W198 2104633-1•BVwG W198 2104633-1
W198 2104633-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensverhältnisse, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
W198 2104633-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, XXXX im Burgenland, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 10.02.2015, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. In dem Zuerkennungsantrag führte er unter anderem aus, dass er ledig sei sowie, dass Betreuungspflichten für ein in Ungarn wohnhaftes Kind, XXXX, geb. XXXX, vorliegen würden. Als ordentlicher Wohnsitz wurde die Adresse in XXXX genannt.
Aus dem zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.03.2014 an dieser Adresse hauptgemeldet ist.
Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2014 beim AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit 10.03.2014 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse in XXXX, habe. Bei der Unterkunft handle es sich um ein Zimmer mit ca. 40 m². Dieses Zimmer befinde sich im Keller des Hauses seines Arbeitgebers. Ein Mietvertrag sei nicht erstellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein in Österreich auf die Firma XXXX gemeldetes Auto und über ein österreichisches Mobiltelefon. Weiters erklärte er, dass er in Ungarn keinen Wohnsitz, kein gemeldetes Auto und kein Mobiltelefon habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich an Arbeitstagen, an Urlaubstagen und an den Wochenenden in Österreich aufhalten würde. Während der letzten Beschäftigung sei er ca. zehnmal nach Ungarn zurückgekehrt. Er besuche ab und zu sein Kind in Ungarn. Das Kind lebe bei der Kindesmutter in XXXX. XXXX liege ca. 70 km von XXXX entfernt.
Im Zuge der Leistungsbeantragung legte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses in Ungarn vom 24.11.2014 vor. Auf diesem Antrag führte er aus, dass der Reisepass auf seinen Namen an die Adresse in XXXX, zugestellt wird. Weiters legte er einen Meldezettel vor, aus welchem hervorgeht, dass er seit 09.12.2014 keinen Hauptwohnsitz in Ungarn hat und sein Hauptwohnsitz ab 09.12.2014 im Ausland gelegen ist. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anmeldung eines Fahrzeuges ist ersichtlich, dass ein solches auf Frau XXXX, wohnhaft in XXXX, gemeldet ist.
2. Mit Bescheid des AMS Stegersbach vom 12.12.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.11.2014 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 EGV 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer als Grenzgänger nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der "Wohnstaat" zuständig sei.
3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2014, beim AMS eingelangt am 22.12.2014, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er seit 10.03.2014 in XXXX im Burgenland einen Hauptwohnsitz habe, da er aufgrund der sehr unregelmäßigen Arbeitszeiten im Schaustellergewerbe nur fallweise und in unregelmäßigen Abständen in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er Grenzgänger sei und sei sohin die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Seiner Beschwerde legte er eine Meldebestätigung der Gemeinde XXXX im Burgenland vom 17.12.2014 bei, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 10.03.2014 an der Adresse in XXXX einen Hauptwohnsitz hat.
4. Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm hinsichtlich des weiteren Ermittlungsverfahrens aufgetragen, diverse Fragen zu beantworten und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Er wurde aufgefordert, Angaben über die Unterkunft in Österreich zu tätigen, einen Nachweis über die Mietzahlungen und die Zahlungen der Betriebskosten vorzulegen sowie Nachweise für seine Wohnsitze in Ungarn bis zum 09.12.2014 vorzulegen und mitzuteilen, ob er derzeit noch über einen (Neben) wohnsitz in Ungarn verfüge. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Angaben über seinen Familienstand zu machen, mitzuteilen, wer Frau XXXX sei und wer an der Adresse in XXXX wohnhaft sei, zumal der Beschwerdeführer diese Adresse als Lieferanschrift für den von ihm beantragten Reisepass genannt habe. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Adresse seiner in Ungarn wohnhaften Eltern bekannt zu geben und mitzuteilen, ob weitere Familienangehörige in Ungarn wohnhaft seien sowie anzugeben, ob er Arbeitslosengeld in Ungarn beziehe.
5. Am 09.02.2015 langte beim AMS eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus der beigelegten ungarischen Aufenthaltskarte ersichtlich sei, dass in Ungarn kein Wohnsitz bestehe. Frau XXXX sei die Mutter von XXXX, der Mutter seines Sohnes. Das Auto von Frau XXXX sei von Frau XXXX wegen Eigenbedarfs eingezogen worden und stehe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung. Frau XXXX lebe in 9500 XXXX. Es bestehe keine Ehe und keine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. Da das AMS auf eine schnelle Beschaffung gedrängt habe, habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass an die Adresse seiner Mutter senden lassen. Die Eltern sowie drei Brüder des Beschwerdeführers würden in Ungarn leben. Bei seiner österreichischen Unterkunft seien eine Küche, ein Bad und ein WC vorhanden. Der Beschwerdeführer beziehe kein Arbeitslosengeld in Ungarn.
Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Abmeldebescheinigung von Ungarn, aus welcher ersichtlich ist, dass seit 09.12.2014 kein Wohnsitz in Ungarn gemeldet ist. Weiters beigelegt wurde ein mit 09.03.2014 datierter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX als Vermieterin.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.02.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 22.12.2014 nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Qualifizierung als Grenzgänger während der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers aus der Gesamtschau der erhobenen Umstände, wie der Tatsache, dass er zumindest bis 08.12.2014 über polizeilich gemeldete Wohnsitze in Ungarn verfügt habe und es sich bei der in Österreich genannten Adresse lediglich um ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer handle, ergebe. Nach Ansicht des AMS habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Zimmers am 10.12.2014 wahrheitsgemäße Angaben getätigt und sei davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft um eine Nächtigungsmöglichkeit aufgrund der vorherrschenden Dienstzeiten gehandelt habe. Es sei festzuhalten, dass seit 26.07.2010 Beschäftigungsverhältnisse mit Unterbrechungen bei der Firma XXXX vorliegen würden. Die polizeiliche Meldung in XXXX sei erst mit 10.03.2014 erfolgt und sei daher davon auszugehen, dass die Beschäftigung bei dieser Firma sehr wohl vom ungarischen Wohnsitz des Beschwerdeführers aus möglich sei und er diese Beschäftigung bis Februar 2014 als Grenzgänger ausgeübt habe. Des Weiteren sei, obwohl der Beschwerdeführer das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX bestreite, dennoch von einem intensiven Naheverhältnis zwischen ihm und der Kindesmutter und auch der Mutter von XXXX auszugehen, da Frau XXXX zumindest bis 09.02.2015 dem Beschwerdeführer gestattet habe, ihr Auto zu benutzen und dieses auch während seines Aufenthaltes in Österreich zu fahren. Auch sei von einem Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn auszugehen, da von einer Rückreise zu diesem im 3-Wochen-Takt auszugehen sei. Weiters sei festgestellt worden, dass die Eltern und drei Brüder des Beschwerdeführers in Ungarn leben würden und sei das Bestehen eines Naheverhältnisses zwischen ihm und seiner Familie nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe weiters eine Abmeldebescheinigung, welche am 09.12.2014 von der ungarischen Behörde erstellt worden sei, vorgelegt. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 08.12.2014 über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Ungarn verfügt habe. Die Fragen im durchgeführten Ermittlungsverfahren nach den Wohnsitzen in Ungarn habe der Beschwerdeführer nicht beantwortet und trotz Aufforderung keine Unterlagen dazu vorgelegt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die Angaben und auch die Abmeldung des ungarischen Wohnsitzes nach Kenntnis möglicher Konsequenzen und der Rechtslage getätigt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des letzten Dienstverhältnisses über einen entsprechenden Wohnsitz in Ungarn verfügt habe und es sich bei der Unterkunft in XXXX um eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeit handle. Eine solche Unterkunft sei nicht geeignet, die Verlegung des Lebensmittelpunktes von Ungarn nach Österreich nachzuweisen. Zudem habe festgestellt werden können, dass die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Ungarn bei seiner Familie, seinem Sohn und dessen Mutter gelegen seien.
7. Am 04.03.2015, beim AMS am 06.03.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.03.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hat am 14.11.2014 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Er war zuletzt seit 26.07.2010 mit Unterbrechungen als Schausteller bei der Firma XXXX tätig.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 10.03.2014 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Bis zum 08.12.2014 verfügte der Beschwerdeführer über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Ungarn.
Der im Jahr 2013 geborene Sohn des Beschwerdeführers sowie die Kindesmutter Frau XXXX leben in XXXX in Ungarn. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX in Ungarn und auch die drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Ungarn.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene Wohnung, sondern bewohnt in XXXX ein Zimmer im Ausmaß von 40 m² im Keller des Hauses seines Arbeitgebers, welches ihm als Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Der Beschwerdeführer benützte auf nicht näher bestimmbare Zeit das auf Frau XXXX, der Mutter von Frau XXXX, in Ungarn gemeldete Auto und war es ihm erlaubt, dieses auch während seines Aufenthaltes in Österreich zu fahren. Das Auto wurde wegen Eigenbedarfs der XXXX eingezogen und steht dem Beschwerdeführer seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 nicht mehr zur Verfügung.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Familie, seinem Sohn und dessen Mutter in Ungarn liegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im 3-Wochen-Takt nach Ungarn zurückkehrt. Aufgrund seiner Arbeitszeiten im Schaustellergewerbe ist dem Beschwerdeführer eine öftere Rückkehr an seinen Wohnort in Ungarn nicht möglich.
Festgestellt wird somit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "echten" Grenzgänger iSd Definition in Art. 1 lit. F der GVO handelt, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen ist.
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Einvernahme vor dem AMS sowie einer schriftlichen Stellungnahme vom 09.02.2015 nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, dass er seinen Wohnsitz von Ungarn nach XXXX im Burgenland verlegt hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sprechen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine gesamten Lebensinteressen ausschließlich in Österreich seien, zumal er einen Hauptwohnsitz hier habe -, die Umstände, dass sein im Jahr 2013 geborener Sohn, die Kindesmutter, die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Ungarn wohnhaft sind, der Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung in Österreich verfügt, sondern lediglich ein Zimmer im Ausmaß von 40m² im Keller des Hauses seines Arbeitgebers bewohnt, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, zumindest im 3-Wochen-Takt, nach Ungarn zurückkehrt, dafür, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Ungarn hat.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in XXXX im Burgenland bewohnten Zimmers gründen sich auf die von ihm im Zuge der Niederschrifterstellung am 10.12.2014 getätigten Angaben, wo der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich bei der Unterkunftsart, die er in Österreich bewohne, um ein 40 m² großes Zimmer im Keller des Wohnhauses seines Dienstgebers handle. Dass der Beschwerdeführer Miete oder Betriebskosten dafür zu zahlen habe, gab er nicht an. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.02.2015, wonach seine Unterkunft über eine eigene Küche, ein Bad und ein WC verfüge und er monatlich € 112,50 (Miete und Betriebskosten) dafür zu bezahlen habe, kann nicht gefolgt werde, zumal diese Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren - und zwar nach Kenntnis der Sach- und Rechtslage - getätigt wurden. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme getätigten Ausführungen sind daher - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - als Schutzbehauptungen anzusehen und war diesen Angaben, welche teilweise im Widerspruch zu seinen am 10.12.2014 getätigten Aussagen standen, nicht zu folgen und bei Feststellung des Sachverhalts vielmehr von jenen am 10.12.2014 getätigten Angaben auszugehen. Gemeinsam mit seiner Stellungnahme vom 09.02.2015 legte der Beschwerdeführer auch einen mit 09.03.2014 datierten Mietvertrag vor, welchem allerdings keine Beweiskraft zukommt, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 10.12.2014 dezidiert angab, dass es keinen Mietvertrag gebe. Es ist der belangten Behörde daher dahingehend zu folgen, dass der vorgelegte schriftliche Mietvertrag erst nachträglich und rückwirkend gefertigt wurde und es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers um eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit handelt.
Die Feststellung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genutzten Autos lässt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.02.2015 ableiten, wo er explizit ausgeführt hat, dass ihm die Nutzung des Autos entzogen wurde, was bedeutet, dass ihm zuvor die Nutzung eingeräumt worden war.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner in Ungarn wohnhaften Angehörigen ergeben sich aus den in diesem Punkt widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.
Der belangten Behörde ist weiters insofern zu folgen, als davon auszugehen ist, dass die Ausübung der Beschäftigung bei der Firma XXXX sehr wohl von seinem ungarischen Wohnsitz aus möglich ist und er diese Beschäftigung bis Februar 2014 auch auf diese Art und Weise ausgeübt hat, zumal die polizeiliche Meldung in XXXX erst mit 10.03.2014 erfolgte, der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 26.07.2010 mit Unterbrechungen bei der Firma XXXX tätig war. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abmeldebescheinigung, welche am 09.12.2014 von der ungarischen Behörde erteilt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zumindest 08.12.2014 über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Ungarn verfügte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - keinerlei Angaben zu seinen Wohnsitzen in Ungarn bis zum 08.12.2014 getätigt hat und er auch keine diesbezüglichen Bestätigungen bzw. Unterlagen vorgelegt hat. Es kann der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass die Abmeldung des ungarischen Wohnsitzes wohl nach Kenntnis möglicher Konsequenzen erfolgt ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Mittelpunkt seiner gesamten Interessen in Österreich zu haben, weil sein Hauptwohnsitz in Österreich gelegen sei, ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im zentralen Melderegister vorzunehmen ist. Ein Hauptwohnsitz erfordert sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die Niederlassung an einem Ort, als auch ein psychisches Moment, nämlich die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf Weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen (s. dazu VwGH 26.5.1998, 97/07/0142; VfSlg. 9598/1982). Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, wird daher noch kein solcher Wohnsitz begründet (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0932; VfSlg. 1994/1950; 9093/1981; s. hierzu näher, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3 Rz. 6). Auch "echte" Grenzgänger können einen gemeldeten Aufenthaltsort im Beschäftigungsstaat haben. Ein solcher Aufenthaltsort ist bei Grenzgängern nicht der Wohnort, sondern ein vorübergehender Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung. Am Vorliegen der "echten" Grenzgängereigenschaften ändert nichts dadurch nichts.
Es ist der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Tatsachen, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Ungarn hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"ARTIKEL III
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) - (e) (...)
(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
(g) - (z) (...)"
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GVO).
Unter Zugrundelegung der - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, welche sich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts decken, wonach der Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung in Österreich verfügt, sondern ein Zimmer im Keller des Hauses seines Dienstgebers unentgeltlich bewohnt und er regelmäßig nach Ungarn zurückkehrt, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Ungarn liegt. Dass der Beschwerdeführer nicht täglich oder wöchentlich, sondern aufgrund seiner Arbeitszeiten im Schaustellergewerbe nur im 3-Wochen-Takt nach Ungarn zurückkehrt, steht seiner Qualifizierung als Grenzgänger nicht entgegen, da ein durch Arbeitszeiten bedingter Aufenthalt in Österreich nicht mit einer Wohnsitzverlegung gleichzustellen ist.
Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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