L514 1406766-2•BVwG L514 1406766-2
L514 1406766-2Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX,
2. ) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der mj. XXXX geb. XXXX, 4.) des mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2015, Zlen. 279245703/14855731, 751566409/14855758, 751566507/14855766, 771144907/14855898 und 1027261306/14856037 RD Niederösterreich, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden BF3 - BF5), letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die BF2, reisten am XXXX2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten Anträge auf internationalen Schutz und wurden die BF1 und BF2 noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung gab der BF1 an, dass sie bereits von 2004 bis 2009 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen seien. Nach Erhalt der negativen Entscheidung seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt und hätten sich bis XXXX2014 in ihrem Heimatort aufgehalten. Die Angaben vom letzten Asylantrag seien noch aufrecht. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat habe der BF1 versucht, als Taxifahrer zu arbeiten, jedoch sei er von den Albanern schikaniert und bedroht worden und habe nach zwei bis drei Monaten seinen Job aufgeben müssen. Zudem habe er mit der kosovarischen Polizei Schwierigkeiten gehabt, weil er im Besitz eines österreichischen und serbischen Führerscheins gewesen sei und diese nicht umschreiben habe lassen können. Die Vergangenheit des BF1 als Soldat beim serbischen Militär würde ihm viele Probleme machen, weswegen er beschlossen habe, sein Heimatland mit der Familie zu verlassen. Er werde ständig von den Albanern wegen seiner Vergangenheit schikaniert. Der BF1 habe versucht, sich anzupassen und das Problem in den Griff zu bekommen, aber es sei unmöglich gewesen.
Die BF2 wiederholte bei ihrer Befragung die Angaben ihres Ehegatten und führte aus, dass diese Gründe auch für die BF3 - BF5 gelten würden.
Am 13.08.2014 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Dabei führte der BF1 aus, dass er wegen der Albaner nicht mehr als Taxifahrer arbeiten habe können und anschließend privat als Fliesenleger tätig gewesen sei. Es seien unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen, um zu überprüfen, ob er überhaupt im Dorf wohne. Bis XXXX 2014 seien diese Personen mehrmals da gewesen. Im XXXX hätten Wahlen stattgefunden und hätten sie seitdem angefangen, den BF1 zu suchen und zu jagen. Diese Männer hätten zu seinem Vater gesagt, dass seiner Familie etwas passieren würden, wenn sie den BF1 nicht finden würden. Vermutlich sei der BF1 deshalb Ziel dieser Aggressionen, weil er im Krieg gewesen sei; die Albaner würden den Krieg nicht vergessen. Als der BF1 bemerkt habe, dass alles sehr gefährlich sein könne, seien sie in ihr altes Haus gezogen. Als er für die serbische Armee im Kosovo-Krieg gewesen sei, habe man den BF1 in XXXX und XXXX eingesetzt, wo es am meisten Kämpfe gegeben habe und die meisten Menschen getötet worden seien. Wegen der Vorfälle sei der BF1 auch bei der Polizei gewesen, diese habe jedoch nichts hören wollen.
Die BF2 führte in ihrer Einvernahme aus, dass ihr Ehegatte von den Albanern bedroht worden sei. Er werde vermutlich gesucht, weil er im Krieg gewesen sei.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 08.03.2015, Zlen. 279245703/14855731, 751566409/14855758, 751566507/14855766, 771144907/14855898 und 1027261306/14856037 RD Niederösterreich, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde wider die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und zudem etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 hinsichtlich des Fluchtgrundes extrem vage und unkonkret geblieben sei. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse schildern würde. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden.
Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Rückkehrentscheidung das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privat- und Familienleben nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Das Einreiseverbot sei aus dem Grund erlassen worden, da die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, die Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, gerechtfertigt sei.
Da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, sei etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.03.2015 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern bzw. deren Vertreter am 16. bzw. 20.03.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen vom Vertreter mit Schreiben vom 27.03.2015 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde erhoben wurde.
Dabei wurde inhaltlich das bisherige Vorbringen wiederholt und beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass den Beschwerdeführern Asyl erteilt bzw. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Bescheide zu beheben und die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen bzw. den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Das BFA ging in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst davon aus, dass dem Vorbringen (des BF1) nicht glaubhaft entnommen habe werden können, dass die Beschwerdeführer tatsächlich aus den genannten Gründen ihre Heimat verlassen hätten und seien die Angaben zum Fluchtgrund extrem vage und unkonkret geblieben.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
2.3.1. So hat es das BFA verabsäumt, sich konkret mit dem Vorbringen des BF1, das auch von seiner Ehegattin, BF2, übereinstimmend geschildert wurde, er habe Probleme, da er im Kosovo-Krieg für das serbische Militär gekämpft habe, auseinanderzusetzen, um abschließend die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens zu beurteilen und eine mögliche asylrelevante Gefährdung des BF1 bzw. auch seiner Familie feststellen zu können. Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, hat das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verstoßen, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht.
Ausführungen bzw. Ermittlungen dazu, ob der BF1 (bzw. daran anknüpfend auch die BF2-BF5) nicht schon alleine aus dem Grund, dass er als Zugehöriger zur Volksgruppe der Gorani und kosovarische Staatsangehöriger, der im Kosovo Krieg für das serbische Militär gekämpft hat, nunmehr im Kosovo mit (asylrelevanten) Schwierigkeiten bzw. Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, wurden vom BFA zur Gänze unterlassen.
In diesem Zusammenhang hat es das BFA verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer im Kosovo zu treffen.
Dabei ist zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Derartige Feststellungen zur diesbezüglichen Situation im Kosovo sind in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jedoch nicht zu finden.
Dazu kommt, dass das BFA umfangreiche länderkundliche Feststellungen in die bekämpften Bescheide aufgenommen hat, ohne diese den Beschwerdeführern iSd Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten.
Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht die allgemeine Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40).
Im bekämpften Bescheid wird in diesem Zusammenhang auch konkret auf die mangelnde Gewährung des Parteiengehörs Bezug genommen und wörtlich wie folgt ausgeführt (etwa S. 66 im Bescheid des BF1):
"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten wurden und somit das Parteiengehör verletzt worden sein sollte, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."
Insofern ist dem BFA in den bekämpften Bescheiden nicht ein "Fehler" unterlaufen, der zu mangelnden Gewährung von Parteiengehör geführt hat, sondern hat das BFA - wie aus dem Bescheid klar und deutlich hervorgeht - das Recht auf Parteiengehör ganz bewusst verletzt und den BF die Länderfeststellungen nicht nur nicht persönlich übersetzt, sondern in keiner Weise zur Kenntnis gebracht hat. Zur Argumentation des BFA ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Verfahrensvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind, wobei es keine Rolle spielt, ob allfällige Rechtsverletzungen im Instanzenzug saniert werden können oder nicht, vielmehr hat die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid.
Betrachtet man die Vorgangsweise des BFA unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leiden die bekämpften Bescheide unzweifelhaft an Willkür. Als schwerwiegendsten Fall von Willkür hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung das absichtliche Zufügen von Unrecht qualifiziert (vgl. z. B. VfSlg. 8614/1979 und 9147/1981), was aufgrund der Begründung des BFA in gegenständlichem Verfahren gegeben ist. Aber auch konkret ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, wertet der VfGH als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924/1991).
Würde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, so liefe es Gefahr, seine eigene Entscheidung mit Willkür zu belasten, zumal es durchaus naheliegend wäre, dass der VfGH hier von einem "Durchschlagen" der Willkür auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ausginge. In diesem Zusammenhang muss man sich insbesondere auch vor Augen halten, dass in gegenständlichem Verfahren durch die vorsätzliche Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Erörterung der Länderfeststellungen bewusst eine Instanz genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu erwähnen, in dem der VwGH die Amtsbeschwerde gegen die Behebung eines Bescheids gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch den damaligen UBAS ausdrücklich mit der Begründung abwies, dass die dem UBAS schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Nichts anderes kann nunmehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, der zufolge die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Erhebung eines Rechtsmittels (unter gewissen Voraussetzungen) saniert wird, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dann nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör von der Unterinstanz bewusst vorgenommen wurde.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass seitens des BFA zwar mit den BF1 und BF2 in deren Einvernahmen erörtert wurde, "auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen" das BFA zur Entscheidung gelangen werde. Dass den BF in weiterer Folge tatsächlich die im gegenständlich bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären, ist nicht erkennbar. Die Schlussfolgerung des BFA, dass aufgrund der allgemeinen Lage nichts abzuleiten sei, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen iSd GFK schließen ließe, kann jedenfalls als nicht ausreichend dafür erachtet werden, dass den Beschwerdeführern iS einer Wahrung seines Rechts auf Parteiengehör die Länderfeststellungen umfassend zur Kenntnis gebracht wurden.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass die in die gegenständlichen Bescheide aufgenommenen Länderfeststellungen mangels Aktualität ohnedies nicht geeignet wären, als Grundlage für die Entscheidung des BFA herangezogen zu werden.
2.3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher zunächst eingehend mit einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer, die der Volksgruppe der Gorani angehören und Staatsangehörige des Kosovo sind, aufgrund des Umstandes, dass der BF1 für das serbische Militär im Kosovo-Krieg gekämpft hat, auseinanderzusetzen haben, dies unter Heranziehung entsprechend aktueller Länderfeststellungen, die den Beschwerdeführern iSd Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden. Dabei werden die Beschwerdeführer auch zu ihrem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich zu befragen sein, zumal seit der letzten Befragung bereits rund zehn Monate vergangen sind. Ebenso werden die mit den gegenständlichen Beschwerden vorgelegten Unterlagen in die Beurteilung des BFA miteinzubeziehen sein. Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer zu setzen haben.
2.3.3. Hinsichtlich des mit dem gegenständlichen Bescheid für die Dauer von drei Jahren erlassenen Einreiseverbotes wurde vom BFA ausgeführt, dass die BF iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht hätten nachweisen können bzw. sie bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung von der Grundversorgung gelebt hätten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, gerechtfertigt sei.
Diesbezüglich wurde in der Beschwerde moniert, dass seitens des BFA die gebotene Abwägung der Interessen nicht vorgenommen worden sei und es seine (vorher dargelegte) Beurteilung ohne jegliche inhaltliche Begründung treffe.
Es obliegt dem BFA, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das BFA erst anhand konkreter Ermittlungen bzw. Feststellungen eine entsprechend begründete Zukunftsprognose bzw. generell Ausführungen hinsichtlich des wider die Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbote abgeben wird können und wird es dies im fortgesetzten Verfahren zu verbessern haben, zumal im gegenständlichen Bescheid lediglich allgemeine Ausführungen getätigt werden, ohne konkret auf die Situation der Beschwerdeführer Bezug zu nehmen.
2.3.4. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierenden Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3.5. § 34 AsylG (Familienverfahren):
"§ 34. (1) stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2.3.6. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag in Erledigung der Beschwerden des BF1, somit von einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, den zu Grunde liegenden Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheid der BF2 - BF5 ebenfalls zu beheben und die Angelegenheiten spruchgemäß zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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