BVwG W118 2000833-1

W118 2000833-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2000833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000833.1.00

Spruch

W118 2000833-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527510, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 16.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Feldstücke (FS) 13, 16, 17 und 41 wurden in einem Ausmaß von 1,26 ha, 0,23 ha, 2,46 ha und 0,04 ha beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527510, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.534,18 gewährt. Dabei wurden 51,56 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,91 ha, eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 44,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,92 ha zugrunde gelegt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Futterfläche einer Alm vorerst noch nicht berücksichtigt hätte werden können. Darüber hinaus könne für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllten, keine Prämie gewährt werden. Dies treffe auf das FS 41 zu. Ferner seien innerbetriebliche Übernutzungen auf den FS 13, 16, 17 und 41 festgestellt worden. Aus den angeführten Gründen wurde die betroffene FS-Fläche im Ausmaß von insgesamt 3,99 ha nicht berücksichtigt. Schließlich sei eine relevante Abweichung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.01.2013 im Ausmaß von 0,06 ha festgestellt worden. Diese Abweichung ziehe keine Konsequenzen nach sich, da sie innerhalb der gesamtbetrieblichen Abweichungs-Toleranz gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zu liegen gekommen sei.

3. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.05.2013 fristgerecht Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, er hätte dem Bescheid entnehmen können, dass die FS 13, 16, 17 und 41 aufgrund einer innerbetrieblichen Übernutzung nicht ausbezahlt worden seien. Diese Übernutzung sei durch eine Vor-Ort-Kontrolle, die im November 2011 stattgefunden habe, ausgelöst worden. Gegen diesen Prüfbericht sei bereits eine Stellungnahme an die AMA gesandt worden, welche eine Nachkontrolle im Jänner 2013 ausgelöst habe. Bei der Nachkontrolle im Jänner 2013 sei das FS 13 ohne Fehler bestätigt worden. Das FS 41, sei bei der Nachkontrolle nicht berücksichtigt bzw. kontrolliert worden. Um eine weitere Auszahlung nicht zu verhindern, werde das FS mittels Korrektur gestrichen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908477, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.132,01 gewährt. Dabei wurden 51,56 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 53,72 ha, eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 49,77 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 49,77 ha zugrunde gelegt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass nunmehr die Futterfläche der Alm mit der BNr. 9621431 mit einer anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 4,85 ha berücksichtigt wurde. Ferner seien innerbetriebliche Übernutzungen auf den FS 13, 16 und 17 festgestellt worden. Schließlich sei eine relevante Abweichung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.01.2013 im Ausmaß von 0,06 ha festgestellt worden. Diese Abweichung ziehe keine Konsequenzen nach sich, da sie innerhalb der gesamtbetrieblichen Toleranz gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zu liegen gekommen sei. Offensichtlich wurde im Rahmen des Bescheides auch die Streichung des FS 41 berücksichtigt.

5. Mit Schreiben vom 14.10.2013 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine noch nachzureichende Begründung.

6. Mit Schreiben vom 19.11.2013 wiederholte der BF im Wesentlichen das Vorbringen aus der Berufung vom 15.05.2013.

7. Mit Datum vom 29.08.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage erläuterte die AMA den Verfahrensgang.

8. Mit Datum vom 21.01.2015 übermittelte die AMA den aktuellen Berechnungsstand.

9. Mittels E-Mail vom 13.05.2015 wurde die AMA seitens des BVwG um Auskunft ersucht, ob die Bemerkungen im Rahmen der Beschwerde-Vorlage sowie die mit Datum vom 21.01.2015 übermittelten Unterlagen dahingehend zu verstehen seien, dass aus Warte der AMA dem Ersuchen um Aufhebung der aufgetretenen Plausibilitätsfehler entsprochen werden könnte und dies lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgt sei. Diese Frage wurde mittels E-Mail der AMA vom 15.05.2015 bejaht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 16.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Hinderungsgründe für die vollständige Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Basis von 51,56 Zahlungsansprüchen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Bezug habenden Stellungnahmen der AMA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA ist davon auszugehen, dass der vollständigen Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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