BVwG W185 2102795-1

W185 2102795-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015

Regest

Außerlandesbringung, Fristversäumung, Kassation, Privatleben, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2102795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2102795.1.00

Spruch

W185 2102795-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, IFA: 1030921207/14947377, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatenloser, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 06.09.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2014 in Griechenland und am 11.08.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Bei der Erstbefragung am 08.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Der Großteil seiner Familie befinde sich im Herkunftsstaat. Eine seiner Schwestern befinde sich in Schweden; einer seiner Brüder sei vor zwei Monaten "nach Europa aufgebrochen". Im Juli 2014 sei der Beschwerdeführer von Damaskus abgereist und illegal mit einem Boot in die Türkei und von dort nach Griechenland gelangt, wo er sich fünf Tage lang aufgehalten habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach Erhalt eines Landesverweises sei er in der Folge über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er festgenommen worden und nach einundzwanzig Tagen nach Serbien zurückgebracht worden sei. Zwei Tage später sei er über Ungarn nach Österreich gelangt. In einem anderen Land habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Über den Aufenthalt in Griechenland und in Ungarn könne er "nichts" angeben, außer dass er dort schlecht behandelt worden sei. In diese Länder zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Krieg in Syrien an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 17.10.2014 eingelangten Schreiben gab Ungarn bekannt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und kurze Zeit später untergetaucht sei. Unter einem stimmte Ungarn dem Ersuchen um Übernahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.11.2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund und körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgetreu gewesen. In Österreich befinde sich sein Bruder, XXXX, welcher bereits anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer werde von dem genannten Bruder in Österreich unterstützt. Nach Ungarn wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da er dort einundzwanzig Tage eingesperrt und von der Polizei sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei beschimpft und erniedrigt worden und habe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot bekommen. Er sei krank geworden, jedoch nicht zu einem Arzt gebracht worden. Von Ungarn sei er nach Serbien zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Bruder nach Österreich gekommen und wolle hier bleiben.

In einer Stellungnahme vom 04.12.2014, verfasst von der Diakonie, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn von der dortigen Polizei beschimpft und erniedrigt worden sei. Er sei einundzwanzig Tage inhaftiert gewesen und sei ihm medizinische Behandlung verweigert worden. Eine Abschiebung nach Ungarn würde den Beschwerdeführer in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzen. Auch bestehe die reale Gefahr der Inhaftnahme nach seiner Rückkehr. Diese werde insbesondere auch für Dublin-Rückkehrer angewandt. Die Zustände in den ungarischen Haftzentren seien nicht menschenrechtskonform. Auch gebe es kein Rechtsmittel gegen eine solche Inhaftierung. Das ungarische Asylsystem, insbesondere das Haftregime, sei mit systemischen Mängeln behaftet

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2015 wurde (I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18. Abs. 1 lit b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (II.).

Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren oder ansteckenden Krankheiten oder schweren psychischen Störungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich; nach den Angaben des Beschwerdeführers sei der Bruder bereits anerkannter Flüchtling. Mit dem Genannten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt habe über den Bruder des Beschwerdeführers in den Datenbanken keine Informationen finden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Eine Außerlandesbringung stelle nach durchgeführter Interessenabwägung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2015 nachweislich eigenhändig zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass einer seiner Brüder in Österreich lebe. Zu diesem Bruder habe der Beschwerdeführer eine besonders enge Bindung und werde er auch von diesem Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer und der genannte Bruder hätten bereits in Damaskus zusammen gelebt und würden die Genannten beabsichtigen, ihr Familienleben wieder aufzunehmen. Sie würden in XXXX bereits wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn erniedrigt und beschimpft und schließlich nach Serbien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet; er sei vermutlich traumatisiert und auf die Unterstützung des Bruders angewiesen. Es liege jedenfalls ein schützenswertes Familienleben vor. Es bestehe auch die Gefahr einer Kettenabschiebung. Hiezu würden im Bescheid qualifizierte Feststellungen fehlen. Ein Refoulement-Risiko sei gegeben. In Ungarn seien medizinische und psychologische Betreuung nicht garantiert. Beantragt würden die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Mit Beschwerdeergänzung vom 10.03.2015 wurde überdies moniert, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO vorliegen würden. Es bestünden ein intensives Naheverhältnis und eine gegenseitige Abhängigkeit der Brüder. Bereits in Syrien hätten die Genannten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten stets vorgehabt, das gemeinsame Familienleben wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer werde von seinem in Österreich lebenden Bruder auch finanziell unterstützt. Im konkreten Fall seinen daher die familiären Beziehungen der erwachsenen Geschwister unter den Schutz von Art 8 EMRK zu subsumieren. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Eine Außerlandesbringung sei nicht dringlich geboten.

Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 aus der Türkei kommend über Griechenland, wo dieser am 08.07.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am 11.08.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von Ungarn aus gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Ungarn hat der Beschwerdeführer am 13.09.2014 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2014 ein auf Art 13 Abs 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit einem am 17.10.2014 eingelangten Schreiben nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ist mit Ablauf des 17.04.2015 abgelaufen und damit die Zuständigkeit der Republik Österreich zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz ex lege eingetreten.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend polizeilich gemeldet und befand sich zu keinem Zeitpunkt in Haft.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde bis dato nicht nach Ungarn überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Zusammenhang mit den ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der Zustimmung Ungarns zur Übernehme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt dokumentierten Konsultationsverfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Meldung, der Nichtinhaftierung und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Österreich befindet, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einem Strafregisterauszug "SA".

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 68/2013, lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin-III-Verordnung) lauten:

Art 29

Modalitäten und Fristen

Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

...........

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Ausgehend davon, dass Ungarn mit Schreiben vom 17.10.2014 der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat und die Zuständigkeit Ungarns zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, endete die Frist zu dessen Überstellung nach Ungarn mit Ablauf des 17.04.2015.

Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs 2 Dublin-III-VO verlängert hätte, ist sohin mit Ablauf des 17.04.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer eine Asylantrag eingebracht hat und in welchem sich dieser aktuell aufhält ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. etwa VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509, zu folgenden inhaltlich identen Bestimmungen: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein."

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