BVwG W188 1431130-1

W188 1431130-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 1431130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1431130.1.00

Spruch

W188 1431130-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 12.11.2012, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.05.2016 erteilt.

IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche die Sprache Dari gut, gehöre der Volksgruppe der "Tadjekisch" an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Spengler gearbeitet. Seine Eltern seien seit zehn Jahren in Pakistan wohnhaft, Geschwister habe er nicht. Seine Fluchtroute habe über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und weil er keine Arbeit gefunden habe, um sich eine Zukunft aufzubauen. In Pakistan habe er nicht bleiben können, weil er der dort gebräuchlichen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er infolge der allgemeinen instabilen Sicherheitslage um sein Leben.

2. Am 20.01.2012 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Alter und seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vor (L: Leiter der Amtshandlung; A: nunmehriger BF; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

L: Wo befinden sich Ihre Eltern?

A: Die sind in Pakistan.

[...]

L: Warum haben Sie von Ihren Eltern getrennt gelebt?

A: Weil sich mein Leben in Afghanistan in Gefahr bestand. Mein Vater ist jetzt nicht Zuhause. Manchmal da und manchmal dort. Da die Taliban unsere Feinde geworden sind, deshalb reisen meine Eltern manchmal nach Pakistan und manchmal nach Afghanistan.

3. Anlässlich der Ersteinvernahme im Asylverfahren vor dem BAA, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.04.2012 wurde dem BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zufolge der näher bezeichneten Gutachten mindestens achtzehn Jahre alt sei und sohin das angegebene Alter von sechzehn Jahren ausgeschlossen werden könne. Seitens des BAA wurde sodann die Volljährigkeit des BF festgestellt und dieser zum Asylverfahren zugelassen. Der BF meinte dazu, er müsse dies nicht glauben, er sei nicht vom Arzt, sondern von seiner Mutter zur Welt gebracht worden, und weigerte sich, das Protokoll zu unterschreiben.

4. Mit an das BAA gerichtetem Schreiben vom 02.10.2012 teilte der BF mit, er habe bei seiner Ersteinvernahme bei der Polizei unter Druck (Hunger, kein Schlaf, psychologische Beeinträchtigung) nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht.

5. Aus dem psychologischen Bericht der Caritas, Flüchtlings- und Migrationshilfe, vom 03.10.2012 geht zusammengefasst hervor, beim BF bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und dieser befinde sich psychisch in einem eher kritischen Zustand.

6. Am 04.10.2012 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: [...] Meine Eltern und meine Geschwister leben noch in der Stadt XXXX in einem Mietshaus, dort habe auch ich bis zu meiner Ausreise gelebt, das ist auch das Haus, in dem ich geboren bin.

[...]

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Drei Monate nach der Flucht meines Bruders nahmen die Taliban mich mit und hielten mich für 30 Tage gefangen. Sie haben mich mit Zigaretten verbrannt, mit einem Messer verletzt, und sie haben mir kleine Glocken an die Füße gebunden und wollten, dass ich tanze. Ich wollte das nicht, dann schlugen sie mir mit einem Gewehrkolben auf den Kopf. In diesem Monat wurde ich sehr unterdrückt, nach 30 Tagen konnte ich fliehen und bin in einem LKW mit Stroh und Viehfutter nach Quetta geflüchtet. Als ich meine Augen aufmachte, war ein Tag vergangen, und ich war bei dem Inhaber des LKW. Als ich wieder zu mir kam, war ich in dem Haus des LKW-Besitzers. Ich erzählte ihm meine Geschichte, er sagte mir, er würde mich wie einen Sohn aufnehmen. Dann hat man in Quetta die Hazara getötet, und der Mann sagte mir, dass er mich in ein Land schicken würde, in dem ich mir ein neues Leben aufbauen könnte. So übergab er mich einem Schlepper, der mich nach Griechenland brachte (Ende der freien Erzählung).

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Mein Leben war in Gefahr, und deshalb bin ich geflüchtet.

Frage: Wann haben die Taliban Sie entführt?

Antwort: Das war drei Monate nach der Flucht meines Bruders.

Frage: In welchem Jahr, in welchem Monat?

Antwort: Das weiß ich nicht mehr.

Frage: Zu welcher Jahreszeit war das?

Antwort: Das kann ich nicht sagen.

Frage: Was war der Grund für die Entführung?

Antwort: Der Grund war die Feindschaft mit meinem Bruder.

Frage: Wie meinen Sie das? Warum war Ihr Bruder mit den Taliban verfeindet?

Antwort: Mein Bruder hat als Autolackierer gearbeitet, eines Tages kamen zwei oder drei Leute und wollten, dass mein Bruder ihr Auto lackiert. Er hat das gemacht, am nächsten Tag kam die Polizei und nahm meinen Bruder und die Taliban fest. Mein Bruder wurde entlassen, aber dann kamen am nächsten Tag die Taliban, schlugen die Mitarbeiter des Betriebes meines Bruders und verbrannten alles. Als mein Bruder zur Arbeit kam, fragte er die Leute, was passiert war. Sie erzählten ihm, dass die Taliban hier gewesen seien.

Frage: Schildern Sie Ihre Entführung!

Antwort: Sie kamen und sagten zu mir, dass ich mitkommen sollte. Als wir dort ankamen, habe ich erst mitbekommen, dass es Taliban sind.

Frage: Wie viele Personen sind gekommen?

Antwort: Es war ein Mann.

Frage: Beschreiben Sie diesen Mann!

Antwort: Er war größer als ich und hatte einen Bart.

Frage: Was hat dieser Mann zu Ihnen gesagt?

Antwort: Er meinte, dass ich mitkommen sollte, er hätte etwas zu tun mit mir. Ich wollte davonlaufen, da hat er mich mit einem Messer verletzt.

Frage: Wo hat dieser Mann Sie hingebracht?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie sind Sie dorthin gelangt?

Antwort: In einem Auto.

Frage: Was war das für ein Auto?

Antwort: Es war ein Corolla, ich weiß die Farbe nicht mehr.

Frage: Wurden Sie in einem Gebäude festgehalten?

Antwort: Als sie mir die Augen öffneten, war ich in einem Zimmer.

Frage: Beschreiben Sie dieses Zimmer!

Antwort: Das Zimmer war dunkel, nur wenn jemand reinkam wurde die Tür geöffnet. Sie gaben mir was zu essen und gingen wieder.

Frage: Wie groß war dieses Zimmer?

Antwort: Es war dunkel, ich kann es nicht sagen.

Frage: Wie viele Personen haben Sie bei der Anhaltung bemerkt?

Antwort: Es war dunkel, einer kam und gab mir Essen. Es kamen ab und zu zwei oder drei Leute ins Zimmer, einer verbrannte mich mit Zigaretten.

Frage: Wissen Sie, in welchem Gebäude sich dieses Zimmer befunden hat?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie auch verhört?

Antwort: Sie fragten mich, wo mein Bruder sei.

Frage: Was haben Sie geantwortet?

Antwort: Ich sagte, dass ich das nicht wisse, ich hätte keinen Bruder.

Frage: Was haben die Taliban darauf gesagt?

Antwort: Sie haben mich geschlagen und mit Zigaretten verbrannt.

Frage: Was ist Ihnen in diesem Monat durch den Kopf gegangen?

Antwort: Ich war verrückt, ich hatte Angst.

Frage: Was waren Ihre Gedanken und Gefühle während der Gefangenschaft?

Antwort: Ich habe Angst gehabt, ich habe geweint, ich wusste nicht, was ich tun sollte.

Frage: Was hat man Ihnen in dieser Zeit zu essen gegeben?

Antwort: Sie brachten mir alles Mögliche, manchmal habe ich es gegessen, manchmal nicht.

Frage: Was haben Sie in der Gefangenschaft den ganzen Tag gemacht?

Antwort: Es war halt dunkel, ich war verrückt.

Frage: Wie wurden Sie genau misshandelt?

Antwort: Sie haben mich mit Zigaretten gebrannt, auf die Wangen geküsst. Sie haben mir auch einen Finger in den After gesteckt.

Frage: Wie ist Ihnen schließlich die Flucht gelungen?

Antwort: Eines Nachts sind sie beten gegangen, die Tür war offen, ich habe rausgeschaut, es war hell und ich bin davongerannt.

Frage: Wie konnte es hell sein, wenn es Nacht war?

Antwort: Ich meinte, dass Licht brannte, als ich die Tür öffnete.

Frage: Heißt das, die Taliban haben die Tür einfach nicht abgeschlossen und Sie unbewacht zurückgelassen?

Antwort: An dem besagten Abend war es tatsächlich so. Ich weiß nicht, ob es immer so war.

Frage: Warum haben Sie diese Ereignisse erst heute erzählt?

Antwort: Weil ich jetzt ausgeschlafen bin, ich bin jetzt ruhig.

Frage: Warum haben Sie auch bei der Altersfeststellung gesagt, dass Sie nie gefoltert worden seien?

Antwort: Dort habe ich gelogen.

Frage: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?

Antwort: Ich hatte keinen Kontakt mehr zu meiner Familie, seit ich entführt wurde.

Frage: Wo kam es zu der Entführung?

Antwort: Es war in der Stadt XXXX, in unserem Stadtviertel.

[...]

Frage: Was war dann Ihre Vermutung, warum die Taliban Sie festgehalten haben?

Antwort: Sie haben mich dauernd gefragt, wo mein Bruder sei. Ich habe nur gesagt, dass ich keinen Bruder hätte.

Frage: Haben Sie nie danach gefragt, was die Taliban von Ihnen wollen?

Antwort: Als ich sagte, dass ich nichts weiß, haben sie mich mit Zigaretten gebrannt.

Frage: Wiederholung der Frage! Haben Sie nicht gefragt, was die Taliban von ihnen wollen?

Antwort: Ich hatte Angst und weinte.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen. Möchten Sie nun noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund anführen?

Antwort: Ich hatte Angst umgebracht zu werden, ansonsten hatte ich keine Probleme.

Frage: Hatten Sie vorher schon einmal Probleme mit den Taliban?

Antwort: Nein.

[...]

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Die Leute haben mich geprügelt, weil ich Shiite bin.

Frage: Wer hat Sie geschlagen und wann?

Antwort: Die Leute haben mich geprügelt.

Frage: Wann war das?

Antwort: Immer wenn sie die Möglichkeit hatten.

Frage: Wer sind "die Leute"?

Antwort: Jeder, der an uns vorbeiging.

Frage: Warum haben Sie das früher nicht erzählt?

Antwort: Ich wurde nicht gefragt.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich werde umgebracht.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Man würde mich überall finden.

Frage: Suchen die Taliban jetzt nach Ihnen?

Antwort: Das weiß ich nicht.

[...]

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Mein Bruder ist hier.

[...]

Frage: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Bruder ausgereist?

Antwort: Damals hatte ich ja keine Probleme.

Frage: Wie konnte es sein, dass Sie von den Problemen des Bruders nichts mitbekommen haben?

Antwort: Damals war ich noch jung.

[...]

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Ich möchte nur noch sagen, dass mein Vater von den Taliban geschlagen wurde. Nachdem mein Bruder weg war, haben sie auch meinen Vater mitgenommen und geschlagen. Als ich dann für 30 Tage festgehalten wurde, bin ich nicht mehr nach Hause zurück.

Frage: Ist Ihr Vater aus der Gefangenschaft zurückgekehrt?

Antwort: Ja.

Frage: In welchem Jahr war das?

Antwort: Das weiß ich nicht, es war nach der Flucht meines Bruders.

Frage: Wie ist Ihr Vater freigekommen?

Antwort: Das weiß ich nicht. Er kam nach zwei Tagen zurück und meinte, die Taliban hätten ihn mitgenommen

[...]"

7. Mit Email vom 09.11.2012 wurde dem BAA ein Arztbrief XXXX vorgelegt, dem zufolge beim BF ein Asthma bronchiale diagnostiziert wurde.

8. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.11.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des BF zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sich als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, total vage und schemenhaft dargestellt, sodass es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr bzw. eine Furcht vor Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft darzulegen. Die geschilderten Fluchtgründe würden mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit nicht den Tatsachen entsprechen, dem BF sei daher die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Es sollte ihm als jungem und erwerbsfähigem Mann auch ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich sein, sich in Kabul niederzulassen. Die geäußerten Rückkehrbefürchtungen seien nicht geeignet gewesen, eine ihn persönlich treffende Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen. Die Kriterien einer ausweglosen Situation iSd Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) seien nicht erfüllt, der BF habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis iSd Art. 3 EMRK oder des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen würde. Der in Österreich festgestellte Familienbezug könne nicht unter den Begriff des schützenswerten Familienlebens subsumiert werden, aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Es sei daher die Ausweisung zu verfügen gewesen.

9. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 13.11.2012 wurde dem BF der XXXX, für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde des Vereins Menschenrechte, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei anlässlich seiner Erstbefragung von der Polizei aufgefordert worden, kurz zu antworten. Ihm sei auch gesagt worden, er habe bei der Einvernahme vor dem BAA genügend Zeit, seine Fluchtgründe detailliert vorzubringen. Davon abgesehen sei er in einer angeschlagenen psychischen Verfassung gewesen. Zur Feststellung, sein Fluchtvorbringen sei vage, oberflächlich und zu wenig konkret gewesen, sei zu sagen, dass er damals zum Zeitpunkt der Entführung und der Gefangenschaft unter äußerst intensiven psychischen und körperlichen Belastungen gelitten habe, weil er geschlagen und sexuell missbraucht worden sei. Die damaligen Geschehnisse habe er nur äußerst verzerrt wahrgenommen und nicht auf die Details geachtet. Soweit er weder das Datum noch die Uhrzeit der Entführung und des Abbrennens der Autolackiererei angeben konnte, sei auszuführen, dass er bei all diesen Ereignissen nicht Protokoll geführt habe. Da ihm im Zuge der Entführung die Augen verbunden worden seien, habe er auch nicht sagen können, wohin er gebracht worden sei. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, stellte er unter Hinweis auf die diesbezüglich näher ausgeführten Länderfeststellungen den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es sei ihm nicht möglich in seinen Familienverband zurückzukehren, weil er in der Gegend, in der die geschilderten Vorfälle stattgefunden hätten, nicht mehr leben könne; er wäre gezwungen, sich alleine "woanders" durchzuschlagen. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben oder ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, sei auch die Ausweisung rechtswidrig.

11. Mit an das Bundesverwaltungsgericht ergangenem Schreiben der XXXX, vom 20.05.2014, wurden eine vom BF unterfertigte Urkunde über die an die Genannte erteilte Vollmacht, ein fachärztliches Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX, ein psychologischer Bericht der XXXX, ein ÖSD Zertifikat über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch sowie ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) B1 vorgelegt.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2014 wurde XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und von diesem ein Gutachten ua. betreffend die Verhandlungsfähigkeit des BF, dessen Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einvernahme beim BAA am 04.10.2012, dessen Krankheit, Notwendigkeit einer Therapie und Zumutbarkeit einer Auslandsreise eingeholt. Im Gutachten vom 14.11.2014 wird ua. ausgeführt, beim BF finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (XXXX). Zu dieser Symptomatik würden die derzeitige Migrationssituation und die Ungewissheit über die weitere Zukunft beitragen. Unter einer kurzfristigen medikamentösen Einstellung, die von selbst abgebrochen worden sei, sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich nicht gefunden und es seien keine aufdrängenden Nachhallerinnerungen eines dem BF bedrohlichen Ereignisses berichtet worden. Der BF sei aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Eine weiterführende nervenärztliche Behandlung, insbesondere eine Einstellung auf eine schlaffördernde antidepressive Medikation sei zu empfehlen.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde dieses Gutachten dem BF gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. 122/2013, übermittelt.

15. Mit der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme der XXXX, vom 02.02.2015 wurde dieses Gutachten - unter detaillierter Ausführung der Kritikpunkte - als nicht den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entsprechend, teilweise unvollständig, unschlüssig und mangelhaft ge-rügt. Zusammenfassend sei jedoch festzuhalten, dass der Sachverständige beim BF eine psychische Störung bzw. eine psychiatrische Erkrankung festgestellt habe. Unter Hinweis auf ein auszugsweise wiedergegebenes Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, wurde schließlich gefolgert, die medizinische Versorgung für psychisch erkrankte Personen sei in Afghanistan nicht ausreichend. Eine psychische Erkrankung sei neben den Gefahren einer Diskriminierung und Nichtbehandlung jedenfalls auch als zusätzliches Hindernis einer Reintegrationsmöglichkeit in Afghanistan anzusehen. Ungeachtet der Asylrelevanz des Vorbringens sei demnach jedenfalls eine Abschiebung nach Afghanistan als unzulässig zu erkennen und dem BF in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin persönlich teilnahmen. Das BFA als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER:

Einzelrichter; BFV: Vertreterin des BF; D: Dolmetscherin;

Schreibfehler korrigiert):

"[...]

BF: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren und bin afghanischer Staatsangehöriger.

[...]

ER: Sind Sie mit Ihrem Bruder gemeinsam aufgewachsen?

BF: Solange wir beide noch in Afghanistan waren, lebten wir im gemeinsamen Elternhaus.

[...]

ER: Wie heißt Ihr Vater?

BF: XXXX.

[...]

ER: Wie lautete Ihre genaue Adresse vor Ihrer Flucht aus Afghanistan?

BF: Ich wohnte in XXXX, die obere Gasse.

[...]

ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat genau verlassen?

BF: Ich habe Probleme mit Daten und Zeiten, es war vielleicht ein Monat, nachdem mein Bruder weg war. Ich bin seit drei Jahren in Österreich und habe sogar hier Probleme mit den Abfahrtszeiten der Züge, geschweige denn, dass ich so etwas wüsste.

[...]

ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich selbst habe keinen Kontakt, mein Bruder sagt, es geht ihnen gut.

ER: Sie haben beim BAA angegeben, dass Ihre Eltern manchmal nach Pakistan und manchmal nach Afghanistan reisen. Woher wissen Sie das?

BF: Ich meinte nicht meine leiblichen Eltern. Ich ging nach Pakistan und wurde von einem Mann und einer Frau aufgenommen. Von diesen zwei Personen habe ich gesprochen, sie waren wie Mutter und Vater für mich. Und die zwei meine ich.

[...]

ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

ER: Wann wurden Sie entführt?

BF: Nachdem mein Bruder fort war, ungefähr einen Monat danach, glaube ich.

ER: Wer hat Sie entführt?

BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, das waren Taliban.

ER: Worauf stützen Sie diese Vermutung?

BF: Weil ich einen Monat fort war und ich glaube, es waren Taliban. Wer sonst hätte so etwas getan, deshalb glaube ich das.

ER: Wie hat sich diese Entführung genau zugetragen?

BF: Ich spielte gerade in unserer Gasse, als einer der zwei Männer kamen, die mich mitnehmen wollten. Zuerst weigerte ich mich, dann bedrohten sie mich mit einem Messer und schleppten mich weg. Ich wurde einen Monat lang festgehalten.

ER: Wussten Sie damals, dass die Polizei bei Ihrem Bruder war?

BF: Nein, ich denke nicht.

ER: Beim BAA haben Sie unter anderem angegeben, "am nächsten Tag sei die Polizei gekommen und hätte Ihren Bruder und die Taliban festgenommen, Ihr Bruder sei entlassen worden". Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

BF: Ich glaube, ich hatte davon erzählt, dass sie meinen Vater ein oder zwei Tage danach geholt haben. Wenn man schnell spricht, klingen Bruder und Vater sehr ähnlich und vielleicht hat man das irgendwie falsch verstanden.

ER: Wie viele Männer haben Sie entführt?

BF: Ich glaube, es waren zwei, aber ich weiß es nicht. Ich glaube, ich kann mich nicht konzentrieren, was diese Sache betrifft.

ER: Sind Sie in der Lage die Verhandlung fortzusetzen?

BF: Ich kann schon fortsetzen, ich bin vergesslich und unkonzentriert.

ER: Wie haben diese Männer ausgesehen?

BF: Was soll ich Ihnen darauf sagen, es waren ganz normale Männer. Nach sechs oder sieben Jahren kann ich Ihnen keine Details angeben und damals habe ich sie mir auch nicht genauer angesehen.

ER: Wo wurden Sie entführt?

BF: Es war in unserer Gasse, wo wir gewohnt haben, wo ich gespielt habe.

ER: Wie hat sich die Bedrohung mit dem Messer genau zugetragen?

BF: Der Mann schnappte mich am Arm und sagte, ich solle mitgehen. Als ich mich wegzog und weigerte, zückte er ein Messer und stach damit auf meinen Po ein und so war ich gezwungen, ihn zu begleiten.

ER: Was geschah weiter?

BF: Danach brachte er mich in ein Zimmer, ich wusste nicht, wo wir da genau waren. Dort wurde ich festgehalten, bis ich später flüchten konnte.

ER: Wie gelangten Sie vom Entführungsort zu diesem Zimmer?

BF: Sie führten mich mit einem Auto dorthin.

ER: Mit welchem Auto?

BF: Ich kann Ihnen nicht sagen, was es für eines war. Nachdem ich mit dem Messer angegriffen worden war, wurde mir schwarz vor den Augen. Solche Details konnte ich nicht erkennen. Ich fiel dann in Ohnmacht, meine Augen waren zu.

ER: Wo im Auto sind Sie gesessen?

BF: Im Grunde weiß ich nicht, womit ich genau zu dem Zimmer geführt wurde. Nach dem Messerstich wurde mir schlecht, meine Beine zitterten, mir wurde schwarz vor den Augen und ich bekam nichts mehr mit, das ist meine Vermutung, dass man mich in einem Auto transportiert hat. Bevor ich etwas erkennen konnte, verlor ich das Bewusstsein.

ER: Wie viele Personen befanden sich in diesem Auto sonst noch?

BF: Wenn ich Ihnen erzähle, dass ich mein Bewusstsein verloren hatte und nicht einmal sehen konnte, welches Auto, woher soll ich dann wissen, wie viele Personen im Auto waren. Als ich wieder zu mir kam, war ich in diesem Zimmer.

ER: Wo genau sind Sie in Ohnmacht gefallen?

BF: Genau in dieser Gasse, wo ich gespielt habe.

ER: Wie groß war das Zimmer, in dem Sie festgehalten wurden?

BF: Ich kann Ihnen das nicht nach Maßen sagen. Ein kleines, normales Zimmer, das in Afghanistan eine übliche Größe hat. Der Verhandlungssaal hier ist um ein Vielfaches größer, als das Zimmer war.

ER: Welche Gegenstände befanden sich in diesem Zimmer?

BF: Es war im Grunde nichts in dem Zimmer. Nur so eine Art Teppich. Mir waren die Hände und Füße gebunden und es war dunkel in dem Raum. Die Männer sperrten immer zu, wenn sie gingen, und auf, wenn sie kamen.

ER: Trugen Sie während der Zeit, in diesem Zimmer, eine Uhr?

BF: Nein.

ER: Wie lange waren Sie eingesperrt?

BF: Ich glaube, dass ich ca. einen Monat dort war. Hier wird man immer genau gefragt und wenn man sagt, einen Monat, dann fragt man "woher weißt du das", dass es ein Monat war. Vielleicht waren es fünfundzwanzig Tage, vielleicht neunundzwanzig Tage. Ich kann keine genaue Zeitangabe machen. Ich vermute, ungefähr einen Monat.

ER: Wie sollte es Ihnen möglich gewesen sein, in einem dunklen Zimmer, ohne Tageslicht und Uhr, die Zeit der Gefangenschaft auch nur ungefähr anzugeben?

BF: Ich gehe einfach davon aus, weil es sich um eine wirklich lange Zeit handelte. Ich war in dieser Zeit nicht draußen und habe das Tageslicht nicht gesehen. Wenn sie in das Zimmer kamen, wurde ich gefoltert. Entweder mit brennenden Zigaretten oder ich wurde zusammengeschlagen. Ich war sehr kraftlos. Das einzige, was ich mitbekam, war das Essen, welches man mir brachte. Ich habe das damals ungefähr als einen Zeitraum von einen Monat empfunden. Natürlich ist das keine genaue Tagesangabe. Ich habe das zu diesem Zeitpunkt anhand meiner Befindlichkeit und meiner Wahrnehmung und teilweise der Mahlzeiten, die ich bekommen hatte, aber wirklich nur ungefähr so angenommen. Eine genaue Zeitangabe kann ich aber nicht machen.

ER: Wie viel Zeit ist zwischen der Flucht Ihres Bruders, nach der Zerstörung seines Geschäftes, und ihrer Entführung vergangen?

BF: Ungefähr ein Monat lag dazwischen, vielleicht achtundzwanzig Tage, vielleicht zweiunddreißig Tage, ich weiß es nicht mehr genau.

ER: Welche Kleidung haben Sie bei Ihrer Entführung getragen?

BF: Ein traditionelles Männerkleid mit Hose aus Afghanistan.

ER: Zu welcher Jahreszeit fand die Entführung statt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich bin damals nicht zur Schule gegangen und wusste nicht welche Jahreszeiten man wie benennt. Erst hier in Österreich habe ich tatsächlich solche Dinge gelernt.

ER: Wie alt waren Sie zur Zeit Ihrer Entführung?

BF: Ich schätze dreizehneinhalb Jahre.

ER: Wie oft bekamen Sie in der Gefangenschaft zu essen?

BF: Mir ging es sehr schlecht und ich konnte die Zeit nicht gut einschätzen. Vor allem anfangs, als ich verletzt war. Ich kann es Ihnen nicht genau sagen, vielleicht einmal oder auch zweimal am Tag. Manchmal ging es mir so schlecht, dass ich das Essen stehen ließ.

ER: Was bekamen Sie zum Essen?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, es waren auf jeden Fall ganz einfache, unauffällige Sachen, oft konnte ich nicht einmal nachsehen, was es ist. Ich habe hier Medikamente bekommen, unter anderem solche zum besseren Einschlafen. Ich merke mir nicht einmal, was ich am Vortag gegessen habe und vergesse viele Dinge. Ich werde jetzt zum dritten Mal zur Mathematikprüfung für den Hauptschulabschluss antreten, weil ich mich nicht konzentrieren kann und ich alles sehr schnell vergesse.

ER: Sie haben beim BAA auf die Frage, Sie hätten anlässlich der Altersfeststellung gesagt, dass Sie nie gefoltert worden seien, geantwortet: "Dort habe ich gelogen". Stimmt das?

ER übergibt der Dolmetscherin einen Auszug aus der Niederschrift vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 04.10.2012, mit dem Ersuchen, die diesbezügliche Frage und die gegebene Antwort wörtlich für den BF zu übersetzen.

BF: Das stimmt. Warum hätte ich auch einer Wildfremden meine Asylgeschichte erzählen sollen. Außerdem wurde ich beim Arzt gefragt, ob ich irgendwelche Unfälle gehabt hätte und deshalb bleibende oder ersichtliche Verletzungen hätte.

ER: Warum wurden Sie von den Taliban gefoltert?

BF: Sie fragten mich, wo mein Bruder sei.

ER: Was haben Sie geantwortet?

BF: Ich habe gesagt, ich weiß es nicht, sucht ihn selber.

ER: Wie haben die Taliban darauf reagiert?

BF: Daraufhin schlugen sie auf mich ein. Sie verbrannten mich mit angezündeten Zigaretten und machten "schlimmere Sachen", die ich gar nicht erzählen kann.

ER: Wie und wo haben sie auf Sie eingeschlagen?

BF: Sie schlugen im Grund überall auf meinen Körper ein, auch sehr oft auf meinen Kopf. Ich glaube, dass es ihnen völlig egal war, Hauptsache, sie konnten mir Schmerzen zufügen.

ER: Womit haben sie auf Sie eingeschlagen?

BF: Mit Fäusten, mit Knüppel oder was ihnen gerade in die Händen fiel.

ER: Wie viele Männer waren es?

BF: Das war verschieden, manchmal war es ein einzelner Mann, manchmal waren sie zu zweit oder dritt im Zimmer.

ER: Können Sie diese Männer beschreiben?

BF: Nicht genau, nur dass sie Vollbärte trugen.

ER: Wo wurden Sie geschlagen?

BF: In dem Zimmer, in dem ich gefangen war.

ER: In dem Zimmer war es dunkel, wie konnten die Täter nun Sie so schlagen, wie Sie das geschildert haben?

BF: Wenn sie kamen, nahmen sie natürlich eine Lampe mit. Es gab keine "normalen Elektrizitätslampen" im Raum, sie nahmen Gaslampen mit.

ER: Warum können Sie die anderen Folterungen nicht beschreiben?

BF: Ich würde mich in Grund und Boden schämen, vor Ihnen alles so erzählen, wie es passiert ist.

ER: Warum haben Sie das aber beim BAA in Innsbruck geschildert?

BF: Die Frau, die mich dort befragt hat, war eine "alte Frau" und der Dolmetsch war ein Mann, da ist es mir etwas leichter gefallen. Aber wenn Sie möchten, wenn die Damen den Raum verlassen, kann ich es Ihnen auf Deutsch erzählen.

ER: Die Dolmetscherin und die BFV verlassen um 15.14 Uhr den Verhandlungssaal.

BF gibt Folgendes an: Die Taliban haben zunächst brennende Zigaretten auf den Rücken beider Hände gedrückt und mir damit große Schmerzen zugefügt. Sie wollten weiters, dass ich an den Fußfesseln Glocken befestige und wie eine Frau zu "tanzen" beginne. Letztlich wollten sie an mir den Geschlechtsverkehr vollführen. Ich sagte, ich sei verletzt. Ich habe tatsächlich am Kopf, auf der rechten Stirn und über der rechten Augenbraue, geblutet. Sie haben dann von mir abgelassen. Sie haben mich drei- bis fünfmal am Hintern "abgegriffen" und mich auf die Wange geküsst. Den Geschlechtsverkehr haben sie nicht ausgeführt. Das war alles.

ER: D und BFV betreten um 15.22 Uhr wieder den Verhandlungssaal

ER: Wo und aus welchem Anlass wurden Sie verprügelt, weil Sie Schiite sind?

BF: Sie haben mich ja nicht verprügelt, weil ich Schiite bin, sie wollten wissen, wo mein Bruder ist.

ER: Sie haben, abgesehen von den Vorfällen mit den Taliban, bei Ihrer Einvernahme beim BAA auf die Frage, ob es sonst irgendwelche Übergriffe gegen Sie gegeben hätte, gesagt, die Leute hätten Sie geprügelt, weil sie Schiite seien. Was haben Sie damit gemeint?

BF: Es gibt oft Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten in meiner Heimat, bei denen es zu solchen Ausschreitungen kommt.

ER: Wer hat Sie weswegen, wann verprügelt?

BF: Das kann ich nicht auf einmal beschränken, so etwas ist oft passiert, einfach auf offener Straße und man musste kämpfen.

ER: Wo genau ist das passiert?

BF: In der Gasse, wo wir immer gespielt haben, kam es mit den anderen Kindern wegen jeder Kleinigkeit zu Streitereien und das Erste, was passierte war, dass die Sunniten versuchten, die Schiiten unter Druck zu setzen.

ER: Wurde Ihr Vater von den Taliban verfolgt?

BF: Generell weiß ich es nicht, dazu war ich damals zu jung. Ich weiß nur davon, dass sie ihn entführt hatten.

BFV gibt Folgendes an: Insgesamt möchte ich festhalten, dass nach meinem Eindruck der BF auch im Verlaufe der heutigen Verhandlung oft große Schwierigkeiten hatte, den Fragen bzw. Vorhalten zu folgen und diese sinngemäß zu erfassen, zudem hat bereits die Dolmetscherin auf die zeitweise Verständnisproblematik in Bezug auf seinen Dialekt hingewiesen. Zu den Konzentrationsschwierigkeiten wird unter anderem auf den psychologischen Bericht vom 03.10.2012 sowie vom 09.12.2013 und auf das vom BVwG in Auftrag gegebene Gutachten verwiesen, in denen zusätzlich zu den Konzentrationsschwierigkeiten auch von einem starken Vermeidungsverhalten die Rede ist. Dies macht es verständlich, dass der BF über seine traumatisierenden Erlebnisse und Misshandlungen während der Gefangenschaft nichts erzählen kann. Hierzu möchte ich zusätzlich zu meiner hg. beigelegten, ergänzenden Stellungnahme auf den Bericht des UNHCR, Beyond Proof Credibility Assement in EU Asylum Systems vom Mai 2013, verweisen.

Zu dem Vorhalt bezüglich der Altersfeststellungen bezüglich der Aussagen während der dortigen Untersuchungen muss rechtlich Ähnliches gelten wie für die Erstbefragung. Da diese nicht den Zweck verfolgen, den Fluchtgrund zu erheben, darf dem dort Gesagtem nicht derselbe Beweiswert zugemessen werden (Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur, z. B. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ua.). Im Weiteren lege ich Unterlagen betreffend diverse Kurse im Rahmen des Pflichtschulabschlusses vor sowie ein Unterstützungsschreiben der Frau XXXX, die für den BF eine Art "Patin" ist, bzw. in deren Familie er eine Art "neue Familie" gefunden hat, da er dort auch über ein eigenes Zimmer verfügt, wo er sich immer wieder aufhalten kann. Schließlich lege ich noch eine ergänzende Stellungnahme vor.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich könnte nicht zurück. Allein schon wegen der Schande, die über mich gekommen ist. Die Leute werden erfahren haben, was man mir angetan hat und damit könnte ich mich in der Gesellschaft nicht mehr sehen lassen.

ER: Haben Sie in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Familienangehörige oder Verwandte, bei denen Sie unterkommen könnten?

BF: Ich habe Kabul noch nie gesehen und habe auch keine Verwandten dort.

ER: Haben Sie sonst Verwandte in Afghanistan?

BF: Nicht dass ich wüsste, ich glaube nicht.

[...]

Seitens der BFV wird zu den Länderfeststellungen folgende Stellungnahme abgegeben:

Zur Sicherheitslage in Kabul wird exemplarisch auf den aktuelleren Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014 sowie auf diesbezügliche Gutachten von vom BVwG herangezogenen Sachverständigen, XXXX, hingewiesen und dieses vorgelegt.

Wie auch in den Länderfeststellungen festgehalten, ist die Herkunftsregion XXXX eine der unsichersten und umkämpften Gegenden. Auch die aktuellste Briefing Note des BAMF vom 16.03.2015 berichtet über aktuelle Kampfhandlungen und zivile Opfer in XXXX.

Zu der schlechten Situation von Rückkehrern nach Afghanistan wird auch auf die Quellen und Ausführungen in den ergänzenden Stellungnahmen sowie die aktuelle BVwG-Rechtsprechung hingewiesen, wonach insbesondere keine Rückkehr auch nicht nach Kabul, möglich ist, solange kein familiäres oder soziales Netz, ein ausreichende Ausbildung und Arbeitschance oder Wohnmöglichkeit, vorhanden sind.

Zu der schlechten Situation in Bezug im Bereich der medizinischen Versorgung möchte ich auf die Stellungnahme vom 04.02.2015 verweisen.

[...]

ER befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Die BFV übergab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem erkennenden Einzelrichter eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sich Ausführungen zum Schicksal sog. "Bacha Bazi" in Afghanistan finden. Demzufolge würden entführte Jungen oft dem Verdacht ausgesetzt, als "Bacha Bazi" missbraucht zu werden. Ungeachtet davon, was während einer Gefangenschaft tatsächlich passiert sei, stelle es allgemein eine große Schande dar, wenn sexuelle Übergriffe (auch nur "möglicherweise") stattgefunden hätten. Der BF wäre somit in seiner Heimat mit Konsequenzen konfrontiert, die bis zum Ehrenmord oder zur Steinigung führten. In der Folge wurde auf die diesbezügliche Judikatur, einschlägige Länderberichte und Gutachten verwiesen. Aus den "Richtlinien des UNHCR zur Feststellung der internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (August 2013)" ergebe sich zudem, dass der BF als eine Person mit mehreren Risikoprofilen anzusehen sei. Die Schutzfähigkeit des agfhanischen Staates werde weiterhin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weit verbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert. Für den BF bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, diesem wäre es mangels ausreichender familiärer Anknüpfungspunkte nicht möglich, in einem anderen Teil Afghanistans seine Existenz zu sichern. Der BF gehöre einer Minderheit an und entstamme keiner vermögenden Familie, weshalb Ausweichmöglichkeiten innerhalb Afghanistans nicht gegeben seien. Unter dem Gesichtspunkt subsidiären Schutzes wurde vorgebracht, die Sicherheitlage in Afghanistan sei nach wie vor äußerst volantil und instabil, XXXX sei von jeher eine der unsichersten und umkämpftesten Provinzen, zudem hätten dort die Taliban großen Einfluss, weshalb diese Provinz als Rückkehrziel ausscheide. Der Verbleib der Familie des BF sei ungewiss, er könne daher auf keinerlei Unterstützung zählen. Im Falle seiner Rückkehr wäre er daher vorerst auch sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 zu verweisen, wonach Rückkehrer mit einer prekären Situation infolge mangelnder Infra-struktur, wie etwa Energie oder Trinkwasser, großen Herausforderungen am Arbeitsmarkt und mangelnder Sicherung der Grundversorgung konfrontiert seien. Ferner gehe der näher bezeichnete Sachverständige für Afghanistan davon aus, dass nicht gut situierte Rückkehrer ohne ausreichendes familiäres oder soziales Netz einen Wiedereinstieg nicht einmal in der Hauptstadt Kabul schaffen könnten. Es bestehe auch die Gefahr, Opfer von Kriminalität jeglicher Art zu werden bzw. aus anderen Gründen in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre dem BF (in eventu) jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Schließlich legte die BVF in Bezug auf den BF Zeugnisse der Volkshochschule XXXX über die Abschlussprüfung aus Berufsorientierung, Englisch - Globalität und Transkulturalität, Krea-tivität und Gestaltung und Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft sowie eine Unter-stützungserklärung der XXXX, der zufolge der BF ein fröhlicher, liebenswerter, hilfsbereiter, geschickter und höflicher junger Mann sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 11.01.2012, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.01.2012 und vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 04.10.2012, die Beschwerde vom 30.11.2012, die unter obigem Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Schriftsätze und Eingaben des BF bzw. seiner Rechtsvertretung sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend dessen Herkunftsstaat. Schließlich wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer von der Rechtsvertreterin des BF die oben wiedergegebenen Beweismittel eingebracht wurden. Hinsichtlich der Identität des BF wurden keine Beweismittel oder sonstigen Belege vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX, alias XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert, für seinen Lebensunterhalt kam sein Bruder auf. Der BF war bzw. ist weder Mitglied einer politischen Partei noch einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Seinen Herkunftsstaat verließ er im Jahr 2011 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich, wo er am 11.01.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.

Der BF lebt mit seinem Bruder, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, in der gemeinsamen Unterkunft in XXXX, Vorarlberg. Ansonsten hat der in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte. Seinen Angaben zufolge hat der BF weder mit seinen Eltern noch anderen Verwandten Kontakt, es konnte nicht festgestellt werden, dass in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige leben.

Der BF absolvierte Deutschkurse, wird in Kürze den Hauptschulabschluss erlangen, betätigt sich sportlich und wird im Sommer Mitglied eines Tennisclubs werden. Ansonsten geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, besucht keine Kurse, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen kulturellen Aktivitäten nach. Der BF absolvierte an der Volkshochschule XXXX Abschlussprüfungen in den Gegenständen Berufsorientierung, Englisch - Globalität und Transkulturalität, Kreativität und Gestaltung und Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft.

Der BF ist unbescholten, gegen ihn bestehen weder ein Aufenthaltsnoch ein Rückkehrverbot.

Zufolge des Gutachtens des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.11.2014 findet sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (XXXX). Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung liegen nicht vor.

Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht dem BF im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht ihm nicht zur Verfügung.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...]. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)

Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Provinz XXXX:

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und XXXX. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.

(Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden.

(USDOD 7.2013).

XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014). 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz XXXX statt (UN GASC 7.3.2014). In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt.

(Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014).

Der Talibanaufstand behindert die Provinz XXXX, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist.

(CAO 7.10.2014).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch XXXX zählt (UN GASC 7.3.2014)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/ 517e6e73f.html)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)

Risikogruppen:

  • In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

[...]

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

[...]

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Bacha Bazi

"Bacha Bazi" bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren, die als Frauen verkleidet bei Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der "Bacha Baz", der "Knabenspieler", trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen. Die "Bachis", so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sein. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Straße geholt oder entführt; Straßenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht wurden.

Der Knabentanz wird seit Jahrhunderten praktiziert. Die Sozialwissenschaftlerin XXXX sah nach einer Untersuchung in den siebziger Jahren in Afghanistan die Gründe für die Knabenliebe in der strikten Geschlechtertrennung und dem geringen Wert von Mädchen in der patriarchalisch islamischen Gesellschaft. Vor dem Krieg gegen die Sowjetunion war es üblich, dass der Vater eines Tanzknaben um sein Einverständnis gefragt werden musste. Im Krieg jedoch wurden viele Jungen entführt, die Mudschaheddin-Kämpfer nahmen sich ihre "Bachis" mit Gewalt, und Knabentanz entwickelte sich zu einem beliebten Zeitvertreib für Kämpfer, die ihre Familien über Monate nicht zu Gesicht bekamen. Die Knabentänze waren vor allem im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords verbreitet. Inzwischen werden auch in südlichen Regionen und in Kabul Tanzknaben gehalten.

Zunahme sexueller Gewalt gegen Kinder

Es gibt keine statistischen Erhebungen zum Vorkommen von "Bacha Bazi". Verschiedene Organisationen wie UNICEF haben darauf hingewiesen, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder zugenommen hat. Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission äußerte sich besorgt über die Zunahme sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Stigmatisierung

Sobald bei den Tanzknaben der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (Bacha Bereesh - Junge ohne Bart) aus. Die Zeit als "Bachi" hinterlässt bei vielen schwere seelische Schäden. Das Stigma, einmal ein Tanzknabe gewesen zu sein, ist eine lebenslange Bürde. Kaum jemand wird einem Mann, der als Junge missbraucht wurde, eine Frau zur Heirat geben. Im besten Fall werden diese Männer mit älteren Frauen verheiratet, die keine Jungfrauen mehr sind und kaum Chancen hätten, einen Ehemann zu finden. Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer. Die traumatisierten Jungen landen auf der Straße und stürzen ab. Sie werden oft drogensüchtig und schlagen sich als Bettler, Stricher oder Auftragstänzer durch. Bei einigen wenigen Jungen hält die Beziehung zu ihrem Herren ein Leben lang. Sie arbeiten weiterhin für ihre Herren oder werden mit einer deren Töchtern verheiratet.

Tabuisierung

XXXX, UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten, weist darauf hin, dass "Bacha Bazi" zwar nie geleugnet, aber nicht darüber gesprochen werde. Sexueller Missbrauch wird tabuisiert und die Familien der Opfer schweigen aus Scham.

Verbot unter den Taliban

Unter der Taliban-Herrschaft war "Bacha Bazi" verboten. In den schriftlichen Verhaltensregeln für ihre Kämpfer halten die Taliban bis heute fest, dass sie keine Jungen ohne Bart in ihre Quartiere mitnehmen dürfen. Das dürfte wohl weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abzielen, sondern auf das Verbot von Homosexualität, die während des Talibanregimes mit dem Tode bestraft wurde.

Straffreiheit für die Täter

Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist in Afghanistan weit verbreitet. Doch in den wenigsten Fällen kommt es zu einer Anzeige. Das Vertrauen in das Justizsystem ist gering. Die Durchsetzungskraft der Justiz ist beschränkt und die Täter bleiben meistens straffrei. Zudem ist das Bewusstsein wenig ausgeprägt, dass sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist. Opfer aber auch Zeugen sexueller Gewalt werden nicht geschützt. Angst vor weiteren Übergriffen oder vor Vergeltungsmaßnahmen ist meist der Hauptgrund dafür, dass Täter nicht angezeigt werden. Da die Besitzer der Knaben einflussreiche Männer sind, werden sie in der Regel aufgrund ihrer Macht nicht strafrechtlich verfolgt. Zudem sind die verantwortlichen Behörden vielfach selbst in "Bacha Bazi" involviert. So rekrutieren die afghanischen Sicherheitsdienste weiterhin minderjährige Jungen unter anderem auch für sexuelle Zwecke.

Verurteilung der Opfer

Wenn überhaupt einmal gegen "Bacha Bazi" vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben. Die minderjährigen Opfer sexueller Gewalt werden verhaftet und beschuldigt, außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge, verbüßen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs. Keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Human Rights Watch forderte im Februar 2013 die afghanische Regierung dazu auf, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen. Die Organisation verwies dabei auf verschiedene Fälle, bei denen sexuell missbrauchte Kinder wegen moralischem Fehlverhalten zu Haftstrafen verurteilt wurden. Human Rights Watch fordert, dass die afghanische Regierung Kinder schützt und nicht kriminalisiert, darunter auch die Jungen, die als "Bachi" missbraucht wurden.

Im Jahresbericht 2009 machte das US Department of State zum ersten Mal auf den sexuellen Missbrauch von Jungen aufmerksam. Auch UNHCR stellt in den letzten Guidelines zum Schutzbedarf von afghanischen Asylsuchenden fest, dass "Bacha Bazi" in der Gesellschaft vor allem im Norden Afghanistans eine gewisse Akzeptanz hat und von den lokalen Behörden toleriert wird. UNHCR weist darauf hin, dass Jungen oft aufgrund von Armut und Gewalt Opfer von "Bacha Bazi" werden. Einige sind gerade mal zehn Jahre alt. Sie müssen als Opfer und Überlebende von sexueller Gewalt gesehen werden und nicht als Personen, die ihre sexuellen Präferenzen ausleben. Die UN-Kinderschutzbeauftragte XXXX thematisierte im Februar 2010 "Bacha-Bazi" vor den Vereinten Nationen (UN). Darauf erarbeitete die afghanische Regierung mit den UN einen Aktionsplan, um zu verhindern, dass Minderjährige für die Sicherheitsdienste rekrutiert werden und dort der permanenten Gefahr von sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind.

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in den oben erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Einzelrichter, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besuchs von mehreren Deutschkursen seitens des BF beruhen auf von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Nachweisen.

Die Feststellungen betreffend die Absolvierung von Abschlussprüfungen in den Gegenständen Berufsorientierung, Englisch - Globalität und Transkulturalität, Kreativität und Gestaltung und Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft an der Volkshochschule XXXX fußen auf den vom BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopien der jeweiligen Zeugnisse.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft und daher auch nicht asylrelevant ist, an:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Der BF gab bei seiner Erstbefragung an, er habe keine Geschwister. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (folgend: Verhandlung vor dem BVwG) gab er an, er habe noch zwei Schwestern und vier Brüder und nannte auch deren Namen. Dieses Vorbringen erweist sich somit als krass widersprüchlich.

Bei seiner Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck (folgend: zweite Einvernahme) gab der BF an, die Taliban hätten ihn dreißig Tage lang gefangen gehalten, mit Zigaretten verbrannt, mit einem Messer verletzt, ihm kleine Glocken an die Füße gebunden, von ihm verlangt zu tanzen, seine Wangen geküsst und ihm einen Finger in den After gesteckt. Seine Entführung durch die Taliban habe sich drei Monate nach der Flucht seines Bruders ereignet, er wisse nicht, in welchem Monat oder in welcher Jahreszeit dieser Vorfall gewesen sei. Erst am Ort seiner Gefangenhaltung habe er mitbekommen, dass es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt habe. In der Verhandlung vor dem BVwG führte er dazu nach eingehender Befragung aus, er habe die Dauer der Inhaftierung nach seiner Wahrnehmung und der verabreichten Mahlzeiten ungefähr mit einem Monat angenommen, eine genaue Zeitangabe könne aber nicht machen. Er sei von den Taliban gefoltert worden, indem sie auf ihn mit den Fäusten, Knüppel oder anderen Gegenständen eingeschlagen hätten. Überdies hätten sie mit ihm noch Schlimmeres gemacht, indem sie Zigaretten auf seinen beiden Handrücken ausgedrückt, ihm an den Fußfesseln Glocken befestigten, von ihm verlangten, wie eine Frau zu tanzen und an ihm einen Geschlechtsverkehr vollführen hätten wollen. Nachdem er auf seine Verletzungen hingewiesen habe, hätten sie von ihm abgelassen, ihn am Hintern "abgegriffen" und auf die Wange geküsst. Befragt, wer ihn entführt habe, gab der BF an, er glaube, es seien die Taliban gewesen. Dazu ist zu bemerken, dass sich diese Angaben in nicht unwesentlichen Teilen der Fluchtgeschichte als widersprüchlich und unschlüssig darstellen. Denn während der BF bei seiner zweiten Einvernahme davon spricht, die Entführer hätten ihm einen Finger in den After gesteckt, gab er in der Verhandlung vor dem BVwG an, es sei zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Soweit der BF ausführte, er habe diese schamhaften Vorgänge vor dem BAA nicht erwähnt, weil er von einer Frau befragt worden sei, ist anzumerken, dass er sehr wohl einen sexuellen Übergriff im Afterbereich vor der einvernehmenden Beamtin des BAA schilderte. Während er ferner vor dem BAA die Taliban als Täter bezeichnete, schwächte er seine diesbezügliche Aussage dahingehend ab, er vermute, dass es die Taliban gewesen seien. Weiters steht die Angabe vor dem BAA, die Taliban hätten ihn drei Monate nach der Flucht seines Bruders entführt, im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG, wonach zwischen der Flucht seines Bruders nach der angeblichen Zerstörung seines Geschäftes und seiner Entführung ein Monat gelegen sei. Schließlich behauptete der BF vor dem BAA, er sei dreißig Tage von den Taliban gefangen gehalten worden, relativiert in der Verhandlung vor dem BVwG diese Aussage dahingehend, dass er eine genaue Zeitangabe "nicht machen könne".

In der zweiten Einvernahme vor dem BAA sagte der BF, er sei mit einem Auto der Marke "Corolla" entführt worden. In der Verhandlung vor dem BVwG gab er dazu an, er könne nicht sagen, um welches Auto es sich gehandelt habe, weil ihm schwarz vor den Augen geworden und er anschließend in Ohnmacht gefallen sei bzw. er habe nichts mehr mitbekommen; es sei seine Vermutung, dass man ihn mit einem Auto transportiert habe. Insofern erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Vor dem BAA gab der BF zudem an, er sei von einem Mann entführt worden, der größer als er gewesen sei und einen Bart getragen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er hingegen an, er glaube, es seien zwei Männer gewesen, mehr wisse er nicht, er glaube, er könne sich in Bezug auf diese Sache nicht konzentrieren. Demgemäß ist auch dieses Vorbringen als vage, undetailliert und vor allem als widersprüchlich anzusehen.

Im Weiteren erweist sich die Aussage des BF, er wisse nicht mehr genau, was er während seiner Gefangenhaltung zu essen bekommen habe, als vollkommen unplausibel und lebensfremd, zumal es nicht vorstellbar erscheint, dass sich ein in einer solch exponierten Lage Befindlicher nicht an die ihm zur Verfügung gestellte Nahrung auch nur ansatzweise erinnern kann. Auch das im Verfahren erstattete Vorbringen, die Taliban hätten ihn unbewacht zurückgelassen und die Türe nicht abgeschlossen, sodass er flüchten habe können, erweist sich - vor allem unter dem Gesichtspunkt des vom BF behaupteten Vorgehens der Taliban gegen ihn - als vollkommen unrealistisch.

Auch der Umstand, dass der BF zugab, vor dem BAA gelogen zu haben, indem er angegeben hatte, nie gefoltert worden zu sein, untermauert zusätzlich die mangelnde Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens. Soweit der BF in der Verhandlung vor dem BVwG dies damit zu rechtfertigen versucht, er habe keinen Grund gehabt, einer "Wildfremden" seine Asylgeschichte zu erzählen, verkennt er nicht nur die ihm im Asylverfahren obliegende besondere Mitwirkungspflicht, sondern vermag damit auch nicht seine unwahren Aussagen zu relativieren oder aufzuklären.

Soweit der BF in der Verhandlung vor dem BVwG die Frage, ob er damals gewusst habe, dass die Polizei bei seinem Bruder gewesen sei, verneinte, bei der zweiten Einvernahme vor dem BAA dazu allerdings aussagte, am nächsten Tag sei die Polizei gekommen und habe seinen Bruder und die Taliban festgenommen und dieser sei entlassen worden, so erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich. Die Aussage zu diesem Vorhalt, er glaube, er habe davon erzählt, dass die Taliban seinen Vater zwei Tage danach geholt hätten bzw. wenn man schnell spreche, würden die Worte Bruder und Vater "sehr ähnlich klingen" und vielleicht habe man das irgendwie falsch verstanden, ist als untauglicher Ablenkungsversuch zu qualifizieren.

Schließlich ist zu den allgemein gehaltenen Behauptungen, der BF sei als Schiite bzw. als Hazara in näher nicht konkretisierte Auseinandersetzungen mit Sunniten geraten, festzuhalten, dass daraus in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann.

Soweit die BFV in der Verhandlung vor dem BVwG darauf hinwies, der BF habe wegen Konzentrationsstörungen und einem starken Vermeidungsverhalten zeitweise Verständigungsschwierigkeiten, so kann diesen Erklärungsversuchen schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der BF auf Befragung seitens des erkennenden Einzelrichters wiederholt klar und unmissverständlich sagte, der Verhandlung folgen zu können. Dessen ungeachtet fiel anlässlich dieser Verhandlung auf, dass der BF einerseits über weite Strecken der Befragung einen eher teilnahmslosen und abwesenden Eindruck erweckte und sich offensichtlich mit Zeichenarbeiten beschäftigte. Andererseits, etwa als es ihm ein Anliegen war, in Abwesenheit aller an der Verhandlung vor dem BVwG teilnehmenden Frauen, über die ihm angeblich widerfahrenen sexuellen Übergriffe seitens der Taliban zu schildern, zeigte er sich gegenüber dem erkennenden Einzelrichter als durchaus in der Lage, diesen Sachverhalt klar und deutlich - noch dazu in ansprechender deutscher Sprache - darzulegen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer Verfolgung durch die Taliban zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei den oben im Einzelnen aufgezeigten Angaben des BF streckenweise um späteres, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250).

Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und einer Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm sowie der BFV die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die BFV des BF brachte in der Verhandlung vor dem BVwG fallbezogene Länderfeststellungen in Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF, in Kabul, in dessen Herkunftsprovinz und hinsichtlich des sog. Knabentanzes, diesbezügliche Sachverständigengutachten sowie einschlägige Judikatur ein, die in die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts Eingang fanden. Der BF brachte dazu nichts Ergänzendes mehr vor. Insgesamt liegen nunmehr keinerlei Gründe vor, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 30.11.2012 beim BAA, Außenstelle Innsbruck, eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 11.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (folgend: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundes-gesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zu-zuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:

94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann - die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist.

Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diese Schlussfassung gründet sich auch auf die vagen und substanzlosen Aussagen des BF anlässlich seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA, wonach er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, umgebracht zu werden bzw. nicht wisse, ob die Taliban ihn suchten, sowie auf seine Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG, er könne allein schon wegen der Schande, die über ihn gekommen sei, nicht in sein Herkunftsland zurück, weil die Leute erfahren hätten, was ihm angetan worden sei und er sich in der Gesellschaft nicht mehr sehen lassen könne.

Insoweit eine mögliche Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in den Raum gestellt wurde, ist zu bemerken, dass er nicht darzulegen vermochte, warum er konkret auf Grund dieser Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (siehe etwa AsylGH 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).

Da sohin eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.

VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:

Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen, noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.

Der BF stammt aus der Provinz XXXX. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Hinsichtlich der Provinz XXXX ist festzuhalten, dass die Taliban die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung sind und diese hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und XXXX operiert. Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden. XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterroroperationen durchgeführt. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige, fokussiert. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regie-rung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.

Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch dreizehn Zivilisten getötet. Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Aus-einandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.

Nach den Erkenntnissen des UNHCR gehören Personen, von denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen zur Risikogruppe möglicherweise in Afghanistan gefährdeter Personenkreise.

Den Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Trotz allenfalls vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte zu seiner Heimatprovinz ist es dem BF sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren, wobei im Verfahren nicht geklärt werden konnte, ob sich Angehörige des BF dort überhaupt noch aufhalten.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (siehe auch BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Zur Erkrankung des BF ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan allgemein - trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen - landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal, leidet. Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans etwa eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Davon abgesehen findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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