BVwG W128 1433834-1

W128 1433834-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 1433834-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1433834.1.00

Spruch

W128 1433834-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zl. 12 11.442-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei im Jahr 1995 in der afghanischen Provinz Herat geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme zwar aus dem Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Herat, habe jedoch die letzten sieben Jahre im Iran gelebt. Den Iran habe er vor ca. einem Monat verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gefahren. Vor ca. drei Tagen sei er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers aus Griechenland ausgereist und auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über eine ihm nicht bekannte Route nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Gegend die Taliban herrschen, die den Menschen ihre Grundstücke wegnehmen und diese auch töten würden. Er sei in den Iran geflohen, da er Angst gehabt habe, in Afghanistan getötet zu werden. Auch seine Familie sei geflohen, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich diese nunmehr aufhalte. Im Iran habe er keine Rechte gehabt; Afghanen hätten dort keinen Wert. Da man ihn nach Afghanistan hätte abschieben wollen, sei er auch aus dem Iran geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch einen Facharzt für Radiologie. Dem Untersuchungsergebnis vom 19.09.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 41).

1.4. Am 17.10.2012 erfolgte die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass seine Muttersprache zwar Pashtu sei, er jedoch ausreichend Dari beherrsche, um die Einvernahme in der Sprache Dari durchzuführen. Auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand deute auf Volljährigkeit hin, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar sein Alter angegeben habe, aber es akzeptiere, wenn die Ärzte etwas Anderes festgestellt hätten. Sein Alter sei nicht so wichtig. Mit einer ärztlichen Untersuchung sei er einverstanden.

1.5. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung.

Das diesbezügliche Gutachten vom 20.11.2012 kommt in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 09.11.2012 zu dem Ergebnis, dass das wahrscheinlichste Lebensalter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren liege. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Der Beschwerdeführer sei sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das von ihm angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.6. Am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines (vormaligen) gesetzlichen Vertreters sowie unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, bezüglich seines Alters nichts korrigieren zu wollen. Zum Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung wolle er sich nicht äußern. Er habe schon zuvor gesagt, dass er es zur Kenntnis nehme, wenn ihm gesagt werde er sei älter. In der Folge wurde dem gesetzlichen Vertreter die Volljährigkeit zur Kenntnis gebracht und dieser von seiner Funktion entbunden.

1.7. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 05.02.2013 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari, in welcher der Beschwerdeführer zunächst auf Nachfrage angab, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe und gesund sei. Dokumente habe er keine. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und wolle dem nichts mehr hinzufügen. Auch seien die von ihm getätigten Angaben so niedergeschrieben worden, wie diese von ihm vor der jeweiligen Behörde angegeben worden seien.

Der Beschwerdeführer sei sechs oder sieben Jahre im Iran gewesen. Im Iran habe er in einem Vorort von Teheran gelebt und habe dort als Aushilfskraft am Bau gearbeitet. Zur Schule sei er nie gegangen. Er stamme aus dem Gebiet XXXX in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Herat, wo er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt habe. Seit dem habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. In Afghanistan im Ort XXXX würden noch zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie vier Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben. Eine weitere Tante mütterlicherseits lebe mit ihrem Mann, der ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers sei, in Wien. Beide hätten in Österreich Asyl erhalten. Wie alt genau seine Eltern und seine Brüder seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse auch nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Wohngebiet Krieg geherrscht habe und die Taliban Grundstücke beschlagnahmt hätten. Die Taliban hätten auch viele Leute umgebracht und er sei auch deshalb in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viele von seinen Angehörigen (Eltern, Brüder, Tanten und Onkeln) tot bzw. geflohen seien. Die Taliban seien in das Dorf gekommen und auf die Leute losgegangen. Jeder sei irgendwohin geflüchtet. Daher habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. Diese Taliban würden zur Gruppierung der "KOLIZAI" gehören. Ob die Taliban die Grundstücke tatsächlich beschlagnahmt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht; er wisse auch nicht ob dort überhaupt jemand überlebt habe.

Auf Vorhalt, er sei jung, gesund und volljährig und könne sich woanders - z.B. in Kabul - ein eigenes Leben aufbauen, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort immer noch unsicher sei. Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, insbesondere vor den Taliban habe er Angst. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Die Frage, ob sein Leben mehr in Gefahr wäre, als das der Anderen, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass "alle dort" der Gefahr ausgesetzt seien.

Er spreche ein bisschen Deutsch und habe in Österreich die bereits erwähnten Verwandten, mit denen er ab und zu Kontakt habe, jedoch nicht von ihnen abhängig sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen tätig und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Kontakt nach Afghanistan habe er nicht.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an, dass er diese verstanden habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan moslemischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und auch keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen Behandlung oder der Folter ausgesetzt wäre. Er sei ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme in einer afghanischen Großstadt bestreiten könnte. Auch würden ihm die im Iran erworbenen Fähigkeiten in Afghanistan zu Gute kommen. Weiters habe er auch Verwandtschaft in der Provinz Herat. In Österreich seien eine Tante des Beschwerdeführers und ihr Gatte aufhältig, zu denen keine Abhängigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 63 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, durch das Altersgutachten eindeutig widerlegt worden sei. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sei es für die Behörde schlüssig, dass der Beschwerdeführer ein Pashtune aus der afghanischen Provinz Herat sei. Dass er gesund sei und an keiner Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben bei den Befragungen. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe könne ihm kein Glauben geschenkt werden, da er seine Angaben zu einer Verfolgungsgefährdung in keiner Weise konkretisieren habe können. Seine Angaben seien nicht plausibel und auch nicht logisch nachvollziehbar gewesen. Seine Darstellung der Ereignisse habe sich in wenigen Sätzen und vielen Vermutungen erschöpft, die er durch nichts untermauern habe können. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Familie bzw. Verwandtschaft und auch er sich massiv bedroht gefühlt hätten, sei nichts Persönliches in seinem Vorbringen gewesen, das ein Indiz dafür gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer das Ganze tatsächlich erlebt habe. Bei der Frage nach etwaigen Rückkehrgefährdungen habe er nicht ausgeführt, dass ihm eine existenzielle Notlage drohen würde, sondern habe sich darauf berufen, dass er sich grundsätzlich vor den Taliban fürchten würde. In Kabul und anderen großen Städten sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und sorge die Polizei für Ruhe, weshalb eine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer in größeren Städten keinesfalls erkennbar sei. Nach seiner Rückkehr könne er sich mit Hilfe der im Iran erworbenen Kenntnisse im Baugewerbe am Wiederaufbau in Afghanistan beteiligen und sich somit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - seit seiner Ausreise in den Iran keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, könne er auch nicht wissen, ob diese überhaupt die Heimatregion verlassen hätten. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhalte. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren, jene zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus seinen Angaben sowie aus dem Amtswissen ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage betreffende Gefährdung nicht erkannt habe werden können. Eine individuelle Gefährdung sei aufgrund der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens in Zusammenhang mit der allgemeinen Lage nicht erkennbar gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer nie angegeben, dass er aufgrund der Nichtbefriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse nicht zurückkehren könnte. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche diese zum einen nicht ein derart hohes Niveau an Gewalt, dass eine Rückbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde und habe der Beschwerdeführer zum andern auch keinen höheren Grad einer individuellen Gefährdung, die ihn mehr als die Restbevölkerung exponieren würde, glaubhaft machen können. Ferner habe der Beschwerdeführer schon während seines siebenjährigen Aufenthalts im Iran selbstständig für seine Unterkunft und seinen Unterhalt aufkommen können. Durch eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Auch bestehe nicht die Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines territorialen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater, wenn auch nur geringer, Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2013 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuweisen;

sowie die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen Ausweisung aufzuheben

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor ca. sieben Jahren vor den Taliban in den Iran geflohen sei und dort nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu machen. Es habe immer die Gefahr bestanden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Nach dem Angriff der Taliban seien die Meisten geflüchtet. In seiner Region habe es öfter derartige Übergriffe der Taliban auf die Dorfbevölkerung gegeben, wobei die Menschen vertrieben oder getötet und ihnen die Grundstücke weggenommen worden seien. Ein derartiger Überfall habe sich auch in seinem Dorf ereignet und sei er sofort geflohen, um sein Leben zu retten. Unter Verweis auf Länderberichte wurde weiters vorgebracht, dass die Erstbehörde übersehen habe, dass selbst in Kabul die Sicherheitslage nicht so entspannt sei wie dargestellt, sondern es immer noch erhebliche Sicherheitsmängel gebe, die die Zivilbevölkerung beträfen. Die Sicherheitslage in gesamt Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert und sei auch die Bevölkerung willkürlichen Angriffen ausgesetzt. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Fall der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, da zu befürchten sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

4. Mit E-Mail vom 26.03.2013 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Anfänger vor.

5. Am 30.04.2013 übermittelte die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Perg dem (damals zuständigen) Asylgerichtshof einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.04.2013, dem zu entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung samt Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden war. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2015 eingeholte Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer verlief negativ.

6. Mit Schreiben vom 08.01.2014 legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück in der Sprache Dari vor und gab hierzu an, dass in diesem die Geschehnisse in seinem Heimatdorf und die Ermordung viele Bewohner durch die Taliban von den Behörden bestätigt würden. Er habe dieses Schreiben von einem in München lebenden Onkel erhalten.

Der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung dieses Schriftstückes ist zu entnehmen, dass der Antragsteller namens Hamid aus dem Distrikt XXXX bzw. der Ortschaft XXXX, Rie Orain-e Olia eine Bestätigung für folgende Vorfälle begehre: Am 22.10.2006 seien der Krieg und die Gewalt zwischen den Stämmen NOORZAI und XXXX fortgesetzt worden. Bei diesem Krieg seien 32 (in diesem Schreiben zum Teil als Märtyrer bezeichnet und namentlich genannt) Personen des Stammes XXXX durch den Kommandanten AMANULLA, der dem Stamm der NOORZAI angehöre, ums Leben gekommen. Daher hätten sie die Heimat verlassen müssen. Am 21.03.2012 seien weitere sechs (namentlich genannte) Personen von den Stammesangehörigen der NOORZAI getötet worden. Die Angehörigen seines Stammes hätten wegen dieser Barbaren keine Bleibe mehr. Der eingeholten Übersetzung ist weiters zu entnehmen, dass dieses Vorbringen des Antragstellers Hamid von vier Dorfvorstehern aus verschieden Dörfern des Distrikts XXXX mittels Siegel sowie durch Siegel von fünf weiteren Behördenvertretern im Distrikt XXXX bestätigt worden war.

7. Dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer am 15.05.2014 erneut vor. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben einer Deutschlehrerin vorgelegt.

8. Am 09.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 06.03.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache bis dato versehentlich mit Dari angegeben worden sei, diese sei jedoch Pashtu. Ihm seien zwar die bisherigen Niederschriften rückübersetzt worden, allerdings wolle er darauf hinweisen, dass ihm die Protokolle in Dari und nicht in Pashtu rückübersetzt worden seien. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt, könne jedoch nicht sagen, ob alles richtig niedergeschrieben worden sei, da Dari nicht seine Muttersprache sei.

Auf Vorhalt, dass aus seiner Beschwerde hervorgehe, dass er nur die Spruchpunkte II. und III. bekämpfe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde derart zu verstehen gewesen sei, dass er den gesamten Bescheid bekämpfe. Wesentlich komme es ihm aber auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an.

Es gehe ihm gesundheitlich gut und er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Identitätsdokumente habe er nicht. Sein Geburtsdatum wisse er nicht; dieses sei vom Bundesasylamt mit "XXXX" festgestellt worden. Seine Eltern, die Analphabeten seien, hätten ihm sein Alter gesagt. Dass das nicht stimme, habe er erst von den Behörden in Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus dem Distrikt XXXX, sei Pashtune und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan nie Schwierigkeiten gehabt.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht mehr dazu sagen könne. Aber die Lage sei schlecht. Mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten sei er einverstanden bzw. würde dies sogar begrüßen.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Vorhalt divergierender Angaben betreffend das Alter seiner Eltern verwies er auf die Verwendung der Sprache Dari und etwaige Verständigungsschwierigkeiten. Er sei seit ca. acht Jahren von Afghanistan weg. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er im Elternhaus an seiner Heimatadresse im Dorf XXXX (auch XXXX) in der Siedlung XXXX (auch XXXX) im Distrikt XXXX gelebt. Ob seine Eltern noch dort leben würden, wisse er nicht, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu anderen Verwandten mehr habe.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass in Österreich eine Tante von ihm mit ihrem Ehemann lebe. Er spreche ein bisschen Deutsch und besuche auch einen Deutschkurs. Arbeit habe er keine. Auf Vorhalt des Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich betreffend Wegweisung samt Betretungsverbot gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um einen Streit wegen der Benutzung des Kühlschrankes in der Asylwerberunterkunft gehandelt. Ein anderer Asylwerber habe ihm verbieten wollen, den Kühlschrank zu benutzen und habe ihn beschimpft. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer verteidigt. Es sei nicht seine Art, andere Leute zu verletzen. Damals seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden; behördlicherseits sei sonst nichts passiert.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass es im Jahr 2006 zu Kampfhandlungen gekommen sei, im Zuge derer er Afghanistan verlassen habe. In Afghanistan bzw. in Herat gebe es einen Stamm namens "KOLIZAI", der mit den Taliban zusammenarbeite, um die Grundstücke der Gegner mit Gewalt in Besitz nehmen zu können. Der Chef dieses Stammes sei der inzwischen verstorbene AMANULLA. Es gebe aber trotzdem nach wie vor Kämpfe. Die Leute von AMANULLA hätten die Einwohner des Dorfes - ca. 50 Familien - ermorden und die Grundstücke in Besitz nehmen wollen. Als sie damals begonnen hätten, die Häuser zu zerstören und die Leute umzubringen sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Kleine Kinder und Frauen würden sie nicht umbringen, daher sei der Beschwerdeführer im Kreis der Frauen versteckt unter einer Burka aus dem Dorf geflüchtet. Seither habe er keinen Kontakt mehr dorthin. Auf Vorhalt, in dem von ihm vorgelegten Schreiben sei die Rede vom Stamm der NOORZAI gewesen, brachte der Beschwerdeführer vor, die KOLIZAI seien eine Untergruppe der NOORZAI und sei dies kein Widerspruch. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Er könne auch nicht an einem anderen Ort leben, da "sie" ihn überall finden würden. Dies gelte auch für Kabul.

9.1. Mit Schreiben vom 10.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den hg. bekannten Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, mit einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:

  • Kann der in dem Schreiben aus Afghanistan, welches dem Gericht am 16.05.2014 übermittelt wurde, dargestellte Vorfall am 22.10.2006 als authentisch angesehen werden?

Gibt es eine Gruppierung "KOLIZAI" der Taliban als Untergruppe der "NOORZAI" mit einem Anführer AMANULLAH?

9.2. Der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 07.04.2015 ist zu entnehmen, dass über die Konflikte zwischen den Stämmen XXXX und NOORZAI in XXXX [im Akt auch als XXXX, XXXX und XXXX bezeichnet; in der Folge: XXXX] im Distrikt XXXX auch in den Medien mehrfach berichtet worden sei. Kommandant AMANULLAH gehöre zur Drogenmafia und stehe den Taliban nahe. Die Internetrecherchen des Sachverständigen hätten ergeben, dass es in der Region XXXX schon seit längerer Zeit Konflikte und bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den beiden Pashtunenstämmen XXXX und NOORZAI gebe. Im Laufe dieser Konflikte seien tatsächlich an dem, am Brief angeführten Datum mehr als 30 Personen auf beiden Seiten getötet worden. Auslöser sei gewesen, dass Kommandant AMANULLAH den Anführer des XXXX-Stammes getötet habe. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Stämmen gekommen, wobei Kommandant AMANULLAH durch Mitglieder des XXXX-Stammes in seinem Haus angegriffen und getötet worden sei. Möglicherweise habe der Konflikt zwischen den beiden Stämmen schon vor Jahrzehnten über Land begonnen und sei zum politischen Konflikt ausgeartet, weil die XXXX Anführer auf der Seite des ehemaligen Gouverneurs der Provinz Herat gestanden seien und die NOORZAI Anführer mit den Taliban zusammengearbeitet hätten. Aus den Rechercheergebnissen des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter gehe hervor, dass die Verfasser der behördlichen Bestätigungen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens in XXXX existent seien. Das bestehende Konfliktpotenzial zwischen diesen beiden Gruppierungen sei sowohl in der Stadt Herat als auch im Distrikt XXXX bestätigt worden. Auch in Zukunft könne dieser wieder ausgetragen werden. Die NOORZAI-Gruppe sympathisiere nach wie vor mit den Taliban, während die XXXX als eine gegen die Taliban gerichtete Gruppierung gelte. Auch nachdem AMANULLAH von Angehörigen der XXXX-Gruppe getötet worden sei, befänden sich deren Mitglieder nicht auf der Flucht, sondern würden weiterhin in ihrer Heimatregion XXXX leben. Aus Gründen der schlechten Sicherheit seien jedoch einige Mitglieder - wie auch der Beschwerdeführer - geflohen. Die Personen, die das vorgelegte Schreiben unterzeichnet hätten, würden sich jedoch jedenfalls inXXXX aufhalten. Weiters habe sich im Zuge der Nachforschungen herausgestellt, dass sich eine Person namens XXXX aus XXXX, ein Angehöriger des Stammes der XXXX, in Österreich befinde. Es sei auch bestätigt worden, dass die bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den beiden Stämmen wegen eines Landstreits begonnen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es einen Unterstamm der NOORZAI namens "KOLIZAI" gebe. Auch könne das Wort "KOLIZAI" außerdem als "NOORZAI" gelesen werden. In der Übersetzung des vorgelegten Schreibens sei es als "NOORZAI" übersetzt worden.

Der Stellungnahme beigelegt war ein Internetausdruck (www.globalsecurity.org) vom 13.04.2015 über den Kommandanten AMANULLAH samt diesbezüglichen Auszug aus Wikipedia vom 31.01.2014 (Beilage ./1) sowie ein Ausdruck aus der online-Ausgabe der New York Times vom 23.10.2006 über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Kampfhandlungen in Herat am 22.10.2006 zwischen zwei pashtunischen Stämmen (Beilage ./2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie dem Stamm XXXX und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gebiet XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Herat, wo er geboren und gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2006 im Elternhaus gelebt hat. Als es am 22.10.2006 in XXXX zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen zwei verfeindeten pashtunischen Stämmen kam, konnte sich der Beschwerdeführer im Kreis der Frauen verstecken und so aus dem Dorf flüchten. Daraufhin reiste er in den Iran, wo er sich die folgenden Jahre aufgehalten und als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hat. Im Juli 2012 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland sowie über eine ihn nicht bekannte Route illegal nach Österreich, wo er am 27.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX, kommt es schon seit längerem immer wieder zu bewaffneten Konflikten zwischen zwei pashtunischen Stämmen, deren Ursprung Grundstücks- bzw. Landstreitigkeiten waren. Der Stamm der XXXX, dem auch der Beschwerdeführer angehört, ist politisch dem (ehemaligen) Gouverneur der Provinz Herat zuzurechnen, wogegen der verstorbene Kommandant des Stammes der NOORZAI, AMANULLAH, zur Drogenmafia gehörte und der Stamm der NOORZAI mit den Taliban zusammengearbeitet hat. Nachdem AMANULLAH den Anführer des Stammes der XXXX getötet hat, kam es am 22.10.2006 zu einer weiteren bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Stämmen, im Zuge derer AMANULLAH durch Mitglieder des Stammes der XXXX in seinem Haus angegriffen und getötet worden war. Im Zuge dieses Konfliktes kamen auf Seiten beider Stämme mehr als 30 Personen ums Leben. Dieses Konfliktpotenzial besteht nach wie vor, wobei die Mitglieder des Stammes der XXXX nach dem Tod von AMANULLAH das Gebiet von XXXX nicht verlassen haben, sondern zu einem Großteil nach wie vor in ihrer Heimatregion leben, wenn gleich einige von ihnen aus Gründen der schlechten Sicherheitslage weggegangen sind.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus dem ländlichen Gebiet XXXX in der Provinz Herat stammt und der seit seiner Ausreise aus Afghanistan - sohin seit ca. achteinhalb Jahren - keinen Kontakt mehr nach Afghanistan hat und dem die Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen (Eltern, Brüder, Onkeln und Tanten) sohin nicht bekannt sind und der seither nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Herat:

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)

Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relative friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawl: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.

(SpiegelOnline, "Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28 Juli 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX, zu seiner Herkunft, zu seiner Muttersprache, zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt, zu seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seiner Ausreise aus dem Iran und seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu den Angehörigen (Eltern, Brüder, Onkeln und Tanten) und auch zu seiner Flucht aus Afghanistan in den Iran in Zusammenhang mit der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten pashtunischen Stämmen am 22.10.2006 ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Flucht zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Afghanistan in den Iran vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen für die politische Lage in Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, vom 07.04.2015 zu verweisen, der schlüssig und nachvollziehbar unter Verweis auf beiliegende Quellen bzw. Ergebnisse von Internetrecherchen das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend bestätigt, dass es am 22.10.2006 im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei schon seit längerem verfeindeten pashtunischen Stämmen - nämlich dem Stamm der XXXX, dem der Beschwerdeführer angehört und der dem ehemaligen Gouverneur der Provinz Herat zuzurechnen ist und dem Stamm der NOORZAI, der mit den Taliban zusammenarbeitet bzw. sympathisiert - gekommen ist, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer im Kreis der Frauen verstecken und aus dem Dorf flüchten konnte. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu diesen bewaffneten Konflikten, zu ihrem Ursprung, zum Ablauf der bewaffneten Auseinandersetzung vom 22.10.2006 sowie zu den Opfern, zum weiterhin bestehenden Konfliktpotenzial und auch zum weiteren Verbleib des Großteils der Mitglieder des Stammes der XXXX im HerkunftsgebietXXXX aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.04.2015, deren Ergebnisse im Wesentlichen auch durch das vom Beschwerdeführer am 08.01.2014 vorgelegte Schriftstück bestätigt worden waren.

Zum Verfasser der Stellungnahme, dem hg. bekannten länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY, ist auszuführen, dass dieser in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaften studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - schon bereits für den Unabhängigen Bundesasylsenat und in der Folge für den Asylgerichtshof sowie nunmehr auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen und hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie vieler Richter des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Aus all diesen Gründen hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahme und an der Übereinstimmung der dortigen Ausführungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan, zumal die Stellungnahme die Angaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt des von ihm vorgelegten (afghanischen) Schriftstücks bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 22.11.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde sowie deren zugrundeliegende Untersuchungen - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 09.11.2012 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und er sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.08.2012 mindestens 18 Jahre alt und sohin volljährig war. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits vor Erstellung des Gutachtens in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 angegeben, dass er akzeptieren werde, wenn die Ärzte etwas Anderes als seine Minderjährigkeit feststellen würden (vgl. AS 49), was er auch in der Einvernahme vom 29.11.2012 bekräftigte, wo er vorbrachte, dass er schon zuvor gesagt habe, er nehme es zur Kenntnis, wenn ihm gesagt werde, er sei älter (vgl. AS 109). Auch im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer nicht das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "XXXX". Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erkennende Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wollte, sondern tatsächlich nicht wusste, wann genau er geboren war. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Geburtsdatum nicht wisse und dass ihm seine Eltern, die Analphabeten seien, sein Alter gesagt hätten. Dass das nicht stimme, habe er erst von den Behörden in Österreich erfahren (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift).

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu lediglich angab, dass er nicht mehr dazu sagen könne und die Lage schlecht sei (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass es am 22.10.2006 in seinem Heimatgebiet XXXX zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei seit längerem verfeindeten pashtunischen Stämmen - nämlich den XXXX, denen der Beschwerdeführer angehöre und den NOORZAI - gekommen sei und sich der Beschwerdeführer im Zuge dieses bewaffneten Konfliktes im Kreise der Frauen verstecken und so aus dem Dorf flüchten habe können, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Wenn man dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan aufgrund der Unruhen bzw. Kämpfe vom 22.10.2006 (auf die sich der Beschwerdeführer ausschließlich bezieht) von Seiten der Angehörigen des Stammes der NOORZAI einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich eine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung durch die Angehörigen des Stammes der NOORZAI liegt. Weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, hat der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, welches darauf schließen lässt, dass er individuell und persönlich von den Angehörigen des Stammes der NOORZAI aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen verfolgt worden war bzw. eine derartige Verfolgungsgefahr gegenwärtig oder in Zukunft bestünde. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es in seinem Heimatgebiet schon seit längerem ein Konfliktpotenzial zwischen den beiden pashtunischen Stämmen der XXXX (die sich dem ehemaligen Gouverneur der Provinz Herat zugehörig sehen) und der NOORZAI (die mit den Taliban sympathisieren bzw. auch mit ihnen zusammenarbeiten) besteht, deren Ursprung in Grundstücks- bzw. Landstreitigkeiten wurzelt, was auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt hat, die auf beiden Seiten Todesopfer gefordert hatten und im Zuge einer solchen Auseinandersetzung (nämlich am 22.10.2006) dem Beschwerdeführer die Flucht aus seinem Dorf bzw. in der Folge aus Afghanistan in den Iran gelang. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass die Taliban [gemeint: die mit den Taliban sympathisierenden NOORZAI] den Menschen in seiner Gegend die Grundstücke wegnehmen und diese töten würden (vgl. AS 19). Ähnlich äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2013, wo er vorbrachte, dass in seinem Wohngebiet Krieg geherrscht habe und die Taliban [auch hier gemeint:

die NOORZAI] die Grundstücke beschlagnahmt und viele Menschen getötet hätten (vgl. AS 175). Aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungshandlung vor, sondern führt aus, dass der Stamm der KOLIZAI (was gemäß den Ausführungen des Sachverständigen auch als NOORZAI gelesen werden kann) mit den Taliban zusammenarbeite, um die Grundstücke der Gegner mit Gewalt in Besitz nehmen zu können. Als sie damals [gemeint: am 22.10.2006] begonnen hätten, die Häuser zu zerstören und die Leute umzubringen, sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Da sie kleine Kinder und Frauen nicht umbrächten, sei er im Kreis der Frauen versteckt aus dem Dorf geflohen (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift).

Nach Lage des Falls ist für den zuständigen Einzelrichter nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden verfeindeten pashtunischen Stämmen subjektiv tatsächlich als Bedrohung empfindet, trotzdem ist eine individuelle Gefährdung durch Angehörige des Stammes der NOORZAI, die sich konkret an den Beschwerdeführer richtet, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Umstände derart spekulativ, dass eine objektive asylrelevante Gefährdung hiervon nicht abgeleitet werden kann, zumal der Beschwerdeführer eine individuell, direkt und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung gar nicht behauptet hat.

Zunächst ist generell in Bezug auf das Konfliktpotenzial und die offenbar wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Bürgerkriegssituationen zu verweisen, dergemäß eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell ausschließt, jedoch muss der Asylwerber in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund einer (weiteren) bewaffneten Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Stämmen am 22.10.2006 verlassen. Dass der Beschwerdeführer jemals persönlich und konkret bedroht wurde, hat er nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil, gab er in der Einvernahme vom 05.02.2013 an, dass "jeder irgendwohin geflüchtet" sei (vgl. AS 175). Die Frage, ob das Leben des Beschwerdeführer dort mehr gefährdet wäre, als jenes der anderen Bewohner, verneinte er und gab an, dass "alle dort der Gefahr ausgesetzt" seien (vgl. AS 177). Aber auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen lässt sich eine objektive, asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Zum einen ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass sich der Großteil der Angehörigen des Stammes der XXXX (= Stamm des Beschwerdeführers) nicht auf der Flucht, sondern nach wie vor in der Heimatregion XXXX befänden. Jedenfalls würden sich die Personen, die das vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben unterzeichnet hätten, weiterhin in XXXX aufhalten. Aus Gründen der schlechten Sicherheitslage seien lediglich einige Mitglieder der XXXX (wie auch der Beschwerdeführer) geflohen. Von einer Gruppenverfolgung sämtlicher Mitglieder der XXXX durch Mitglieder der NOORZAI kann sohin jedenfalls nicht gesprochen werden, sodass ein etwaiger GFK-Grund der Verfolgung aufgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der XXXX" im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen kommt, wobei ein solcher allerdings auch nicht behauptet wurde. Zum andern ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass Auslöser für die bewaffneten Auseinandersetzungen vom 22.10.2006 gewesen sei, dass der Kommandant der NOORZAI namens AMANULLAH den Anführer des XXXX Stammes getötet habe, woraufhin im Zuge der Auseinandersetzung der beiden Stämme, Kommandant AMANULLAH durch Mitglieder des XXXX-Stammes in seinem Haus angegriffen und getötet worden sei. Bei Zugrundelegung diese Ausführungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Großteil der XXXX-Angehörigen - unter anderem auch die vier Dorfvorsteher und fünf Behördenvertreter, die das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben unterfertigt haben - nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers leben, ist eine individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefährdung auch unter diesem Aspekt nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer (im Gegensatz zu den neun Unterzeichner des von ihm vorgelegten Schreibens) weder ein "Kommandant" noch ein "Anführer" bzw. eine sonstige exponierte Person, wie z.B. eine Führungspersönlichkeit, seines Stammes ist.

Aber auch eine Verfolgung aus Gründen der "Blutrache" (ob eine solche per se Asylrelevanz in sich birgt, kann in gegenständlichem Fall dahingestellt bleiben) ist im Fall des Beschwerdeführers gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme des Sachverständigen auszuschließen, da sich die Mitglieder der XXXX (also des Stammes des Beschwerdeführers) auch dann nicht auf der Flucht befunden hatten, nachdem der Anführer der NOORZAI von Angehörigen der XXXX getötet wurde, sodass offensichtlich ist, dass die Angehörigen der XXXX eine "Blutrache" von Seiten der NOORZAI aufgrund der Tötung von deren Kommandant nicht fürchten bzw. eine etwaig bestanden habende "Blutfehde" durch die Tötung des Kommandanten AMANULLAH beendet worden war.

Eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - nämlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise vorgebracht. Dass eine Verfolgung aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der XXXX" ausgeschlossen werden kann, wurde bereits oben ausführlich begründet. Wenn nunmehr in der Stellungnahme des Sachverständigen ausgeführt wird, dass der Konflikt zwischen den XXXX und den NOORZAI zu einem "politischen Konflikt" ausgeartet sei, weil die XXXX auf der Seite des ehemaligen Gouverneurs der Provinz Herat gestanden seien und die NOORZAI mit den Taliban zusammenarbeiten würden, kann auch (ungeachtet der nicht hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung) eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung nicht erblickt werden. Wie der unbedenklichen Stellungnahme des Sachverständigen zu entnehmen ist, war nämlich der Grund für die Streitigkeiten bzw. der Grund für die Feindschaft dieser beiden pashtunischen Stämme nicht eine unterschiedliche politische Richtung, sondern ein Streit um Grundstücke bzw. Ländereien (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten). Erst im Zuge dieses Konfliktes bedienten sich die NOORZAI der Taliban, um die Angehörigen der XXXX von ihren Grundstücken zu vertreiben bzw. ihnen diese wegzunehmen, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, was allerdings keine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung darstellt, da der Grund für die Vertreibung der XXXX von ihren Grundstücken durch die Taliban nicht in einer den Taliban gegenüber offengelegten oppositionellen bzw. ablehnenden politischen Gesinnung besteht, sondern lediglich darin, diese Grundstücke für die NOORZAI in Besitz zu nehmen. Dies stellt jedoch - wie oben erwähnt - keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität in Afghanistan, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und/oder Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist. Da auch die Angehörigen des "verfeindeten Stammes" der NOORZAI (wie auch der Großteil der Taliban) der Volksgruppe der Pashtunen angehören, ist eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Pashtunen auch unter Bezugnahme auf sein individuelles Vorbringen nicht erkennbar.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.5. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (Befürchtung nach Afghanistan abgeschoben zu werden) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus dem ländlichen Gebiet XXXX in der Provinz Herat stammt und der in seiner Heimatprovinz über keine familiären Beziehungen mehr verfügt bzw. seit fast zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu Familienmitgliedern hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Herat ist auszuführen, dass diese Provinz zwar noch bis vor wenigen Jahren als relativ friedlich gegolten hat, aber wie auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen ersichtlich, ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren und ist ab dem Jahr 2013 ein Trend zu einer Verschärfung der Sicherheitslage zu sehen. Ferner wird im aktuellen ANSO-Bericht die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Herat, als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 103 Prozent anstiegen. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, im ländlichen Gebiet XXXX der Provinz Herat, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatgebiet als auch in der Provinz Herat selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge, seit seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2006 (sohin seit ca. achteinhalb Jahren) keinen Kontakt mehr nach Afghanistan hat und ihm daher auch die Aufenthaltsorte seiner Familienmitglieder nicht bekannt sind, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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