L508 1422537-2•BVwG L508 1422537-2
L508 1422537-2Bundesverwaltungsgericht27.05.2015
Fristversäumung, Rechtskraft, Zurückweisung, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.03.2015, Zl. 811053005-1772141, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 13.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 03.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde wurde diese vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.08.2012, GZ.: E10 422.537-1/2011/5E, gemäß §§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer, 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2013 Zl. U 2757/12-3 abgelehnt.
5. Am 19.12.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den nunmehr gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
6. Im Akt befindet sich eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) des Vereins Zeige, Zentrum für Europäische Integration von Globalen Erfahrungsaustausch, vom 19.12.2013
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (RD OÖ) vom 23.03.2015, Zl. 811053005-1772141, hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
8. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (RD OÖ) vom 23.03.2015, Zl. 811053005-1772141, wurde dem BF am 27.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Zustellung dieses Bescheides an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erfolgte nicht.
9. Mit e-mail vom 20.04.2015 ersuchte das BFA den Verein Zeige um Mitteilung, ob das Vollmachtsverhältnis noch bestünde. Laut Aktenvermerk vom 27.04.2015 sei bis dato keine Antwort eingelangt.
10. Mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist, eingelangt beim BFA am 10.04.2015, Beschwerde erhoben. In der handschriftlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Pakistan zurückkehren könnte, da dort alle Menschen zu seinen Feinden geworden seien. Die Leute hätten sein Grundstück verkauft und könnte ihn auch seine Familie nicht unterstützen. Er werde überall gesucht.
11. Der gegenständliche Verfahrensakt langte am 19.05.2015 beim BVwG ein.
12. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
II.3.3.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Auszug aus dem ZustG:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...].
II.3.3.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (RD OÖ) vom 23.03.2015, Zl. 811053005, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 23.03.2015 persönlich an den BF nicht jedoch an die rechtsfreundliche Vertretung. Die rechtsfreundliche Vertretung wurde bereits nicht zur Einvernahme am 05.06.2014 geladen. Zur Einvernahme am 02.03.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung zwar geladen, war jedoch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anwesend. Fragen zur Vertretung bzw. dem Vollmachtsverhältnis wurde seitens des BFA an den BF nicht gerichtet.
Der Bescheid wurde dem BF am 27.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Erst mit e-mail vom 20.04.2015 ersuchte das BFA den Verein Zeige um Mitteilung, ob das Vollmachtsverhältnis zum BF noch bestünde. Laut Aktenvermerk des BFA vom 27.04.2015 sei bis dato keine Antwort eingelangt. Das BFA konnte jedoch aufgrund der mangelnden Antwort der Rechtsvertretung nicht von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ausgehen und wäre der Bescheid jedenfalls an die bevollmächtigte Vertretung zuzustellen gewesen.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG wäre sohin der "Bescheid" vom 23.03.2015, an die rechtsfreundliche Vertretung als Zustellbevollmächtigte zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den BF nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 2. Satz bestehen nicht.
Das gegenständliche Verfahren ist daher in erster Instanz anhängig.
Angemerkt wird ergänzend Folgendes:
"Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607)."
(AVG, Manz Kommentar, Hengstschläger/Leeb, 2. Ausgabe Wien 2014, 1. Teilband, Seite 127, Rz 23)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren einzelne Verfahrensschritte der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zur Kenntnis gebracht. Dies hat sie im anhängigen Verfahren nachzuholen bzw. vorweg abzuklären, ob die rechtsfreundliche Vertretung weiterhin besteht.
Ferner wird die belangte Behörde begründend darzulegen haben, warum die Zurückweisungsentscheidung erst rund 15 Monate nach der Asylantragstellung getroffen wurde, gilt doch für Zurückweisungsentscheidungen der Grundsatz einer prioritären Verfahrensführung. Ferner wird die belangte Behörde aber insbesondere umfassend darzulegen haben, warum sie die Beschwerde vom 10. April 2015 dem BVwG erst mit Schreiben vom 15.05.2015, also rund 5 Wochen nach deren Einlagen beim BFA, vorgelegt hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Eilverfahren, welches an Fristen gebunden ist, handelt.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Asylantragstellung mit 05.06.2014 datiert ist, was sich jedenfalls als inkorrekt erweist.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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