I406 1439273-1•BVwG I406 1439273-1
I406 1439273-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I406 1439273-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 13 17.486-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist marokkanischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 28.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Im Jahr 2002 sei er mit dem Boot von Marokko nach Spanien gereist und befinde sich seit diesem Zeitpunkt in Europa. Er habe sich in Frankreich, Italien und Griechenland aufgehalten und als Hilfskraft in verschiedenen Brachen gearbeitet. In all den genannten Ländern sei auch von der Polizei aufgegriffen worden, einen Asylantrag habe er jedoch niemals gestellt. Am 27.11.2013 sei er per Anhalter von Bologna bis Graz gefahren. Im Anschluss habe er den Zug nach Wien und weiter nach Traiskirchen genommen. Zu seinen Fluchtgründen führt der Beschwerdeführer aus:
"Ich hatte in meiner Heimat keine Arbeit und aus diesem Grund habe ich diese verlassen. Ich bin auch nach Österreich nur gekommen um zu arbeiten. Ich werde in meiner Heimat nicht politisch oder religiös verfolgt. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte antwortet der Beschwerdeführer: "Ich habe in meiner Heimat keine Arbeit. Zu befürchten habe ich gar nichts."
3. Im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.12.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Vorbringen bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Ergänzend führte er aus, dass er am 01.05.1979 in Marokko geboren worden sei, er dort fünf Jahre lang die Grundschule besucht und danach als KFZ-Spengler gearbeitet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern gelebt. Befragt nach seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko 1997 verlassen habe und nach Italien gegangen sei. Dort habe er sich er sich ca. drei Monate aufgehalten, sei aber wegen seiner Großmutter wieder nach Marokko zurückgekehrt. 1999 sei er nach Spanien gereist, im Anschluss weiter nach Frankreich und danach nach Italien. Im Jahr 2002 sei er wieder nach Marokko zurückgekehrt. Im gleichen Jahr sei er jedoch wiederum nach Italien gereist und habe dort als Erntehelfer gearbeitet. Je nachdem, wo es Arbeit gegeben habe, sei er entweder nach Spanien oder Frankreich gegangen. 2007 sei er in Italien festgenommen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden und sei nach Marokko zurückgekehrt. Seine Familie habe danach festgestellt, dass er homosexuell sei, weshalb sie ihn auch auf die Straße gesetzt habe, zudem wollten ihn seine Brüder umbringen. 2010 oder 2011 habe er Marokko das letzte Mal verlassen und sei nach Griechenland und in weiterer Folge über Italien nach Österreich eingereist. Befragt, weshalb er Marokko verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es lediglich wirtschaftliche Gründe seien, nachdem es dort keine Arbeit gäbe. Würde es dort Arbeit geben, bliebe er dort. Er habe keine familiäre Unterstützung, weil seine Familie mit seiner sexuellen Neigung nicht zu Recht komme, er wäre dort alleine. Ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er keine. Abgesehen von der wirtschaftlichen Not habe er Angst vor seinen Brüdern. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinen Familienmitgliedern getötet zu werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestätigte, die Länderfeststellungen zu Marokko verstanden zu haben, eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus persönlichen Gründen verlassen habe, um in Europa Arbeit zu finden. Aus der vermeintlichen Nichtakzeptanz seiner sexuellen Neigung seitens seiner Familie könne er selbst von sich aus keine Verfolgungshandlung interpretieren und würde er eine solche auch nicht befürchten. Erst auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert, indem er behauptet habe, dass er von seinen Brüdern getötet werden könnte. Aufgrund unschlüssiger und widersprüchlicher Angaben habe die belangte Behörde weder aktuelle Fluchtgründe noch Verfolgungsgründe im Sinne der Flüchtlingskonvention (GFK) feststellen können. Aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung einer Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr nur ansatzweise annehmen ließe, seien sein Antrag auf internationalen Schutz sowie sein Antrag und subsidiären Schutz abzuweisen gewesen. In Gesamtabwägung sämtlicher betroffener Interessen wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig und zulässig erklärt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er homosexuell sei und seine Familie sowie Nachbarn davon erfahren hätten. Nachdem Homosexualität in Marokko unter Strafe stehe, befürchte er eine menschenrechtswidrige Behandlung, weshalb er nach Österreich habe flüchten müssen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei des Weiteren in keiner Weise nachvollziehbar und stimme zudem nicht mit den Protokollen der Einvernahme überein. Darüber hinaus liege ein massiver Begründungsmangel in der Beweiswürdigung vor, nachdem es das Bundesasylamt unterlassen habe, die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er homosexuell sei, in irgendeiner Weise auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen, die belangte Behörde habe dies auch nicht einmal versucht, sei auf seine Fluchtgründe in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen und habe die fluchtauslösenden Ereignisse im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt, das Bundesasylamt leugne sogar in rechtswidriger Weise, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe überhaupt unter die GFK zu subsumieren seien. Zudem machte der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, nachdem es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Marokko auseinanderzusetzen, weshalb sich die Behörde in weiterer Folge auch in rechtlicher Hinsicht nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
6. Mit Schreiben vom 19.02.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumten ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
7. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.03.2015, aus, er habe seit seiner Einreise in Österreich einige neue, darunter auch österreichische, Freunde kennen gelernt. Bislang sei er jedoch noch nicht zum Besuch eines Deutschkurses gekommen, wolle dies aber in nächster Zeit nachholen. In seiner Freizeit verbringe er sehr viel Zeit mit seinen österreichischen Freunden, um die österreichische Kultur besser kennen zu lernen und zu verstehen. Der Beschwerdeführer gestehe sich ein, dass ihm die österreichische Kultur ans Herz gehe. Im letzten Jahr habe der Beschwerdeführer in Wien eine Frau kennengelernt sie hätten sich ineinander verliebt. Nunmehr teilten sie sich eine Wohnung und wollten in naher Zukunft heiraten. Vorab möchte er jedoch einer Arbeit nachgehen, bei der er seine kleine österreichische Familie erhalten könne. Wegen der sprachlichen Barriere wolle er auch einen Deutschkurs besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seine Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Marokkos, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, spricht die arabische Sprache, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist ledig.
Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in Marokko stellen sich laut seinen Angaben wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und verdiente anschließend seinen Lebensunterhalt als Kfz-Mechaniker.
Sein Vater und seine neun Geschwister (fünf Schwestern und vier Brüder) sind nach wie vor in Marokko wohnhaft.
Der Beschwerdeführer hatte bislang keine Probleme mit heimatstaatlichen Behörden, Polizei oder Militär und wurde laut eigenen Angaben weder aufgrund einer allfälligen politischen Tätigkeit, seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen verfolgt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass er Marokko seiner Arbeitslosigkeit verlassen hat. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte der Beschwerdeführer keine Arbeit zu finden. Zu befürchten habe er nichts.
Damit machte der Beschwerdeführer eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK nicht geltend, eine Feststellung, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist, ist daher nicht erforderlich.
Allgemeines
Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 09.01.2015])
Politik
Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine deutliche Mehrheit zu erringen; Koalitionen sind deshalb die Regel. Im Parlament sind achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS.
Die großen Oppositionsparteien sind die Istiqlal-("Unabhängigkeits-") Partei, die Partei Authentizität und Modernität (PAM), die sozialdemokratische Union Socialiste des Forces Populaires (USFP) und die Union Constitutionelle (Verfassungsunion, UC). (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service, Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Sicherheitsbehörden
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 09.01.2015], Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.10.2015])
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 09.01.2015]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014;; Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara,
http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 09.01.2015]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Berber
Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Rund 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Herkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städten im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate, usw.) gehören. Der "Minderheitencharakter" der Berber ist bei ca. 50 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln als relativ zu sehen. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus. Auch wenn der berberische Sprachunterricht im Schulsystem nur wenig dicht und über die 6. Schulstufe nicht hinausführt (dh.: eine höhere Bildung in berberischer Sprache ist nicht möglich), bieten auf staatlicher Initiative dennoch rund 3.470 Schulen die Berbersprache Amazight als Unterrichtsfach an. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos bislang jedoch noch nicht erfolgt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]; ÖB Rabat: Asylländerbericht Marokko, Stand September 2014)
Homosexualität
Jegliche Form von sexueller Diskriminierung wird in der seit 2011 geltenden Verfassung Marokkos sowie den von Marokko unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen verboten. Ungeachtet dessen sind homosexuelle Handlungen nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch (Code Penale (CP)) für beide Geschlechter strafbar. Artikel 489 CP sieht bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vor. In der marokkanischen Gesellschaft besteht seit jeher eine gewisse Toleranz gegenüber Homosexuellen und gibt es in den größeren Städten auch allgemein bekannte, einschlägige Bars, wo Homosexuelle verkehren. Zudem hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als Verband für Homosexuellenrechte sieht Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Bei Oujda wiederum handelt es sich um eine besonders konservative Stadt. Die bereits erwähnte breite Akzeptanz der Homosexualität in der marokkanischen Gesellschaft besteht, solange die Homosexualität im Verborgenen ausgelebt wird. Wird Homosexualität offen gelebt, kann es durchaus zu Problemen kommen und greifen die Sicherheitsbehörden auch hart durch: Sechs Männer wurden verhaftet und am 10.12.2007 zu vier bis zehn Monaten Haft verurteilt, nachdem im Internet ein Video einer angeblichen Homosexuellenhochzeit in Ksar El Kebir verbreitet worden war bzw. wurde im Jahr 2012 einem nordamerikanischen Kreuzfahrtschiff mit vorwiegend homosexuellen Gästen das Anlegen im Hafen von Casablanca verweigert. In diesem Zusammenhang richtete die Menschenrechtsorganisation AMDH eine Petition mit der Bitte um Abschaffung von Art. 489 des Strafgesetzbuches an die Regierung, worüber auch in der Tagespresse berichtet wurde. Eine breite Diskussion hierüber in der Zivilgesellschaft gab es allerdings nicht und sind auch aktuelle Anlassfälle in Bezug auf Homosexualität nicht bekannt.
Für bekennende Homosexuelle ist es schwierig, in der marokkanischen Gesellschaft offen homosexuell zu leben. Daher verstecken Homosexuelle oftmals ihre sexuelle Neigung oder agieren zumindest diskret. Es ist bereits durchaus vorgekommen, dass Homosexuelle von Mitbürgern geschlagen wurden. Misshandlungen von Seiten der Polizei sind allerdings nicht bekannt. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt.
Homosexuelle (aber auch unverheiratete Paare) laufen nur Gefahr, verhaftet zu werden, wenn sie sich zu intim in Parks oder anderen öffentlichen Räumen verhalten oder sich auffällig verhalten oder wenn sich Nachbarn beschweren, ähnlich wie der bereits erwähnte Fall in Ksar El Kebir. In ländlichen Gebieten und Arbeitervierteln, wo jeder jeden kennt, oder eine strengere, konservative Ansicht vorherrscht, ist das Leben für Homosexuelle schwieriger. In den größeren Städten und den städtischen Umgebungen, wo die Menschen ihr eigenes Leben führen, wird die Homosexualität von der marokkanischen Gesellschaft toleriert und ist es für Homosexuelle einfacher. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, http://www.refworld.org/docid/533a73954.html [abgerufen am 09.01.2015]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko :
Homosexualität, 06.11.2014)
Prostitution
Im Bereich der Prostitution hatte es innerhalb des letzten Jahres vermehrt polizeiliche Aktionen gegeben, wo teilweise jahrelang betriebene illegale Bordelle ausgehoben und sowohl Kunden als auch Prostituierte festgenommen worden waren. Bei den bekannt gewordenen Fällen hatte es sich bei den Kunden um Staatsbürger der Golfstaaten bzw. Franzosen und bei den Prostituierten größtenteils um junge Marokkanerinnen gehandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014)
Frauen/Kinder
Frauen sind trotz erheblicher formal-rechtlicher Besserstellungen gegenüber den Vorjahren in der Praxis weiterhin benachteiligt. Man erkennt teils starke erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit, vor allem zwischen dem urbanen und ländlichen Raum. In ländlichen Gebieten bestehen unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Polygamie, fehlenden Ausbildungschancen und eingeschränkter Selbstbestimmung der Frau geprägt sind. Zwangsverheiratungen auch minderjähriger Mädchen kommen dort regelmäßig vor, in den Städten seltener. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung. Die Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum war am Mittwoch Thema bei einem Kongress im marokkanischen Casablanca. Alleine in Marokko werden sechs Millionen Frauen jährlich Opfer von Gewalt, davon mehr als die Hälfte in der Ehe, wie die marokkanische Ministerin für Frauen, Familie und soziale Entwicklung, Bassima Hakkaoui, erklärte. Aber auch die Gewalt gegen Frauen auf offener Straße, stelle ein großes Problem dar, so Hakkaoui. Sie ist die einzige Frau im Kabinett des seit Jänner regierenden islamistischen Ministerpräsidenten Abdelilah Benkirane. Ein Gesetzentwurf, der auflistet, was als häusliche Gewalt zu werten ist, wurde 2010 ins marokkanische Parlament eingebracht, von den Abgeordneten bisher aber nicht verabschiedet. Die marokkanische Anwältin und Aktivistin Aiche Lekhmass sagte auf dem Kongress, solange junge Frauen sich umbrächten, weil sie zwangsverheiratet würden, gebe es noch viel zu tun.
In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung gegenüber Frauen verpflichtet, allerdings wurden hier mit dem Vorrang des Islams begründete Einschränkungen gemacht. Um die Förderung von Frauenrechte und Frauenthemen bemühen die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Diese fördern politische und zivile Rechte von Frauen. NGOs fördern ebenfalls die Alphabetisierung von Frauen und klären diese über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung auf.
Ein Meilenstein in der Anerkennung von Frauenrechten stellte die einstimmig beschlossene Gesetzesänderung des Strafgesetzes vom 22.01.2014 dar, wodurch der Täter nach einer Vergewaltigung nicht mehr durch Heirat mit dem Opfer einer Haftstrafe entgehen kann.
Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NRO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.
Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt.
Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 22.09.2014]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015])
Religionsfreiheit
Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]);
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Großfamilie. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014)
Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Dezember 2014 [abgerufen am 09.01.2015]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]);
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (d.h.: ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner). Daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch das RAMED-Programm kostenfrei in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2018; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Psychische Erkrankungen
Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:
16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,
6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,
3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik
1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik
1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik
Gesundheitszentren
wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Großstädte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.
Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fachärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wachpersonal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.
Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.
Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, [abgefragt am 09.01.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014])
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben. Seine Identität konnte im Verfahren konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht belegt werden. Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie Schul- und Ausbildung ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor. Die Einreise und deren nähere Umstände sind durch die der Erstbefragung vom 28.11.2013 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2013 geklärt.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Marokko selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf seinen Aussagen in den Einvernahmen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung sich lediglich auf die allfällige Situation des Beschwerdeführers in Marokko bezieht, nicht jedoch auf eine allfällige Abschiebung.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Straf-register der Republik Österreich ab.
2.3. Zu den Feststellungen über die Fluchtmotive
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Arbeitslosigkeit verlassen, wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2013 dahingehend gesteigert, dass er aufgrund seiner vermeintlichen Homosexualität von seinen Brüdern mit dem umbringen bedroht werde. Seinem diesbezüglichen gesteigerten Fluchtvorbringen widersprach der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der Stellungnahme vom 17.03.2015, wonach er in Österreich eine Freundin habe, die er in naher Zukunft auch heiraten möchte, somit ist das Vorbringen im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Homosexualität als obsolet zu betrachten, sodass seine Fluchtmotive lediglich auf den bereits ursprünglich vorgebrachten wirtschaftlichen Motiven beruhen.
Eine wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, kann grundsätzlich asylrelevant sein, wenn den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125, VwGH 07.10.2008, 2006/19/1142, VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, VwGH 30.04.1997, 95/01/0529).
Die Zugehörigkeit zu einer derartigen Gruppe wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebenso liegt eine existenzbedrohende Lage nicht vor. Dazu ist zu beachten, dass der bereits als Kfz-Spengler gearbeitet und er so seinen Lebensunterhalt zu verdienen imstande war.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. Verfahrensgang ausgeführt, Stellung genommen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechts-rahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 28.11.2013 vor, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner dortigen Arbeitslosigkeit verlassen habe (Punkt I.2. des Verfahrensganges), ergänzte er diese Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2013 und führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründen im Wesentlichen an, aufgrund seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Verfolgung seitens seiner Familienmitglieder aus Marokko geflohen zu sein (Punkt I.3. des Verfahrensganges). Die belangte Behörde stellte dies folgerichtig als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest (Punkt I.4. des Verfahrensganges).
Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und mangels eines familiär-sozialen Anknüpfungspunktes die Lebensgrundlage in Marokko entzogen und ihm deshalb ein Verbleib in Marokko nicht zumutbar sei (Punkt I.2 und I.3. des Verfahrensganges).
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu den Länder-feststellungen. Die Möglichkeit einer Stellungnahme in inhaltlicher Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (Punkt I.3. des Verfahrensganges) und hielt die belangte Behörde betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insgesamt beweiswürdigend im Wesentlichen zutreffenderweise fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre.
Betreffend die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten hat die Verwaltungsbehörde somit den für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben.
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Wien eine Frau kennengelernt habe, mit welcher er sich nunmehr eine Wohnung teile und die er in naher Zukunft heiraten möchte (Punkt I.7. des Verfahrensganges), widerspricht der Beschwerdeführer seinem Vorbringen, wonach er homosexuell sei, als fluchtrelevantes Vorbringen verbleibt, dass er seinen Herkunftsstaat - wie in seiner Ersteinvernahme vom 28.11.2013 angeführt - lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Aus den unter Punkt II.1.3.getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Lage in Marokko seit der Entscheidung der Behörde nicht in einer Weise geändert hat und sind keine neuen Umstände hinzugetreten, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten für den Beschwerdeführer erforderlich machen.
Angesichts der Ausführungen der eigenen Beweiswürdigung unter Punkt II.2. teilt das Bundesverwaltungsgericht somit die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei nicht substantiell eingegangen und die fluchtauslösenden Ereignisse im Bescheid nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden. Das Bundesasylamt leugne in rechtswidriger Weise, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe überhaupt unter der GFK zu subsumieren wären. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Marokko auseinander zu setzen und sei somit seiner Verpflichtung zur Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspräche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Aus diesem Grund wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. (Punkt I.5. des Verfahrensganges ).
Somit wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt nicht behauptet sondern bloß der von der Verwaltungsbehörde festgestellte Sachverhalt unsubstantiiert bestritten.
Daher ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so-mit konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz ge-stellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Gen-fer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) er-folgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).
Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045).
Der Beschwerdeführer machte keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK geltend. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass sich - wie bereits unter Punkt II.2.3. ausführlich dargelegt wurde - aus den von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Fluchtmotiven kein Anhaltspunkt einer existenzbedrohenden Notlage ergeben hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, müsste es konkrete Anhaltspunkte geben, dass gerade für diesen eine derartige Gefahr bestünde.
Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
In Marokko herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Dem Beschwerdeführer fehlt es in seinem Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der bereits über Arbeitserfahrung als Kfz-Spengler verfügt und dadurch seinen Lebensunterhalt verdient hat. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt somit mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Auch für den Fall, dass er keine unmittelbare Eingliederung in den marokkanischen Arbeitsmarkt erfährt, verfügt der Beschwerdeführer durch seine sich noch in Marokko befindliche Großfamilie über eine familiäre Bindung und über Bezugspersonen, die ihm in erster Zeit finanziell unterstützen und eine Wohnmöglichkeit bieten können. Zudem ist auf die Feststellungen in den ihm übermittelten Länderberichten zu verweisen. Mehrere Organisationen bieten freiwillig rückkehrenden Erwachsenen Programme für eine Schulungen und Ausbildungen sowie Programme zu einer Reintegrierung in die marokkanische Gesellschaft an.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Ende November 2013, also rund eineinhalb Jahren, in Österreich lebt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht scheinen nicht auf.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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