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W198 2015216-1•BVwG W198 2015216-1
W198 2015216-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe
W198 2015216-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Johnstraße vom 12.11.2014, GZ. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 03.10.2014 zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe erst am 03.10.2014 persönlich geltend gemacht habe, da er seinen Termin am 18.09.2014 nicht eingehalten habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2014, eingelangt am 24.10.2014, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er normalerweise mit seiner Tochter gemeinsam zu den Terminen des AMS gehe. Er habe gemeinsam mit seiner Tochter den Antrag auf Notstandshilfe geholt. Den Antragstermin (gemeint wohl: Antragsrückgabetermin) am 18.09.2014 habe er nicht einhalten können, da er darauf vergessen habe. Seine Tochter sei inzwischen im Ausland gewesen. Angeblich habe diese dem Beschwerdeführer den Termin gesagt; er sei jedoch der Meinung gewesen, dass bereits alles erledigt sei. Zudem sei er beim Weiterbildungskurs des AMS gewesen, sodass er erst auf diesen Umstand aufmerksam geworden sei, als er die Bestätigung über den Kursbesuch abgegeben habe. Der Beschwerdeführer begehre daher die Notstandshilfe vom 15.09.2014 bis 02.10.2014, da er in diesem Zeitraum den Weiterbildungskurs besucht habe.
3. Mit Bescheid vom 12.11.2014, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass jeder Leistungsbezieher den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen habe. Die Meldung gelte erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer den am 08.09.2014 ausgegebenen Antrag nicht wie vorgesehen am 18.09.2014 abgegeben habe, da er darauf vergessen habe. Die persönliche Vorsprache in der Infozone des AMS Johnstraße sei am 03.10.2014 gemeinsam mit seiner Tochter erfolgt. Es sei ein neuer Rückgabetermin für den 06.10.2014 vereinbart worden und habe der Beschwerdeführer an diesem Tag auch den Antrag abgegeben. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nur im Falle des Vorliegens eines Verschuldens des AMS möglich. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht der Fall. Wenn der Rückgabetermin ohne triftigen Grund versäumt worden sei, gelte der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Der Beschwerdeführer habe keinen triftigen Grund für die Versäumung des Rückgabetermins vorgebracht. Dass er über so geringe Deutschkenntnisse verfüge, dass er angeblich nicht verstehen könne, was auf der ersten Seite des Antrags stehe, könne nicht dem AMS angelastet werden. Die Notstandshilfe gebühre daher erst ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung am 03.10.2014.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 25.11.2014, eingelangt am 27.11.2014, einen Vorlageantrag und führte aus, dass die Teilnahme am Weiterbildungskurs des AMS ein triftiger Grund dafür gewesen sei, dass er den Antrag nicht zeitgerecht abgegeben habe. Aufgrund dieser Teilnahme habe der Beschwerdeführer die für den Bezug der Notstandshilfe verlangten Voraussetzungen erfüllt, da er an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und an den Vermittlungsbemühungen des AMS in der erforderlichen Weise mitgewirkt habe. Die belangte Behörde habe in ihrer Beschwerdevorentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.09.2014 bis 02.10.2014 an einer Maßnahme des AMS teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer beantrage die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Abschließend beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Türkisch-Dolmetschers.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2014 vorgelegt.
6. Am 17.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 12.12.2014 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum 15.09.2014 bis 02.10.2014 nachweislich sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllt habe. Er sei arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen und habe sich um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bemüht. Die einzige Voraussetzung, die gefehlt habe, sei die rechtzeitige Abgabe des Antragsformulars gewesen. Dies stehe jedoch, da er nachweislich einen wichtigen Grund für das Versäumen der rechtzeitigen Abgabe gehabt habe, der Zuerkennung der Notstandhilfe ab 15.09.2014 nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei am 18.09.2014 noch im Kurs gewesen und habe er daher das Antragsformular nicht rechtzeitig abgeben können. Er habe jenes unverzüglich nach Kursende am 03.10.2014 abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer beantragte am 08.09.2014 neuerlich Notstandshilfe. Auf der ersten Seite des Antrags wurde von der Infozone als Rückgabetermin der 18.09.2014 um 08:30 Uhr vermerkt. An diesem Tag hat der Beschwerdeführer den Antrag allerdings nicht abgegeben. Die Antragstellung erfolgte am 03.10.2014 persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.7. zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 25.08.2014 (OZ 71) letztmalig über das Ende des Anspruches auf Notstandshilfe am 14.09.2014 informiert. Am 08.09.2014 sprach der Beschwerdeführer in der Infozone des AMS Johnstraße vor. Er wurde über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung sowie über die Konsequenzen eines nicht rechtzeitig gestellten Antrages informiert und wurde ihm ein Antrag ausgefolgt (OZ 73). Als Rückgabetermin wurde der 18.09.2014 um 08:30 Uhr vereinbart und auf der ersten Seite des Antrags vermerkt. Im diesem Feld auf der ersten Seite des Antrages, in welchem der Rückgabetermin eingetragen war, fand sich noch ein extra Hinweis, der wie folgt lautete: "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen." Der Beschwerdeführer ließ den Rückgabetermin jedoch ungenützt verstreichen und hat erst am 03.10.2014 beim AMS Johnstraße vorgesprochen. Der Beschwerdeführer legte das ausgefüllte Formular unstrittig erst am 03.10.2014 vor. Daher wurde der (Folge) Antrag am 03.10.2014 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Seinen eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer den Rückgabetermin versäumt, weil er schlichtweg darauf vergessen hat, da seine Tochter zu diesem Zeitpunkt im Ausland gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Rückgabetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Grund für die Fristversäumung dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach die Teilnahme an der Maßnahme des AMS einen triftigen Grund für das ungenützte Verstreichen des Rückgabetermins darstelle, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So wäre es dem Beschwerdeführer dennoch - trotz Teilnahme an dieser Maßnahme - möglich und zumutbar gewesen, den Antrag auf Notstandshilfe am 18.09.2014 persönlich geltend zu machen, zumal vom Kursträger dem Kunden jederzeit die Erledigung von Terminen beim AMS ermöglicht wird.
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen. Aus der Aktenlage ist kein Hinweis hinsichtlich eines Verschuldens der Behörde ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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