W167 1434322-1•BVwG W167 1434322-1
W167 1434322-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Religion, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W167 1434322-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben undXXXX gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige nunmehrige Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:
"Ich habe als Buslenker (Kleinbus) gearbeitet und die Taliban haben den Bus mit einer Bombe zerstört. Ich konnte vorher flüchten und weiß nicht ob Personen zu Schaden gekommen sind. Der Buseigentümer wollte von mir Schadenersatz für den Kleinbus. Nachdem ich kein Geld habe und die Forderung nicht erfüllen kann bin ich geflüchtet."
"F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat?
A: Dass ich für den finanziellen Schaden, für den ich nicht verantwortlich bin, aufkommen muss. Die Taliban ist hinter mir her und die Leute mit denen ich gearbeitet habe sind der Meinung dass ich das absichtlich gemacht habe.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Der Buseigentümer hat bei der Polizei Anzeige erstattet wegen des Kleinbusses, der bei einem Bombenattentat zerstört wurde."
Mit Schreiben vom XXXX wies der Beschwerdeführer auf zwei falsch protokollierte Punkte hin: Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei nicht selbst als Busfahrer tätig gewesen, sondern sein Bruder. Bei der Erstbefragung sei ein Dolmetscher aus dem Iran beigezogen worden, welchen er nicht sehr gut verstanden habe. Er selbst spreche Dari. Die Rückübersetzung sei nur zusammenfassend und nicht Wort für Wort erfolgt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe gemeinsam mit seinem Bruder ein Taxi gemietet und mit diesem Fahrgäste befördert. Im Sommer 2011 hätten die beiden die Tochter, den Schwiegersohn und weitere Verwandte des paschtunischen Vermieters transportiert. Das Taxi sei über eine Mine gefahren, wodurch es zu einer Explosion gekommen sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien geflohen, da der Vermieter sie für den Unglücksfall verantwortlich mache.
Mit Schreiben vom XXXX erstattete der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen.
2. Bescheid des Bundesasylamts
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Subsidiär Schutzberechtigter im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht gegeben seien (Spruchpunkt II). Artikel 8 EMRK stehe der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
In der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den genannten Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit. Es wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung mit näheren Ausführungen geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung beantragt.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Im Jahr 2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.
Zusammen mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vom Bundesverwaltungsgericht vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Ausführungen zum Thema Blutrache.
An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX nahm der Beschwerdeführer teil, ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wiederholte in freier Erzählung seine Fluchtgründe und beantwortete Fragen der Richterin zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinem Fluchtvorbringen. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus (Namen wurden anonymisiert):
"Ich war 7 Jahre alt, als ich in die Schule gekommen bin. Ich habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Mein Vater hatte im Heimatdorf Grundstücke, auf denen er als Bauer gearbeitet hat. Die Einnahmen aus den Erträgen haben für die Familie nicht ausgereicht. Wir waren nicht sehr reich. Mein Vater konnte für die Kosten der Schule nicht mehr aufkommen. Ich habe die Schule abgebrochen und habe gemeinsam mit meinem Vater auf den Grundstücken gearbeitet. Nachdem ich die Schule nicht mehr besuchen konnte, habe ich mit meinem Vater zusammengearbeitet und habe ihm geholfen. Die Einnahmen waren trotzdem sehr wenig. Zusätzlich zu unseren Grundstücken hat mein Vater auch auf Grundstücken von anderen Dorfbewohnern gearbeitet. Das Geld reichte immer noch nicht aus. Mein Vater hatte einen Freund namens [...], er war Paschtune und schon etwas älter. Er hatte ein Taxi und er hat meinem Vater vorgeschlagen, dass er sein Taxi mir und meinem Bruder geben könnte, damit wir als Taxifahrer arbeiten und er würde einen bestimmten Betrag im Monat von uns bekommen. Wir haben dann ausgemacht, dass wir im Monat 4.000 Afghani bezahlen und dass für allfällige Reparaturen wir selbst dafür aufkommen. Mein Bruder und ich haben ca. 8 - 9 Monate Fahrgäste von unserem Ort auf dem Weg bis zur Stadt Ghazni gebracht. Mein Bruder war der Fahrer und ich habe meinen Bruder unterstützt.
Eines Tages im Sommer 2011 wurden wir von [...] gebeten, seine Tochter und ihren Verlobten in die Stadt zu bringen, damit sie Einkäufe für die Hochzeit erledigten konnten. Wir haben dann diese Beiden und andere Fahrgäste, die ebenfalls Angehöriger der Familie von [...] waren, von der Stadt Ghazni in unserem Ort gebracht. Wir haben die Wüste namens [...] erreicht gehabt. Ich habe im Auto geschlafen. Mein Bruder hat mir im Nachhinein erzählt, dass er ein Fahrzeug, das vor uns fuhr, überholen wollte, weil die Straßen dort nicht asphaltiert sind und das Fahrzeug vor ihm sehr viel Staub aufgewirbelt hat. Während dem Überholmanöver ist das plötzlich zu einer Explosion gekommen. Mein Bruder hatte damals das andere Fahrzeug zur Hälfte überholt, als er über eine Straßenmine gefahren ist. Zu dem Zeitpunkt der Explosion habe ich geschlafen. Ich bin vom Krach der Explosion aufgewacht. Ich wusste nicht wie ich reagieren soll, was ich sagen soll. Ich war in einem Schockzustand. Die Fenster unseres Fahrzeuges waren zerstört. Jene Fahrgäste, die im hinteren Bereich des Autos gesessen sind, waren mit Blut verschmiert, wir waren in einem Schockzustand und konnten nicht feststellen, ob es Überlebende gibt. Im Zuge der Explosion hatte sich mein Bruder am linken Oberschenkel eine Verletzung zugezogen. Da ich nicht sprechen konnte, ist mein Bruder ausgestiegen und man hat mich aus dem Auto geholt. In einer gewissen Entfernung gab es einen Hügel, mein Bruder und ich sind gemeinsam dorthin gegangen. Wir haben dort ca. 2 - 3 Stunden gewartet. Erst danach konnten wir weitergehen. Wir haben eine Straße erreicht. Wir konnten einen vorbeifahrendenden LKW anhalten und der Fahrer brachte uns an einem Vorort der Stadt [...]. Mein Bruder und ich haben dort ca. 1 Woche in einem Raum mit einem kleinen Küchenbereich, in einem zerfallenen Haus, in dem niemand mehr gelebt hat, verbracht. Nach dieser Woche haben wir in einer Nacht dazu entschlossen, wieder nach Hause zu fahren.
Als wir zu Hause angekommen sind, haben uns meine Eltern erzählt, dass der Besitzer des Fahrzeuges und seine Angehörigen nach dem Vorfall täglich zu unserem Haus gekommen sind. Mir und meinem Bruder wurde vorgeworfen wir hätten diese Tat geplant und mit Absicht seinen Angehörigen geschadet. Er hat auch gemeint, dass wir mit Absicht sein Auto zerstört hätten, um es ihm zu einem billigen Preis abzukaufen. [...] hat auch gemeint, dass wir zwischen den beiden Volksgruppen Konflikte verursachen würden.
In unserem Ort gab es immer schon Konflikte zwischen den beiden Volksgruppen. Nach diesem Vorfall hat [...] meinem Bruder und mir vorgeworfen, Rache verübt zu haben, in dem wir seiner Volksgruppe geschadet hätten.
Meine Eltern haben meinem Bruder und mir gesagt, dass die Familie von [...] Anzeige erstattet hätte und dass die Möglichkeit bestünde, dass die Polizei uns festnehmen würde. Wenn in Afghanistan jemanden vorgeworfen wird, einen Menschen getötet zu haben, ist die Strafe, die einem auferlegt wird, die Todesstrafe. Meine Eltern haben gesagt, dass mein Bruder und ich dort nicht mehr leben könnten und dass es für uns besser sei, wenn wir Afghanistan verließen. Wir sind noch in derselben Nacht in eine kleine Stadt namens [...] gefahren. Von dort aus sind der wir in die Provinz [...] gefahren. In dieser Provinz haben wir einige Nächte verbracht, wir konnten den Kontakt zu einem Schlepper herstellen, der uns in den Iran gebracht hat. Da das Leben meines Bruders und mein eigenes Leben in Afghanistan in Gefahr waren, waren wir beide gezwungen, aus Afghanistan zu fliehen."
"R: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
P: Bei einer Rückkehr befürchte ich, dass sich [...] für den Tod seiner Familienangehörigen an mir rächen könnte. Ich kann auch an keinem anderen Ort in Afghanistan zurückkehren, weil ich keine Angehörige habe, die mich unterstützen könnten. Ich habe vor lange Zeit Afghanistan verlassen und ich kenne, abgesehen von meiner Heimatprovinz und meinem Heimatdorf, keine anderen Orte. Bei einer Rückkehr wüsste ich nicht, wohin ich gehen sollte, wo ich leben sollte und ich würde auch keine Arbeit finden."
In weiterer Folge beantwortete der Beschwerdeführer ergänzende Fragen der Richterin. Die Verhandlung wurde unter Beiziehung einer länderkundlichen Sachverständigen sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari am 23.04.2015 fortgesetzt. Die länderkundliche Sachverständige erstattete in der Verhandlung ihr Gutachten, zu dem der Beschwerdeführer in der Verhandlung Stellung nahm. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift mit einer Stellungnahmefrist übermittelt. Das Bundesamt hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt
Der nunmehr volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Glaubensgemeinschaft der Schiiten an. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz Ghazni.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Sommer 2011 als 15-Jähriger verlassen und verfügt in Afghanistan über keine sozialen Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Er hatte mit den afghanischen Behörden weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Aufgrund der spezifischen Umstände des Beschwerdeführers und der prekären Sicherheitslage (siehe unter 1.3.) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenziell ausweglose Lage geraten würde.
1.2. Zum Fluchtvorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer und sein Bruder hatten in Afghanistan ein Auto gemietet, gemäß Mietvertrag mussten der Beschwerdeführer und sein Bruder Reparaturen des Autos selbst bezahlen. Mit dem Auto haben die Brüder Personen transportiert, der Beschwerdeführer hat seinen Bruder als Beifahrer auf diesen Taxifahrten begleitet. Im Sommer 2011 haben sie die Tochter mit deren Bräutigam sowie weitere Familienangehörige des paschtunischen Autovermieters transportiert. Der Bruder des Beschwerdeführers hat das Auto gelenkt, der Beschwerdeführer hat auf dem Beifahrersitz geschlafen. Bei einem Überholmanöver ist das Auto über eine Mine gefahren. Die Mine ist explodiert und hat den hinteren Teil des Autos schwer beschädigt. Die Fahrgäste sind bei diesem Unfall zumindest verletzt worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben das Auto verlassen, ohne sich um die Fahrgäste zu kümmern. Die Brüder hatten Angst davor, den Schaden am Auto bezahlen zu müssen und eventuell auch für die Verletzung der Fahrgäste vom Taxivermieter zur Rechenschaft gezogen zu werden. Daher haben sie sich zuerst eine Woche lang versteckt und sind erst dann heimlich in ihr Heimatdort zurückgekehrt. Die Eltern informierten sie darüber, dass der Autovermieter sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt und Anzeige gegen sie erstattet hat. Daraufhin verließen die Brüder Afghanistan.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Angesichts des weiter schwelenden Streits um den künftigen afghanischen Präsidenten geht der Regierung in Kabul offenbar das Geld aus. Trotz internationaler Hilfsgelder in Millionenhöhe könne die Regierung möglicherweise bereits ab September 2014 keine Gehälter mehr bezahlen, verlautete am Samstag aus Kreisen des Finanzministeriums.
Daher seien bereits Länder wie die USA gebeten worden, weitere Finanzhilfen bereitzustellen. Seit dem Sturz der radikalislamischen Taliban im Jahr 2001 sind Milliarden an Dollar internationaler Hilfsgelder nach Afghanistan geflossen. Mit dem Abzug der meisten ausländischen Soldaten zum Jahresende befürchtet die Regierung in Kabul auch ein Versiegen des Geldflusses.
Zuletzt hatten Daten des afghanischen Finanzministeriums gezeigt, dass die Einkünfte in der ersten Jahreshälfte um knapp 30 Prozent zurückgingen. Ein Sprecher des Ministeriums sagte, dass eine weitere Verschärfung der Finanzlage befürchtet werde, wenn die politische Hängepartie nicht rasch beendet werde.
(APA, "Afghanistans Regierung geht Geld aus - Sorge um Hilfe aus Ausland" vom 16. August 2014)
Präsidentschaftswahlen 2014:
Laut afghanischer Verfassung war es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 05.04.2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht.
(WNN - Women News Network: "Afghan women opt for change through democracy" 8. April 2014)
Agence France-Presse (AFP) zitiert den Sprecher der Wahlbeschwerdekommission, demzufolge der Level des Wahlbetrugs anscheinend niedriger gewesen ist, als noch bei den Wahlen von 2009
(AFP - Agence France-Presse: "Afghan voters turn to social media to fight fraud" 14. April 2014)
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, "Afghanistan: 250 Tote am Wahltag" vom 15. Juni 2014)
Einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) zufolge hat Afghanistans Unabhängige Wahlkommission, da keiner der Kandidaten bei der ersten Wahlrunde eine absolute Mehrheit erreicht hat, die Ausrichtung einer Stichwahl am 14.06.2014 zwischen dem ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und dem früheren Weltbank-Ökonom Ashraf Ghani bestätigt.
(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Results Due In Afghan Presidential Vote" 15. Mai 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, "Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan" vom 15. Juni 2014)
AFP berichtet, dass laut vorläufigen Ergebnissen der Stichwahl Ghani die Wahl gewonnen hat. Allerdings hat sich Abdullah zum wahren Sieger erklärt und behauptet, durch massiven Wahlbetrug um den Sieg gebracht worden zu sein. Schließlich haben sich beide Kandidaten auf eine Neuauszählung aller 8 Millionen Stimmen geeinigt und darauf, das Ergebnis der Neuauszählung zu akzeptieren.
(AFP - Agence France-Presse: "Afghan presidential rivals make breakthrough in poll dispute" 12. Juli 2014)
In einem späteren Artikel erwähnt AFP, dass sich Ghani und Abdullah unabhängig vom Ausgang der Neuauszählung auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit geeinigt haben.
AFP - Agence France-Presse: "4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy", 10. August 2014
Knapp eine Woche vor der geplanten Vereidigung eines Nachfolgers des afghanischen Präsidenten Hamid Karzai gibt es neuen Streit um die Stimmenauszählung. Die Bekanntgabe eines Wahlsiegers drohte sich damit weiter zu verzögern. Präsidentschaftskandidat Abdullah Abdullah zog sein Team am Mittwoch, den 27. August 2014 von der Überprüfung der Stimmen der Stichwahl ab.
(APA, "Neuer Streit bei Präsidentenwahl in Afghanistan" vom 27. August 2014)
Wie allerdings RFE/RL Ende August 2014 anführt, hat sich Abdullah aus dem Prozess der Überprüfung der Stimmen zurückgezogen und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass seine AnhängerInnen das offizielle Endergebnis nicht anerkennen werden.
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghan Presidential Candidate Abdullah Pulls Out Of Election Audit" 27. August 2014
Abdullah Abdullah und Aschraf Ghani haben sich eine gemeinsame "Einheitsregierung" mit Doppelspitze geeinigt und eine entsprechende Vereinbarung am 21. September 2014 unterzeichnet. Dieser zufolge wird Ghani Präsident, für Abdullah wird ein Posten als eine Art Premierminister neu geschaffen. Kurz darauf erklärte die Wahlkommission Ghani offiziell zum Präsidenten. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob die "Einheitsregierung" in der Praxis funktioniert, viele Analysten geben ihr maximal zwei, drei Jahre. Zudem scheine ein weiteres Machtgerangel programmiert.
(Der Standard, "Einheitsregierung in Afghanistan besiegelt" 22. September 2014)
Aufständische Gruppen:
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed.
(UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus.
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert.
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben.
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014, S. 13-16)
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force):
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten.
(CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012, S. 10f)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen.
(CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US- amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014)
Sicherheitslage allgemein:
Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor.
Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Ghazni:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO, Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul -Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle seit Mai 2013 in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 4. Jänner 2014 ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014)
Am 12. Jänner 2014 sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul" 12 Jänner 2014)
Am 17. Jänner 2014 sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014)
In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte. (Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: "Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus" 26. Jänner 2014)
Am 10. Februar 2014 sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Car Bomb In Kabul Kills 2 Contractors" 10. Februar 2014)
Am 20. Februar 2014 sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In Kabul" 20. Februar 2014)
Am 11. März 2014 ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Swedish Radio Journalist Shot Dead In Kabul" 11. März 2014)
Am 20. März 2014 sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians" 21. März 2014)
Am 25. März 2014 sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's Kabul Home" 25. März 2014)
Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "One Killed In Kabul Guest-House Attack" 28. März 2014)
Am 29. März 2014 haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Militants Target Afghan Election HQ" 29. März 2014)
Am 2. April 2014 hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms" 2. April 2014)
Am 15. April 2014 ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghan Female Lawmaker Injured In Kabul Shooting" 16. April 2014)
Am 24. April 2014 hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP - Agence France-Presse:
"Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul", 25. April 2014)
Am 12. Mai 2014 ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News: "Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive" 12. Mai 2014)
Am 14. Mai 2014 wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Ten Killed In Attacks Across Afghanistan" 15. Mai 2014)
Am 6. Juni 2014 wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse:
"Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt" 6. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet. (AFP - Agence France-Presse: "Afghans vote in run-off election despite Taliban threats" 14. Juni 2014)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt. (Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): "Some initial reflections on E-Day II" 15. Juni 2014)
Am 21. Juni 2014 sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News: "Afghan suicide attack targets top adviser" 21. Juni 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
Am 2. Juli 2014 berichtete BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News: "Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul" 2. Juli 2014)
Am 3. Juli 2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Taliban Fires Rockets At Kabul Airport" 3. Juli 2014)
Am 5. Juli 2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside Kabul" 5. Juli 2014)
Am 17. Juli 2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts" 17. Juli 2014)
Am 22. Juli 2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport" 22. Juli 2014)
Am 26. Juli 2014 sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghanistan Attacks Kill At Least 13" 26. Juli 2014)
Am 10. August 2014 wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy" 10. August 2014)
Am 20. August 2014 wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "NATO Soldier Was Victim Of Kabul Stabbing, 20. August 2014")
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
UNHCR geht von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" (HCR/EG/AFG/13/01))
Sachverständigengutachen (inklusive Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung)
1. Droht dem Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan (Provinz Ghazni) Blutrache durch den Vermieter des Taxis, welcher der Volksgruppe der Paschtunen angehört, wegen der möglichen Tötung von Familienangehörigen bzw. wegen der Zerstörung des Autos?
1.1. Die Kultur der Blutrache ist im gesamten Kontex der Paschtunwali, des Ehrenkodex der Paschtunen, primär ein paschtunisches Phänomen. Es könnte jedoch auf Grund der Nähe und des gemeinsamen Lebensraum der verschiedenen Volksgruppen auch von anderen Minderheiten in Afghanistan praktiziert werden. Durch die nun mehr als drei Jahrzehnte andauernden, kriegerischen Auseinandersetzungen hat sich mittlerweile die Tradition der Blutrache auch auf bewaffnete Gruppen verbreitet.
In der afghanischen Gesellschaft und nach der afghanischen Kultur entsteht die Blutrache bzw. Blutfehde meistens angesichts des vorangegangenen Konfliktes zwischen den sich bekämpfenden Familien und Stämmen als Beantwortung auf Verletzung der Ehre von Frauen bzw. Missachtung von Eigentumsrechten sowie Streitigkeiten in Bezug auf Land, Wälder und Wasser. Der Gegenangriff wird durch die Tötung, Körperverletzung oder die öffentliche Verurteilung des Täters, seiner Familie oder Stammesangehörigen, abgewickelt. Dazu verweise ich auf folgende Internetquellen:
http://www.ecoi.net/local_link/249861/375947_de.html
"Die Blutfehden können zu einem lang dauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf von Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten, führen." (UNHCR, 24. März 2014, Seite 11)
1.2. Die übliche Praxis um Blutrache zu verhindern:
Die übliche Praxis, um Blutrache zu verhindern, ist die Einberufung einer Jirga, bestehend aus Stammesältesten und "Weißbärtigen". Diese Personen, die für eine Jirga beauftragt werden, müssen unparteiisch sein und von den beiden Streitparteien bevollmächtigt werden, eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungen sind verbindlich. Bei der Entscheidungsfindung werden 3 Möglichkeiten erörtert:
1. Die mögliche Rache, im Falle einer Tötung, die Tötung des Täters bzw. Mörders durch die Verwandten des Getöteten.
2. Die Bezahlung von Geld, "Blutgeld", an die Opferfamilie.
3. Die Freigabe einer Frau aus der Täterfamilie als Kompensation für das Verbrechen ihrer Familienangehörigen (als Badal - Austausch).
Zu Punkt 3 fragt P nach: Wenn die Tochter von dem Mann, [...], getötet worden wäre, müsste dann meine Schwester im Austausch an die Opferfamilie gegeben werden?
SV: Nein. Das ist eigentlich eine allgemeine Lösungsmöglichkeit bzw. der 3. Punkt den ich hier angeführt habe. Gemeint ist entweder die Tötung oder das Blutgeld oder die Freigabe eines Mädchens.
R: Das heißt die Jirga legt im jeweiligen Einzelfall fest, welche der 3 Möglichkeiten zur Anwendung kommt?
SV: Ja. Bei der Jirga sind selbstverständlich auch die Streitparteien anwesend. Bei dem Entscheidungstreffen kommt es darauf an, auf welchen Punkt sich die gesamten Jirgamitglieder bzw. die Streitparteien einigen können.
BFV: Kommt eine Jirga nur mit Zustimmung der Opfer bzw. Täterfamilie oder in jedem Fall zusammen?
SV: Ursprünglich sind die beteiligten Familien bzw. der Stämme bemüht, den entstandenen Konflikt durch eine friedliche Lösung zu schlichten. Daher wendet man sich an der ersten Stelle an den Dorfältesten bzw. Stammesältesten um den Konflikt zu schlichten. Bei der Zusammenstellung der Jirga müssen beide Streitparteien ihr Einverständnis erklären und die Jirgamitglieder bevollmächtigen.
BFV: Das heißt, wenn die Opferfamilie keine Einverständniserklärung abgibt, dann findet keine Jirga statt?
SV: Ja.
SV setzt fort:
Nach islamischem Recht muss der Familie des Opfers die Möglichkeit der Vergeltung angeboten werden. Diese kann dasselbe Opfer von der Täterfamilie verlangen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Opferfamilie auf die Vergeltung verzichtet und einen finanziellen Ausgleich (Blutgeld) fordert. Diese Praxis findet in Afghanistan und besonders meistens bei den Paschtunen nicht statt, da die Annahme des Blutgeldes eine Schande über die Familie bringen würde und dies würde als "Verkauf des Blutes" von Angehörigen betrachtet werden. Im Falle einer Entscheidung zur Zahlung des Blutgeldes kann eine Blutfehde prinzipiell in Folge einer fahrlässigen Tötung verhindert werden.
R: Das heißt bei fahrlässiger Tötung: Bietet da die Täterfamilie das Blutgeld an oder fordert die Opferfamilie das Blutgeld? Und findet das im Rahme der Jirga statt?
SV: Ja. Das gilt generell, wenn eine Jirga zusammenkommt, wird das angeboten. Das gilt für alle, absichtliche oder fahrlässige Tötung. Das muss aber angenommen werden.
Im Falle der oben genannten Gründe für die Entstehung einer Blutrache, ist es üblich, dass zunächst eine friedliche Lösung seitens der Täterfamilie angestrebt wird, in dem die Täterfamilie sich an die Opferfamilie wendet und zunächst sich für den entstandenen Schaden entschuldigt. Es werden auch unbeteiligte Stammesältesten oder Dorfältesten eingeschaltet, um an einer friedlichen Lösung mitzuwirken.
Es gibt 2 Arten der Jirga zur Beilegung und Lösung von Konflikten:
1. Die gerichtsähnliche Jirga tritt in der Regel bei Konflikten um Eigentums- und Nutzungsrecht auf, sowie bei der Verführung oder Entführung von Frauen. Eine solche Jirga befasst sich nur dann mit einem Konfliktfall, wenn noch keine Rachehandlungen und die daraus resultierenden Aktionen und Reaktionen, die in aller Regel Tötungshandlungen sind, erfolgt sind. Ein Beweis ist nur in Ausnahmefällen schlüssig zu führen. Das Mittel, dass die Jirga dazu ergreift, ist der Schwur. Nach diesem Ritual werden ca. 80 % der Streitigkeiten friedlich geschlichtet und somit in der Zukunft weiteres Blutvergießen verhindert. (Siehe dazu Steul, Willi:
Paschtunwali. Ein Ehrenkodex und seine rechtliche Relevanz. Franz Steiner Verlag: Wiesbaden, 1981, Seite 226-228.)
2. Eine weitere Art, durch die Blutrache oder ein Ehrenmord vermieden werden kann und die von der Jirga beschlossen wird, heißt Nanawate.
Nanawate ist das Eingeständnis einer Verfehlung, die Bitte um Vergebung im Badal. Um den Konflikt beizulegen, werden, je nach Schwere des Falles ein oder mehrere Schafe oder Ziegen dem Gegner überantwortet. Nachdem die Vereinbarung in der Jirga, in der beide Parteien der Regelung zugestimmt haben, geschlossen wird, wird sie niemals abgelehnt. Für die friedliche Beilegung eines Streitpunktes gibt es auch mehrere andere Möglichkeiten, von denen wir im Rahmen dieses Gutachtens absehen werden. (Siehe dazu Steul, Willi:
Paschtunwali. Ein Ehrenkodex und seine rechtliche Relevanz. Franz Steiner Verlag: Wiesbaden, 1981, Seite 163.)
Betreffend der Provinz Ghazni (Zentralafghanistan) möchte ich folgendes angeben:
An erster Stelle steht die Jirga die in Ghazni Orf genannt wird. Weitere Mittel sind Geld oder Tiere (Ziegen, Kühe, Schafe) als Geschenke der Täter - Familie an die Opferfamilie. Wird ein Schaf vor der Haustür des Opfers geschlachtet und um Vergebung gebeten, wird diese Entschuldigung meistens angenommen und der Konflikt beigelegt. Die Freigabe einer Frau aus der Täterfamilie zum Zweck der Eheschließung mit einem Mann aus der Opferfamilie ist ein weiteres Mittel, das in fast allen Regionen zum Einsatz kommt. In diesem Fall wird dem Mädchen jedoch keine Morgengabe bezahlt und die Hochzeit findet auch nicht traditionell statt, das heißt es kommt zu keiner Feier, es werden keine Gäste eingeladen und dem Mädchen wird kein Goldschmuck geschenkt.
Diese friedensstiftenden Bemühungen, teilweise erwähnter Mittel zur Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten und die Jirga, in welcher Form auch immer, haben ein Charakteristikum gemeinsam. Es sind in ihrer Tendenz Kompromisslösungen.
Es ist zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Frauen und Kinder unter keinen Umständen als Ziel für die Blutrache in Frage kommen.
Anhand der oben angeführten Informationen zum Ehrenkodex der Paschtunwali und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan kann man davon ausgehen, dass im Falle des BF keine Blutrache entstehen kann, da es sich bei dem vom BF vorgebrachten und geschilderten Unfall um ein durch den Drei Jahrzehnte andauernden Kriegszustand verursachten Vorfall handelt. Für solche Vorfälle werden an erster Stelle die bewaffnete Opposition verantwortlich gemacht und an zweiter Stelle die Regierung in Afghanistan. Das Ziel der bewaffneten Opposition bei der Versteckung von Minen auf den Straßen sind primär die Regierungsstreitkräfte und die Regierungsangehörigen und ausländische Streitkräfte. In vielen Fällen sind aber auch zivile Personen davon betroffen und die zivilen Opfer werden von den bewaffneten Gruppen in Kauf genommen.
P: Ich stimme diesen allgemeinen Informationen zu und ich weiß auch, dass sie in der afghanischen Gesellschaft zutreffen. In meinem Fall möchte ich darauf hinweisen, dass uns vorgeworfen wird diese Tat absichtlich durchgeführt zu haben.
BFV: Wäre z.B. wenn durch ein Selbstmordattentat Personen getötet werden, die Familie des Selbstmordattentäters keiner Blutrache ausgesetzt?
SV: Grundsätzlich werden die Selbstmordattentäter in den Gegenden wo sie erkannt werden, nicht in Einsatz gebracht. Man kann sie nicht identifizieren. Es gibt in Afghanistan keine Registrierung der Einwohner. Wenn ein Selbstmordattentäter identifiziert werden könnte, selbstverständlich wird die Familie mit Blutrache verfolgt. Ich möchte allerdings erwähnen, dass meistens die Familien der Selbstmordattentäter darüber nicht Bescheid wissen, dass ihre Kinder als Selbstmordattentäter eingesetzt werden. Dass sie Informationen zufolge in den Madrassas geschickt werden um religiösen Unterricht zu genießen und dort kommt es dann zu einer Gehirnwäsche. Die Familien sind nicht damit einverstanden, dass ihre Kinder als Selbstmordattentäter eingesetzt werden. Das ist in Afghanistan allgemein bekannt.
SV fährt fort:
Der Bruder des BF, welcher als Fahrer agiert hat, kann für dieses Ereignis nicht verantwortlich gemacht werden, da er als Fahrer auf einer unasphaltierten Straße nicht feststellen konnte, ob eine Gefahr drohen könnte, wenn er diese Straße passiert und ein Überholungsmanöver durchführt. Der BF wird bei diesem Vorfall überhaupt als Unbeteiligter betrachtet. Wenn dieser Vorfall für Blutrache relevant wäre, wäre primär der Fahrer, das heißt der Bruder des BF von Blutrache betroffen. Der BF selbst würde in diesem Fall als naher Verwandter des "Täters" gelten und daher für seinen Bruder als Ersatz bestraft werden, wenn dieser nicht auffindbar wäre.
P: Dazu möchte ich gerne angeben, dass mein Bruder und ich gemeinsam diese Auto gemietet hatten und wir beide zusammen gearbeitet hatten. Ich bin der Meinung, dass man nicht nur ihn zur Verantwortung gezogen hätte, sondern mich ebenfalls.
SV fährt fort:
Es ist allgemein bekannt, dass Straßen in Afghanistan als unsicher gelten. Vor allem sind jene Routen, von denen angenommen wird, dass sie von ausländischen bzw. afghanischen Streitkräften benutzt werden sowie als Hauptverbindungsrouten zwischen Provinzen gelten, davon betroffen. Daher können die Fahrzeuglenker im Falle von Explosion von Minen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2. Droht dem Beschwerdeführer staatliche Verfolgung in Afghanistan wegen des Unfalls? Wenn ja, welche Strafdrohungen bestehen?
SV: Laut afghanischen Straßenverkehrsgesetz und des Strafgesetzbuches droht dem BF eine staatliche Verfolgung in Afghanistan wegen des Unfalls nicht, außer er ist der Verursacher und somit Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall. Bei einer grob fahrlässigen Tötung durch einen Verkehrsunfall wird der Fahrzeuglenker nach § 73 zu einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 3 Jahren, je nach Schwere des Unfalles, verurteilt. Das heißt wenn der Fahrzeuglenker z.B. unter Drogen oder Alkoholeinfluss das Fahrzeug gelenkt und den Unfall mit Todesfolge verursacht hat. Im Falle einer Verletzung von Mitfahrern ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 12.000 Afghani vorgesehen. Wenn die Opferfamilie von der Verfolgung des Täters absieht und ihm verzeiht wird meistens eine geringere bedingte Strafe auf Bewährung verhängt. Im Falle einer Tötung oder Verletzung durch einen Verkehrsunfall obliegt selbstverständlich im Ermessen des Richters den Strafausmaß gering und/oder gar auf Bewährung zu verhängen. Laut afghanischem Strafgesetz im § 400 ist für eine fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und eine Geldstrafe, die 36.000 Afghani nicht übersteigen darf, oder eine von diesen beiden Strafen, vorgesehen. Wenn es bei diesem Unfall um einen herkömmlichen Verkehrsunfall gehandelt hätte, würde, wie oben nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Lenker des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen werden und nicht der Beifahrer.
P: Zu diesen Informationen möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass dies nicht auf meinen Fall zutrifft und es sich bei meinem Fall nicht um einen herkömmlichen Autounfall handelt.
R: Bei einem Unfall durch eine Minenexplosion, bei der Fahrgäste verletzt werden, droht da dem Fahrer strafrechtliche Verfolgung?
SV: Nein.
BFV: Vom [...] wurde dem Bruder bzw. ihm unterstellt, sie hätten mit Absicht gehandelt. Es handelt sich somit um Mord. Was wären die strafrechtlichen Konsequenzen bei Mord?
P: Dazu sind zuvor bereits Informationen gegeben worden. Im Fall von Mord ist mit Blutrache zu rechnen.
SV: Bei Mord kommt es für die Bestrafung auf die Umstände des Einzelfalles an. Es kann auch die Todesstrafe drohen. Es ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird aber nicht immer verhängt und auch nicht immer vollzogen. Für die Vollziehung braucht man die Zustimmung des Präsidenten. Im Falle einer absichtlichen Tötung besteht sowohl die Blutrache als auch die Todesstrafe. Theoretisch besteht eine Möglichkeit vor Ort zu recherchieren.
SV fährt fort:
3. Droht dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz (Ghazni) aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) oder seines Religionsbekenntnisses (Shiit) derzeit Verfolgung? Wenn ja, von wem und welcher Art?
Auf Grund der allgemeinen Informationen bezüglich der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni gelten jene Bezirke, welche hauptsächlich von der Volksgruppe der Hazara besiedelt sind, als relativ sicher. Es ist anzuführen, dass sich die Sicherheitslage in dieser Provinz verschlechtert hat und man davon ausgehen kann, dass eine Stabilisierung nicht in Aussicht ist. In den letzten Parlamentswahlen sind alle 11 Parlamentsmitglieder aus der gesamten Provinz Ghazni Angehörige, aus der Volksgruppe der Hazara gewählt worden, da es in den von Paschtunen besiedelten Bezirken auf Grund der prekären Sicherheitslage zu keinen Wahlen gekommen ist. Es liegen keine Informationen vor, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit (Schiiten) in der Provinz Ghazni verfolgt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass es in Regionen, in denen Paschtunen und Hazara neben einander leben zu Interessenkonflikten kommen kann.
P: Ich stimme den Angaben zu dieser Frage zu. In meinem Fall möchte ich noch einmal angeben, dass uns unterstellt wird, diese Tat mit Absicht begangen zu haben. Auf Grund dieser Unterstellung hatten wir mit privaten Problemen und religiösen Problemen die uns bereitet wurden zu rechnen. Ich möchte auch angeben, dass zu den Parlamentswahlen in meiner Heimatregion die Wahlen nicht durchgeführt wurden.
R: IN welchem Jahr?
P: Damit meine ich die vorherigen Parlamentswahlen.
SV: Ich meine damit diese Periode. Derzeit ist das letzte Jahr.
P: Ich glaube die letzten Parlamentswahlen waren im Jahr 1390 (2011). Diese wurden in meiner Heimatregion nicht durchgeführt.
SV fährt fort:
4. Sind Ihnen aktuelle Übergriffe auf Hazara wegen deren Volksgruppenzugehörigkeit bekannt?
Am 23.02. sind 30 Personen, welche Angehörige der Volksgruppe der Hazara waren, in der Provinz Zabul im Bereich des Bezirkes Shahjoi von unbekannten, maskieren, bewaffneten Männern entführt worden. Diese Personen waren von Kandahar nach Kabul unterwegs (www.nunn.asia/38893). Diese bewaffneten Personen sollen im Bus nach Tazkiras der Fahrgäste gefragt haben, vermutlich gezielt die Hazara verschleppt haben und auf einer anderen Sprache gesprochen haben. (www.bbc.co.uk) Die afghanische Regierung hat für die Befreiung der Entführten in der Gegend Militäroperationen durchgeführt, allerdings ohne Erfolg.
Taliban haben am 06.03. in einer öffentlichen Stellungnahme bekanntgegeben, dass sie an der Entführung der 30 Personen nicht beteiligt waren. Des Weiteren wurde angeführt, dass sie zum Aufenthaltshort der Entführten und zu den Tätern keine Informationen hätten.
P: Zu Entführungen von Hazara möchte ich auf 2 Berichte verweisen die ich im Internet auf der Seite von BBC gelesen habe. Bei einem Vorfall sind 9 Hazara, die von der Stadt Ghazni Richtung dem Distrikt Jaguri unterwegs waren, entführt worden. Bei einem weiteren Vorfall sind 6 Hazara die von der Provinz Farah nach Herad unterwegs waren, ebenfalls entführt worden.
SV fährt fort:
Die Strecke zwischen Kabul und Ghazni gilt als unsicher. Es kommt dort immer wieder zu Übergriffen, auch auf zivile Fahrzeuge durch bewaffnete Gruppen. Es sind gestern in der Nacht zwei Busse auf dieser Strecke überfallen worden. Bei diesem Überfall sind 13 Personen getötet worden. Bis jetzt ist es nicht bekannt, wer diesen Angriff durchgeführt hat. Dazu verweise ich auf die folgende Internetquelle:
(www.pa.azadiradio.org/content/article/26916696.html)
BBC hat am 22.03. unter dem Titel "In Zabul sind einige der Entführten freigelassen worden" Bericht erstattet. Laut den Angaben des stellvertretenden Provinzgouverneurs,XXXX, seien die Stammesältesten der verschiedenen Provinzen betreffend der Freilassung der Entführten mit den Entführern im Gespräch. Des Weiteren sagt er, dass die Hoffnung bestehe, dass die weiteren Entführten durch die Vermittlung der Ältesten freigelassen werden. Diese Ältesten und die Mitglieder des "Stammesrates der Hazara" seien gemeinsam mit dem Entführer im Gespräch.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und da er sich sowohl beim Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos in dieser Sprache verständigen konnte, wird Dari als Muttersprache des Beschwerdeführers festgestellt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Ghazni gelebt hat, beruht auf seinen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beweiswürdigung des Bundesasylamts finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt hat.
Im Verfahren wurde eine Information des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt, wonach die Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt. Daher fehlt dem Beschwerdeführer in Afghanistan das erforderliche soziale Netz.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss sowie Unterstützungsschreiben vor, um seine Integrationsbemühungen zu untermauern.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Aktenlagen sowie der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Verhandlung sein Fluchtvorbringen in einigen zentralen Punkten als glaubhaft. Andere Punkte seines Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer hat die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch geeignet belegt. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anmietung des Fahrzeugs, zur Verpflichtung die Kosten der Beschädigung des Autos tragen zu müssen, zu seiner Tätigkeit als Beifahrer, zum Unfallhergang, zur Verletzung von Fahrgästen und zur Anzeige des Autovermieters bei den Behörden sind glaubhaft:
Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen persönlich glaubwürdigen Eindruck auf das Bundesverwaltungsgericht. Er führte in der Verhandlung neuerlich detailliert und ohne Widersprüche zum bisherigen Vorbringen die Anmietung des Autos und den Unfallhergang in freier Erzählung aus. Auch die diesbezüglichen Nachfragen der Richterin beantwortete der Beschwerdeführer spontan, detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Autovermieter dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gemeinsam das Auto vermietet hat, da der Beschwerdeführer wichtige Vertragsinhalte berichten konnte und von Anfang an seine Befürchtung geäußert hat, für das beschädigte Fahrzeug bezahlen zu müssen. Der Beschwerdeführer hat auch nachvollziehbar angegeben, dass er das Auto nie gelenkt zu hat, sondern nur als Beifahrer mitgefahren ist.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass sein Bruder und er im Sommer 2011 Familienangehörige des Autovermieters transportiert haben und er auf dem Beifahrersitz geschlafen hat, als sein Bruder während eines Überholmanövers über eine Miene gefahren ist. Dabei wurde das Auto schwer beschädigt. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass die Fahrgäste im hinteren Bereich des Autos blutverschmiert gewesen sind, was aufgrund der Explosion nachvollziehbar ist. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Fahrgäste bei dem Unfall verletzt wurden. Feststellungen dazu, wer allenfalls bei dem Unfall getötet wurde, können nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen keine Angaben dazu machen konnte.
Glaubwürdig ist aufgrund der gleichförmigen Schilderungen auch, dass die Brüder das Auto nach dem Unfall verlassen haben, ohne sich um die Fahrgäste zu kümmern, und sich danach eine Woche lang versteckt hielten, weil sie Angst davor hatten, vom Autovermieter zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Ebenfalls nachvollziehbar erscheint der Bericht des Beschwerdeführers über die heimliche Heimkehr zu den Eltern und dass sich der Autovermieter bei den Eltern nach dem Aufenthalt der Brüder erkundigt. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden wegen des Unfalls Anzeige erstattet hat ist plausibel, da das Auto schwer beschädigt wurde und die Brüder laut Mietvertrag verpflichtet waren, die Reparatur zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass sein Bruder und er die finanziellen Konsequenzen des Unfalls tragen müssen. Bereits in seiner Erstbefragung hat er als zentrale Befürchtung angegeben:
"Der Buseigentümer wollte von mir Schadenersatz für den Kleinbus. Nachdem ich kein Geld habe und die Forderung nicht erfüllen kann bin ich geflüchtet." Dies hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend präzisiert, dass sein Bruder und er für die Kosten bei einer Beschädigung des Autos durch einen Unfall verantwortlich waren. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in freier Erzählung ausgeführt, dass sein Bruder und er für allfällige Reparaturen des Fahrzeugs selbst aufkommen mussten. Somit scheint es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, weil er (allenfalls gemeinsam mit seinem Bruder) die Kosten für das beschädigte Fahrzeug tragen muss.
2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend die drohende Blutrache ist unglaubwürdig:
Nicht glaubwürdig ist hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm wegen der Verletzung bzw. allfälligen Tötung der Fahrgäste Blutrache drohen würde.
Der Beschwerdeführer hat bereits bei seiner Erstbefragung seine Angst vor den finanziellen Konsequenzen des Unfalls als Grund für seine Flucht aus Afghanistan angegeben. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer nur darauf hingewiesen, er wisse nicht wie viele der Fahrgäste gestorben seien und dass der Fahrzeugvermieter sie für den Unglücksfall verantwortlich mache. Wenngleich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls und seiner Flucht sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt noch minderjährig war, so war er zum Zeitpunkt des Unfalls zumindest 15 1/2 Jahre und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt fast 16 Jahre alt. Es kann daher erwartet werden, dass er altersadäquat über seine Fluchtgründe berichten kann. Der Beschwerdeführer konnte Angaben zu wichtigen Passagen des Mietvertrags für das Auto (monatlicher Mietpreis und Kostentragung für Reparaturen) und zum Unfallhergang machen. Er hat auch nachvollziehbar seine Befürchtung dargelegt, für den Schaden am Auto aufkommen zu müssen. Der Beschwerdeführer müsste aufgrund seines kulturellen Hintergrundes und seines Alters auch über die afghanische Tradition der Blutrache Bescheid wissen, insbesondere wenn diese Befürchtung der Grund für seine Flucht war. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass seine Eltern ihm die Blutrache als Grund für seine Flucht genannt hätten. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar seine Befürchtung vom Autovermieter "zur Verantwortung" gezogen zu werden angegeben, aber erst in einer schriftlichen Stellungnahme vor der Verhandlung hat er "Blutrache" und ihre Asylrelevanz erwähnt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er davon gesprochen, "Bei einer Rückkehr befürchte ich, dass sich [...] für den Tod seiner Familienangehörigen rächen könnte. ...". Aber auch über mehrmalige Nachfrage konnte er keine Angaben dazu machen, welche Familienangehörigen des Autovermieters allenfalls gestorben sind. Wäre der Beschwerdeführer daher tatsächlich (auch) aus Furcht vor Blutrache geflohen, so wäre auch bei Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass er Informationen zu den Todesfällen hätte und den angeblichen Fluchtauslöser der "Rache" den afghanischen Gepflogenheiten entsprechend als Blutrache bezeichnet. Die Wortwahl des Beschwerdeführers ist ein Indiz dafür, dass seine eigentliche Befürchtung der Inanspruchnahme wegen der Beschädigung des Autos gilt. Auch die explizite Thematisierung der Blutrache in der Stellungnahme zu Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, vermag an dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Dieses Vorbringen unter Verweis auf zwei Judikate des Bundesverwaltungsgerichts scheint - auch vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens, welches eine Blutrache im Fall des geschilderten Unfalls verneint - darauf abzuzielen, das an sich glaubhafte Vorbringen betreffend den Unfall um asylrelevante Details anzureichern.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem, was der Autovermieter seinen Eltern vorgehalten haben soll, sprechen gegen das Vorliegen von Blutrache:
"Als [mein Bruder und ich] zu Hause angekommen sind, haben uns meine Eltern erzählt, dass der Besitzer des Fahrzeuges und seine Angehörigen nach dem Vorfall täglich zu unserem Haus gekommen sind. Mir und meinem Bruder wurde vorgeworfen wir hätten diese Tat geplant und mit Absicht seinen Angehörigen geschadet. Er hat auch gemeint, dass wir mit Absicht sein Auto zerstört hätten, um es ihm zu einem billigen Preis abzukaufen. [Der Fahrzeugvermieter] hat auch gemeint, dass wir zwischen den beiden Volksgruppen Konflikte verursachen würden.
In unserem Ort gab es immer schon Konflikte zwischen den beiden Volksgruppen. Nach diesem Vorfall hat [der Autovermieter] meinem Bruder und mir vorgeworfen, Rache verübt zu haben, in dem wir seiner Volksgruppe geschadet hätten."
Wieder ist zentral von der Zerstörung des Autos und den finanziellen Nachteilen des Autovermieters die Rede. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Autovermieter allenfalls getötete oder schwer verletzte Angehörige nicht wenigstens allgemein erwähnt haben soll.
Die Anzeige des Autovermieters (siehe oben 2.2.1.) ist ein weiteres Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Blutrache droht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar amtsbekannt bekannt, dass Blutrache auch nach der Durchführung von staatlichen Verfahren geübt werden kann. Allerdings erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Autovermieter die staatlichen Behörden einschalten sollte, wenn sein Ziel Blutrache wäre.
Ein weiteres Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Blutrache durch den Autovermieter droht ist, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen keine Angaben dazu machen konnte, welche Familienangehörigen des Fahrzeugvermieters allenfalls gestorben sind. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass der Fahrzeugvermieter mehrfach mit seinen Eltern gesprochen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dabei die Verletzung oder gar Tötung von Familienangehörigen nicht zur Sprache gekommen sein soll. Dies insbesondere, da das Verwandtschaftsverhältnis zu den allenfalls Getöteten laut der Sachverständigen für eine allfällige Blutrache relevant ist. Nur daraus ergibt sich, wer in erster Linie Blutrache nehmen muss, das heißt, ob überhaupt der Autovermieter Blutrache üben dürfte. Ebenso wenig erscheint es logisch, dass die Eltern den Beschwerdeführer und seinen damals bereits volljährigen Bruder aus Afghanistan wegschicken, ohne ihnen den Grund dafür zu sagen. Auch daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine bereits in der Erstbefragung angegebene Angst vor der finanziellen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers der wahre Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers war.
Vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Familie, deren schlechter finanzieller Situation vor und zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der nun fehlenden finanziellen Unterstützung durch zwei Söhne, und der allfälligen Geldforderungen des Autovermieters im Zusammenhang mit der Beschädigung des Autos kann der Wegzug der Familie des Beschwerdeführers nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass ihm und seiner Familie Blutrache droht.
Zusammengefasst erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht plausibler, dass der Autovermieter den Beschwerdeführer und seinen Bruder wegen der Beschädigung des Autos zur Verantwortung ziehen möchte.
2.2.3. Im Falle des geschilderten Unfalls droht keine Blutrache:
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die drohende Blutrache für unglaubwürdig erachtet (siehe obe 2.2.2.) wurde eine länderkundliche Sachverständige beigezogen, um die Thematik der Blutrache abzudecken. Ergebnis des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens ist, dass die paschtunische Tradition der Blutrache strengen Regeln folgt und dass bei einem Unfall, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, keine Blutrache entstehen kann, da für eine derartige Mienenexplosion entweder regierungsfeindliche Gruppierungen oder die afghanische Regierung selbst verantwortlich gemacht werden.
Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, seinem Bruder und ihm würde vom paschtunischen Autovermieter vorgeworfen, den Unfall vorsätzlich herbei geführt zu haben, da sie ihm als Hazara aus ethnischen Gründen schaden wollten, überzeugt nicht. Die vom Beschwerdeführer angeführten ethnischen Spannungen in seiner Heimatregion sind zwar den Länderinformationen zu entnehmen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass der Autovermieter den Brüdern weiterhin das Fahrzeug vermietet hätte, wenn es zwischen den beiden Familien ethnische Spannungen gegeben hätte. Zudem deutet auch objektiv nichts darauf hin, dass bei dem Unfall Absicht im Spiel gewesen sein könnte. Weder ist nachvollziehbar, wie der Bruder des Beschwerdeführers absichtlich auf eine in der Straße versteckte Miene hätte auffahren sollen, noch wieso beide Brüder ein allfällig unterstelltes Selbstmordattentat überlebt hätten. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten, dass Selbstmordattentäter üblicherweise an Orten eingesetzt werden, wo sie unbekannt sind. Daher zielt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ergänzung des Vorbringens um ethnische Spannungen zwischen den Familien darauf ab, das Vorbringen um asylrelevante Umstände zu ergänzen.
Darüber hinaus hat die beigezogene Sachverständige zum Thema Blutrache ausgeführt, dass die übliche Praxis um Blutrache zu verhindern die Einberufung einer Jirga ist. Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall und vor seiner Flucht aus Afghanistan persönlich mit seinen Eltern gesprochen. Von irgendwelchen Bemühungen ihrerseits oder der Opferfamilie eine Jirga einzuberufen, hat er auch über Nachfrage nicht berichtet. Auch vor diesem Hintergrund scheint die angeblich drohende Blutrache unwahrscheinlich.
Zusammengefasst erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen betreffend die Blutrache auch vor dem Hintergrund des länderkundlichen Sachverständigengutachtens als Versuch des Beschwerdeführers, seine Fluchtumstände um asylrelevante Umstände zu ergänzen.
2.2.4. Keine Todesstrafe bei Verursachung von Autounfällen in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, wegen der Anzeige durch die Familie [des Autovermieters] befürchte er eine Festnahme durch die Polizei und die Verurteilung zur Todesstrafe. Laut Sachverständigengutachten wird bei einem Verkehrsunfall der Lenker des Fahrzeugs, nicht aber der Beifahrer zur Verantwortung gezogen. Bei grob fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall drohen dem Lenker zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsstrafe, unter Umständen ist auch die Verhängung einer Geldstrafe vorgesehen. Da der Beschwerdeführer nur Beifahrer war, droht ihm keinerlei Verurteilung. Selbst seinem Bruder als Lenker würde jedenfalls keine Todesstrafe drohen.
Auch die Ergänzung des Beschwerdeführers, dass ihm Absicht unterstellt werde, ändert nichts daran, dass er nur Beifahrer war und zudem wie oben ausgeführt, keine nachvollziehbaren Umstände vorliegen, welche eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls (Auffahren auf eine Miene) denkmöglich erscheinen lassen.
2.3. Zu den Feststellungen der Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. Zu A) Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55 / 1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmung gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleibt - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt der Rechtsmittelinstanz) vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GKF) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mit Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität aus den in der GfK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz liegen daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Rahmen von Blutrache glaubhaft machen (siehe oben Beweiswürdigung 2.2.3.). Aber selbst für den Fall, dass die Verfolgung durch den Autovermieter zu bejahen wäre, würde dies zu keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Autovermieter selbst die Tötung seiner Verwandten vorwirft. Daher würde sich die allfällige Blutrache aber nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richten, sondern gegen den Beschwerdeführer selbst als (vermeintlichen) Täter. Damit liegt aber selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze folgt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517 mit weiteren Nachweisen). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts GZ. W109 1432263-1 und GZ W164 1438975-1 führt zu keinem anderen Ergebnis, da diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde lagen, nämlich insbesondere kein Unfall durch Mienenexplosion. Zudem ist auch die angeführte Judikatur des VwGH dazu, dass die dem Täter selbst drohende Blutrache nicht aus einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven resultiert, eindeutig.
Auch die allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden erfolgt aufgrund der Anzeige des Fahrzeugvermieters wegen des Unfalls und nicht aufgrund der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Gründe. Somit ist auch sie nicht asylrelevant.
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Glaubensrichtung der Schiiten ist ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Verfolgung der Hazara und Schiiten in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist laut Sachverständigengutachten nicht bekannt. Bei den Übergriffen auf (schiitische) Hazara handelte es sich um regionale Einzelfälle, über die auch die Gutachterin berichtet hat. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen aktuell keine Berichte von Internationalen Organisationen, NGOs oder nationalen Regierungen vor, welche über eine generelle und systematische Verfolgung der (schiitischen) Hazara berichten. Auch UNHCR hat die von ihm beispielhaft angeführten Risikogruppen bislang weder um die Hazara noch die Schiiten ergänzt. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher an der bisherigen Gesamteinschätzung betreffend die grundsätzlich verbesserte Situation der Hazara und Schiiten verglichen mit der Zeit zur Talibanherrschaft in Afghanistan nichts geändert. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen droht dem Beschwerdeführer daher aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und / oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan.
Ebenso wenig lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt. Das wäre im vorliegenden Fall jedenfalls zu verneinen.
Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen ist auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen (siehe unten 3.3.).
3.3. Zu A) Spruchpunkt II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen vor:
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dem Nichtvorliegen eines sozialen Netzwerkes und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, welcher vor zirka dreieinhalb Jahren nach Österreich gekommen ist, keine Familie mehr in Afghanistan hat und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan möglicherweise auch vom Autovermieter wegen der Reparaturkosten für das Fahrzeug verfolgt wird, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.