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W188 1413870-1•BVwG W188 1413870-1
W188 1413870-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
Anpassungsstörung, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>psychische Störung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W188 1413870-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle
Innsbruck, vom 27.05.2010, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.05.2016 erteilt.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt. Am 08.04.2009 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle Ost, die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche die Sprachen Dari und Paschtu gut, gehöre der Volksgruppe der Hazare an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Maler gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister lebten in XXXX, Afghanistan. Seine Fluchtroute habe über Teheran und Istanbul bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, wo er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, sein Leben sei von den Taliban und der Regierung gleichzeitig bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 15.04.2009 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Alter und seinem Fluchtgrund - auszugsweise - folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Frage: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Antwort: Die Taliban werden mich umbringen bzw. die Regierung.
Frage: Können Sie mir das konkretisieren?
Antwort: Jemand ist mit einem Auto gekommen. Ich habe das Auto angemalt. Ich wollte das Geld kassieren. Jemand hat irgendwie bei der Polizei behauptet, dass ich mit den Taliban eine gemeinsame Sache habe. Die Leute haben mir vorgeworfen, dass ich mit den Taliban sympathisiere. Dann haben mich die Kommandanten mitgenommen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Ich wollte aber nur von der Arbeit Geld verdienen. Dieser Kommandant hat mir gesagt, dass ihm andere Leute erzählt hätten, dass ich mit anderen Taliban zusammenarbeite. Dann bin ich wieder zu meiner Arbeit. Ich habe den Vorfall meinem Vater am Abend erzählt. Mein Vater hat zu mir gesagt, ich sollte zur Arbeit gehen. Ich habe aber Angst gehabt. Am nächsten Tag bin ich circa um 11:00 Uhr ins Geschäft gegangen. Dann sind diese Leute von den Taliban gekommen. Sie haben einen Arbeiter dort geschlagen. Sie haben gesagt, dass wir mit der Regierung zusammenarbeiten. Ich bin wieder nach Hause gegangen und mein Vater hat gesagt ich sollte das Land verlassen.
[...]
Frage: Wurden Sie unmittelbar auch von den Taliban bedroht?
Antwort: Sie haben nur meinen Arbeitskollegen geschlagen. Ich bin davon gelaufen.
Vorhalt: Das haben Sie mir aber vorher nicht erzählt?
Antwort: Niemand hat mich danach gefragt.
[...]"
3. Der BF erschien am 19.01.2010 zur Einvernahme beim BAA, Außenstelle Innsbruck, und legte eine Vereinbarung zur Teilnahme am Beschäftigungsprojekt "Nachbarschaftshilfe" vom 20.07.2009, eine Arztmitteilung des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.11.2009, beinhaltend die Entlassungsdiagnosen "akute Belastungsreaktion mit Selbstverletzung F43.0, depressive Reaktion F43.2 und V. sciss. antebrachii sin, grenzwertige Thrombocytopenie, weiters eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnische Schule XXXX vom 15.09.2009, ein Teilnahmezertifikat über einen erfolgreich absolvierten Computergrundlagenkurs, ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.12.2009 vor, dem zufolge sich der BF in suizidaler Absicht Schnittverletzungen zugefügt habe, weshalb auch fachärztlich jugendpsychiatrischer Sicht nach Wien rückverlegt werden solle, um weitere Suizidversuche und depressive Verschlechterungen hintanzuhalten, sowie eine Geburtsurkunde vor, die einer Echtheitsüberprüfung zugeführt wurde, weil das darin ausgewiesene Geburtsdatum dem durch Gutachten bestimmten Alter des BF widersprach. Laut Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 19.03.2010 ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde.
4. Mit Schreiben vom 19.04.2010 legte der BF ua. eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnische Schule XXXX vom 08.03.2010 vor.
5. Am 28.04.2010 wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi neuerlich vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Frage: Wer wurde verhaftet, warum und wann genau?
Antwort: Das kann ich nicht so genau sagen. Ich kenne die Namen nicht. Zwei meiner Kunden und ich wurden während einer Autoübergabe von der Polizei verhaftet. Irgendwer sagte, dass die zwei Personen zu den Taliban gehören und ich ein Spion wäre bzw. dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Es war an einem Donnerstag Ende "Ghous" 1387 (ca. 20. oder 21. Dezember 2008) zwei Tage vor meiner Ausreise.
Frage: Wann genau sind Sie ausgereist?
Antwort: Das weiß ich nicht. Es war entweder am Freitag oder Samstag. Ich bin Ende Monat "Ghous" 1387 ausgereist.
Frage: Wer sagte zu Ihnen, dass diese zwei Personen zu den Taliban gehören und Sie ein Spion wären?
Antwort: Der Kommandant von der Polizei sagte dies zu mir.
Frage: Wie lange wurden Sie von der Polizei angehalten?
Antwort: Ich wurde ca. eine Stunde lang angehalten. Ich wurde nur von der Polizei befragt. Es wurde kein Protokoll aufgenommen. Der Kommandant hat mit mir gesprochen und zu mir gesagt, dass ich eventuell noch Mal zu einer Befragung kommen muss. Er teilte mir mit, dass diese zwei Personen zu den Taliban gehören.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein, nur wie vorher erwähnt.
[...]
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Ich bin Autolackierer und habe ein eigenes Geschäft. An einem Mittwoch kamen vier Personen in mein Geschäft und wollten ein Auto lackieren lassen. Die Spenglerarbeiten waren bereits abgeschlossen. Ich musste den vorderen Kotflügel lackieren. Ich habe die Arbeit angenommen und mit den vier Personen vereinbart, dass Sie morgen wieder kommen und die Lackierung besichtigen und das Auto abholen können. Am nächsten Tag kamen nur noch zwei Personen und wollten das Auto wieder abholen. Ich habe den Schlüssel ausgefolgt und wollte den Rechnungsbetrag kassieren. Während dessen kam die Polizei und wir wurden verhaftet. Ich wurde zur Polizeistation gebracht. Der Kommandant auf der Polizeistation sagte zu mir, dass jemand die Polizei benachrichtigte und sagte, dass ich für die Taliban spioniere. Ich sagte zum Kommandanten, dass ich nicht mit den Taliban zusammenarbeite und dass ich nicht für die Taliban spioniere. Ich sagte auch, dass ich mein Geschäft und meine Familie hier habe und dass ich nicht mit den Taliban zusammenarbeite. Nach einer Stunde wurde ich frei gelassen und mir wurde mitgeteilt, dass ich bei eventuellen Fragen nochmals einvernommen werde. Ich bin wieder zurück in mein Geschäft gegangen und habe weiter gearbeitet. Am Abend bin ich nach Hause gegangen und habe alles meinem Vater erzählt. Am nächsten Tag bin ich erst gegen 11:00 Uhr in die Arbeit gegangen und habe eine Menschenansammlung vor meinem Geschäft gesehen. Ich habe Angst bekommen und habe gesehen wie jemand meinen Mitarbeiter zusammengeschlagen hat. Ich habe mit meinem Mitarbeiter gesprochen und wollte wissen was los war. Er erzählte mir, dass zwei Autos gekommen sind und die Personen haben nach mir gefragt. Mein Mitarbeiter konnte keine Auskünfte über meinen Aufenthaltsort machen. Mein Mitarbeiter wurde daraufhin zusammengeschlagen und mein Geschäft wurde verwüstet. Diese Personen sagten zu meinem Mitarbeiter, dass ich schuld daran sei, dass ihre Leute von der Polizei verhaftet wurden und dass ich für die Polizei arbeite. Mein Mitarbeiter wurde von meinem anderen Mitarbeiter und von den Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Ich habe mein Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. Ich habe alles meinen Vater erzählt und mein Vater sagte zu mir, dass ich das Land verlassen soll. Ich habe mich noch zwei Tage lang in XXXX bei Freunden aufgehalten und dann bin ich nach Teheran/Iran gereist.
[...] Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein.
Frage: Wie viele Polizisten kamen zu Ihnen ins Geschäft?
Antwort: Es waren vier oder fünf. Genau kann ich es nicht sagen.
Frage: Wie hieß der Kommandant?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Warum wissen Sie den Namen des Kommandanten nicht?
Antwort: Ich hatte noch nie mit der Polizei zu tun.
Frage: Wurden Sie auf der Polizeistation geschlagen oder misshandelt?
Antwort: Nein. Ich wurde nur befragt.
Frage: Wie hießen die vier bzw. zwei Personen, von denen Sie das Auto lackierten?
Antwort: Ich habe nicht nach den Namen gefragt.
Frage: Wie viele Personen haben Ihren Mitarbeiter zusammengeschlagen?
Antwort: Eine Person.
Frage: Wie viele Personen waren anwesend?
Antwort: Ich war nicht dabei, als mein Mitarbeiter zusammengeschlagen wurde. Mein Mitarbeiter hat mir nur alles erzählt. Mein anderer Mitarbeiter ist während der Tat geflohen.
Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie gesehen haben, wie Ihr Mitarbeiter zusammengeschlagen wurde, als Sie zu Ihrem Geschäft kamen. Jetzt sagen Sie, dass Sie alles von Ihrem Mitarbeiter mitgeteilt bekommen haben? Wie erklären Sie sich Ihre unterschiedlichen Angaben?
Antwort: Ich habe gesagt, dass ich die Menschenansammlung gesehen habe. Als ich in das Geschäft kam, waren diese Leute, die meinen Mitarbeiter zusammengeschlagen haben nicht mehr anwesend. Mein Mitarbeiter hat mir alles erzählt.
Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass Ihr zweiter Mitarbeiter zusammen mit den Nachbarn den verletzten Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht hat. Jetzt geben Sie an, dass Ihr zweiter Mitarbeiter während der Tat geflüchtet ist. Wie erklären Sie sich Ihre unterschiedlichen Angaben?
Antwort: Ich habe nicht gesagt, dass mein zweiter Mitarbeiter den verletzten Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht hat, sondern dass andere Leute meinen verletzten Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht haben. Ich habe meinen zweiten Mitarbeiter überhaupt nicht mehr gesehen.
Frage: Wie konnten Sie als Analphabet ein Geschäft mit zwei Mitarbeitern führen?
Antwort: Ich habe meine Arbeit erlernt und war zuletzt auch Meister. Man muss nicht lesen und schreiben können, damit man ein Geschäft führen kann. Ich wusste genau was ich brauche. Damit man mit dem Geld umgehen kann, muss man auch nicht lesen und schreiben können.
Frage: Welche Arbeiten genau mussten Sie am Auto von den vier Personen durchführen?
Antwort: Ich musste den Kotflügel auf der Fahrerseite lackieren. Ich habe den Kotflügel geschliffen, mit Ausgleichsmasse ausgeglichen, noch Mal geschliffen, grundiert. Nach der Grundierung musste ich diesen noch Mal bearbeiten. Ich habe nach der Grundierung zwei Mal die Farbe lackiert. Nach ca. zwei Stunden ist der Lack fast getrocknet.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich habe Angst, dass ich sterbe.
Frage: Wieso sollten Sie sterben?
Antwort: Ich weiß nicht, ob ich gesucht werde. Wenn sie mich finden, werden sie mich umbringen.
Frage: Von wem werden Sie gesucht?
Antwort: Ich weiß es nicht genau. Ich glaube es sind die Taliban.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: In Afghanistan ist überall Gefahr. Es gibt keinen sicheren Ort. Wir haben keine Regierung, die für Sicherheit sorgt.
Frage: Wie heißt der derzeitige Gouverneur der Provinz XXXX?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich habe darüber keine Informationen und Kenntnisse.
[...]"
5. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 31.05.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe eine Verfolgungsgefahr oder eine konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft machen können, weil sein Vorbringen unter keinen dieser Gründe subsumiert habe werden können. Es bestünde ein familiärer Anknüpfungspunkt, sodass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, seine Existenz bedrohende Notlage, wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen und sonstige Elementarereignisse lägen nicht vor. Schließlich habe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich nicht festgestellt werden können und auch sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Aufgrund der Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen sowie unter "Beachtung aller bekannten Umstände" ergebe sich, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Durch die Ausweisung werde nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte und mit 11.06.2010 datierte Beschwerde der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichem Vertreter des BF bevollmächtigten XXXX, in welcher ausgeführt wurde, dass afghanische Staat nicht in der Lage sei, Privatpersonen vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Die Ansicht, dass nur eine staatliche Verfolgung asylrelevant sei und eine von Privatpersonen ausgehende Gefahr nicht unter die Bestimmungen der GFK subsumiert werden könne, sei verfehlt. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF betreffend die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gar nicht auseinandergesetzt habe. Kinder seien in Afghanistan eine besonders verwundbare Personengruppe, weshalb ein klassischer Fall der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliege. Im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan könnten asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser habe in Vorarlberg Freunde gefunden, Deutschkurse absolviert und besuche das Polytechnikum. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Asylantrag stattzugeben und in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Mit den Schreiben der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe, vom 04.02.2011 und vom 29.07.2011 wurden Bestätigungen über erfolgreich absolvierte Deutschkurse und Unterlagen betreffend seine Integration vorgelegt.
8. Der Asylgerichtshof führte am 20.03.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an denen der BF und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das BAA als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (VR:
Vorsitzende Richterin; BR: Beisitzender Richter; BFV: Vertreterin des BF; D: Dolmetscherin; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
VR: Wo befinden sich Ihre Eltern?
BF: Seit ca. fünf Monaten habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Wahrscheinlich sind sie in Afghanistan, aber ich kann es nicht genau sagen.
VR: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ich habe keine Telefonnummer, um sie anzurufen.
VR: Früher hatten Sie eine?
BF: Zuvor hat mich mein Vater immer kurz angerufen, ich habe dann zurückgerufen. Aber seit fünf Monaten hat sich niemand gemeldet.
VR: Haben Sie schon mit Ihrem Bruder, der hier in Österreich ist, Kontakt aufgenommen?
BF: Er hat mich angerufen, als er in XXXX war. Ich habe ihn vorgestern besucht.
VR: Haben Sie ihn da nicht nach den Eltern gefragt?
BF: Doch, ich habe ihn schon gefragt, er hat allerdings gesagt, dass er, seit er Afghanistan verlassen hat, ebenfalls nichts mehr von ihnen gehört hat. Ich mache mir auch Sorgen um meine Eltern.
[...]
VR: Schildern Sie, warum Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: In der Stadt XXXX, in XXXX, hatte ich ein Geschäft, in dem Autos lackiert wurden. Unter der Woche kamen vier Personen und brachten ein Auto und haben mich darum gebeten, das Auto zu lackieren. Der vordere linke Kotflügel war beschädigt. Ich habe sie gebeten, am nächsten Tag zu kommen und das Auto abzuholen. Bei einer Einvernahme hat man mich gedrängt, einen Wochentag zu nennen, obwohl ich angegeben habe, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann. Ich musste aber einen Wochentag nennen, also habe ich den Mittwoch genannt. Am nächsten Tag kamen zwei Personen um das Auto abzuholen. Das Auto war bereits repariert und lackiert, also abholbereit. In dieser Zeit kamen vier oder fünf Personen, an die Anzahl kann ich mich nicht mehr genau erinnern, in Zivilkleidung in das Geschäft und nahmen mich und die zwei Personen fest. Bei diesen Personen handelte es sich um die Sicherheitsbeamte der Regierung. Die anderen zwei Personen wurden in Handschellen abgeführt. Ich habe keine Handschellen bekommen. Wir wurden mitgenommen. Sie wurden sofort in ein Gefängnis gebracht und man hat angefangen, sie zu befragen. Eine Person kam zu mir und sagte mir, dass ich für sie arbeiten würde, für sie spionieren würde und sie bei ihrer Arbeit unterstützen würde, obwohl sie Taliban seien. Ich habe geantwortet, dass ich nicht wüsste, wer sie seien. Es wären gestern vier Personen gekommen und hätten das Auto gebracht, um es zu lackieren. Ich habe den Auftrag angenommen, da ich nicht erkannt habe, dass es sich bei ihnen um Taliban handelt. Ich habe auch erklärt, dass ich die anderen zwei Personen nicht kennen würde. Es sei mein Job, Autos zu lackieren und es würde keine Rolle spielen, wer zu mir kommt, ob es ein König ist, ein Minister oder ein Dieb, am Aussehen würde ich das nicht feststellen können. Daraufhin hat er mir gesagt, dass ich jetzt gehen kann, aber dass sie mich noch einmal herbestellen würden und mich befragen würden. Ich war damals relativ jung und auch äußerst nervös. Ich ging dann zurück in das Geschäft. Am Abend nach Geschäftsschluss ging ich nach Hause und erzählte meinem Vater, was am Tag geschehen war. Mein Vater beruhigte mich, dass ich nichts damit zu tun hätte und deshalb auch nichts zu fürchten hätte. Er hat auch gemeint, dass sich vielleicht die Regierung irrte und es sich dabei nicht um Taliban handeln würde und sie wieder freikommen würden. Er sagte mir auch, dass ich am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen könnte. Am nächsten Tag, gegen 11 Uhr, ging ich in das Geschäft. Allerdings bemerkte ich, dass sich eine große Menschenmenge vor dem Geschäft versammelt hat. Ich habe zuerst die Gegend beobachtet, ob auffällige Menschen dort sind. Mir ist nichts aufgefallen. Ich ging näher und bemerkte, dass mein Lehrling verletzt auf dem Boden lag. Ich bin zu meinem Lehrling gegangen und habe ihn gefragt, was geschehen ist. Er erklärte mir, dass zwei Autos mit vielen Personen dorthin gekommen sind und ihn gefragt haben, wo ich mich befinde. Er hätte ihnen geantwortet, dass er nicht wüsste, wo ich sei und ich möglicherweise heute später zur Arbeit kommen würde. Diese Leute hätten ihn aber für Hussein gehalten und ihn deshalb verprügelt. Erst als zwei weitere Personen dazu kamen und sagten, dass es sich dabei nicht um Hussein handle, hätten sie aufgehört ihn zu schlagen. Sie hätten aber gedroht, dass sie den Meister nicht am Leben lassen würden, da er zwei Personen von ihnen verraten hätte und sie deshalb im Gefängnis seien. Sie haben auch gesagt, dass sein Meister für die Sicherheitsbeamten arbeiten würde und ihnen Berichte erstatten würde. Ich war sehr nervös und habe mir Sorgen gemacht. Die Besitzer der Nachbarläden haben mir geraten, von dort sofort zu verschwinden, da sie noch nicht lange weggefahren seien. Sie haben mir auch gesagt, dass sie das Geschäft schließen würden. Ich bin dann von dort weggegangen. Sie haben mein Geschäft verschlossen und meinen Lehrling ins Krankenhaus gebracht. Ich bin dann nach Hause gegangen und habe meinem Vater von diesem Vorfall erzählt und habe ihm auch vorgehalten, dass ich ihm bereits gestern davon erzählt hätte, er das aber nicht ernst genommen hatte. Daraufhin sagte mein Vater, dass ich nicht mehr dort bleiben könne und mein Leben in Gefahr sei. Ich sollte das Land so schnell wie möglich verlassen. Ich blieb noch zwei Tage dort und versteckte mich bei meinen Freunden, danach bin ich nach Nimroz, über Teheran hierhergekommen.
[...]
VR: Sie haben vorher einen Lehrling erwähnt. Nennen Sie den Namen.
BF: Ich kann mich nicht mehr so genau an seinen Namen erinnern, er hieß entweder XXXX oder XXXX. Er war nur kurze Zeit bei mir.
VR: Was heißt "kurze Zeit"?
BF: Er war seit eineinhalb oder zwei Monaten erst bei mir beschäftigt.
[...]
VR: Seit wann ist Ihre Familie in XXXX ansässig?
BF: Seit meiner Geburt lebt unsere Familie dort. Auch meine Großeltern haben dort gelebt.
VR: Und es war nicht bekannt, dass Ihre Familie Hazara sind?
BF: Wir haben dort sechs Bezirke, die Menschen verschiedener Ethnien leben dort durcheinander. Auch zur Zeit der Taliban hat uns niemand damit belästigt, dass wir Hazara wären.
VR: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe väterlicherseits niemanden, mein Vater ist alleine. Mütterlicherseits habe ich Tanten und zwei Onkeln. Sie sind wahrscheinlich im Iran.
VR: Warum sind Sie nicht von XXXX nach Kabul gegangen und haben sich dort mit Ih rem Geld eine Werkstatt aufgemacht?
BF: Wenn man in ein fremdes Gebiet geht und dort anfängt zu arbeiten, ist es sehr schwer Fuß zu fassen, weil man niemanden kennt. Außerdem ist mir mein Leben wichtiger als meine Arbeit, deshalb habe ich das Land verlassen. Ich hatte keine Geldprobleme.
[...]
BFV: Ich füge noch hinzu, dass, soweit ich weiß, keine realistische Chance vorhanden ist, sich in Kabul ohne familiäres Netz eine Existenz aufzubauen oder nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Eine Rückkehr nach Kabul ist im Sinne des Art. 3 EMRK somit nicht zumutbar. Ich ersuche um eine Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten.
Diese Frist wird gewährt und die Länderberichte werden der BFV ausgehändigt.
BFV: Sie haben erklärt, dass Sie die Polizei nach dem Vorfall entlassen hat und meinte, Sie sollten sich zur Verfügung halten, wenn sie noch Fragen hat. Wissen Sie, warum die Polizei Sie darauf aufmerksam gemacht hat, dass Sie noch einmal befragt werden zu dem ganzen Vorfall?
BF: Ich glaube, dass man ihnen die Information geliefert hatte, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite und sie vermutet haben, dass ich in Anwesenheit dieser zwei Personen nicht sprechen konnte, weil ich Angst hatte. Deshalb haben sie mich an diesem Tag nach Hause geschickt und wollten mich zu einem anderen Zeitpunkt befragen.
VR: D.h. Sie wissen das aber nicht?
BF: Ja, ich bin mir dessen nicht sicher, ich könnte auch nicht sagen, wer ihnen diese Information gegeben hat. Ich weiß nicht, ob es ein Freund war, meine Nachbarn oder ob die Personen vom Geheimdienst das selbst gemerkt haben, weil sie ja in Zivil gekleidet unterwegs sind. Ich wollte gerne selbst herausfinden, wer dahinter steckt und warum mir das passiert ist, da ich aber nicht dort bleiben konnte, habe ich das auch nicht herausgefunden. Ich weiß aber, dass bei der Befragung die Leute mir unterstellt haben, ich hätte mehrere Autos von ihnen lackiert und dass ich schon seit Langem mit ihnen zusammenarbeiten würde.
VR: Was ist mit dem Geschäft passiert, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Das weiß ich nicht. Das Geschäft hat nicht mir gehört, ich hatte es nur gemietet.
VR: Haben Sie Ihren Vater nicht gefragt, ob er den Mietvertrag aufgegeben hat oder alle Sachen von Ihnen ausgeräumt hat?
BF: Die Taliban hatten danach auch meinen Vater einen Tag und eine Nacht mitgenommen. Mein Vater hat ihnen aber gesagt, dass er nichts mit der Sache zu tun hätte und falls sie seinen Sohn finden, dürften sie ihn auch töten. Sie sollten ihn aber freilassen. Er ist danach auch ein paar Mal belästigt worden, allerdings hat mir mein Vater davon nichts erzählt. Das habe ich von Freunden und Bekannten erfahren, die mich angerufen haben.
VR: Wann, wo und von wem haben Sie das erfahren?
BF: Der Name meines Freundes war XXXX, er hat mich vor ca. eineinhalb Jahren, kurz nachdem mein Vater wieder freigelassen worden war, angerufen und davon erzählt. Er hat mir auch gesagt, dass ich zu Hause nicht anrufen sollte, da meine Familie bedroht wird.
VR: Woher wusste das Ihr Freund?
BF: Er war unser Nachbar, wir haben in der gleichen Straße gelebt. Ich habe mit ihm gechattet, ich habe ihn über facebook gefunden.
VR: Haben Sie in letzter Zeit mit ihm Kontakt gehabt?
BF: Nein.
VR: Wann hatten Sie überhaupt den letzten Kontakt mit jemandem in Afghanistan?
BF: Vor ca. fünf Monaten, als ich mit meinem Vater gesprochen habe.
[...]
BR: Woher wusste Ihr Freund, was Ihr Vater den Taliban erzählt hat?
BF: Er hat mir nicht erzählt, was mein Vater den Taliban gesagt hat. Er hat mir erzählt, dass meine jüngeren Brüder in der Nachbarschaft gefragt hätten, wo ihr Vater bleibt und dass er ihnen gesagt hat, dass er gesehen hat, wie die Taliban meinen Vater mitgenommen haben.
BR: Woher wissen Sie dann, was Ihr Vater den Taliban gesagt hat?
BF: Damals hat mich mein Vater ebenfalls angerufen und hat mir von diesem Vorfall erzählt. Er hat mich darauf hingewiesen, ihn nie wieder anzurufen, weil er gemeint hat, dass die Familie bedroht wird.
VR: Sie haben aber vorhin gesagt, dass Sie das von Freunden und Bekannten erfahren hätten?
BF: Ich habe meinen Freund darum gebeten, dass, wenn er meinen Vater sieht, ihm ausrichten soll, mich anzurufen.
[...]"
9. Mit dem Schreiben der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe, vom 11.09.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF am 07.09.2012 am Kreuzband operiert habe werden müssen und eine adäquate medizinische Versorgung in Afghanistan im Hinblick auf Art. 3 EMRK nach sämtlichen aktuellen Länderberichten nicht gewährleistet sei.
10. Mit an den Asylgerichtshof gerichteter Fax-Nachricht der XXXX, Mag.a XXXX, vom 13.04.2012 wurde zu den in der oa. öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderdokumenten Stellung bezogen und im Wesentlichen unter Hinweis bzw. Wiedergabe entsprechender Länderberichte der im Einzelnen angeführten Organisationen und Institutionen und einschlägiger Judikatur ausgeführt, der BF sei von den Taliban der Spitzeltätigkeit für die Polizei verdächtigt, von diesen für die Verhaftung zweier derer Mitglieder verantwortlich gemacht und mit Rache und Repressionen bedroht worden. Da in Afghanistan kein effektiver staatlicher Schutz gewährleistet sei, wäre der BF solchen Repressionen und der Gewalt der Taliban hilflos ausgeliefert und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung und Gefahr ausgesetzt. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei nicht auszuschließen, dass er im Falle seiner Rückkehr einem erhöhten Gefahrenrisiko, Opfer von Gewalt, Diskriminierung und Repressionen ausgesetzt werde. Der Süden und Südwesten Afghanistans werde in den Länderberichten besonders gefährlich und instabil beschrieben, eine gefahrlose Erreichbarkeit sei nicht gegeben. Es könne demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den gegebenen Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Aufgrund der in Kabul herrschenden Sicherheitslage und des Risikos, dass der BF mit großer Wahrscheinlichkeit einem Anschlag oder einer Explosion zum Opfer zu fallen würde, sei eine "Rückkehr" dorthin unzulässig. Im Weiteren wurde hinsichtlich der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angesprochenen Rückkehrmöglichkeit nach Kabul richtig gestellt, dass sich die Familie des BF in XXXX und nicht in Pakistan aufhalten würde und eine finanzielle Unterstützung von deren Seite nicht möglich sei. Der BF habe nie in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans gelebt. Da der BF in Kabul über kein soziales Netzwerk verfüge und daher im Falle seiner Rückkehr dorthin völlig auf sich alleine gestellt sowie mittel-, obdach- und hilflos sei, könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in eine ausweglose Notlage geriete, sodass seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Ausweisung gemäß Art. 3 EMRK nicht zulässig sei. Im Hinblick auf die beim BF diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung werde eine adäquate ärztliche und therapeutische Behandlung des BF in Afghanistan ernsthaft angezweifelt. Das geringe Alter des BF, sein labiler psychischer Zustand, das Fehlen eines sozialen und familiären Netzes außerhalb XXXXs, seine mangelnde Bildung, sein Unvermögen in Dari zu schreiben und zu lesen sowie seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara würden es dem BF unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht möglich machen, sich realistischer Weise eine Existenz außerhalb seiner Heimatregion in Kabul aufzubauen. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung oder einem real risk iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihm Asyl bzw. in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Analphabetismus des BF beziehe sich auf die Muttersprache Dari, die er nicht in schriftlicher Form beherrsche. Aus der Gesamtbetrachtung der fallbezogenen Umstände, dass sich der BF innerhalb kürzester Zeit vorbildlich integriert habe, Österreich als seinen Lebensmittelpunkt empfinde, mittlerweile außergewöhnlich gut Deutsch spreche, sich in Vorarlberg und Wien ein großes Freundes- und Bekanntennetz aufgebaut habe, in seiner Unterkunft Hausmeistertätigkeiten verrichte, hilfsbereit sei, sich regelmäßig als Sprachvermittler betätige, über eine Einstellungszusage verfüge und für seine Stabilisierung im Hinblick auf seine psychische Erkrankung ein stabiles Umfeld besonders wichtig und hilfreich sei, ergebe sich, dass seine Ausweisung einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Grundrecht bedeuten würde und daher unzulässig sei. Dem erwähnten Schreiben waren Unterlagen (aktueller Bericht der Psychotherapeutin, Unterstützungsschreiben, Einstellungszusage, Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses Bludenz sowie Internetauszüge angeschlossen.
11. In dem an den Asylgerichtshof gerichteten Schreiben der XXXX, Mag.a XXXX, vom 24.03.2013 wurden unter ausdrücklichem Verweis auf die oa. Stellungnahme vom 13.04.2012 integrationsrelevante Aktivitäten und Initiativen des BF detailliert beschrieben und ausgeführt, dass dieser psychisch sehr belastet und wieder in psychologischer Betreuung sei. Er sorge sich sehr um seine Eltern, über deren Verbleib ihm nichts bekannt geworden sei, und um den psychischen Zustand seines Bruders. Unter Hinweis auf zitierte Länderberichte wurde weites betont, dass XXXX als die gefährlichste Provinz Afghanistans ausgewiesen sei. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei immer noch als prekär zu bezeichnen, die Provinz Kabul sei weiterhin unsicher. Dem BF wäre daher internationaler Schutz zu gewähren. Dem Schreiben wurden Unterlagen beigelegt (aktueller Bericht einer Psychotherapeutin, ein neurologischer Kurzarztbrief, ein Integrationsbericht, eine Einstellungszusage sowie die Kopie eines für den BF ausgestellten Kulturpasses der Caritas).
12. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben der XXXX vom 29.05.2013 legte der BF durch seine in der oa. öffentlichen mündlichen Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin näher bezeichnete Unterlagen bzw. Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration vor, denen zufolge er als sehr wertvolles Mitglied der Gesellschaft erlebt und als freundlich, hilfsbereit, vielseitig interessiert und pflichtbewusst beschrieben werde.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014 wurde XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und von diesem ein Gutachten ua. betreffend die Verhandlungsfähigkeit des BF, dessen Krankheit, Notwendigkeit einer Therapie und Zumutbarkeit einer Auslandsreise eingeholt. Im Gutachten vom 28.12.2014 wird ua. ausgeführt, beim BF finde sich aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (XXXX). Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich nicht gefunden und es seien keine aufdrängenden Nachhallerinnerungen eines dem BF bedrohlichen Ereignisses berichtet worden. Eine psychische Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit führen würde, sei nicht fassbar. Eine weiterführende Behandlung erschiene nicht notwendig, eine nervenärztliche Behandlung mit eventueller Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum sei empfehlenswert.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015 wurde dieses Gutachten dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, übermittelt.
15. Mit der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme der XXXX, Mag.a XXXX, vom 02.02.2015 wurde dieses Gutachten - unter detaillierter Ausführung der Kritikpunkte - als nicht den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entsprechend, teilweise unvollständig, unschlüssig und mangelhaft gerügt. Zusammenfassend sei jedoch festzuhalten, dass der Sachverständige beim BF eine psychische Störung bzw. eine psychiatrische Erkrankung festgestellt habe. Unter Hinweis auf ein auszugsweise wiedergegebenes Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, wurde schließlich gefolgert, die medizinische Versorgung für psychisch erkrankte Personen sei in Afghanistan nicht ausreichend. Eine psychische Erkrankung sei neben den Gefahren einer Diskriminierung und Nichtbehandlung jedenfalls auch als zusätzliches Hindernis einer Reintegrationsmöglichkeit in Afghanistan anzusehen. Ungeachtet der Asylrelevanz des Vorbringens sei demnach jedenfalls eine Abschiebung nach Afghanistan als unzulässig zu erkennen und dem BF in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an denen der BF und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das BFA als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter;
BFV: Vertreter des BF; D: Dolmetscherin; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe weder mit meinen Eltern noch mit anderen Verwandten Kontakt.
ER: Haben Sie seit der Flucht mit Ihren Verwandten Kontakt gehabt?
BF: Ja, und zwar etwa fünf Monate vor meiner Einvernahme beim Asylgerichtshof.
ER: Ihr Bruder hat angegeben, Ihre Eltern würden in Pakistan leben bzw. teilweise in Afghanistan und in Pakistan bzw. sie würden in Khandahar in einem Mietshaus wohnen. Was sagen Sie dazu?
BF: Mein Bruder hat sich offenbar schlecht verständlich gemacht. Als er seinerzeit aus Afghanistan geflüchtet war, war er nach Pakistan gegangen und weil er niemanden hatte, wurde er von jemanden aufgenommen, der sich um ihn kümmerte. Es vergingen dann noch weitere drei Jahre und wahrscheinlich meinte er diesen "Paten" und nicht unsere Eltern. Meinem Bruder geht es psychisch sehr schlecht und er hat seit seiner Flucht nicht mehr mit unseren Eltern gesprochen, das kann er nur schwer verdauen. Deshalb ist dieses Thema für ihn ein ganz eigenes. Ich erzähle ihm immer, ich hätte Kontakt zu den Eltern, ansonsten würde er nämlich komplett die Kontrolle verlieren. Damit wird er in der Meinung gehalten, dass ich mit den Eltern in Kontakt stehe.
ER: Was haben Sie mit Ihrem Vater beim letzen Telefonat gesprochen?
BF: Ich habe allgemein gefragt, wie es ihnen geht, wie sie finanziell stehen und wo sie wohnen.
ER: Was hat Ihr Vater darauf geantwortet?
BF: Er hat gesagt, es geht uns gut, pass auf dich selber auf und mach dir keine Sorgen um uns, wir sind noch am Leben. Bei uns ist es so, dass die Eltern nicht über ihre wahren Probleme gegenüber den Kindern sprechen.
ER: Hat Ihnen Ihr Vater über Probleme mit den Taliban erzählt?
BF: Bei diesem Gespräch hat mein Vater mir nichts erzählt. Er wollte schlicht, dass ich mir keine Sorgen mache. Mein Vater hatte in der Vergangenheit eine lange Zusammenarbeit mit den Mujaheddin und aufgrund dessen war er auch von den Taliban verhaftet worden und hatte im Grunde seine eigene Geschichte und viele Schwierigkeiten mit den Taliban.
[...]
ER: Hat Ihnen Ihr Bruder jemals von Problemen Ihres Vaters mit den Taliban erzählt?
BF: Nein.
ER: Ihr Bruder hat vor dem BAA angegeben, dass Ihr Vater nach Ihrer Flucht von den Taliban entführt bzw. mitgenommen worden sei. Wissen Sie dazu etwas?
BF: Das habe ich selbst gesagt. Nachdem ich geflüchtet war, hatten die Taliban meinen Vater zwei Tage lang entführt, um über ihn an mich heranzukommen bzw. meinen Aufenthaltsort zu erfahren. Mein Vater hatte darauf beharrt, dass er meinen Aufenthaltsort nicht kannte und schließlich hatte man ihn wieder laufen lassen. Er hatte sogar so getan, als wäre es ihm völlig gleichgültig, ob man mich umbringen würde, mit der Begründung, er hätte eine Frau und jüngere Kinder, um die er sich kümmern müsse, und daher interessiere er sich nicht dafür, was mit mir passierte.
ER: Von wem haben Sie diese Informationen?
BF: Freunde, mit denen ich damals noch in Kontakt war, erzählten mir über diese Ereignisse und sagten, ich sollte Zuhause nicht anrufen, damit ich meine Familie nicht in Gefahr bringe.
ER: Wie heißen diese Freunde und wo wohnen sie?
BF: Diese Freunde sind meine Kumpels, die auf der selben Straße wohnten wie ich. Sie heißen XXXX und XXXX.
ER: Woher wussten diese Kumpels von dieser Entführung?
BF: Sie hatten gesehen, wie mein Vater von fremden Männern entführt wurden und hatten sich danach darüber informiert und wussten daher über die Ereignisse Bescheid.
ER: Bei wem haben Sie sich informiert?
BF: Sie waren zu uns nach Hause gegangen und haben vieles in Erfahrung gebracht. Mir sagten sie nur, ich solle keinen Kontakt mit meiner Familie aufnehmen, denn es wäre zu gefährlich für sie.
ER: Woher wussten diese Kumpels, dass die Entführung Ihres Vaters mit den Ereignissen, die zu Ihrer Flucht geführt haben, zusammenhängt bzw. dass es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt habe.
BF: Als mein Vater entführt wurde, hatten meine Freunde alles gesehen und waren zu meiner Mutter gegangen. Sie hatte ihnen erzählt, dass die Entführer meinen Vater nach mir gefragt hatten und so wussten sie, dass es um mich ging. Die Tatsache, dass es Taliban waren, ist erstens ersichtlich und zweitens waren es offenkundig keine Angehörige der staatlichen Sicherheit und auch keine anderen erkennbaren Uniformierten. Die Art und Weise, wie das vor sich gegangen ist, erklärt auch, wer die Täter waren.
ER: Was haben die Freunde konkret im Zusammenhang mit der Entführung Ihres Vaters alles gesehen?
BF: So genau weiß ich es nicht. Sie sagten, sie hätten gesehen, wie diese Männer meinen Vater weggeschleppt hätten, und hätten diese Information von meiner Mutter bekommen.
ER: Inwieweit war es ersichtlich, dass es sich um Taliban handelte?
BF: Im Grunde ist es meine Vermutung, dass es die Taliban waren. Als meine Freunde mich kontaktierten, sagten sie mir kurz und bündig die wichtigsten Dinge, die sie erfahren hatten. Ich habe es ja auch nur übermittelt bekommen. Das heißt, dass ich darüber tatsächlich keine detaillierten Informationen habe.
ER: Bei Ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof am 20.03.2012 gaben Sie an, der Name jenes Freundes, der Sie über die Entführung des Vaters durch die Taliban informiert habe, sei XXXX. Heute sprechen Sie davon, dass zwei Kumpels, nämlich XXXX und XXXX, Sie diesbezüglich informiert hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es handelt sich um drei Brüder namens XXXX, XXXX und XXXX. Ich sprach generell von diesen Brüdern und nannte nur einen Namen von ihnen. Damit war nicht gemeint, dass speziell der eine dabei war oder mich kontaktierte. Meines Wissens sind die zwei Brüder XXXX und XXXX mittlerweile in Amerika und ich habe keinen Kontakt mehr zu diesen drei Brüdern.
ER: In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof antworteten Sie, auf die Frage, woher Ihr Freund wusste, was Ihr Vater den Taliban erzählt habe, Folgendes: "Er hat mir nicht erzählt, was mein Vater den Taliban gesagt hat. Er hat mir erzählt, dass meine jüngeren Brüder in der Nachbarschaft gefragt hätten, wo ihr Vater bleibt und dass er ihnen gesagt hat, dass er gesehen hat, wie die Taliban meine Vater mitgenommen haben." Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit Ihrem heutigen Vorbringen. Was sagen Sie dazu?
BF: Als sie meinen Vater geholt hatten, waren meine Brüder aus dem Haus gegangen, um in Erfahrung zu bringen, wohin sie meinen Vater bringen würden. Auf der Straße begegneten sie meinen Freunden. Auf die Frage, ob meine Freunde wüssten, wer die Entführer waren, sagten meine Freunde, sie hätten gesehen, dass mein Vater von diesen Männern verschleppt wurde. Sie gingen gleich danach in unser Haus und fragten meine Mutter nach den Ereignissen.
[...]
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbe-züglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechend diese der Wahrheit?
BF: Ja, das einzige was ich immer gesagt habe, war, dass ich mich nicht an Daten erinnern kann. Die Geschichte an sich entspricht der Wahrheit.
[...]
ER: Wie viele Arbeiter waren in Ihrem Geschäft tätig, als der Kommandant kam?
BF: Einer der Lehrlinge war an jenem Tag bei mir, sein Name ist XXXX. Der zweite heißt XXXX, er war von mir für diverse Einkäufe aus dem Laden geschickt worden.
ER: War sonst noch jemand im Geschäft?
BF: An jenem Tag war lediglich dieser eine Lehrling namens XXXX im Geschäft.
ER: Von welcher Dienststelle kam der Kommandant?
BF: Das weiß ich nicht. Denn sowohl er als auch seine Gefolgschaft waren in Zivil gekommen.
ER: Was hat er Ihnen gesagt?
BF: Es wurde mir nicht viel erklärt, ich wurde lediglich aufgefordert, ihn zu begleiten. Erst im Nachhinein kamen Fragen dazu, ob ich für diese oder jene Leute Aufträge ausgeführt hatte, die den Taliban angehören.
ER: Was meinen Sie mit "im Nachhinein"?
BF: Sie nahmen mich mit zu einer Art Polizeistation und dort wurde ich dann dazu befragt.
ER: Wozu befragt?
BF: Sie hatten einige Männer vor mir verhaftet, die den Taliban angehörten und hielten mir vor, ich hätte deren Autos hergerichtet bzw. ihnen dazu geholfen, mit manipu-lierten Autos Drogen zu transportieren und dergleichen.
[...]
ER: Ist es richtig, dass der Kommandant Ihnen im Geschäft nicht sagte, worum es eigentlich ginge?
BF: Er sagte nur, dass die Auftraggeber meines letzten Auftrages den Taliban angehö-rten, und dass ich ihn begleiten müsste. Es waren zuvor vier Männer gekommen und hatten ein Auto bei mir abgestellt um es herrichten zu lassen.
[...]
ER: Wer war außer Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Mitnahme durch den Kommandanten noch im Geschäft anwesend?
BF: Es war lediglich der bereits genannte Lehrling anwesend. Nachdem ich nicht wusste, worum es geht, begleitete ich natürlich den Kommandanten.
ER: In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben Sie an, dass Männer in Zivilkleidung Sie und "die zwei Personen" festgenommen hätten. Das steht im Widerspruch zu Ihrer vorigen Aussage. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie fragten mich, wer zum Zeitpunkt der Mitnahme in meinem Geschäft anwesend war, und ich sagte mein Lehrling. Die zwei Männer waren von den in zivil erschienen Männern bereits mit Handschellen versehen worden, und ich wurde aufgefordert sie zu begleiten. Auf die Frage, worum es ginge, erhielt ich etwas später die Ausführung, dass diese Männer den Taliban angehörten. Es waren jene zwei, die ihr abgestelltes Auo abholen wollten.
ER: Wann und wo wurden diese beiden Männer festgenommen?
BF: Die zwei Männer waren unmittelbar vor meinem Geschäft verhaften worden. Sie waren zwei von jenen vier Männern, die am Tag zuvor ein Auto zu mir ins Geschäft gestellt hatten. Diese zwei Männer waren gekommen um das Auto abzuholen. Der Komman-dant und seine Männer hatten sie vor meinem Geschäft verhaftet und mich in Folge mitgenommen.
ER: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich wurde dann auf eine Polizeistation mitgenommen und gefragt, ob ich diese Männer kennen würde bzw. öfter für sie Aufträge ausführen würde. Ich sagte, ich sei bloß ein Autolackierer und würde versuchen, meinen Lebensunterhalt mit meiner Arbeit zu finanzieren. Ich würde nicht bei jedem Auftraggeber nähere Informationen verlangen, wie jemand genau heißt, wo er wohnt oder was er beruflich macht. Ich würde schlicht meinen Auftrag ausführen und mein Geld verlangen. Sie sagten, ich dürfe gehen. Allerdings würden sie wiederkommen, wenn es zu weiteren Fragen käme.
ER: Hat Ihnen die Polizei sonst noch etwas vorgeworfen?
BF: Sie sagten, diese Leute wären Taliban und warfen mir vor, ich würde für die Taliban Aufträge ausführen. Ich war ein junger Mann und hatte große Angst. Ich erklärte ihnen, wer mein Vater war, wo ich aufgewachsen war und dass ich ein einfacher Junge sei, der eine ehrliche Arbeit verrichtete. Daraufhin ließen sie mich zwar gehen, aber meinten, sie würden wiederkommen, wenn es weitere Fragen gäbe.
ER: Was geschah mit den anderen beiden Festgenommenen?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie von der Polizei weggingen?
BF: Ich bin wieder zurück zu meiner Arbeit gegangen, sperrte wie gewohnt am Abend den Laden zu, ging nach Hause und erzählte meinem Vater von dem Vorfall an jenem Tag.
[...]
ER: Was war am nächsten Tag?
BF: Als ich am nächsten Tag zur Arbeit ging, bemerkte ich eine versammelte Menschenmenge vor meinem Geschäft. Es dauerte etwas, bis ich in Erfahrung bringen konnte, was dort los war. Mein Lehrling war zusammengeschlagen worden und lag am Boden, sein Kopf war verletzt. Es waren Leute gekommen, soweit ich erfuhr, mit zwei Autos, die vorgefahren waren und nach mir gefragt hatten. Als mein Lehrling gesagt hatte, er wisse nicht wo ich war, hatten sie einiges im Geschäft ruiniert und schließlich hatten sie meinen Lehrling geschlagen. Daraufhin wusste ich, dass es wohl doch zu gefährlich war, dort zu bleiben und ging von dort weg.
ER: Wie groß war die Menschenmenge?
BF: Es waren um die zwanzig bis fünfundzwanzig benachbarte Ladenbesitzer, die sich um meinen verletzten Lehrling versammelt hatten.
ER: In welcher Lage haben Sie den Lehrling vorgefunden?
BF: Er war blutig geschlagen worden. Es kam Blut aus seiner Nase, er war an Händen und Füßen verletzt. Er sagte, ich sollte schnell verschwinden, denn sie würden mich suchen.
ER: Wo genau befand sich der Lehrling zu diesem Zeitpunkt?
BF: Er lag verletzt vor dem Geschäft auf dem Boden.
ER: Sind Sie dann sofort geflüchtet, und - falls ja - wohin?
BF: Ich flüchtete und ging zuerst zu meinem Vater. Als ich ihm erzählte, dass irgend-welche Männer meinen armen Lehrling so zugerichtet hatten, meinte er, dass es für mich nicht sicher wäre. Er brachte mich zu Freunden, wo ich zwei Tage verweilte. Von dort ging ich nach Nimroz. Von dort aus flüchtete ich über den Iran aus meiner Heimat.
ER: Lag demnach der Lehrling zum Zeitpunkt, als Sie geflüchtet sind, noch am Boden?
BF: Ja, die benachbarten Ladenbesitzer kümmerten sich gerade um ihn. Ich ging davon aus, dass er von diesen Menschen in ein Krankenhaus gebracht wurde.
ER: Welche Schäden wurden in Ihrem Geschäft konkret angerichtet?
BF: Ich bin nicht mehr in das Geschäft hineingegangen. Soweit ich es von außen erken-nen konnte, war einiges nicht dort, wo ich es abgestellt hatte. Ein Autoteil, welches ich zum Trocknen abgelegt hatte, war zum Teil beschädigt worden. Auch Autoscheiben waren beschädigt. Es war einfach ersichtlich, dass im Geschäft Vandalismus betrieben wurde.
ER: Haben Sie das Geschäft zugesperrt?
BF: Als ich flüchtete natürlich nicht. Ich sperrte jedoch jeden Abend routinemäßig das Geschäft zu, ließ also die Rollos runter und sperrte das Schloss zu.
ER: Vor dem BAA haben Sie diesbezüglich ausgesagt, Sie hätten ihr Geschäft zugesperrt und seien nach Hause gegangen. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, so habe ich das nie erzählt. Ich sagte damals, benachbarte Ladenbesitzer hät-ten mich aufgefordert, mich in Sicherheit zu bringen und zu flüchten und mir gesagt, sie würden sich um meinen verletzten Lehrling kümmern und dafür sorgen, dass das Geschäft zugesperrt wird. Ob sie dies auch, wie angekündigt, gemacht haben, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.
ER: Was hat Ihnen der verletzte Mitarbeiter über jene Personen, die ihn attackiert hätten, erzählt?
BF: Er sagte lediglich, die Männer seien gekommen und hätten sich nach mir erkundigt. Als er ihnen nicht sagen konnte, wo ich mich aufhielt, hätten sie ihn verprügelt. Sie hätten geglaubt, er sei ich. Wer diese Männer waren, konnte er auch nicht sagen, und viel mehr gab es seinerseits auch nicht zu erzählen. Sie hätten ihm (dem Lehrling) lediglich gesagt, er (der Lehrling) hätte ihre Leute preisgegeben bzw. den Behörden über sie Bericht erstattet, weil sie ihn mit mir verwechselt haben, wie ich vermute.
ER: Was machte der zweite Lehrling zu diesem Zeitpunkt?
BF: Den habe ich nicht gesehen.
ER: Wer brachte den verletzten Lehrling ins Krankenhaus?
BF: Das weiß ich auch nicht.
BFV: Ich möchte abschließend festhalten, dass der BF im Großen und Ganzen ein detailreiches und gleichbleibendes Vorbringen erstattet hat. Etwaige kleine Wider-sprüchlichkeiten sollten in der Gesamtbetrachtung eine minderere Rolle spielen, da ich auch heute den Eindruck gewonnen habe, dass einzelne Fragen oder Vorhalte unter Umständen nicht ganz sinngemäß oder gleich verstanden wurden. Dies hat oft den Hintergrund, dass feine Unterscheidungen aus sprachlichen Gründen nicht gemacht werden können oder aber ein unterschiedliches Verständnis vorherrscht, so zB. von Örtlichkeiten, wie der Umgebung des Geschäftslokals und was, was zu dieser kleinen Werkstatt noch dazu gehört oder nicht, und Ähnliches. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass manche Kenntnisse des BF, die er auch heute geschildert hat, vom Hörensagen kommen. Es ist daher meiner Meinung nach nachvollziehbar, dass er nach Jahren, die er bereits in Österreich verweilt, einige Dinge in Kleinigkeiten vermischen kann, wie z.B. was wer genau telefonisch mitgeteilt hat bzw. nicht deckungsgleich schildern kann, was oft die Glaubwürdigkeit insofern unterstreicht, dass es sich nicht um ein auswendig gelerntes Vorbringen handelt und lebensnah berichtet wird. Im Restlichen verweise ich auf die jeweiligen Stellungnahmen und die dortigen Ausführungen. Abschließend verweise ich auf die Judikatur des VfGH, wonach der Reifegrad sowie psychische Erkrankungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien (VfGH, 27.06.2012, Zahl: U98/12).
ER: Haben Sie in Afghanistan Verwandte, Familie, sonstige Angehörige, bei denen Sie im Falle einer Rückkehr unterkommen könnten?
BF: Ich habe in Afghanistan niemanden mehr. Ich weiß auch nicht, wo meine Eltern und Geschwister sind.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich hätte die Befürchtung, dass mich ein absolut ungewisses Schicksal erwarten würde. Entweder würde man mich töten oder mich vielleicht verschleppen. Selbst wenn das alles nicht passieren würde, hätte ich dort niemanden und müsste ein neues Leben von Grund auf beginnen, in einem absolut unsicheren Land. Ich kann mir gar nicht mehr vorstellen, mir dort eine Existenz aufbauen zu können.
ER: Warum hat Ihr Bruder Afghanistan verlassen?
BF: Ich habe nur ansatzweise erfragen können, was mit meinem Bruder passiert ist, weil es ihm psychisch sehr schlecht geht. Soweit ich erfahren habe, gab es Probleme nach meiner Flucht. Sowohl er als auch mein Vater, waren in Mitleidenschaft gezogen worden. Schließlich hatte man meinen Bruder sogar einen Monat lang eingesperrt. Als er von Afghanistan geflüchtet war und bei jemandem aufgenommen wurde, befand er sich in einer sehr unsicheren Gegend, wo Hazara von vielen Seiten unterdrückt werden bzw. oft ohne Grund getötet werden. So hatte dieser Pate etwas Geld für ihn gespart, um ihm die Flucht zu ermöglichen, damit er endlich ein sicherers Leben führen kann. Das ist sozusagen die Zusammenfassung, von der ich weiß.
ER: Ihr Bruder sagte vor dem BAA aus, Ihr Betrieb sei von den Taliban verbrannt worden. Was sagen Sie dazu?
BF: Er hatte vor dem BAA angegeben, die Taliban hätten mein Geschäft zerstört. Der Dolmetscher hat es jedoch mit einem ähnlichen Begriff verwechselt und fälschlicherweise mit "verbrannt" übersetzt.
Die Dolmetscherin merkt an: Die hier vom BF angeführten beiden Begriffe ähneln sich tatsächlich in den Darisprache und es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein Dolmetscher diese sinngemäß verwechselt.
ER: Woher wissen Sie, was Ihr Bruder vor dem BAA tatsächlich ausgesagt hat?
BF: Ich habe das Protokoll im Nachhinein gelesen, war verwundert und fragte meinen Bruder, was da genau passiert war und wer mein Geschäft niedergebrannt hatte. Daraufhin sagte er, er hätte nicht "niedergebrannt" sondern "zerstört" gesagt und so kam ich darauf, dass es diesen Fehler gegeben hatte.
ER: Können Sie so gut Deutsch, dass Sie diese Niederschrift lesen, verstehen und die Inhalte begreifen können?
BF1: Ja, die einzigen Dinge, die für mich schwer zu verstehen sind, beziehen sich auf jene Passagen, die rechtliche Erläuterungen mit Paragraphen und Absätzen darstellen.
BFV an BF: Sie haben vorher angegeben, dass Sie sich nicht vorstellen könnten, in Afghanistan ein Leben aufbauen zu können, was haben Sie konkret damit gemeint und inwiefern unterscheidet sich das Leben hier in Österreich zu Afghanistan für Sie?
BF: Ich habe hier in Österreich ein freies Leben, ich habe eine österreichische Freundin. Ich kann - natürlich nicht gegen das Gesetz - tun und lassen was ich will. Ich trinke gerne Wein und gehe mit meiner Freundin fort. Das sind ganz einfache Dinge, die in Afghanistan undenkbar wären. Ich möchte nicht mehr in einem Land leben, wo ich irgendein junges Mädchen heiraten müsste, das ich unter einer Burka nicht mehr erkennen kann bzw. nicht die Freiheit hätte meinen Alltag und meine Freizeit so zu gestalten wie es mir beliebt.
BFV verweist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte westliche Gesinnung und insbesondere auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2014, Zahl: W131 1428179, sowie vom 27.01.2015, Zahl:
W198 1437078 (Apostasie) und auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
[...]"
Die BFV übergab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter als "abschließendes bzw. ergänzendes Vorbringen" eine Unterlage, aus der sich im Wesent-lichen ergibt, dass der BF zufolge der "Richtlinien des UNHCR zur Feststellung der internatio-nalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (August 2013)" als eine Person mit mehre-ren Risikoprofilen anzusehen sei. Er habe sich durch die Reparatur in seiner Werkstatt, im letzten Fall für die Taliban, verdächtig gemacht. Nachdem er festgenommen worden sei, sei ihn nachvollziehbarer Weise die Schuld für die Festnahme der Talebs gegeben worden. Er sei als Verräter oder Spion - mithin als jemand, der mit der Regierung zusammenarbeite - ange-sehen worden. Allein deshalb sei er aufgrund der damit unterstellten politischen Gesinnung einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Weiters sei nicht ausgeschlossen, dass die mili-tärische Vergangenheit des Vaters und die ethnische Zugehörigkeit der Familie des BF zu den Hazara den Verdacht einer regierungsfeindlichen Haltung verstärke. All diese Elemente würden die Verfolgungsgefahr des BF plausibel und nachvollziehbar machen. Zudem sei der Umstand, dass der BF - ebenso wie sein Bruder - noch relativ jung sei, im Rahmen der Beweiswürdigung insofern zu berücksichtigen, als ihn die Einordnung der Verfolgungsgefahr und die dafür maßgeblichen Gründe (einschließlich der militärischen Vergangenheit des Vaters und die ethnische Zugehörigkeit der Familie zu den Hazara) überfordert habe. Der BF habe vor dem BAA erwähnt, dass er als Hazara in seiner Heimatgegend schon immer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt gewesen und als solcher als "talibanfeindlich" angesehen worden sei. Dem BF drohe allein deshalb schon Verfolgung, weil er nach der Befragung durch die Behörden freigelassen worden sei, die vermeintlich regierungsfeindlichen Personen (Talebs) jedoch festgenommen worden seien. Dass er daher als Verrräter und Spion angesehen und ihm eindeutig eine politische regierungsuntreue Gesinnung unterstellt worden sei, liege nahe. Ferner verwies die BFV auf einschlägige Judikatur des Bundesver-waltungsgerichtes und der Verwaltungsgerichtshofes betreffend unterstellte politische Ge-sinnung, innerstaatliche Fluchtalternative und den Aktionsradius der Taliban in Afghanistan. Insbesondere bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative deshalb nicht, weil die Taliban landesweit vernetzt seien und überall Vergeltungsmaßnahmen setzten könnten. Davon abgesehen mangle es dieser an der Zumutbarkeit, zumal in Afghanistan unterstützende familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte fehlten. Da der BF und seine Familie nicht gewillt seien, mit den Taliban zu kooperieren bzw. verdächtigt seien, diese verraten zu haben, sei davon auszugehen, dass der BF von diesen landesweit gesucht und auch gefunden werde. Wenn auch für den BF nicht klar sei, wo sich seine Familie befinde, liege die Vermutung nahe, dass auch sie aufgrund der Gefahr möglicher Drohungen die Herkunftsregion verlassen habe müssen. Insgesamt spreche für die Verfolgung des BF der Umstand, dass sein Vater früher gegen das Talibanregime gekämpft habe, ferner die ethnische Zugehörigkeit der Familie zu den Hazara, die starke Repräsentanz der Taliban in XXXX und deren dortige Machtkonsolidierung, der Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders, die Erkundigungen nach dem Verbleib des BF in Afghanistan sowie sein gleichbleibendes und detailliertes Vorbringen. Schließlich stehe ihm mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates dessen Schutz nicht zur Verfügung. Die BFV verwies zudem auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014, Zahl: W115, 1419776. Unter dem Gesichtspunkt zu gewährenden subsidiären Schutzes wurde ferner vorgebracht, die Herkunftsregion des BF sei besonders unsicher und instabil, desgleichen seien die Hauptverkehrsrouten von Kabul aus in Richtung Süden besonders gefährlich, sodass diese vom BF nicht sicher erreicht werden könne. Der BF verfüge über keine Kenntnisse über den Verbleib seiner Familie, wes-halb er im Falle seiner Rückkehr mit keiner Unterstützung rechnen könne. Die Reintegration und der Aufbau einer Existenzgrundlage sei in Afghanistan für alleinstehende Rückkehrer besonders schwer, die dortige katastrophale sozioökonomische Situation würde den BF besonders hart treffen. Mangels ausreichender Ausbildung wäre ihm keine berufliche Betäti-gung in Kabul möglich, er würde dort infolge Fehlens familiärer oder sozialer Unterstützung und jeglicher Wohn- und Arbeitsmöglichkeit innerhalb kürzester Zeit in eine existentielle Notlage geraten. Zudem bestünde dort kein adäquater Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen, sodass sich im Falle seiner Rückkehr auch sein Gesundheitszustand verschlechtern würde. Diesbezüglich werde auf ein näher bezeichnetes Sachverständigengutachten betreffend die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul sowie auf die Situation psychisch erkrankter Personen in Afghanistan verwiesen. Der nunmehr mehrjährige Aufenthalt des BF außerhalb Afghanistans im westlich geprägten Ausland und die hier angenommene offene, den strengen islamischen Werten widersprechende Lebenshaltung bilde einen weiteren Grund für die Unmöglichkeit seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und ginge mit einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK einher. Der BF habe sich in Österreich überaus gut integriert sich den westlichen Lebensstil angeeignet. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul wurde letztlich ein entsprechender Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 08.04.2010, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.04.2010 und vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 28.04.2010, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 20.03.2012, die Beschwerde vom 11.06.2010, die unter obigem Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Schriftsätze und Eingaben des BF bzw. seiner Rechtsvertretung sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend dessen Herkunftsstaat. Schließlich wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer von der Rechtsvertreterin des BF die oben wiedergegebenen Beweismittel eingebracht wurden. Hinsichtlich der Identität des BF wurden keine Beweismittel oder sonstigen Belege vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben im Jahr XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er versteht auch die Sprache Paschtu. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert, arbeitete zuletzt als Autolackierer und kam damit selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Der BF war bzw. ist weder Mitglied einer politischen Partei noch einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Seinen Herkunftsstaat verließ er im Jahr 2008 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei bis nach Österreich, wo er am 07.04.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.
Der Bruder des BF, XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, lebt mit ihm in einer gemeinsamen Unterkunft in XXXX, Vorarlberg. Ansonsten hat der in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte. Seinen Angaben zufolge hat der BF weder mit seinen Eltern noch anderen Verwandten Kontakt, es konnte nicht festgestellt werden, dass in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige leben.
Der BF absolvierte Deutschkurse, geht sportlichen Aktivitäten nach und unterstützt die Caritas als Übersetzer für neu ankommende afghanische Staatsangehörige und unterstützt diese bei der Wahrnehmung verschiedenster Termine, wie etwa bei Arztbesuchen. Ansonsten geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, besucht weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen kulturellen Aktivitäten nach.
Der BF ist unbescholten, gegen ihn bestehen weder ein Aufenthaltsnoch ein Rückkehrverbot.
Zufolge des Gutachtens des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.12.2014 findet sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (XXXX). Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung liegen nicht vor.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine, an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht dem BF im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht ihm nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...] Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Provinz XXXX:
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und XXXX. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.
(XXXX 29.07.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden.
(USDOD 7.2013).
XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014). 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz XXXX statt (UN GASC 7.3.2014). In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt.
(Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014).
Der Talibanaufstand behindert die Provinz XXXX, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist.
(CAO 7.10.2014).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch XXXX zählt (UN GASC 7.3.2014)
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/ 517e6e73f.html)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)
Risikogruppen:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
[...]
[...]
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegen-den Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasyl-amt und in den oben erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Einzelrichter, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen hinsichtlich des Besuchs von mehreren Deutschkursen seitens des BF beruhen auf von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Nachweisen.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.
Die Feststellungen hinsichtlich der beim BF diagnostizierten leichtgradigen Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (XXXX) und das Nichtvorliegen von Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung stützen sich auf das Sachverständigengutachten des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.12.2014.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft und daher auch nicht asylrelevant ist, an:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Der BF wurde im gesamten Verfahren wiederholt auf ihm gemäß § 15 AsylG 2005 obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen, angehalten, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und darüber belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien.
Der BF gab bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAA am 15.04.2009 an, jemand habe behauptet, er sympathisiere mit den Taliban und mache mit diesen gemeinsame Sache und die Polizei habe ihm vorgeworfen, er arbeite mit diesen zusammen. Befragt, ob er unmittelbar von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, diese hätten nur seinen Arbeitskollegen geschlagen, er sei davon gelaufen. Bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA am 28.04.2010 sagte er aus, die Polizei sei benachrichtigt worden, dass er für die Taliban spioniere. Er habe dieser gesagt, dass er weder mit den Taliban zusammenarbeite noch für diese spioniere. Die Fragen, ob er auf der Polizeistation geschlagen oder misshandelt worden sei, bzw. ob es jemals zuvor Übergriffe auf ihn gegeben habe oder an ihn persönlich jemand heran getreten sei, verneinte er. Bei der Polizei sei er nur befragt worden, ansonsten sei er von dieser weder angehalten noch festgenommen worden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.03.2012 (folgend: Verhandlung vor dem AsylGH) führte der BF dazu aus, nach seiner Festnahme sei ihm gesagt worden, er würde für die Taliban arbeiten, für diese spionieren und deren Arbeit unterstützen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (folgend: Verhandlung vor dem BVwG) sagte er aus, er sei befragt worden, ob er für die Taliban Aufträge ausgeführt habe, schließlich sei ihm vorgehalten worden, er habe für diese Autos hergerichtet und ihnen geholfen, mit manipulierten Autos Drogen zu transportieren und dergleichen. Insofern ist das Vorbringen des BF zur ihm vorgeworfenen bzw. unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban nicht nur als vage und unkonkret, sondern auch als nicht gleichbleibend zu qualifizieren, wenn er unterschiedlich davon spricht, ihm sei bei ein und derselben Befragung vor der Polizei zunächst Spionage und später die Manipulation von Autos zum Zwecke des Drogentransportes und "dergleichen" vorgeworfen worden. Davon abgesehen, räumte der BF ein, von den Taliban nicht unmittelbar und konkret verfolgt und auch von der Polizei nicht geschlagen oder misshandelt worden zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF anlässlich der Verhandlung vor dem AsylGH angab, er glaube bloß, man habe der Polizei Informationen über seine Zusammenarbeit mit den Taliban geliefert, er sei sich aber dessen nicht sicher und könne auch nicht sagen, ob diese Mitteilung von einem Freund oder seinen Nachbarn gekommen sei, oder der Geheimdienst diese selbst ermittelt habe.
Soweit der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sagte, die Taliban seien von der Polizei sofort ins Gefängnis gebracht worden und befragt worden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX jedoch angab, er wisse nicht, was mit den beiden festgenommen Taliban geschehen sei, so erweist sich dieses Vorbringen als abweichend und widersprüchlich.
Die Angaben des BF bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAA, er habe am nächsten Tag vor seinem Geschäft eine Menschansammlung wahrgenommen und auch gesehen, dass jemand seinen Mitarbeiter zusammengeschlagen habe, stehen im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem AsylGH bzw. vor dem BVwG, wonach er gesehen habe, dass sein Lehrling verletzt am Boden gelegen sei. Die Antwort des BF auf den diesbezüglichen Vorhalt, er habe gesagt, er habe eine Menschenansammlung gesehen bzw. sein Mitarbeiter habe ihm alles erzählt, ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Die in diesem Kontext getroffene Aussage des BF, er könne sich nicht mehr so genau in den Namen des Lehrlings erinnern, weil er nur kurze Zeit bei ihm gewesen sei, und dieser habe entweder XXXX oder XXXX geheißen, erweist sich als unplausibel, zumal es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass dem BF der Vorname eines Mitarbeiters nicht mehr geläufig ist.
Ferner gab der BF bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA an, der zusammengeschlagene Mitarbeiter sei von seinem anderen Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht worden. An anderer Stelle sprach er in dieser Einvernahme davon, der andere Mitarbeiter sei während der Tat geflohen. In der Verhandlung vor dem AsylGH führte der BF dazu aus, die Besitzer der Nachbarläden hätten seinen Lehrling ins Krankenhaus gebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF schließlich an, die benachbarten Ladenbesitzer hätten sich gerade um den verletzten Mitarbeiter gekümmert und er sei davon ausgegangen, dass dieser von denen in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Befragt, wer nun den verletzten Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht habe, sagte er, das wisse er auch nicht. Auf die Frage, was der zweite Lehrling zu diesem Zeitpunkt gemacht habe, gab er an, diesen nicht gesehen zu haben. Solcherart erweist sich dieses Vorbringen als widersprüchlich und unschlüssig. Die Antwort des BF auf den diesbezüglichen Vorhalt anlässlich der zweiten Einvernahme vor dem BAA, er habe nicht gesagt, dass nicht sein zweiter Mitarbeiter, sondern andere Leute den verletzten Mitarbeiter ins Krankenhaus gebracht hätten und er seinen zweiten Mitarbeiter überhaupt nicht mehr gesehen habe, erweist sich sohin als untaugliche Schutzbehauptung, die nicht geeignet ist, seine vorangegangen eindeutigen Angaben zum diesem Beweisthema zu relativieren oder gar zu plausibilisieren.
Im Weiteren brachte der BF bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA vor, er habe danach sein Geschäft zugesperrt und sei nach Hause gegangen. In der Verhandlung vor dem AsylGH gab er diesbezüglich an, die Besitzer der Nachbarläden hätten sein Geschäft verschlossen. In der Verhandlung vor dem BVwG sagte der BF dazu aus, er habe das Geschäft nicht zugesperrt. Sohin erweist sich auch dieses Vorbringen als gegensätzlich. Die Antwort des BF auf den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Einzelrichters, er habe nicht gesagte, dass er das Geschäft zugesperrt habe, sondern angegeben, benachbarte Ladenbesitzer hätten ihn aufgefordert, sich in Sicherheit zu bringen und zugesagt dafür zu sorgen, dass das Geschäft zugesperrt werde, ist als Schutzbehauptung zu würdigen, die darauf abzielt, für den BF nachteilige Aussagen zu eliminieren bzw. Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen zu beseitigen.
Der BF gab bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA an, sein Geschäft sei verwüstet worden. In der Verhandlung vor dem AsylGH befragt, was mit seinem Geschäft nach dem Verlassen Afghanistans passiert sei, brachte er vor, das wisse er nicht, das Geschäft habe nicht ihm gehört, er habe es nur gemietet gehabt. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, welche Schäden in seinem Geschäft konkret angerichtet worden seien, führte der BF aus, soweit von außen erkennbar sei einiges nicht mehr dort gewesen, wo es abgestellt gewesen sei. Ein zum Trocknen abgelegter Autoteil sowie Autoscheiben seien beschädigt worden und im Geschäft sei Vandalismus betrieben worden. Auf Vorhalt des erkennenden Einzelrichters, der Bruder des BF, XXXX, habe vor dem BAA angegeben, sein Geschäft sei verbrannt worden, gab der BF an, dieser habe gesagt, die Taliban hätten sein Geschäft zerstört. Der Dolmetscher habe den Begriff verwechselt und fälschlicherweise "verbrannt" übersetzt. Selbst unter der Annahme, dass sich - wie seitens der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erläutert wurde - in der Sprache Dari die Bezeichnungen für "zerstören" und "verbrennen" ähneln, weshalb eine Verwechslung derselben nicht ausgeschlossen werden könne, so steht im Ergebnis dennoch die Aussage des BF betreffend die Beschädigung einzelner Gegenstände im Gegensatz zu einer pauschalen und umfassenden Zerstörung seines Geschäftes. Insgesamt erweist sich daher auch dieses Vorbringen teils als unkonkret, teils als ungereimt und abweichend.
Hinsichtlich der behaupteten Entführung seines Vaters durch die Taliban gab der BF zunächst in der Verhandlung vor dem AsylGH an, er habe seit ca. fünf Monaten keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt und zuvor habe ihn sein Vater immer kurz angerufen. Sein Vater sei alleine in Afghanistan, er sei nach seiner Flucht einen Tag und eine Nacht von den Taliban mitgenommen und belästigt worden. Sein Vater habe diesen gesagt, er habe mit dieser Sache nichts zu tun, wenn sie seinen Sohn fänden, dürften sie ihn auch töten. Dies habe er vor eineinhalb Jahren nach der Freilassung seines Vaters von seinem Freund und Nachbarn Faradin telefonisch und via facebook erfahren. Befragt, woher dieser Freund wüsste, was sein Vater den Taliban erzählt habe, führte der BF aus, seine jüngeren Brüder hätten von seinem Freund erfahren, dass dieser gesehen habe, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen hätten. Darüber, was sein Vater den Taliban gesagt habe, habe er von diesem selbst anlässlich eines Anrufes erfahren. In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, nach seiner Flucht hätten die Taliban seinen Vater zwei Tage lang entführt, um seinen (Anm.: BF) Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Sein Vater habe darauf beharrt, dass er diesen nicht kenne, worauf man ihn wieder laufen lassen habe. Sein Vater habe so getan, als wäre es ihm völlig gleichgültig, ob man ihn (Anm.: BF) umbringen würde. Befragt, von wem er diese Informationen habe, gab er an, seine Freunde XXXX und XXXX hätten ihm über diese Ereignisse erzählt, und diese hätten auch die Entführung seines Vaters gesehen. Auf Vorhalt, er habe in der Verhandlung vor dem AsylGH erwähnt, von dieser Entführung von Faradin erfahren zu haben, führte der BF aus, bei diesem, XXXX und XXXX handle es sich um Brüder, er habe "generell" mit diesen gesprochen und nur einen Namen genannt. Die Frage des erkennenden Einzelrichters, was die Freunde im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters konkret gesehen hätten, beantwortete der BF dahingehend, so genau wisse er das nicht, sie hätten gesehen, wie diese Männer seinen Vater weggeschleppt hätten. Befragt, wieweit ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt habe, gab der BF an, dies sei im Grunde eine Vermutung, die wichtigsten Dinge habe er übermittelt bekommen, tatsächlich habe er darüber keine detaillierten Informationen. Dies bedeutet zunächst, dass der BF trotz eingehender Befragung darüber, vom wem er nun die Information betreffend die Angaben seines Vaters gegenüber den Taliban erhalten habe, wonach es diesem gleichgültig sei, ob der BF umgebracht werde, keine eindeutige Antwort geben konnte. Denn einerseits gab er an, davon unmittelbar von seinem Vater erfahren zu haben, andererseits sagte er, dies sei ihm von seinen Freunden mitgeteilt worden. Indem der BF zunächst als Informanten über die Entführung seines Vaters einen Freund, später vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch zusätzlich zwei Brüder desselben namentlich nannte, änderte er sein Vorbringen in einem nicht unwesentlichen Punkt, wobei seine Begründung, er habe generell mit diesen Brüdern gesprochen und nur einen Namen genannt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, die lediglich die Verschleierung des offenbar gewordenen Widerspruchs bezweckt. Schließlich erscheint die Aussage, sein Vater habe gegenüber den Taliban - ungeachtet des Umstandes, dass der BF diesbezüglich von einer Vermutung spricht - geäußert, es sei ihm gleichgültig, wenn der BF umgebracht werde, lebensfremd und daher unplausibel.
Zum Vorbringen des BF und seiner Rechtsvertreterin, es sei nicht auszuschließen, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr einem erhöhten Gefahrenrisiko, Opfer von Gewalt, Diskriminierung und Repressionen zu werden, ausgesetzt sein werde, bzw. die ethnische Zugehörigkeit seiner Familie zu den Hazara den Verdacht einer regierungsfeindlichen Haltung verstärke und diese Elemente die Verfolgungsgefahr des BF plausibel und nachvollziehbar machen würde, bzw. der BF vor dem BAA erwähnt habe, dass er als Hazara in seiner Heimatgegend schon immer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt gewesen und als solcher als "talibanfeindlich" angesehen worden sei, ist zu bemerken, dass diese allgemein gehaltenen Aussagen nicht geeignet sind, eine konkrete asylrelevante Verfolgung darzutun.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer Verfolgung durch die Taliban oder gar die afghanische Regierung zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei den oben im Einzelnen aufgezeigten Angaben des BF zumindest um späteres, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250). Unter diesen Gesichtspunkten kann der Ansicht der BVF, dass der BF im Großen und Ganzen ein detailreiches und gleichbleibendes Vorbringen erstattet habe und etwaige kleine Widersprüchlichkeiten in der Gesamtbetrachtung eine mindere Rolle spielen sollten, weil er einzelne Fragen und Vorhalte nicht ganz sinngemäß oder gleich verstanden habe, ebenso wenig beigetreten werden wie der Argumentation, dass die Vermischung "einiger Dinge in Kleinigkeiten", die auf Kenntnissen von Schilderungen vom Hörensagen bzw. auf die lange Verweildauer in Österreich zurückzuführen seien, die Glaubwürdigkeit des BF unterstreiche, zumal es sich nicht um ein auswendig gelerntes Vorbringen, sondern um einen lebensnahen Bericht handle. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt sowie einer Entsprechung in der Realität entbehrt und mithin nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm sowie der BFV die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die BFV des BF brachte in der Verhandlung vor dem BVwG fallbezogene Länderfeststellungen in Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF, in Kabul und in dessen Herkunftsprovinz, diesbezügliche Sachverständigengutachten sowie einschlägige Judikatur ein, die in die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts Eingang fanden. Der BF brachte dazu nichts Ergänzendes mehr vor. Insgesamt liegen nunmehr keinerlei Gründe vor, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 11.06.2010 beim BAA, Außenstelle Tirol, eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 18.06.2010 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 12/2013 (folgend: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundes-gesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann - die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist.
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften, den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diese Schlussfassung gründet sich auch auf die Aussagen des BF anlässlich seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA, wonach er im Falle seiner Rückkehr Angst habe, zu sterben, jedoch nicht wisse, ob er gesucht werde, bzw. er glaube, es seien die Taliban, sowie auf seine Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG, er könne sich nicht vorstellen, in Afghanistan ein Leben aufzubauen, in Österreich habe er ein freies Leben, er habe eine österreichische Freundin, er könne hier - auf dem Boden der Gesetze - tun und lassen, was er wolle, er trinke gerne Wein, gehe mit seiner Freundin "fort" und wolle nicht mehr in einem Land leben, wo er irgendein Mädchen heiraten müsse, das unter der Burka nicht zu erkennen sei, und nicht die Freiheit hätte, seinen Alltag und seine Freizeit so zu gestalten, wie es ihm beliebe.
Insoweit eine mögliche Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in den Raum gestellt wurde, ist zu bemerken, dass er nicht darzulegen vermochte, warum er konkret auf Grund dieser Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (siehe etwa AsylGH 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).
Da sohin eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen der Absätze 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Hinsichtlich der Provinz XXXX ist festzuhalten, dass die Taliban die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung sind und diese hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und XXXX - operiert. Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden. XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterroroperationen durchgeführt. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige, fokussiert. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regie-rung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch dreizehn Zivilisten getötet. Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Aus-einandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
Nach den Erkenntnissen des UNHCR gehören Personen, von denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen zur Risikogruppe möglicherweise in Afghanistan gefährdeter Personenkreise.
Den Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Trotz allenfalls vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte zu seiner Heimatprovinz ist es dem BF sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren, wobei im Verfahren nicht geklärt werden konnte, ob sich Angehörige des BF dort überhaupt noch aufhalten.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (siehe auch BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Zur Erkrankung des BF ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan allgemein - trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen - landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal leidet. Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans etwa eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Davon abgesehen, findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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