BVwG G305 2101450-1

G305 2101450-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2101450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2101450.1.00

Spruch

G305 2101450-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 24.10.2014, Passnummer: 2560315, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.

BGBl. I Nr. 138/2013 iVm. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde F o l g e g e g e b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit seinem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am 06.06.2014 eingelangten, zum 04.06.2014 datierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit seinem Antrag brachte er folgende Urkunden zur Vorlage:

  • einen Ambulanzbericht des allgemeinen und orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer fortgeschrittenen Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, eines degenerativen LWS-Syndroms mit V.a. Spinalkanal und Formanenstenose ohne sensomotorische Defizite;

  • einen zum 11.03.2014 datierten Arztbrief des XXXX, Institut für nichtinvasive Kardiologie und Hypertonie, mit der darin dargestellten Beurteilung eines arteriellen Hypertonus, eines cor hypertonicum, AV-Reentry-Tachykardie mit st. p. ablatio 2009, Hypothyreose bei Strumektomie;

  • einen zum 23.04.2014 datierten ambulanten Fachbefund der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Zoster ophthalmicus links (V/1).

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 14.07.2014 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, in dem er zur beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst ausführte, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen gegeben sei. Auf Grund einer am 14.07.2014 duchgeführten ärztlichen Untersuchung zog der ärztliche Sachverständige nachfolgende, im Wesentlichen zusammengefasste Schlussfolgerungen:

Im Hinblick auf den psychopathologischen Status präsentierte sich mit dem BF ein allseits orientierter, 1,78 m großer, 97,8 kg schwerer, XXXX jähriger Mann in gutem Allgemein- und vermehrtem Ernährungszustand, der keine mnestischen oder kognitiven Einbußen aufgewiesen habe. Der Rumpf habe sich symmetrisch gezeigt und sei das Schulterhochziehen seitengleich möglich gewesen; der Sinusrhythmus habe sich monocard erwiesen, die Herzschläge seien rein gewesen; bei der Lunge haben sich ein abgeschwächtes Vesikuläratmen und keine Nebengeräusche gezeigt. Die Bauchdecke habe sich als weich, eindrückbar und adipös erwiesen. Über dem Thoraxniveau seien die Leber und die Milz nicht tastbar gewesen. Es hätten sich weder ein Druckschmerz, noch pathologische Resistenzen gezeigt. Hinsichtlich der oberen Extremitäten führte der ärztliche Sachverständige aus, dass der Tonus, die Trophik und die grobe Kraft seitengleich gewesen seien; alle Gelenke seien dem Alter entsprechend aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Der Nacken- und Kreuzgriff sei dem BF, wenn auch etwas mühsam, gelungen. Die Handmotorik, die Muskeleigenreflexe und die Sensibilität seien unauffällig gewesen. Hinsichtlich der unteren Extremitäten hätten sich der Tonus und die Trophik seitengleich gezeigt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks hätten sich höhergradige und im Bereich des linken Hüftgelenks mittelgradige Funktionseinschränkungen gezeigt. Alle übrigen Gelenke seien dem Alter entsprechend aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Der Knieumfang habe rechts und links jeweils 41 cm betragen; der Oberschenkelumfang rechts und links je 43 cm. Die Achilles- und Patellarsehnenreflexe hätten sich abgeschwächt seitengleich auslösbar gezeigt. Das Lasegue sei nicht prüfbar gewesen. Im Bereich der linken Unterschenkelaußenseite und der rechten Unterschenkelinnenseite habe er Dyästhesien festgestellt. Beidseitig seien weiters Besenreiser Varizen feststellbar gewesen. Im Bereich der Wirbelsäule habe der BF weder einen Druck-, noch einen Klopfschmerz aufgewiesen.

Zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild des BF hielt der ärztliche Sachverständige fest, dass sich der BF ohne Hilfsmittel langsam, kurzschrittig und mit einem Hüfthinken rechts bewegen habe können. Ihm sei der Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich gewesen. Der Einbeinstand sei nur links mit Mühe und rechts nicht durchführbar gewesen. Eine Kniebeuge sei zur Hälfte, die tiefe Hocke nicht durchführbar gewesen.

3. Mit Schreiben vom 11.09.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.

Eine Reaktion des BF ist nicht aktenkundig.

4. Mit Bescheid vom 24.10.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass" gerichteten Antrag des BF vom 06.06.2014 ab und führte begründend aus, dass das eingeholte, als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.07.2014 gezeigt habe, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere und weiter dann, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF, die dieser im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützte und mit dem Antrag verband, seiner Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen.

Inhaltlich führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen, und zwar einer fortgeschrittenen Coxarthrose bds., eines chronischen LWS-Syndroms und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung beim Gehen stark eingeschränkt sei. Seine OP sei auf den 16.03.2015 verschoben worden und handle es sich dabei um drei Operationen in der Dauer von eineinhalb Jahren. Auf Grund seiner hochgradigen Mobilitätseinschränkung sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Mit seiner Beschwerde brachte der BF keine weiteren medizinischen Belege vor.

6. Am 23.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, nach einer eingehenden, am 09.04.2015 durchgeführten Untersuchung des BF ein zum 10.04.2015 datiertes fachärztliches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst nachstehendes beim BF diagnostizierte:

i. fortgeschrittene Abnützung der Hüftgelenke beidseits, Pos. 02.02.02, oberer Rahmensatzwert bei mittelgradiger Funktionseinschränkung, GdB 40 vH

ii. Herzschwäche mit Belastungsatemnot, Folgezustand nach Ablation bei Rhythmusstörungen (2009), Herzklappenfehler, Pos. 05.02.01, oberer Rahmensatzwert, GdB 40 vH

iii. feuchte Makuladegeneration, Sehstörung, Pos. 11.02.01, fixer Rahmensatzwert bei Störung des zentralen Sehens, GdB 30 vH

iv. degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkungen, Pos. 02.01.02, unterer Rahmensatzwert bei radiologischen Veränderungen und andauerndem Therapiebedarf, GdB 30 vH

Hinsichtlich nachstehender Leiden führte der ärztliche Sachverständige aus, dass diese auf Grund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert erreichten und zur Bildung des Gesamtgrades der Behinderung, den der ärztliche Sachverständige mit 60 vH einschätzte, nicht herangezogen werden könnten:

1. medikamentös behandelter Bluthochdruck

2. medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion nach Schilddrüsenentfernung 2006

3. Fettstoffwechselstörung

4. Folgezustand nach Herpes Zoster linkes Auge 2014

5. Medikamentös behandelte Nervenschädigung der Füße (Polyneuropathiesyndrom)

Zusammenfassend führte der ärztliche Sachverständige aus, dass der BF an fortgeschrittenen Coxarthrosen und Abnützungen der Wirbelsäule leide. Zudem bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bei Herzschwäche und eine feuchte Makuladegeneration mit Sehstörung.

Zur beantragten Zusatzeintragung führte der Sachverständige aus, dass eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vorliege. Es liege auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Jedoch bestehe keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Auch bestehe keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Durch das Zusammenwirken einer maßgeblichen Funktionseinschränkung der Hüftgelenke und der eingeschränkten Herzleistung sei auch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei somit nicht zumutbar. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen seien gewährleistet. Eine Besserung sei durch eine operative Sanierung der Hüftgelenke und rehabilitativer Maßnahmen mit mittlerer Wahrscheinlichkeit möglich, weshalb der ärztliche Sachverständige eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 18 Monaten empfahl.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2015 wurde dem BF das ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Der BF, dem die Verfahrensanordnung am 30.03.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde, ließ die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, XXXX Jahre alt und Pensionist.

Der mit 60 vH eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung des BF setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

GdB %

1

Fortgeschrittene Abnützung der Hüftgelenke beidseits

40

2

Herzschwäche mit Belastungsatemnot, Folgezustand nach Ablation bei Rhythmusstörungen (2009), Herzklappenfehler

40

3

Feuchte Makuladegeneration, Sehstörung

30

4

Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation

30

Gesamtgrad der Behinderung 60

Der Gesamtgrad der Behinderung

der BF ergibt aus der Gesundheitsschädigung GS 1 (fortgeschrittene Abnützung der Hüftgelenke beidseits), welche als führendes Leiden gilt, und wird dieses durch die Gesundheitsschädigungen GS 2, GS 3 und GS 4 um insgesamt 20 vH angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 2010.

Beim BF besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, sowie der körperlichen Belastbarkeit. Die psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten sind dagegen nicht eingeschränkt. Es besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Auch besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Das Zusammenwirken der maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke und die eingeschränkte Herzleistung bewirken eine Einschränkung im Hinblick auf das Zurücklegen kurzer Wegstrecken. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen sind jedoch gewährleistet. Durch eine operative Sanierung der Hüftgelenke und rehabilitative Maßnahmen ist eine Besserung aus medizinischer Sicht mit mittlerer Wahrscheinlichkeit möglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, das dem gegenständlichen Erkenntnis schon auf Grund des Umstandes, da es sich als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erwies, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen war.

Überdies ist der BF den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständig und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Gegenständlich hat der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht und hat diese den Antrag des BF gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. Gerhard NOVAK vom 14.07.2014 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Der im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige zog in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen die Schlussfolgerung, dass beim BF eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und überdies eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Wegen des Zusammenwirkens einer maßgeblichen Funktionseinschränkung der Hüftgelenke und der eingeschränkten Herzleistung sei das Zurücklegen kurzer Wegstrecken eingeschränkt, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Im Hinblick auf das Kalkül des ärztlichen Sachverständigen, mit dem er zum Ausdruck brachte, dass eine Besserung bei einer Sanierung der Hüftgelenke und rehabilitativer Maßnahmen möglich sei, ist ein allfälliger Dauerzustand bei mangelndem Sanierungserfolg a priori auch nicht auszuschließen.

Da es dem Beschwerdeführer auf Grund der erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten und wegen der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht möglich ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, ist ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels - zumindest derzeit - nicht zumutbar.

Im gegenständlichen Beschwerdefall sind die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben war.

3. 3 Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im gegenständlichen Fall - ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (siehe dazu zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 17 und 29 zu § 67d AVG mwN]. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 120/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR vom 13.10.2011, Fexler gegen Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gegen Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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