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G305 2100654-1•BVwG G305 2100654-1
G305 2100654-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2015
familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliche<br/>Interessentensuche, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G305 2100654-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG,
§ 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Verfügung vom 18.08.2014, Zl.: XXXX, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und räumte ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.
Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei und auf Grund dieser Verurteilung die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, ersuchte die belangte Behörde den BF um die Beantwortung folgender - wörtlich wiedergegebener - Fragen:
"Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich?
Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder etc.) an.
Geben Sie ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse.
Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?
Auf Grund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)
Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?"
Diese Verfügung der belangten Behörde wurde dem BF zwar durch Aushändigung am 22.08.2014 persönlich zugestellt, blieb jedoch ohne Reaktion des BF.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Dem Urteil liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und als Kopf einer serbischen kriminellen Vereinigung, die sich als höchst organisiert und gewaltbereit auswies, unter Verwendung von Waffengewalt (Gaspistole und ein Messer) den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt habe, wobei der BF als Ideengeber fungierte.
Hinsichtlich der Strafbemessung ging das Gericht beim BF von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren aus und wertete das Geständnis des BF zwar als mildernd, während es die zweifache Qualifikation des schweren Raubes, die beiden einschlägignr Vorstrafen und die hohe kriminelle Energie, mit der die Tat ausgeführt wurde, als erschwerend wertete. Weiter führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des BF eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht schon wegen der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren nicht in Betracht gekommen sei.
3. Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zl.: XXXX, der dem BF am 21.01.2015 persönlich zugestellt wurde, verweigerte die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 und erließ sie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG und stellte überdies gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF schon früher illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und massiv straffällig geworden sei. Aus diesem Grund sei ihm gegenüber bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes sei er ins Bundesgebiet zurückgekehrt, um nach eigenen Angaben seine Familie zu besuchen. Er sei neuerlich massiv straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden. Seine Einreise und sein Aufenthalt hätten nicht nur dem gemeinsamen Familienleben gedient, sondern habe er damit bezweckt, gerichtlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es sei von einer illegalen Einreise auszugehen. Dabei habe er auch seine XXXX in die kriminelle Handlung einbezogen. In Anbetracht der dem Bescheid zu Grunde liegenden strafbaren Handlung, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, könne von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden, zumal nicht auszuschließen sei, dass er nach Verbüßung seiner Haftstrafe weitere Haftstrafen begehen werde. Diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen liegen die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Grunde, dass der BF die strafbaren Handlungen begangen habe, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF. Im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Akteninhalt habe die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, zumal er seine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt habe. Bemerkt werde, dass auf Grund der massiven Verurteilung und seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die neuerliche Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots dringend geboten sei.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte die belangte Behörde im Kern aus, dass im Fall des BF keine der Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorläge, da er als Drittstaatsangehöriger wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei in § 10 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2015 stellte die belangte Behörde dem BF die "XXXX" als Rechtsberaterin zur Seite.
4. Gegen den zum 16.01.2015 datierten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die bei der belangten Behörde am 06.02.2015 rechtzeitig eingelangte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "mangelhaftes Ermittlungsverfahren", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "mangelhafte rechtliche Beurteilung" gründete und mit der er andererseits die Anträge verband, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Rückkehrverbotes zu beheben, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung heißt es zum geltend gemachten Beschwerdegrund "mangelhaftes Ermittlungsverfahren" im Kern, dass die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Familien- und Privatlebens des BF im Bundesgebiet unterlassen habe und dass sie die Tatsache, dass sich der BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, außer Acht gelassen habe. Demnach sei der BF im Alter von XXXX Tagen aus Jugoslawien mit seinen Eltern nach Österreich gezogen, da letztere hier als "Gastarbeiter" regelmäßig aufhältig gewesen seien. Der BF habe in Österreich die Hauptschule besucht, später die Handelsakademie und im Wintersemester XXXX den Studienlehrgang XXXX inskribiert, den er im Jahr XXXX erfolgreich absolviert habe. Im selben Jahr habe er im XXXX eine Tätigkeit als XXXX aufgenommen. Die Behörde habe es unterlassen, den damaligen Niederlassungstitel des BF zu ermitteln. Sie habe auch nicht angemerkt, dass der BF die Deutsche Sprache auf einem muttersprachlichen Niveau beherrsche. Die Kernfamilie des BF lebe im Bundesgebiet. Überdies lebten die XXXX des BF bei der Ex-Frau des BF. XXXX sei der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen, da er vor einer möglichen fremdenpolizeilichen Abschiebung nach Serbien Angst gehabt habe. Von XXXX bis XXXX habe sich der BF in Serbien befunden, und habe er seine Familie nur dann sehen können, wenn ihn diese besuchte. In Ermangelung weiterer Familienangehöriger in Serbien befindet sich sein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe überdies die private und familiäre Situation des BF in anderen Mitgliedsstaaten nicht berücksichtigt. Den Beschwerdegrund der mangelhaften Beweiswürdigung und mangelhaften rechtlichen Beurteilung stützte der BF im Wesentlichen darauf, dass er ungeachtet seiner Berechtigung zu einem vorübergehenden Aufenthalt nach XXXX Jahren erneut in das Bundesgebiet eingereist sei, um seine Familie zu besuchen. Wenn die Behörde nunmehr anführe, dass keine berufliche Bindung in Österreich bestünden und somit keine Integration am Arbeitsmarkt, so verkenne sie, das der BF einen XXXXschulabschluss erlangen konnte, er die deutsche Sprache perfekt beherrsche und er bei einem gültigen Aufenthaltstitel am inländischen Arbeitsmarkt vermittelbar wäre. Neben der Ex-Gattin und den XXXX bestehe auch zu seiner Mutter, die eine wichtige Bezugsperson für ihn sei, eine familiäre Bindung. Zu ihr habe ein regelrechtes Abhängigkeitsverhältnis bestanden, zumal er von seiner Mutter regelmäßig unterstützt wurde. In der rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde in keiner Weise die Kriterien des Art. 8 EMRK berücksichtigt. So habe der BF die Zeit von XXXX bis XXXX sehr gut genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
5. Am 12.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Unter Ladung des BF und dessen Vertretung führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 in Abwesenheit des BF, der zuvor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass er der Verhandlung nicht beiwohnen werde, da er aus XXXX nicht verlegt werden wolle, und der unentschuldigt ferngebliebenen Vertretung eine mündlichen Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik SERBIEN. Er ist XXXX Jahre alt. Es liegen keine dafür vor, dass er nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Seine Muttersprache ist Serbisch. Zu seiner Kompetenz der deutschen Sprache lassen sich in Ermangelung von ihm verfasster deutschsprachiger Urkunden, mangels Vorliegens von Sprachzertifikaten etc. und auf Grund des Umstandes, dass er der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ferngeblieben war, keine Feststellungen treffen.
Der BF kam mit seinen Eltern, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgingen, bereits als Kleinkind ins Bundesgebiet. Hier besuchte er die Volksschule, die Hauptschule und die Handelsakademie, die er mit der Matura abschloss. Dass der im Wintersemester XXXX an der XXXX den Studienlehrgang XXXX inskribierte und diesen erfolgreich im Jahr XXXX absolvierte, lässt sich mangels vorgelegter Urkunden nicht feststellen.
XXXX nahm er im XXXX eine Tätigkeit als XXXX auf.
Um den XXXX ging der BF weder einer Beschäftigung nach, noch verfügte er über entsprechende Einkünfte. Er besaß auch kein Vermögen und keine Schulden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF schwerwiegende, der Arbeitsfähigkeit entgegenstehende gesundheitliche Probleme hätte.
Der BF ist geschieden und hat XXXX, XXXX. XXXX des BF besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Sowohl die vom BF geschiedene Ehegattin, als auch die Mutter des BF, die am XXXX geborene XXXX leben im Bundesgebiet.
Es lässt sich nicht feststellen, dass in anderen Mitgliedsstaaten des Schengenraumes weitere Verwandte des BF leben würden bzw. dass der BF dort private oder familiäre Anknüpfungspunkte hätte.
Ob und inwieweit den BF noch Sorgepflichten treffen, kann nicht festgestellt werden.
1.2. Mit des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurden der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, dessen XXXX, der XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB, als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten und der XXXX des BF, der XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB, als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Jahren jeweils rechtskräftig verurteilt.
Bereits seit dem XXXX ist der BF an der Justizanstalt XXXX zunächst wegen des Verdachts des XXXX eingesessen.
Dieser Verurteilung zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am XXXX wegen des Verdachts des Betruges von Organen der Bundespolizeidirektion XXXX festgenommen und in der Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.
Anlässlich einer am XXXX von Organen der Bundespolizeidirektion zur AZ: XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, in der der BF mit der Absicht der Behörde konfrontiert wurde, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen und er nach Beendigung der Gerichtshaft in Schubhaft genommen werden sollte, gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am XXXX mit falschem Reisepass nach Österreich eingereist sei. Vor seiner Inhaftierung sei er polizeilich nicht aufrecht gemeldet gewesen. Auch sei er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er im Besitz von ATS 3.000,-- und würde er, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, weder strafrechtliche, noch politische Probleme haben. Er befinde sich zur Zl. XXXX in U-Haft und sei seine Hauptverhandlung für den XXXX anberaumt.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl: XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet. Ein Abschiebungshindernis wurde ausgeschlossen, da der BF bei einer Abschiebung in sein Heimatland weder eine politische, noch eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF und führte die Behörde begründend aus, dass ein inländisches Gericht gegen den BF eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt habe.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, hob die Bundespolizeidirektion das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen mit der Begründung auf, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei, er über keine aufrechte Meldung verfüge und seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein Aktenvorgang stattgefunden habe.
Von XXXX bis XXXX hielt sich der BF in Serbien auf.
Am XXXX reiste er mit einem gültigen Reisepass aus Ungarn kommend nach Österreich ein, um hier seine Familie zu besuchen. Bis zumindest XXXX wohnte er an der Anschrift XXXX, ohne sich polizeilich angemeldet zu haben. Was letztlich der Grund dafür gewesen sein könnte, dass er die Anmeldung unterließ, lässt sich nicht feststellen. Er hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf.
1.3. Der BF weist mehrere Vorverurteilungen auf.
So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX am XXXX rechtskräftig wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148, 278a Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Jahren verurteilt.
Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF zu XXXX am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt.
1.4. Sollte der BF in seine Heimat abgeschoben werden, hat er weder mit strafrechtlichen, noch mit politischen Problemen zu rechnen.
Gegenwärtig befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Haft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die fehlende Wohnsitzmeldung, dessen Aufenthalt im Herkunftsstaat im Zeitraum von XXXX bis Oktober XXXX, sowie die Anhaltung in den genannten Justizanstalten und zum Faktum, dass er im Fall seiner Abschiebung weder mit strafrechtlichen, noch mit politischen Problemen zu rechnen brauche, beruhen auf einer Meldeabfrage und den eigenen Angaben des BF vor den zuständigen Sicherheitsbehörden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände und zur beruflichen Integration des BF in Österreich beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, sowie auf dem Beschwerdevorbringen, soweit sich dieses mit der Behördenanfrage und den Angaben in den Verwaltungsakten in Einklang bringen ließ.
Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zur Verbüßung der Strafhaft bzw. zum Umstand der bedingten Entlassung aus derselben getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und andererseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX. Die Feststellungen zu den weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen auf den diesbezüglichen, unbestritten gebliebenen und daher als glaubhaft anzusehenden Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen
XXXX.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet, sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen einerseits auf dem ergänzenden Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift und dass er ein Vorbringen dahingehend unterließ, dass er in einem der übrigen Mitgliedsstaaten des Schengenraumes weitere Verwandte mit konkreten Anknüpfungspunkten zum Privat- und Familienleben des BF hätte. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verwandten im Schengenraum besitzt. Da der BF entsprechende Nachweise nicht vorlegte, konnten Feststellungen zur Kompetenz der deutschen Sprache, sowie zum behaupteten Umstand getroffen werden, dass er einen XXXXlehrgang belegt und diesen erfolgreich abgeschlossen hätte, nicht getroffen werden.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
In Österreich leben zwar die Mutter des BF, als auch dessen Ex-Gattin, als auch dessen XXXX. Der BF wurde wegen schweren Raubes zu einer Haftstrafe im Ausmaß von acht Jahren rechtskräftig verurteilt und befindet sich deswegen in Strafhaft.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.2. Weiters ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, die die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ermöglicht.
Das Strafgericht nahm dabei bei der Strafzumessung zahlreiche Umstände als erschwerend an, die zweifache Qualifikation des schweren Raubes, zwei einschlägige Vorstrafen und die hohe kriminelle Energie. Mildernd wertete das Gericht nur das Geständnis. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren wertete das Gericht unter Abwägung der zuvor genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft schuld- und tatangemessen und sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichend. Unter Berücksichtigung auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB waren über den BF empfindliche Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal die besonders brutale Vorgehensweise bei der Tatausführung, die teilweise mangelnde Verantwortungsübernahme durch den BF von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden bzw. gleichgültigen Einstellung des Täters zeugten. Äußere Umstände oder Beweggründe, durch die derartige Taten auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnten, waren dem Strafgericht nicht erkennbar. In Anbetracht dessen kam hinsichtlich des BF eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
Durch sein Verhalten hat der BF das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Raubdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Im Zusammenhalt mit den vom BF in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen liegt es auf der Hand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in sehr hohem Maß beeinträchtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) wegen neuerlichen massiven Straffälligkeit des BF geboten sei und dass sein neuerlicher Aufenthalt in Österreich dem Zweck gerichtlich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen diente, um sich dadurch den Lebensunterhalt zu finanzieren, begegnet schon in Anbetracht des einschlägigen Vorlebens des BF keinen Bedenken. (VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Bezeichnend ist schon das Beschwerdevorbringen, dass der BF im Jahr 2012 im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei, da er Angst vor einer möglichen fremdenpolizeilichen Abschiebung nach Serbien gehabt habe.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.2.3. Dass der BF im Fall seiner nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr ist auf Grund seiner Sprachkompetenz und der Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 52 Abs. 5 iVm. Abs. 9 FPG und § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.1. Der BF führt gegen die Erlassung des Einreiseverbots ins Treffen, dass dieses alle Schengen-Staaten berühre, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden sei, ob ein Privat- oder Familienleben im gesamten Schengen-Raum vorläge.
Der BF hat jedoch nicht ausgeführt, aus welchen privaten oder familiären Gründen ihm daran gelegen wäre, in die vom Schengener Durchführungsübereinkommen umfassten Gebiete einzureisen. Ein Vorbringen zu einem in einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes allfällig gegebenen Familien- und Privatleben fehlt. Der BF hat es überdies durch seine Weigerung, der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, unterlassen, an der entsprechenden Wahrheitsfindung mitzuwirken.
Abgesehen davon weisen die mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens kein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund treten lassen würden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.1999, Zl. 98/21/0304).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen.
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2007/21/0153).
Gegenständlich ist dem BF nicht nur anzulasten dass er den Vorsatz gefasst hat, Straftaten im Bundesgebiet zu verüben und diese im bewussten Mitwirken in einer, als straff organisiert und gewaltbereit bekannten, kriminellen Vereinigung als deren Mitglied unter Unterstützung weiterer Mitglieder und unter der Verwendung von Waffen zu verüben. Jedoch stellt schon das Verbrechen des Raubes an sich schon angesichts der dabei gegen Personen gerichteten Drohungen oder Gewalttätigkeiten ein äußerst verpöntes Verhalten dar, welches intensiv in die Rechtssphäre der Bürger eingreift und nicht selten mit einer andauernden psychischen Belastung für die Betroffenen einhergeht. Dabei müssen teilweise auch Hindernisse gewalttätig überwunden und Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten mittels Gewalt oder Drohung veranlasst werden, was ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte Hemmschwelle vom Täter abverlangt.
Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage und der ihm anhaftenden Spielschulden, keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seinen Vorverurteilungen die Annahme nahe, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut strafbare Handlungen zu bewirken versuchen wird, um sich daraus Einkünfte zu verschaffen.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Daran vermag der vom BF dargebrachte, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) an sich berücksichtigungswürdige Umstand des Verfügens über familiäre Anknüpfungspunkte in einem anderen Mitgliedsstaat nichts zu ändern, zumal diese aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des BF eine Relativierung erfahren müssen und hinter dieses zurückzutreten haben.
So vermochten selbst die in Österreich bestehenden familiären Bezüge und die bestehende Möglichkeit des Verlustes der Weiterführung der diesbezüglichen Beziehungen den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der BF nahm den Verlust seiner familiären Bezüge schon dadurch in Kauf, dass er seine XXXX in die kriminelle Organisation, die er aufgezogen hatte, mit einbezog. Damit führte er auch sie in die Strafhaft.
Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF massiv beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Fehlverhalten eingegangen bzw. zeigte er dafür keine Einsicht. Dies kann auch nicht durch den Hinweis, dass er in der nunmehrigen Strafhaft bemüht sei diese positiv zu nutzen und einer Arbeit nachgehen zu wollen beschwichtigt werden.
Das private und familiäre Interesse an einem Verbleib in Österreich war nicht zu berücksichtigen, da zu Österreich weder verwandtschaftliche noch sonstige Beziehungen bestehen, der Aufenthalt des BF sich überwiegend auf Anhaltungen in Justizanstalten beschränkt und sich nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung somit die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig erweist.
Nicht zu berücksichtigen ist auch der Vorhalt in der Beschwerde, dass der BF als XXXX Tage altes Baby ins Bundesgebiet eingereist sei und bis XXXX eine aufrechte Niederlassungsbewilligung besaß. Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausweisung von Kindern, vermag der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da beim XXXX Jahre alten BF keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig wäre.
Selbst wenn er die Zeit von XXXX bis XXXX genützt haben sollte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, so nahm der einem Drittstaat angehörende BF spätestens im Jahr XXXX, als er wegen eines Eigentumsdeliktes (schwerer Betrug) strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, eine gesellschaftliche äußerst unerwünschte Entwicklung, die eine Außerlandesweisung desselben zur Folge hatte.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bedarf es daher der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes und erscheint diese Dauer auch als angemessen und verhältnismäßig.
3.4. Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:
"Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten."
Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie lauten:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
...
6. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
... ."
"Artikel 11
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
... ."
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.
Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen und keiner verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Einschränkung zugängig.
Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.6. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die beachtliche Verletzung österreichischer Strafrechtsnormen, ist der von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig anzuerkennen.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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