L503 2011670-1•BVwG L503 2011670-1
L503 2011670-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015
Auslandsreise, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 13.08.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 8.7.2014 sprach das AMS W. aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.7.2014 bis zum 13.8.2014 verliert; Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme BI36 am 3.7.2014 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Im Akt befinden sich eine zwischen der BF und dem AMS geschlossene Betreuungsvereinbarung vom 19.6.2014, gültig bis zum 19.12.2014 sowie ein Informationsblatt über die Betreuungsinitiative BI36 W.
Weiters befindet sich im Akt eine niederschriftliche Befragung der BF vom 3.7.2014 vor dem AMS W., wobei es um die Weigerung der BF, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, ging. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die BF über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für sechs beziehungsweise acht Wochen) belehrt wurde; die BF gab diesbezüglich zu Protokoll, dass sie dennoch nicht bereit sei, an der ihr angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie am 21.7.2014 für circa drei Monate in die Türkei fliegen werde. Daraufhin wurde der BF seitens des AMS laut Protokoll neuerlich angeboten, noch an diesem Tag (dem 3.7.2014) mit dem Kursangebot BI36 zu beginnen, was von der BF und ihrem anwesenden Gatten strikt abgelehnt worden sei. Zudem befindet sich im Protokoll eine Stellungnahme des Schulungsträgers, der zufolge die BF am Vormittag zum Kursinstitut gekommen sei; der Termin zum Kurseinstieg wäre am Nachmittag gewesen. Die BF beziehungsweise ihre Gatte hätten erklärt, dass sie bis November 2014 im Ausland sein würden und eine Teilnahme am Projekt daher nicht sinnvoll sei.
Mit im Akt befindlicher Gesprächsnotiz vom 3.7.2014 hielt die zuständige Bearbeiterin des AMS W. fest , dass die BF mit ihrem gesprächsdominanten Gatten in die regionale Geschäftsstelle gekommen sei und angegeben habe, dass der Kurs nicht angetreten werden könne, da sie am 21.7.2014 für circa drei Monate in die Türkei fliegen würde. Sie hätte dies gemeinsam mit ihrem Mann auch beim Kurs bekannt gegeben und sei daher an das AMS verwiesen worden. Die zuständige Bearbeiterin des AMS habe im Kurs nachgefragt; die BF habe dort mitgeteilt, dass sie bis November in der Türkei bleiben würde; daher sei eine Kursteilnahme derzeit nicht möglich. Mit der BF seien die gesetzlichen Bestimmungen zum Bezug der Notstandshilfe besprochen worden und sei der BF angeboten worden, noch heute in den Kurs einzusteigen, was dezidiert abgelehnt worden sei. Der Gatte der BF habe sich sodann in steigendem Ausmaß aufgeregt; es seien sowohl das Durchlesen, als auch das Unterschreiben der Niederschrift von der BF verweigert worden.
3. Mit Schriftsatz vom 17.7.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.7.2014. Darin führte die BF eingangs aus, sie hätte am 3.7.2014 um 14:00 Uhr den besagten Kurstermin gehabt. Da sie aber am gleichen Tag für 12:00 Uhr einen Arzttermin vereinbart habe und ab dem 21.7.2014 Urlaub habe antreten wollen, sei sie am 3.7.2014 um 8:00 Uhr zur Kursleiterin gegangen, um ihr mitzuteilen, dass sie noch nicht sicher sei, ob sie aufgrund des Arzttermins den vorgegebenen Kurstermin um 14:00 Uhr schaffen werde. Gleichzeitig habe sie der Kursleiterin mitgeteilt, dass sie sich ab dem 21.7.2014 urlaubsbedingt im Ausland befinden werde. Daraufhin sei sie an das AMS verwiesen worden, um abzuklären, ob es nicht sinnvoller sei, erst nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub in die Wiedereingliederungsmaßnahme einzusteigen. Beim Infopoint habe sie der Mitarbeiterin des AMS die gesamte Lage geschildert und betont, dass sie von ihrem Auslandsaufenthalt erst Ende November 2014 zurückkehren werde, weil sich ihr bereits in Pension befindlicher Gatte länger in der Türkei aufhalten wolle. Daraufhin habe die Mitarbeiterin sofort eine Niederschrift aufgenommen und dies nun offenbar zum Anlass genommen, eine Sperre der Notstandshilfe zu verhängen.
Da sich die BF keinesfalls geweigert habe, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, sehe sie keinen Grund, dass sie vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen werde.
Beantragt wurde, dass BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben beziehungsweise dahingehend abändern, dass der BF die Notstandshilfe ab dem 3.7.2014 weiterhin gewährt wird. Weiters wurde zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme ihres Gatten beantragt.
Beigelegt war der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung; dieser zufolge war die BF am 3.7.2014 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bei einem Facharzt für Orthopädie.
4. Am 21.7.2014 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde die BF eingangs über ihren bisherigen Bezugsverlauf informiert; sodann wurde darauf hingewiesen, dass das AMS der BF am 19.6.2014 verbindlich den Auftrag erteilt habe, ab dem 3.7.2014 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Betreuungsinitiative BI36 W.) teilzunehmen.
Dazu habe die BF am 3.7.2014 beim AMS erklärt, sie würde ab dem 21.7.2014 für drei Monate mit ihrem Gatten in die Türkei fliegen.
Sodann verwies das AMS auf die lange Absenz der BF vom Arbeitsmarkt; aus diesem Grunde sei das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierungen des Arbeitsalltages, Befolgung von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich, um ihren Bewerbungsnachteil bei gleicher Qualifikation gegenüber anderen Bewerbern auszugleichen. Sodann verwies das AMS nochmals auf den konkreten Inhalt der Maßnahme zur Wiedereingliederung.
In ihrer Beschwerde habe die BF angegeben, dass sie am 3.7.2014 von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr bei einem Facharzt in G. gewesen sei und habe die BF diesbezüglich auch eine Bestätigung vorgelegt. Gleichzeitig betone die BF in ihrer Beschwerde selbst, dass der Kursbeginn um 14:00 Uhr gewesen wäre. Allerdings betrage die Fahrtdauer mit dem PKW von G. nach W. ungefähr 25 Minuten, sodass sie ihr Gatte, der sie aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Lesekenntnisse zu allen Gesprächen begleitet habe, rechtzeitig mit dem PKW zum Termin um 14:00 Uhr in W. hätte bringen können. Ebenso sei es dem Gatten der BF, der aktuell eine Invaliditätspension beziehe, möglich, die BF von ihrem Wohnort mit dem Pkw zum Kursort zu bringen; die Fahrzeit betrage 16 Minuten.
Die BF werde ersucht, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, damit ersichtlich sei, wann sie ihre Reise in die Türkei gebucht habe.
Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben bis spätestens 4.8.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Am 30.7.2014 langte beim AMS die Stellungnahme der BF ein, wobei diese von ihrem Sohn verfasst wurde. Darin führt die BF aus, sie habe die Reise in die Türkei "vor längerer Zeit geplant"; ihr Neffe sei mit dem Pkw in die Türkei gefahren und er sei einverstanden gewesen, die BF und ihren Gatten mitzunehmen.
Bezüglich des Termins am 3.7.2014 habe es offensichtlich ein Missverständnis gegeben, da die BF am Vormittag um 8:00 Uhr bei der Kursleiterin und danach um 9:30 Uhr beim AMS gewesen sei und die BF angenommen habe, dass sie sich aufgrund des Arzttermins vom Kurs um 14:00 Uhr abgemeldet habe. Sie habe daher irrtümlicherweise angenommen, dass sie zum Termin um 14:00 Uhr nicht mehr kommen solle und dass es einen neuen Termin geben werde.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.8.2014 wies das AMS W. die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wies das AMS darauf hin, dass die Fahrtdauer mit dem Pkw von G. nach W. ungefähr 25 Minuten betrage, sodass der Gatte der BF, der sie zu allen Gesprächen begleitet habe, diese rechtzeitig mit dem Pkw zum Termin um 14:00 Uhr nach W. hätte bringen können. Vor allem aber habe die BF als Begründung für ihre Weigerung angeführt, dass sie am 21.7.2014 mit ihrem Gatten für drei Monate in die Türkei fliegen werde; diese Angaben habe sie in ihrer Stellungnahme sodann dahingehend abgeändert, dass sie und ihre Gatte im PKW ihres Neffen in die Türkei mitgefahren seien.
In weiterer Folge verwies das AMS eingehend auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Verpflichtung von Arbeitslosen bestehe, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nachbeziehungsweise umschulen zu lassen, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können. Die BF sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids 58 Jahre alt und bei Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme seit viereinhalb Jahren arbeitslos gewesen. Es sei notorisch und bedürfe keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich sei, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne. Das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltags und das Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelungen sei bei ihrer langen Arbeitslosigkeit jedenfalls erforderlich; diese Möglichkeit, diese notwendige Strukturierung ihres Arbeitsalltags wieder zu erlernen, habe der BF die ihr vom AMS zugewiesene Maßnahme geboten.
Eine Verschiebung der Maßnahme auf die Zeit nach der Rückkehr der BF aus der Türkei in drei Monaten sei nicht geboten gewesen, da sich die BF dadurch noch mehr von der Strukturierung ihres Arbeitsalltags entfernt hätte. Hinzu komme, dass die BF die Reise in die Türkei nicht konkret gebucht habe (zum Beispiel im Wege der Buchung eines Fluges), sondern diese Reise privat im Pkw ihres Neffen vereinbart habe. Insofern möge es zwar aus persönlichen Gründen nachvollziehbar sein, dass die BF diese Reise angetreten habe, aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sei dies jedoch unverträglich, da sich dadurch die Abstinenz der BF vom Arbeitsmarkt noch weiter verschärft habe.
7. Mit Schriftsatz vom 26.8.2014 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte die BF ihr bereits in der Beschwerde erstattetes Vorbringen, wonach sie am 3.7.2014 um 8:00 Uhr bei der Kursleiterin gewesen sei und diese gefragt habe, ob es nicht sinnvoller sei, nach der Rückkehr von ihrem Auslandsaufenthalt die entsprechende Maßnahme zu beginnen. Die Kursleiterin habe dies bejaht, die BF jedoch um Abklärung an das AMS verwiesen. Daraufhin habe die BF um 9:30 Uhr sofort das AMS W. aufgesucht; beim Infopoint habe sie der Mitarbeiterin die gesamte Lage geschildert, woraufhin diese eine Niederschrift aufgenommen und dies nunmehr offenbar zum Anlass genommen habe, eine Sperre der Notstandshilfe zu verhängen.
Da sich die BF jedoch ordnungsgemäß bei der Kursleiterin gemeldet und auch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vereitelt, sondern nach wie vor Interesse an einer derartigen Teilnahme habe, sehe sie keinen Grund, dass sie vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen werde. Zudem sei sie anlässlich des Gesprächs beim AMS auch nicht darüber aufgeklärt worden, welche Folgen die Nichtteilnahme an der Maßnahme für sie haben könne.
Die BF ersuche Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 3.7. bis 20.7.2014 und beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mit Aktenvermerk vom 1.9.2014 hielt das AMS W. fest, dass eine telefonische Nachfrage bei der AK W. ergeben habe, dass am 26.8.2014 bei der Vorsprache bei der AK W. (gemeint: anlässlich der Verfassung des Vorlageantrags) der Sohn der BF in Begleitung einer Mitarbeiterin des Vereins M. gesprochen habe und nicht die BF selbst, da sich diese noch im Ausland befinden würde.
9. Am 19.9.2014 holte das AMS eine Stellungnahme der Kursleiterin zum Vorbringen der BF hinsichtlich der getätigten Aussagen am 3.7.2014 ein.
In ihrer Stellungnahme gab die Kursleiterin an, die BF sei am 3.7.2014 gemeinsam mit ihrem Mann, der für sie gesprochen habe, um 8:00 Uhr bei ihr eingetroffen und habe mitgeteilt, dass sie den Kurs um 14:00 Uhr nicht wahrnehmen könne, da sie einen Arzttermin habe. Daraufhin habe ihr die Kursleiterin einen Ersatztermin anbieten wollen, den sie bzw. ihr Gatte mit der Begründung abgelehnt hätten, dass sie ab dem 21.7.2014 bis zum November 2014 im Ausland sein würden. In Anbetracht dessen habe die Kursleiterin gemeint, dass es keinen Sinn mache, jetzt einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sie habe die BF an das AMS verwiesen, um die Angelegenheit zu klären.
10. Am 14.4.2015 führte das BVwG in der Sache der BF eine Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durch, in der auch der Gatte der BF sowie die zuständige Bearbeiterin des AMS W. zeugenschaftlich befragt wurden.
In der Verhandlung gab die BF an, sie habe weder dem AMS gegenüber, noch der Kursleiterin gegenüber jemals gesagt, dass sie aufgrund eines geplanten Auslandsaufenthalts nicht am Kurs teilnehmen werde können; vielmehr sei es beim Gespräch mit der Bearbeiterin des AMS am 3.7.2014 hautpsächlich um den Arzttermin am 3.7.2014 gegangen; der Kursleiterin gegenüber habe sie einen möglichen Auslandsaufenthalt allerdings zuvor erwähnt. Den Entschluss, in die Türkei zu fahren, habe sie überhaupt erst nach Erhalt des Bescheids, mit dem ihre Notstandshilfe für 6 Wochen gesperrt wurde, gefasst.
Die zuständige Bearbeiterin des AMS gab zeugenschaftlich an, bei dem Gespräch am 3.7.2014 mit der BF und ihrem Gatten sei zwar schon ein Arzttermin der BF am selben Tag erwähnt worden; im Hinblick auf die mangelnde Bereitschaft der BF zur Teilnahme am Kurs sei es jedoch nur um den geplanten Auslandsaufenthalt der BF und ihres Gatten gegangen.
Der Gatte der BF gab zeugenschaftlich an, die BF beziehungsweise er hätten vor dem AMS den geplanten Auslandsaufenthalt niemals erwähnt, sondern lediglich den Arzttermin. Er habe keine Erklärung dafür, wie die zuständige Bearbeiterin des AMS protokollieren konnte, dass für den 21.7.2014 eine Reise in die Türkei geplant und eine Kursteilnahme seiner Gattin folglich nicht möglich sei; dabei handle es sich um eine "Erfindung". Auch nach mehrmaligen Ermahnungen durch den vorsitzenden Richter, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen und dem nochmaligen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage blieb der Gatte der BF bei dieser Aussage; es sei allerdings richtig, dass er mit der BF am 21.7.2014 dann tatsächlich in die Türkei gefahren sei.
Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde der Gatte der BF seitens des BVwG wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft L. zur Anzeige gebracht (OZ 10).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF - die (mit kurzen Unterbrechungen) seit 17.07.2011 Notstandshilfe bezog - wurde seitens des AMS W. am 19.06.2014 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Betreuungsinitiative BI36 W. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim IAB (Institut für Ausbildungs- Beschäftigungsberatung) in W. teilzunehmen; als Beginn der Maßnahme war der 3.7.2014 (14:00 Uhr) vorgesehen. Mit Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2014 wurde die genaue Ausgangssituation der BF dargelegt und wurden die Ziele der Betreuung definiert, konkret wurde auch festgehalten, dass die BF an der genannten Betreuungsinitiative BI36 W. teilzunehmen hat; der Inhalt dieser Betreuungsinitiative wurde im Einzelnen in einem Beiblatt dargelegt. Die Zielgruppe dieser Betreuungsinitiative sind demnach arbeitssuchende Personen, die über 45 Jahre alt sind, bei denen lange Nettoarbeitslosigkeit bestehe, die eine minimale Integrationsperspektive aufweisen würden und bei denen eine wiederholte Teilnahme an AMS-Angeboten ohne Vermittlungserfolg geblieben sei.
Am 3.7.2014 erschien die BF um 08:00 mit ihrem Gatten - der im Wesentlichen für die BF sprach - bei der Kursleiterin und teilte dieser mit, dass sie den Erstgesprächstermin um 14:00 nicht wahrnehmen werde können, da sie einen Arzttermin habe. Daraufhin wurde der BF ein Ersatztermin angeboten, was die BF mit der Begründung ablehnte, sie würde sich ohnedies vom 21.7.2014 bis November 2014 im Ausland aufhalten. Die BF wurde sodann zur Klärung der weiteren Vorgangsweise an das AMS verwiesen.
Im Anschluss daran (noch am 3.7.2014 vormittags) begaben sich die BF und ihr Gatte zum AMS W. und gab die BF (hauptsächlich) im Wege ihres Gatten an, dass sie am 21.7.2014 für ca. drei Monate in die Türkei fliegen werde, was sie an diesem Morgen bereits der Kursleitung bekannt gegeben habe. Der BF wurde daraufhin von Seiten des AMS ausdrücklich angeboten, nachmittags den Erstgesprächstermin wahrzunehmen, was die BF unter Hinweis auf ihre geplante Reise strikt ablehnte. Daraufhin wurde die BF ausdrücklich über ihre Verpflichtung zur Kursteilnahme in Kenntnis gesetzt und wurde sie über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Fall ihrer Weigerung belehrt. Der Gatte der BF war dabei dolmetschend anwesend und hat die BF klar verstanden, welche Konsequenzen eine Weigerung hat. Der Arzttermin der BF am selben Tag um 12:00 Uhr fand seitens der BF nur mehr insofern Erwähnung, als sie von der Bearbeiterin des AMS gefragt wurde, warum sie schon morgens bei der Kursleiterin gewesen sei.
Die BF war sodann am 3.7.2014 von 12:00 bis 13:00 bei besagtem Arzt.
Zum Kurs erschien die BF nicht und sie begab sich vom 21.7.2014 bis November 2014 in die Türkei.
2.1. Die Feststellung, dass die BF seit 17.07.2011 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe bezog, beruht auf dem Akt befindlichen Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf der BF.
2.2. Unstrittig ist bzw. geht auch aus den im Akt befindlichen Unterlagen wie insbesondere der Betreuungsvereinbarung vom 19.6.2014 hervor, dass der BF seitens des AMS der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme Betreuungsinitiative BI36 W. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim IAB teilzunehmen; Kursbeginn wäre am 3.7.2014 um 14:00 Uhr gewesen.
Mit der erwähnten Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2014 wurde auch die genaue Ausgangssituation der BF dargelegt und wurden die Ziele der Betreuung definiert. Der Inhalt der Betreuungsinitiative Betreuungsinitiative BI36 W. wurde im Einzelnen in einem Beiblatt ausgeführt; daraus ergibt sich auch insbesondere, dass die Zielgruppe dieser Betreuungsinitiative arbeitssuchende Personen wie die BF sind, die über 45 Jahre alt sind, bei denen lange Nettoarbeitslosigkeit bestehe, die eine minimale Integrationsperspektive aufweisen würden und bei denen eine wiederholte Teilnahme an AMS-Angeboten ohne Vermittlungserfolg geblieben sei.
2.3. Was die obigen Feststellungen zu den Ereignissen am 3.7.2014 anbelangen, so ist Folgendes auszuführen:
2.3.1. Seitens des AMS wurde am 3.7.2014 eine Niederschrift mit der BF in Anwesenheit ihres (gut Deutsch sprechenden) Gatten aufgenommen, wobei protokolliert wurde, dass die BF - nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG - nicht bereit sei, an der ihr angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie am 21.7.2014 für circa drei Monate in die Türkei fliegen werde; es sei ihr daraufhin nochmals angeboten worden, noch an diesem Tag (dem 3.7.2014) mit dem Kursangebot zu beginnen, was von der BF und ihrem Gatten strikt abgelehnt worden sei.
In der Beschwerdeverhandlung wurde die zuständige Bearbeiterin des AMS diesbezüglich zeugenschaftlich befragt und bestätigte sie die seinerzeit protokollierten Angaben, wonach die BF im Wege ihres Gatten die Kursteilnahme unter Hinweis auf die bevorstehende Türkeireise abgelehnt habe, woraufhin sie der BF die Folgen einer Nichtteilnahme erläutert und ihr angeboten habe, dessen ungeachtet noch am 3.7.2014 mit dem Kurs zu beginnen (Verhandlungsschrift S. 12). Auf Nachfragen des vorsitzenden Richters gab die Zeugin ergänzend an, der Arzttermin der BF am Nachmittag desselben Tages sei von der BF zwar schon erwähnt worden, allerdings sei es bei dem Gespräch mit der BF bzw. ihrem Gatten inhaltlich nur um die geplante Türkeireise gegangen (Verhandlungsschrift S. 13).
Die BF und ihr zeugenschaftlich befragter Gatte stellten in der Beschwerdeverhandlung das Gespräch vom 3.7.2014 gänzlich anders dar:
So gab die BF an, sie habe vor dem AMS ausschließlich ihren Arzttermin am selben Tag angeführt (Verhandlungsschrift S. 5: "Nur diesen Grund habe ich angegeben"), was sie erst auf mehrfaches Nachfragen des vorsitzenden Richters lediglich insofern relativierte, als sie zwar die geplante Reise (lediglich) bekannt gegeben, gleichzeitig ihre dessen ungeachtet bestehende Bereitschaft zur Teilnahme am Kurs bekundet habe (Verhandlungsschrift S. 6:
"Gesagt haben wir schon, dass wir vor Beendigung des Kurses in die Türkei fahren wollen und ich diesen Kurs besuchen werde"). Der Gatte der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich an, ein geplanter Auslandsaufenthalt sei anlässlich der Vorsprache beim AMS am 3.7.2014 - ebenso wie bei der kurz zuvor erfolgten Vorsprache bei der Kursleiterin - von ihm bzw. seiner Gattin überhaupt nicht erwähnt worden, sondern sei es ausschließlich um den Arzttermin seiner Gattin am Nachmittag des 3.7.2014 gegangen; die diesbezüglichen Protokollierungen bzw. nunmehrigen Aussagen der zuständigen Bearbeiterin des AMS seien schlichtweg falsch (Verhandlungsschrift S. 14/15):
"VR: Heißt das, dass es bei dem Gespräch ausschließlich um den Arzttermin Ihrer Frau ging?
Z1: Ja, weil dieser Termin für sie wichtig ist. Das habe ich der Dame gegenüber auch gesagt, dass meine Gattin bei einem Orthopäden in G. einen Termin hat.
VR: Nochmal: Es ging nur um diesen Arzttermin, es ging um kein anderes Hindernis für diesen Kurs?
Z1: Ja.
VR: Ich weise Sie nochmals auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hin.
Z1: Ich bleibe bei meiner Aussage.
VR: Seitens des AMS wurde nämlich protokolliert, dass Sie vorgebracht hätten, dass Ihre Frau wegen einer für den 21.07.2014 geplanten Türkeireise nicht am Kurs teilnehmen können werde.
Z1: Nein, das ist nicht richtig. Wir sind wegen des Arzttermins hingegangen und haben dies gesagt.
VR: Das heißt, was Frau Mag. B. am 03.07.2014 protokoliert hat, nämlich dass Ihre Frau wegen einer für den 21.07.2014 geplanten Türkeireise nicht am Kurs teilnehmen könne, ist eine reine Erfindung von Frau Mag. B.?
Z1: Ja, das ist eine Erfindung.
VR: Sind Sie dann zufällig am 21.07.2014 in die Türkei gefahren?
Z1: Ja.
VR: Wie hätte Frau Mag. B. diesen Termin dann vorher protokollieren können, wenn Sie es ihr vorher nie gesagt haben?
Z1: Wir haben ihr über diesen Termin nichts erzählt, aber vor der Reise in die Türkei haben wir uns bei ihr abgemeldet.
VR: Bei dieser Aussage bleiben Sie?
Z1: Ja."
2.3.2. Sowohl die BF, als auch ihr Gatte haben somit die seinerzeitigen Protokollierungen der Bearbeiterin des AMS und ebenso ihre nunmehrigen Aussagen vor dem BVwG gänzlich in Abrede gestellt. Diesbezüglich stellen sich die Aussagen der BF und ihres Gatten nach Ansicht des BVwG allerdings als äußerst unglaubwürdig dar:
Allgemein ist zunächst anzuführen, dass die zuständige Bearbeiterin des AMS keinerlei persönliches Interesse dahingehend hatte, ob im Fall der BF eine Sperre ihrer Notstandshilfe ausgesprochen wird oder nicht, sodass keinerlei Motivation erkennbar ist, warum sie hätte falsche Angaben tätigen bzw. nie gefallene Aussagen hätte protokollieren sollen. Darüber hinaus hätten allfällige, bewusste falsche Protokollierungen und insbesondere auch eine falsche Beweisaussage vor dem BVwG für sie gravierende dienst- und strafrechtliche Folgen. Hingegen hat die BF sehr wohl ein persönliches Interesse daran, dass ihre Notstandshilfe nicht gesperrt wird, wobei wohl auch ihr Gatte ein entsprechendes Interesse hat.
Abgesehen von diesen allgemeinen Überlegungen sind die diesbezüglichen Angaben der BF und ihres Gatten aber auch konkret äußerst unglaubwürdig. Wenn etwa der Gatte der BF in der Beschwerdeverhandlung dezidiert angibt, es sei bei der Vorsprache beim AMS (wie auch bei der kurz zuvor erfolgten Vorsprache bei der Kursleiterin) am 3.7.2014 eine geplante Türkeireise überhaupt nie angesprochen worden, so erhellt dann in keiner Weise, wie die zuständige Bearbeiterin protokollieren konnte, dass die BF mit ihrem Gatten am 21.7.2014 in die Türkei fahren werde, zumal sie dies ja gar nicht hätte wissen können. Insofern stellen sich diese vor dem BVwG getätigten Angaben geradezu als denkunmöglich dar, wobei anzumerken ist, dass die BF mit ihrem Gatten dann tatsächlich am 21.7.2014 in die Türkei fuhr. Somit sind die Angaben des Gatten der BF in der Beschwerdeverhandlung, die Protokollierungen bzw. Aussagen der zuständigen Bearbeiterin des AMS (denen zufolge am 3.7.2014 sehr wohl - und zwar hauptsächlich - eine geplante Türkeireise am 21.7.2014 thematisiert worden sei), seien eine "Erfindung" (Verhandlungsschrift S. 15), offensichtlich falsch. Vor diesem Hintergrund war der Gatte der BF seitens des BVwG wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft L. zur Anzeige zu bringen.
Aber auch in anderer Hinsicht wird die diesbezüglich völlige Unglaubwürdigkeit der BF deutlich. So wies die BF in sämtlichen Eingaben wie z. B. ihrer Beschwerde auf den geplanten Türkeiaufenthalt ab dem 21.7.2014 hin. In ihrer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 30.07.2014 (verfasst von ihrem Sohn, da sich die BF zu diesem Zeitpunkt ja bereits in der Türkei aufhielt) etwa gab die BF wörtlich an: "Ich habe meine Reise in die Türkei vor längerer Zeit geplant ...". In der Beschwerdeverhandlung änderte die BF ihre Angaben gänzlich ab und behauptete, der Entschluss, in die Türkei zu fahren, sei überhaupt erst gefasst worden, nachdem sie den Bescheid des AMS (gemeint: vom 8.7.2014) über die Bezugssperre erhalten habe (Verhandlungsschrift S. 8/9):
"VR: Wie lange haben Sie vorher Ihre Reise geplant?
BF: Nachdem mir gesagt wurde, dass meine Beihilfe für sechs Wochen gesperrt wird, haben wir dann entschieden in die Türkei zu fahren.
VR: Verstehe ich das richtig, die Entscheidung, in die Türkei zu fahren, ist erst nach den Ereignissen nach dem 03.07. bzw. nach Bescheiderlassung gefallen?
BF: Nachdem wir den schriftlichen Bescheid erhalten haben, haben wir uns entschieden.
VR: Frau C., was Sie hier heute erzählen, hat nur mehr sehr wenig mit den Angaben in Ihren Schriftsätzen insbesondere in Ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag zu tun, in sämtlichen schriftlichen Eingaben haben Sie betont, dass Ihre Türkeireise schon sehr lange geplant gewesen sei!
BF: Das habe ich nie erwähnt.
VR: Wer hat Ihre Schriftsätze verfasst?
BF: Wir waren diesbezüglich bei der Arbeiterkammer.
VR: Haben Sie da Ihren Mann mitgenommen?
BF: Ja, er war dabei. [...]
[...]
BF: Nach Erhalt des schriftlichen Bescheids über die Sperre haben wir uns entschieden, in die Türkei zu fahren. Warum sollte ich lügen.
LR1: Hat somit Ihr Sohn gelogen?
BF: Das weiß ich nicht, wann er das geschrieben hat. Ich weiß nicht, wie er das gemeint hat."
Auch in diesem Zusammenhang gilt nach Ansicht des BVwG das bereits oben Gesagte, nämlich dass es geradezu denkunmöglich ist, dass die zuständige Bearbeiterin des AMS bereits am 3.7.2014 die Absicht der BF, am 21.7.2014 in die Türkei zu fahren, protokollieren konnte, wenn die BF tatsächlich - wie sie nunmehr in klarem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben vorbringt - ihren Entschluss zur Reise überhaupt erst später, konkret nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids betreffend die Bezugssperre (Bescheiddatum: 8.7.2014), getroffen haben will. Bei den diesbezüglichen, nunmehrigen Angaben der BF handelt es sich somit offensichtlich um bloße Schutzbehauptungen, denen es an jeglichem Wahrheitsgehalt mangelt.
Zusammengefasst war somit die obige Feststellung zu treffen, dass die BF und ihre Gatte am Morgen des 3.7.2014 beim AMS die Teilnahme der BF an besagtem Kurs, welcher am 3.7.2014 um 14:00 begonnen hätte, pauschal unter Hinweis auf eine geplante Türkeireise abgelehnt hatten, wobei der Arzttermin der BF um 12:00 Uhr desselben Tages zwar Erwähnung fand, aber bei dem Gespräch keine weitere Rolle spielte.
Was im Übrigen die obigen Feststellungen zu den Ereignissen am Morgen des 3.7.2014 bei der Kursleiterin anbelangt - wonach die BF und ihr Gatte einerseits auf einen Arzttermin am Nachmittag hinwiesen, andererseits aber auch die Teilnahme der BF an einem Ersatztermin unter Hinweis auf die geplante Türkeireise ablehnten - so beruhen diese auf der ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der Kursleiterin und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, die diese Umstände zumindest ansatzweise selbst einräumte, vgl. Verhandlungsschrift S. 7 ("BF: Der Kursleiterin habe ich auch bekannt gegeben, dass ich höchstwahrscheinlich vor Beendigung des Kurses in die Türkei fahren werde. VR: Was war dann? BF: Sie sagte mir, dass ich diesbezüglich mit dem AMS reden solle."). Der Gatte der BF gab im Widerspruch dazu zwar zeugenschaftlich an, dass es bei dem Gespräch mit der Kursleiterin nur um den Arzttermin seiner Gattin gegangen sei (Verhandlungsschrift S. 14), allerdings ist dies offensichtlich falsch und sei nochmals darauf hingewiesen, dass seitens des BVwG gegen den Gatten der BF bereits Anzeige wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage erstattet wurde.
2.3.3. Was die obige Feststellung anbelangt, wonach die BF anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 3.7.2014 seitens des AMS ausdrücklich über ihre Verpflichtung zur Kursteilnahme und über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Fall ihrer Weigerung belehrt wurde und wonach die BF diese Umstände verstanden hat, ist Folgendes anzumerken:
Zunächst ist diesbezüglich wiederum auf die Niederschrift des vom 3.7.2014 zu verweisen, aus der hervorgeht, dass die BF ausdrücklich über ihre Teilnahmeverpflichtung und über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG für den Fall ihrer Weigerung belehrt wurde, wobei - wie bereits oben dargelegt - das BVwG keine Bedenken an dieser Niederschrift hegt. Andererseits hat die BF aber in der Beschwerdeverhandlung selbst bestätigt, dass entsprechende Belehrungen vorgenommen wurden und dass sie diese auch verstanden hat, vgl. etwa Verhandlungsschrift S. 6:
"BF: Man sagte mir, dass ich diesen Kurs besuchen müsse, ich sagte daraufhin, dass ich zu dem Zeitpunkt einen Arzttermin habe.
VR: Verstehe ich das richtig: Dass der Umstand, dass Sie den Kurstermin nicht wahrnehmen, dazu führen kann, dass Ihnen die Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum gesperrt wird, wurde Ihnen am 03.07. gesagt und Sie haben das auch verstanden?
BF: Gesagt hat man es mir schon, dass sie mir die Notstandshilfe sperren werden, ich habe das so aber nicht akzeptiert.
VR: Aber Sie haben verstanden, dass nachteilige Folgen im Raum stehen?
BF: Ja, aber ich habe nicht gesagt, dass ich diesen Kurs nicht besuchen werde."
2.3.4. Die obige Feststellung, dass die BF am 3.7.2014 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr beim Arzt war, beruht auf der von der BF vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Zwar gab die BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, der Arzttermin sei um 14:00 - identisch mit der Zeit des Kursbeginns - gewesen; erst auf Vorhalt der ärztlichen Bestätigung berief sich die BF sodann darauf, dass sie nach einer Injektion nicht mehr habe stehen können und die Anfahrt zum Kurs kompliziert gewesen wäre (Verhandlungsschrift S. 14). In Anbetracht dessen geht das BVwG aber jedenfalls von der Korrektheit der ärztlichen Bestätigung aus.
2.3.5. Die obige Feststellung, dass die BF dann tatsächlich nicht zum Kurs erschien und sie sich vom 21.7.2014 bis November 2014 in die Türkei begab, beruht auf den eigenen Angaben der BF.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 04.08.2014 bis zum 28.09.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(...)
(8) (...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
(...)
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:
Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (z. B. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0047).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen der BF seitens des AMS:
Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031).
Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Betreuungsinitiative BI36 an die BF im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2014 genau die Ausgangssituation mit der BF erörtert. Konkret wurde auch darauf hingewiesen, dass bisherige Vermittlungsversuche des AMS gescheitert und auch durch die BF selbst keine Stellen gefunden worden seien und somit von der BF die Teilnahme an Betreuungsinitiative BI36 erwartet werde. Aus einem beigeschlossenen Beiblatt geht hervor, dass die Zielgruppe dieser Betreuungsinitiative arbeitssuchende Personen sind, die über 45 Jahre alt sind, bei denen lange Nettoarbeitslosigkeit bestehe, die eine minimale Integrationsperspektive aufweisen würden und bei denen eine wiederholte Teilnahme an AMS-Angeboten ohne Vermittlungserfolg geblieben sei. Aus dem beigelegten Bezugsverlauf geht zudem hervor, dass die BF - mit kurzen Unterbrechungen - seit 17.07.2011 Notstandshilfe bezog.
Diesbezüglich besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall der BF - die schon mehrere Jahre lang dem Arbeitsmarkt fern war - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für sie eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist. Andererseits besteht auch - obwohl die BF nur rudimentär Deutsch spricht -, kein Grund zur Annahme, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für die BF - seitens des AMS wurde für die BF eine Stelle als Hilfsarbeiterin mit zumindest 20 Stunden pro Woche als zumutbar erachtet - völlig aussichtslos wäre.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS der BF die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht.
3.3.3.2. Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS die BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von § 10 AlVG für den Fall ihrer Weigerung belehrt hat:
Eingangs ist hier zwar anzumerken, dass sich kein Schriftstück im Akt befindet, demzufolge die BF bereits anlässlich der Zuweisung der Maßnahme am 19.6.2014 ausdrücklich über die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme belehrt worden wäre. Dieser Umstand ist aber in gegenständlichem Fall insofern nicht relevant, als die BF am Morgen des 3.7.2014 - und somit noch vor Beginn der Maßnahme (dies wäre erst um 14:00 Uhr gewesen) - seitens des AMS ausdrücklich niederschriftlich über ihre Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer Weigerung gem. § 10 AlVG belehrt und aufgefordert wurde, am Nachmittag am Kurs teilzunehmen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat die BF all dies auch tatsächlich verstanden. Insofern wurde gegenständlich seitens des AMS den rechtlichen Belehrungspflichten ausreichend Rechnung getragen.
3.3.3.3. Zur Weigerung der Teilnahme durch die BF im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die BF anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 3.7.2014 die Teilnahme an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme pauschal unter Hinweis auf eine für den 21.7.2014 geplante Türkeireise abgelehnt und ist dann auch nicht zum Kurs erschienen. Nach Ansicht des BVwG handelt es sich bei diesem Verhalten unzweifelhaft um eine Weigerung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG.
Zudem besteht gegenständlich auch kein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG bzw. kein "berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne § 10 Abs 3 AlVG, wobei das BVwG folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH nicht verkennt:
Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" für den BF bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist - in der Regel - nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (VwGH 15.07.2013, Zl. 2012/08/0166, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Zunächst ist im konkreten Fall anzumerken, dass - ganz unabhängig davon, ob man die ab dem 21.7.2014 geplante Türkeireise an sich als wichtigen oder berücksichtigungswürdigen Grund ansieht oder nicht - die BF am 03.07.2014 vom AMS unzweifelhaft aufgefordert wurde, noch an diesem Tag jedenfalls mit dem Kurs zu beginnen, was die BF strikt ablehnte. Die Frage, ob ein wichtiger bzw. berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, hätte sich somit überhaupt erst ab dem 21.7.2014 gestellt, sodass die BF am 3.7.2014 jedenfalls eine durch nichts zu rechtfertigende Weigerungshandlung gesetzt hat.
Abgesehen davon ist aber auch anzumerken, dass die BF ihre Türkeireise offensichtlich bereits länger geplant hatte; in ihrer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 30.7.2014 (verfasst von ihrem Sohn, da sich die BF zu diesem Zeitpunkt ja bereits in der Türkei aufhielt) etwa gab die BF wörtlich an: "Ich habe meine Reise in die Türkei vor längerer Zeit geplant ..." (dass die BF in der Beschwerdeverhandlung - völlig unglaubwürdig - angab, der Entschluss zur Reise in die Türkei sei erst nach Erhalt des Bescheids gem. § 10 AlVG vom 8.7.2014 gefasst worden, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt). Insofern erhellt dann in keiner Weise, warum die BF nicht vorweg dem AMS ihre Reisepläne mitteilte oder warum sich die BF nicht spätestens unmittelbar nach Aufforderung zur Teilnahme an der Betreuungsinitiative, welche seitens des AMS am 19.6.2014 erging, beim AMS meldete, um die Angelegenheit zu klären, sondern bis zum Tag des Kursbeginns zuwartete und erst dann der Kursleiterin und dem AMS von ihrer geplanten Abwesenheit berichtete bzw. dem AMS gegenüber kundtat, dass sie aufgrund ihrer geplanten Abwesenheit den Kurs gar nicht beginnen werde. Auch insofern ist das Verhalten der BF nach Ansicht des BVwG jedenfalls als nicht zu rechtfertigende Verweigerungshandlung anzusehen und kann ihre geplante Türkeireise in Anbetracht ihres konkreten Verhaltens jedenfalls nicht als "wichtiger Grund" angesehen werden, wobei in dieser Hinsicht auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, verwiesen sei, in dem der VwGH zwar einerseits ausführt, dass ein unaufschiebbarer Familienurlaub sehr wohl ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG sein könne, andererseits aber auch mittelbar klar zum Ausdruck bringt, dass es in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende, zeitgerechte Mitteilung der Urlaubspläne an das AMS ankommt, um von einem "wichtigen Grund" sprechen zu können. Im Fall der BF ist Letzteres eben nicht geschehen, hat sie doch überhaupt erst am Tag des Kursbeginns auf ihre Urlaubspläne verwiesen.
Was im Übrigen den von der BF vorgebrachten Arzttermin am 3.7.2014 anbelangt, so entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass die BF diesen nur als Vorwand bzw. Schutzbehauptung heranzog:
Zunächst ist anzumerken, dass in der Beschwerdeverhandlung hervorkam, dass der fragliche Arzttermin der BF kein einmaliger, sondern ein regelmäßiger, einwöchentlicher - stets zur selben Zeit am selben Tag - stattfindender Termin war, siehe etwa Verhandlungsschrift S. 4/5:
"VR: Wann haben Sie den Arzttermin vereinbart?
BF: Ich war ja jede Woche bei diesem Arzt wegen Injektionen im Kreuzbereich.
VR: Das war ein regelmäßiger Termin?
BF: Ja.
VR: Wie war das?
BF: Einmal in der Woche hatte ich den Termin und immer zur selben Zeit am selben Tag.
VR: Warum haben Sie dann diese Terminkollision nicht gleich den AMS bekannt gegeben?
BF: Das habe ich schon, am selben Tag war ich bei der Kursstelle und habe es bekannt gegeben. Von der Kursstelle wurde ich zum AMS geschickt und habe dies dort bekannt gegeben. Man sagte mir, entweder gehst du hin oder mir wird die Beihilfe gestrichen, man hat mir dann ein Schreiben gezeigt.
VR: Nochmals, warum haben Sie die Terminkollision erst am Morgen des 03.07. bekannt gegeben, obwohl Ihnen dies schon vorher bekannt war?
BF: Ich wollte zwar den Kurs besuchen, ich hätte auch in den Krankenstand gehen können.
VR: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
BF: Ich glaubte, dass ich an diesem Tag frei bekommen würde."
Insofern erhellt nach Ansicht des BVwG wiederum in keiner Weise, warum sich die BF nicht unmittelbar nach Aufforderung zur Teilnahme an der Betreuungsinitiative, welche seitens des AMS am 19.6.2014 erging, beim AMS meldete und auf die (möglicherweise eintretende) Terminkollision hinwies. Dass die Glaubwürdigkeit der BF diesbezüglich aber auch insgesamt sehr eingeschränkt ist, wurde in der Beschwerdeverhandlung deutlich, als die BF eingangs argumentierte, sowohl der Arzttermin, als auch der Kursbeginn seien um 14:00 Uhr gewesen, weshalb eine Teilnahme am Kurs gar nicht möglich gewesen wäre (Verhandlungsschrift S. 3). Erst auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass sich im Akt eine Bestätigung ihres behandelnden Arztes befindet, demzufolge sie tatsächlich lediglich von 12:00 bis 13:00 Uhr bei ihm gewesen sei, änderte die BF ihre Angaben wiederum ab und verwies darauf, dass sie nach einer Injektion nicht habe stehen können bzw. die Anfahrt zum Kurs mit öffentlichen Verkehrsmitteln kompliziert gewesen wäre (Verhandlungsschrift S. 4). Ganz abgesehen von alldem wiederum erhellt aber nicht - wenn die BF am 3.7.2014 tatsächlich aufgrund des Arztbesuches verhindert gewesen wäre - warum sie dann nicht dessen ungeachtet die nächste Kurseinheit besuchte bzw. sich zumindest hinsichtlich des Besuches der nächsten Einheit meldete, gab sie in der Beschwerdeverhandlung doch sinngemäß an, sie habe bereits Erfahrung mit Kursen wie dem gegenständlichen und wären die Kurseinheiten zweimal pro Woche (Verhandlungsschrift S. 8), woran auch der Einwand der BF, die Kursleiterin habe am Morgen des 3.7.2014 ihren Teilnahmezettel zerrissen, nichts zu ändern vermag, zumal die BF ja erst im Anschluss daran zum AMS ging, wo man sehr wohl ausdrücklich weiterhin auf dem Kursbesuch der BF bestand.
All diese Erwägungen können nach Ansicht des BVwG jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da - wie bereits zuvor ausgeführt - die BF anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 3.7.2014 die Teilnahme an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme pauschal unter Hinweis auf eine für den 21.7.2014 geplante Türkeireise abgelehnt hat und in weiterer Folge überhaupt nicht zum Kurs erschienen ist, sodass - wie oben ausführlich begründet - jedenfalls von einer ungerechtfertigten Weigerung der BF gesprochen werden kann.
3.3.3.4. Zusammengefasst hat die BF somit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund verweigert, sodass zu Recht ausgesprochen wurde, dass sie gem. § 10 Abs 1 iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen (vom 3.7.2014 bis zum 13.8.2014) ihren Anspruch auf Notstandshilfe verliert. Darüber hinaus sind im Fall der BF - da die BF mit ihrem Verhalten, wie oben ausführlich dargestellt, ganz bewusst auf eine pauschale Vereitelung der Kursteilnahme abzielte und im Verfahren auch kein Grund zur Annahme hervorkam, dass die BF die befristete Sperre der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart trifft - keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG gegeben, aufgrund derer der Verlust des Anspruchs ganz oder teilweise nachzusehen gewesen wäre.
3.3.4. Folglich war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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