangten Behörde am 19.12.2014 eingelangte, zum 17.12.2014 datierte, mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass verbundene Beschwerde der BF. Mit ihrer Beschwerde brachte sie weiters eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, in Vorlage.

Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie auf Grund ihrer Erkrankungen (Morbus Parkinson, Z. n. Hysterektomie, Z. n. Meningitis, Hypertonie, ACE-Hemmerunverträglichkeit, Hypothyreose, Z. n. Strumektomie, Osteopenie und Wirbelsäulenveränderungen) und wegen zunehmender Gangunsicherheit auf Grund von Schwindels ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne.

8. Am 12.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit der zum 29.01.2015 datierten Verfahrensanordnung die Beauftragung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, mit der klinischen Begutachtung der BF und der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

In seinem, in der Folge ergangenen, zum 08.03.2014 datierten Sachverständigengutachten führte der ärztliche Sachverständige nach einer am 05.03.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass diese an Abnützungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke sowie an einer eingeschränkten Gehfähigkeit bei Parkinsonerkrankung leide und ihr deshalb und wegen der damit verbundenen ausgeprägten Einschränkung der Gehfähigkeit das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von bis zu 300 m nicht mehr möglich sei. Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten, weshalb ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauernder Mobilitätseinschränkung nicht mehr zugemutet werden könne.

Den Gesamtgrad der Behinderung der BF bewertete der ärztliche Sachverständige weiterhin mit 60 v.H.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2015 wurde die BF unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dazu zu äußern.

11. In ihrer zum 24.03.2015 datierten Äußerung teilte die BF mit, dass sie gegen das ärztliche Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie keinen Einwand erhebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und XXXX Jahre alt. Sie ist nicht mehr berufstätig.

Mit ihrer an das Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark gerichteten Eingabe vom 11.04.2014 beantragte sie einerseits die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und andererseits die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.

Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte die belangte Behörde der BF einen auf 60 v. H. korrigierten Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 17.11.2014 wurde der auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung gerichtete Antrag der BF vom 11.04.2014 abgewiesen.

Die BF leidet an Abnützungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie an einer eingeschränkten Gehfähigkeit in Folge ihrer Parkinsonerkrankung. Aus diesem Grund ist ihr das Zurücklegen kurzer Wegstrecken bis 300 m nicht mehr möglich.

Es besteht eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten, weshalb ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauernder Mobilitätseinschränkung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und das medizinische Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 08.03.2015.

Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete medizinische Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erweist sich als vollständig, da dieses sämtliche durch medizinische Befunde und Arztberichte nachgewiesenen Leiden berücksichtigt. Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnte das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die BF ist den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat sie auch nicht versucht, diese in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständig und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Gegenständlich hat die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht und hat diese den Antrag der BF gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX vom 17.05.2014 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Der im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, zog in seinem medizinischen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen die Schlussfolgerung, dass die BF an Abnützungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie an einer eingeschränkten Gehfähigkeit bei Parkinsonerkrankung leide und ihr das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von bis zu 300 m auf Grund der festgestellten ausgeprägten Einschränkung der Gehfähigkeit im Rahmen dieser Erkrankung nicht mehr möglich sei. Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten, weshalb in ihrem Fall die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauernder Mobilitätseinschränkung nicht mehr zugemutet werden könne.

Bei ihrer Behinderung handle es sich um einen Dauerzustand.

Da es der Beschwerdeführerin auf Grund der festgestellten ausgeprägten Einschränkungen der Gehfähigkeit im Rahmen einer Parkinsonerkrankung nicht mehr möglich ist, kurze Wegstrecken von bis zu 300 m zurückzulegen und überdies eine erhebliche Einschränkung neurologischer Fähigkeiten besteht, sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im gegenständlichen Fall - ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (siehe dazu zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 17 und 29 zu § 67d AVG mwN]. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 120/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR vom 13.10.2011, Fexler gegen Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gegen Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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