BVwG W118 2001400-1

W118 2001400-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001400-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001400.1.00

Spruch

W118 2001400-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115930434, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Basis von 33,49 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 33,55 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,26 ha zugrunde zu legen ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß Spruchpunkt 1. durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen 2006 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 26.03.2007 wurde der Grundstücksanteil des Grundstücks mit der Nr. 2273 am Feldstück (FS) 1 für das Antragsjahr 2006 mit 25,17 ha ermittelt.

Dessen ungeachtet wurde in den Anträgen der Folgejahre ein größerer Grundstückanteil beantragt, ohne dass es zu Problemen im Rahmen der Abrechnung gekommen wäre.

2. Mit Datum vom 13.05.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Grundstücksanteil am Grdst. Nr. 2273 beim FS 1 wurde mit 25,48 ha angegeben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115930434, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.644,46 gewährt. Dabei wurden 33,49 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,55 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 8,07 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 8,07 ha zugrunde gelegt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Grundstücksfläche kleiner als die im Flächenbogen angegebene Fläche war. Daher hätten die davon betroffenen FS bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Konkret traf dies auf das FS 1 mit der beantragten Fläche im Ausmaß von 25,48 ha zu.

4. Gegen den angeführten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.01.2012 fristgerecht Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, die Begründung der Korrektur der Anträge aus den Jahren 2006 bis 2011 basiere auf einem Telefonat zwischen einem Vertreter der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer und einem Vertreter der AMA. Aufgrund eines Softwarefehlers sei die Übernutzung aus der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2006 (26.03.2006; gemeint wohl: 2007) im INVEKOS-Programm bei den jeweiligen Anträgen der vergangenen Jahre nicht angezeigt worden. Es werde um Einarbeitung der beiliegenden Korrekturen und Aufhebung der Rückzahlungsvorschreibung und vollständige Auszahlung des ÖPUL und der EBP für das Antragsjahr 2011 ersucht.

Dem Schreiben waren Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen 2006 - 2011 angefügt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557692, für das Antragsjahr 2010 wurden im Gefolge der Feststellung der beschriebenen Grundstücksübernutzung auch in den Vorjahren und entsprechender Reduktion der ermittelten Fläche 16,14 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 14494894 wegen wiederholter Nicht-Nutzung für verfallen erklärt.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100206, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.623,73 gewährt. Dabei wurden - aufbauend auf dem Bescheid für das Antragsjahr 2010 - 17,35 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,55 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von ebenfalls 33,55 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 17,35 und entsprechend eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,35 ha zugrunde gelegt.

7. Mit Schreiben vom 09.05.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, betreffend die Auszahlung für das Antragsjahr 2011 sei bereits eine Berufung sowohl zum ÖPUL als auch zur Einheitlichen Betriebsprämie übermittelt worden. Der ursprünglich unter der Nr. 14636683 geführte Zahlungsanspruch umfasse eine Menge von 21,14 Zahlungsansprüchen und nicht das gekürzte Ausmaß von 5,00 unter der neu generierten Nr. 14494894. In der ÖPUL-Fachabteilung sei die Berufung bereits positiv beurteilt worden. Es werde um Neuberechnung und eheste Nachzahlung des noch offenen Betrages ersucht. Dem Schreiben liegt die "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" für das Antragsjahr 2012 bei, der eine Anzahl von für die Beantragung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen von 33,49 zu entnehmen ist. Darüber hinaus eine Information des Referates ÖPUL, dass die Korrektur vom 05.04.2012 fertig bearbeitet worden sei.

8. Mit Datum vom 10.07.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei den FS 1 und 2 diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

9. Mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117763397, für das Antragsjahr 2010 wurde der mit dem abgeänderten Bescheid ausgesprochene Verfall von 16,14 Zahlungsansprüchen wieder aufgehoben.

10. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde die BF darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Abgleichs der Flächen festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum 2009 - 2012 nur mehr in verringertem Ausmaß oder gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Flächen seien im INVEKOS GIS auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Konkret sei es bei der Grdst.-Nr. 2264 auf dem FS 3 zu einer Verringerung der beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,05 ha gekommen. Zur endgültigen Klärung habe die BF die Möglichkeit, bis spätestens 29.11.2013 Stellung zu nehmen. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung ausgehen.

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

11. Mit Datum vom 29.10.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage erläuterte die AMA den Verfahrensgang. Insbesondere führte die AMA aus, die Übernutzung sei über eine nicht näher bezeichnete "Toleranzberechnung" am 27.02.2012 aufgehoben worden. Der Nachzahlung seien 17,35 Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,55 ha zugrunde gelegt worden. Das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche resultiere aus dem Umstand, dass sich durch die Übernutzung die ermittelte Fläche auch in den Antragsjahren 2008 und 2009 reduziert hätte und in der Folge die Zahlungsansprüche im Ausmaß von 16,14 wegen zweijähriger Nicht-Nutzung für verfallen erklärt worden seien. Zum Zeitpunkt der Berechnung für das Jahr 2011 sei die Übernutzung für die Antragsjahre 2008 und 2009 noch aufrecht gewesen. Aus diesem Grund hätten lediglich 17,35 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt werden können. Im Rahmen einer Folgeberechnung hätten mit Datum vom 11.10.2012 alle ursprünglich beantragten 33,49 Zahlungsansprüche für eine Fläche im Ausmaß von 33,55 ha berücksichtigt werden können. Aufgrund des bereits erfolgten Vorlageantrags sei es der AMA allerdings nicht mehr möglich gewesen, einen Bescheid zu erlassen. Die Folgeberechnung hätte einen Betrag in Höhe von EUR 4.812,92 ergeben, der bedauerlicher Weise bereits zur Auszahlung gelangt sei.

Auf Basis einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.07.2012, bei der eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,24 ha festgestellt worden sei, sei in der Folge eine Rückforderung im Betrag von EUR 53,68 eingebucht worden. Da die beantragte Fläche die Zahlungsansprüche um 0,06 ha übersteige, sei lediglich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,18 ha abzuziehen.

Darüber hinaus sei im Rahmen eines Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012 - 2009 eine Flächenverringerung im Ausmaß von 0,05 ha festgestellt worden. Die Sachverhaltserhebung sei unbeantwortet geblieben. Laut Luftbild hätte es sich bei dieser Fläche um keine landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um Wald gehandelt. Somit hätte sich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung um 0,05 ha auf 0,23 ha erhöht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 13.05.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß von 33,55 ha beantragt.

Der BF standen für das Antragsjahr 2011 33,49 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 10.07.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei den FS 1 und 2 diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden. Tatsächlich handelte es sich beim FS 1 bei einer Fläche im Ausmaß von 0,17 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um Gebüsch, Stauden, Weg, von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftete Fläche sowie sonstige nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche. Beim FS 7 handelte es sich bei 0,07 ha um einen Feldrain bzw. eine Böschung.

Darüber hinaus handelte es sich beim FS 3 bei 0,05 ha um Wald.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle konnten im Rahmen einer Einschau in das INVEKOS GIS nachvollzogen werden. Die vom Prüfer auf dem FS1 als nicht beihilfefähig ausgewiesenen Flächen weisen laut Luftbildern aus dem Jahr 2010 - soweit Stauden bzw. Gebüsch ermittelt wurden - eine erkennbar unterschiedliche Vegetation im Vergleich zu den umliegenden Flächen auf. An einer Stelle sind Fahrspuren eines Weges, am nördlichen FS-Rand eine verschobene Nutzungsgrenze, am östlichen Rand ein Strommast ersichtlich. Beim FS 2 gilt Entsprechendes. Auch hier konnten die Feststellungen des Prüfers im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden, zumal die als Feldrain und Böschung ermittelten Flächen wiederum eine erkennbar andere Vegetation als die umliegenden Flächen aufweisen. Eine Stellungnahme zum Prüfbericht ist nicht erfolgt.

Im Hinblick auf das FS 3 konnte nachvollzogen werden, dass im Antragsjahr 2011 Flächen am Waldrand beantragt wurden, die im Antragsjahr 2012 nicht mehr beantragt wurden. Darüber hinaus ist trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen keine Stellungnahme auf die Sachverhaltserhebung seitens der AMA durch die BF erfolgt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei diesen Flächen in der Vergangenheit tatsächlich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen handelte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die BF selbst im Rahmen der Berufung vom 16.01.2012 die Bereitschaft gezeigt hat, die beantragte Fläche in einem im Wesentlichen den angeführten Abweichungen entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten geht die AMA im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 33,55 ha und 33,49 Zahlungsansprüchen aus. Demgegenüber lagen im Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,29 ha vor. Da als Bezugsgröße für die Ermittlung der Differenzfläche gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 das Minimum aus ermittelter Fläche und Zahlungsansprüchen heranzuziehen ist, sind 0,06 ha bei der Festlegung der ermittelten Fläche unberücksichtigt zu lassen. Die ermittelte Fläche beträgt somit 33,26 ha, die Differenzfläche 0,23 ha. Die für diese Fläche gewährten Prämien sind gemäß Art. 58 iVm Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern. Da die Differenzfläche um weniger als 3 % von der beantragten Fläche abweicht, sind keine weiteren Kürzungen auszusprechen.

Auf dieser Basis wird die AMA die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 neu zu berechnen haben.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

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