I408 1409457-1•BVwG I408 1409457-1
I408 1409457-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I408 1409457-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl 09. 01.455-BAG, nach der am 25.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 04.02.2009 von der Ukraine kommend per Flugzeug nach Österreich (Flughafen Wien-Schwechat) ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 06.02.2009 im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und berief sich dabei auf folgenden Fluchtgrund: "Ich habe keine Probleme zu Hause. Nur mein Vater hat Anfang der 80-iger Jahre Ackerland vom Staat bekommen. Voriges Jahr kam ein Dekret vom Staat und sie haben uns das Land weggenommen. Seitdem haben wir kein Einkommen und deswegen habe ich die Schule abgebrochen und mein Vater meinte, ich soll mein Glück woanders versuchen. Deswegen bin ich aus Ägypten ausgereist. Mein Vater wurde damals von Polizisten geschlagen. Er hat zurückgeschlagen und bekam deswegen Probleme mit den Behörden. Sie haben mich damals auch verhaftet, damit sich mein Vater stellt. Mein Vater hatte sich nämlich versteckt gehalten. Sie haben mich dann freigelassen. Ich befürchte, dass sie mich wieder verhaften. Das ist ein weiterer Grund warum ich geflüchtet bin."
Befragt zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen replizierte der Beschwerdeführer: "Ich werde in Ägypten keine Zukunft mehr haben und ich werde noch mal verhaftet"
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.02.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung berichtete der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass er in Ägypten aufgewachsen sei, dort die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt habe. Im Jahr 2008 habe er das Gymnasium abgebrochen, zumal sein Vater Probleme mit der Regierung bekommen und kein Einkommen mehr gehabt habe.
Am 26.12.2008 habe er XXXX verlassen und sei legal und mit einem Visum ausgestattet nach Moskau geflogen. Ein entsprechender Ausreisestempel befinde sich im Reisepass.
Am 27.08.2008 sei er von Moskau mit dem Zug nach Weißrussland gefahren. In der Zeit vom 28.12.2008 bis 04.02.2009 habe er sich in Minsk aufgehalten.
Von dort sei er zusammen mit XXXX, welchen er erst in Minsk kennen gelernt habe, nach Wien Schwechat geflogen.
Zum Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er das Land verlassen habe, weil seine Familie kein Einkommen gehabt und er in Armut gelebt habe. Dies deshalb, weil ihrer Familie vom Staat das Ackerland weggenommen worden sei.
Bei diesem Ackerland habe es sich zwar um Staatseigentum gehandelt, welches den Bauern zur Verfügung gestellt und von diesen aufgrund eines Pachtvertrages bewirtschaftet worden sei. Der Agrarminister habe schließlich beschlossen, den Bauern dieses Ackerland wegzunehmen. Aus welchem Grund das geschehen sei, wisse er nicht. Es wisse auch nicht, ob vielleicht nur der Pachtvertrag abgelaufen gewesen sei. Alle Bauern in seiner Ortschaft XXXX seien davon betroffen gewesen und als die Regierung seinem Vater das Land zwangsweise wegnehmen habe wollen, habe sein Vater einen Polizisten und einen Verwaltungsbeamten geschlagen und sei geflüchtet. Das sei am 10.01.2008 passiert.
Nach der Flucht des Vaters sei die Polizei um drei Uhr nachts gekommen und habe das Haus durchsucht, nachdem der Beschwerdeführer zuvor freiwillig die Tür geöffnet habe.
Bei der zweiten Durchsuchung sei das Haus aufgebrochen worden, zumal die Polizei vermutet habe, dass sein Vater daheim sei. Nach der erfolglosen Durchsuchung seien die Polizisten wieder weggegangen.
Mitte April 2008 sei der Beschwerdeführer zur Polizeidienststelle XXXX gebracht und dort unterirdisch eingesperrt worden. Dies deshalb, weil man seinen Vater und Druck setzen habe wollen und sich dieser dann freiwillig stellen werde. Nach drei Tagen sei er wieder entlassen worden. Insgesamt sei er dreimal von der Polizei angehalten worden, das erste Mal vom 15.04.2008 bis 18.04.2008, das zweite Mal vom 01.06.2008 bis 02.06.2008 und das dritte Mal vom 05.10.2008 bis 12.10.2008. Freigelassen sei jedes Mal geworden, weil er zugesagt habe, die Polizei zu informieren, wenn sein Vater nach Hause kommen würde und auch deshalb, weil er zur Schule habe müssen.
Der konkrete Anlass dafür, dass der Beschwerdeführer sich zur Ausreise entschlossen habe, sei gewesen, dass er von einem Informanten mitgeteilt bekommen habe, dass er wieder verhaftet und dann gequält werden solle, bis es nicht mehr gehe.
Im Falle der Rückkehr werde er sofort vom Flughafen ins Gefängnis gebracht und gequält, damit sein Vater sich den Behörden stelle. Er wolle niemals mehr nach Ägypten zurückkehren.
3. Am 12.02.2009 wurde der ägyptische Reisepass des Beschwerdeführers vom BAA gemäß § 44 AsylG iVm § 38 FPG sichergestellt und dem Beschwerdeführer darüber eine Bestätigung ausgestellt.
4. Am 18.02.2009 fuhr der Beschwerdeführer nach Hamburg, um dort einen Freund zu besuchen. Bei der Rückfahrt von Hamburg am 24.02.2009 schlief der Beschwerdeführer im Zug ein und gelangte so nach Ungarn, wo er sich den ungarischen Behörden stellte und am 25.02.2009 wieder nach Österreich zurückgeschoben wurde.
5. Am 23.07.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des BAA einvernommen. Auf die Frage des Organwalters, was die Polizei bei den drei Festnahmen konkret vom Beschwerdeführer gewollt habe, replizierte er: "Sie haben jedes Mal was anderes von mir verlangt. Beim ersten Mal hat man mir noch nichts getan, da ich noch klein war. Beim zweiten Mal haben sie mich festgenommen, da mein Vater flüchtig war und er sollte zurückkommen. Bei dieser zweiten Festnahme wurde ich auch geschlagen, allerdings nicht besonders heftig. Beim dritten Mal war ich eine Woche in Haft und man befragte mich nach dem Aufenthaltsort des Vaters. Sie ließen mich erst frei, nachdem ich versprochen hatte, ich würde nach der Freilassung meinen Vater suchen, außerdem sagte ich, dass ich meine Schulausbildung fortsetzen möchte."
Auf den Vorhalt des Organwalters, dass diese Angaben nicht glaubhaft seien, zumal wiederkehrende Festnahmen bzw. Freilassungen keinen Sinn machen würden und dem Beschwerdeführer so auch die Möglichkeit zur Flucht eröffnet werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass es aber so gewesen sei. Die Polizei mache was sie solle.
Es sei auch nicht wichtig, wann er geschlagen worden sei, sondern er sei hier, im seine Rechte einzufordern und um hier zu studieren.
Seine Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern würden noch in Ägypten leben, keiner von ihnen sei erwerbstätig. Seinen Pass habe er sich legal vor den ersten Problemen ausstellen lassen, nachdem er die Dokumente dazu vorgelegt habe. Eine Zustimmung des Vaters habe er trotz seiner Minderjährigkeit nicht gebraucht. Für die Besorgung des Visums habe er ein Büro in XXXX beauftragt, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern könne.
Im Falle der Rückkehr habe er einfach nichts mehr in Ägypten und er müsse in einer finanziell schwierigen Situation leben. Außerdem würde er ins Gefängnis kommen, zumal er versprochen und es nicht eingehalten habe, den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung zu bringen und außerdem habe er in Europa um Asyl angesucht.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen stimmte der Beschwerdeführer dem Organwalter zu, dass ihm die Regierung aufgrund des Asylantrages keine Probleme bereiten würde, führte aber sogleich aus, dass da das Problem mit dem Bürgermeister sei, dem Bürgermeister die Gesetze nicht interessieren würden und sich dieser sich an ihm rächen werde.
Er habe hier um Asyl angesucht, um seine Menschenrechte in Anspruch zu nehmen. Fluchtalternative in Ägypten bestehe keine, da er ohne seine Geschwister und Eltern zu sehen nicht in Ägypten leben könne.
Das könne er nur in Österreich, wo er in Ruhe und ohne Sorgen leben und seine Ausbildung fortsetzen könne. Im Jugendheim habe er Freunde gefunden, mit denen er ausgehe. Er sei nicht erwerbstätig und er habe einen Deutschkurs besucht.
6. Mit Bescheid des BAA vom 01.10.2009, Zahl 09 01.455-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.02.2009 bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
In den Feststellungen des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe.
Der Beschwerdeführer habe Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht seine Heimat verlassen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer nach einer Abschiebung in Ägypten eine Gefahr im Sinne § 8 AsylG drohe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Bindungen, er sei nicht erwerbstätig und stehe in keiner Ausbildung und Integrationsmerkmale seien keine feststellbar.
Unter Hinweis auf verschiedene Unplausibiliäten in seinem Vorbringen wurden die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft angesehen.
7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2009 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt und der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist mit einem am 15.10.2012 beim BAA persönlich abgegeben Schriftsatz Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er sein Land aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe und sohin als Flüchtling im Sinne der GFK gelte.
Spruch I., II., und III. würden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sie hätte ihr verfügbares Amtswissen zu verwerten gehabt.
Diese Anforderungen seien nicht erfüllt worden, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.
Hauptsächlich sei der Beschwerdeführer wegen den Problemen seines Vaters geflüchtet.
Zu seiner Heimat und seiner Familie bestehe kein Kontakt mehr. Wo sich seine Familie befinde, wisse er nicht. Bei der Rückkehr würde er sofort ins Gefängnis kommen. Er besuche Deutschkurse bei Isop und beherrsche die deutsche Sprache schon recht gut.
Eine Ausweisung würde massiv in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen. Die in der Ausweisungsentscheidung zu treffende Interessensabwägung dürfe nicht zu seinem Nachteil ausfallen.
Schließlich wurden die nachfolgenden Anträge gestellt: "Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir der Status des Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen wird."
8. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Vergehens nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX wegen des Vergehens nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten (Verlängerung der Probezeit 5 Jahre) verurteilt.
10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, zumal dem Asylgerichtshof der Aufenthaltsort des Beschwerdeführer aufgrund dessen Verletzung seiner Mitwirkungsplichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgeführt.
12. Am 08.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt: "[...] Betreffend das in zweiter Instanz anhängige Asylverfahren möchte ich folgendes über meine Situation in Österreich anmerken: Ich lebe nun schon seit ca. 5 Monaten mit meiner Lebensgefährtin Frau XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX kam unser gemeinsamer Sohn XXXX zur Welt. Ich verfüge nun über starke familiäre Anbindungen in Österreich. Daher wäre eine Ausweisung aus Österreich auf Grund eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK unzulässig. Diesem Schreiben sind eine Kopie der Geburtsurkunde und die Meldezettel meiner Lebensgefährtin und meines Sohnes beigelegt.
[...]"
13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer am
XXXX rechtskräftig wegen Vergehens nach § 164 Abs. 2 StGB sowie wegen verschiedener Vergehen nach § 28 Abs. 1 1. Satz, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitstrafe für die Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
14. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahres befristetes und damit bis zum 06.08.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches am 21.08.2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
15. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundes-verwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), als Rechtsnachfolger des BAA, mit Schriftsatz vom 18.09.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Ägypten sowie Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerde-führers und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
17. Während das BFA keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte der Beschwerdeführer fristgerechte eine Stellungnahme, in der er unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen aus dem Internet nur auf die bestehende Situation in Ägypten hinwies.
18. In der mündlichen Verhandlung am 25.03.2014 führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation aus, dass es richtig sei, dass er drei Vorstrafen aufweise. Seine Lebensgefährtin kenne er seit 2010 und lebe mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Seit wann er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebe, könne er nicht mehr genau angeben. Wirtschaftlich sei er von seiner Lebensgefährtin und von Unterstützungen ihrer Eltern abhängig. Seit einer Woche habe seine Lebensgefährtin eine andere Wohnung. Er löse die alte Wohnung auf und ziehe dann wieder zu ihr.
In einer vom Beschwerdeführer übergebenen Stellungnahme, datiert vom Vortag, schilderte die Lebensgefährtin, die trotz ausgewiesener Landung nicht zur Verhandlung erschienen ist, den Beschwerdeführer als liebevollen Vater, der einige Versuche gestartet habe, um eine Arbeit als Möbelpacker aufzunehmen, die aber mangels fehlender Arbeitserlaubnis erfolglos geblieben seien. Durch den Drogenkonsum sei er auf die schiefe Bahn geraten und straffällig geworden. Darauf habe er eine gerichtlich angeordnete Drogentherapie begonnen und sei seit einem Jahr in Behandlung. In dieser Zeit habe er nun große Schritte in die richtige Richtung gemacht und sich einen soliden Freundeskreis aufgebaut. Er trage Verantwortung für zwei Menschen, die ihn brauchen und daher ersuche sie, ihm eine Chance zu bieten, seinen Sohn beim Großwerden zu unterstützen und ihm ein Vorbild zu werden.
Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Fluchtgeschichte und ergänzte, dass heute seine Familie unbeanstandet und sicher in Ägypten lebe. Für ihn aber sei alles weiterhin unsicher und er könne daher nicht in Ägypten leben. Sein Vater habe einen Polizisten geschlagen und es habe Schwierigkeiten mit dem Chef der Polizei (XXXX) gegeben. Sein Vater habe jedenfalls heute keine Probleme mehr. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, ob es den XXXX noch gebe und er müsse außerdem noch den Wehrdienst ableisten. Außerdem habe er auch Stress, wenn er jetzt, nach 7 Jahren Asyl, nach Ägypten zurückkehren würde.
19. Auftragsgemäß legte der Beschwerdeführer am 02.04.2015 eine Bestätigung der Drogenberatung des Amtes der XXXX Landesregierung über die dort vorgenommenen Beratungsgespräche 2013 und 2014 vor sowie eine Bestätigung, dass für ihn in der Zukunft eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft zur Verfügung stehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens.
1.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 04.02.2009 im Bundesgebiet auf. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in Ägypten in der Provinz XXXX bei seinen Eltern und Geschwistern und besuchte dort in den Jahren 1997 bis 2008 die Schule, zuletzt eine allgemeinbildende höhere Schule.
1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig, vielmehr ist er arbeitsfähig, jedoch gegenwärtig am Arbeitsmarkt nicht integriert.
1.1.4. Der Beschwerdeführer bezieht keine Unterstützung aus der Grundversorgung.
1.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Vergehens nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB (letzte Tat am 10.09.2009) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
1.1.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX wegen des Vergehens nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB (letzte Tat 27.03.2011) rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten (Verlängerung der Probezeit 5 Jahre) verurteilt.
1.1.7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX rechtskräftig wegen Vergehens nach § 164 Abs. 2 StGB sowie wegen Vergehen und Verbrechen nach § 28 Abs. 1 1. Satz, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (letzte Tat am 27.04.2013) zu einer Freiheitstrafe für die Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
1.1.8. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes und sohin bis zum 06.08.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches am 21.08.2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.1. 9 Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater seines am XXXX in XXXX geborenen Sohnes XXXX und hat zuletzt mit der Mutter seines Sohnes, Frau XXXX, geb. am XXXX, österr. Staatsangehörige, in einer Lebensgemeinschaft gelebt.
1.1.10. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn war der Beschwerdeführer von 28.03.2012 bis 20.03.2015 unter der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 20.03.2015 sind aber seine Lebensgefährtin und sein Sohn in der XXXX wohnhaft.
1.1.11. Der Beschwerdeführer leistet an seine Lebensgefährtin mangels eigenen Einkommens keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Zuletzt hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um seinen Sohn gekümmert bzw. auf ihn aufgepasst.
1.1.12. Wie sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers künftig darstellen wird bzw. wie sich sein Familienleben weiterentwickeln wird, ist derzeit nicht zweifelsfrei feststellbar.
1.1.12. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten. Zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder leben ebenfalls dort. Ein weiterer Bruder lebt in Jordanien.
1.1.13. In Österreich leben - abgesehen vom Sohn des Beschwerdeführers - keine weiteren Verwandten.
1.1.14. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, Sprachkurse in Deutsch absolviert zu haben, bis dato hat er jedoch keine Bescheinigungsmittel bezüglich absolvierter Sprachkurse, -prüfungen bzw. -zertifikate dazu vorgelegt. Er ist aber in der Lage sich auf einfachem Niveau in Deutsch zu verständigen.
1.1.15. Der Beschwerdeführer hat über die von ihm angeführten Deutschkurse hinaus keine weiteren Ausbildungen absolviert oder sonstige Kurse, Schulen oder Universitäten in Österreich besucht.
1.1.16. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht - wie oben festgestellt - keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist auch nicht karitativ tätig geworden.
1.2. Feststellungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
1.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machten konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1.2.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten
Ägypten befindet sich seit der Revolution von 2011 bereits in der dritten Übergangsphase (Revolution, Mursi, al-Sisi), deren Auswirkungen bis in die Gegenwart reichen. Speziell mit der Absetzung Mursis und gleichzeitig des politischen Islam und damit einhergehend der Enttäuschung und Frustration politisch-religiöser Wählerschichten wurden islamistische Kräfte vereinigt, deren disruptive Energie die aktuelle Sicherheitslage in Ägypten prägt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet. (AA 10.2014a) Es kommt regelmäßig zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen der politisch-religiösen Anhänger des gestürzten Präsidenten Mursi, insbesondere aus Anlass des Jahrestages der Revolution. (AA 22.1.2015, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.01.2015) Präsident al-Sisis Motivation ist es, die islamistischen und die politisch-religiösen Kräfte aus Ägypten zu verbannen, dies neben juristischen (Muslim Brotherhood leader Badie sentenced to death in Egypt, BBC News 16.03.2015, abrufbar unter http://www.bbc.com/news/world-middle-east-31914964#, Zugriff am 25.03.2015) auch mit militärischen Mitteln und teilweise mit - für europäische Verhältnisse - überschießenden Mitteln bzw. überschießender Gewaltanwendung. (Die Welt vom 24.02.2015, Zugriff unter http://www.welt.de/137800799) Die triste wirtschaftliche Lage bildet dabei den Nährboden für enttäuschte Bürger aller Gesellschaftsschichten. Andererseits muss al-Sisi auch ein Übergreifen der Verhältnisse auf dem Sinai auf das gesamte Land mit allen Mitteln verhindern. Auf dem Sinai gilt derzeit eine Ausgangssperre und die Gefahr, Opfer von islamistisch motivierten Gewaltaktionen zu werden, ist deutlich höher als im Rest des Landes. (NZZ vom 12.03.2015) Im Rest des Landes haben Polizei und Armee die Lage relativ gut unter Kontrolle, sodass für den einzelnen Bürger die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, relativ gering ist. Die islamistischen bzw. religiös-politischen Kräfte konzentrieren ihren Kampf gegen den ägyptischen Staat auf dessen Repräsentanten, daher werden immer wieder einzelne Polizisten bzw. ganze Polizeistationen Ziel von Anschlägen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 02.02.2015 und vom 02.03.2015) Berichte über bürgerkriegsartige Zustände sind den Quellen nicht zu entnehmen, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt in Ägypten für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:
Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)
2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweisführung maßgebenden Erwägungen und die daraufhin gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Das BAA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.2. Beweis wurde erhoben durch Vornahme einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhalts der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und den dazu vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätzen. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus seinem ägyptischen Reisepasses XXXX, ausgestellt am
XXXX.
2.3. Die Länderfeststellungen zu Ägypten wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert. Diesen ist der Beschwerdeführer substanziell nicht mehr entgegengetreten und sie decken sich auch mit seinen Aussagen, dass seine Eltern und die in Ägypten lebenden Angehörigen derzeit sicher und ohne Probleme dort leben. Bei allen strukturellen Defiziten kann nicht von einer politischen wie wirtschaftlichen Situation gesprochen werden, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen bzw. eine Verletzung der EMRK darstellen würden.
2.4. Im Hinblick auf die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund glaubhaft machen konnte, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgenden Erwägungen, welche weitestgehende Kongruenz mit den Ausführungen des BAA im bekämpften Bescheid aufweisen, und die die Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen sowie Plausibilitätsdefizite in den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Richters exemplarisch herauszustreichen:
2.4.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Erstbefragung am 06.02.2009 sinngemäß an, keine Probleme zu Hause zu haben und dass nur sein Vater Probleme habe, zumal diesem das einst von staatlicher Seite zur Verfügung gestellte Ackerland behördlich wieder weggenommen worden sei. Weil damit das Einkommen weggefallen sei, habe er die Schule abgebrochen und sein Vater habe gemeint, dass er sein Glück woanders versuchen solle. Deswegen sei er aus Ägypten ausgereist. Sein Vater sei von auch einem Polizisten geschlagen worden und habe zurückgeschlagen, weshalb sein Vater Probleme mit den Behörden bekommen habe. Wörtlich führte der Beschwerdeführer dabei unter anderem aus: "Sie haben mich auch damals verhaftet, damit sich mein Vater stellt. Mein Vater hatte sich nämlich versteckt gehalten. Sie haben mich dann freigelassen. Ich befürchte, dass sie mich wieder verhaften. Das ist ein weiterer Grund, warum ich geflüchtet bin."
Im Wesentlichen stellt er damit zunächst als Motiv für das Verlassen seines Heimatlandes den Wegfall des Einkommens seines Vaters und den damit verbundenen Abbruch seiner Schulausbildung dar. Erst in weiterer Folge erwähnt er seine Verhaftung als Druckmittel, dass sich sein Vater, der einen Polizisten geschlagen habe, stellen möge.
In der Erstbefragung berichtet der Beschwerdeführer lediglich von seiner Festnahme, was nur eine vorausgegangene Festnahme impliziert. Dass er von den Polizeibeamten mehrfache festgenommen und wieder freigelassen bzw. geschlagen oder gequält worden sei, wird von ihm (vorerst) nicht vorgebracht.
Erst bei der Vernehmung vom 11.02.2009 steigert der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er insgesamt drei Mal festgenommen worden und bei der dritten Festnahme dann auch geschlagen worden sei.
2.4.2. Außerdem bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nun vor, dass sein Vater einen Polizisten und den höchsten Verwaltungsbeamten in XXXX geschlagen habe, während er in seiner Erstbefragung nur von einem Polizisten berichtet, der von seinem Vater geschlagen worden sei.
2.4.3. Zudem führt er erstmalig am 11.02.2009 - und das Fluchtvorbringen weiter steigernd - von einem namentlich nicht genannten Informanten mitgeteilt bekommen zu haben, dass "er wieder verhaftet und gequält werde, bis es nicht mehr gehe. Und das sei dann der konkrete Anlass seiner Flucht gewesen". Diese Aussage steht im konträren Widerspruch zur den Angaben in der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer noch primär angeben hatte, aufgrund des fehlenden Einkommens die Schule abgebrochen und auf Anraten seines Vaters, er solle woanders sein Glück versuchen, Ägypten verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung ändert er sein Vorbringen wiederum und gab an, dass ihm nicht sein Vater sonder ein Onkel mütterlicherseits zur Flucht geraten habe.
2.4.4. Ursprünglich gab er an, die Schule 2008 verlassen zu haben, weil sie zu Hause kein Einkommen hatten und es die Probleme mit seinem Vater gegeben habe. Im Gegensatz dazu schilderte er in seiner Einvernahme am 11.02.2009 vor, dass er beim zweiten Mal aus der Haft entlassen worden sei, weil seine Mutter und Tante lautstark von der Polizei verlangt haben, ihn zur Schule gehen zu lassen. Ebenso gibt er in weiterer Folge an, dass er jedes Mal freigelassen worden sei, weil er zugesagt habe, die Polizei zu informieren, wenn sein Vater nach Hause kommen würde und auch deshalb, weil er zur Schule habe müssen. Von einem Schulabbruch kann damit keine Rede sein.
2.4.5. In der mündlichen Verhandlung sprach er zudem davon, in Ägypten als Maler gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt, dass er ja dort eine Schule besucht habe, behauptet er, dass er nach der Schule bei seinem Bruder freiwillig als Maler mitgearbeitet habe. Dieser Bruder lebt aber nach seinen eigenen Angaben in Jordanien, wohin er 2001 ausgewandert ist, zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer 10 Jahre alt war.
2.4.6. Anlässlich der Vernehmung vom 23.07.2009 gibt der Beschwerdeführer an, im Zuge der zweiten Festnahme von den Polizisten geschlagen worden zu sein und repliziert auf den Vorhalt des Vernehmungsorgans, dass dies im Widerspruch zur vorangegangenen Einvernahme vom 11.02.2009 stehe, ausweichend: "Es ist nicht wichtig, wann ich geschlagen wurde, ich bin hier um meine Rechte einzufordern und um hier zu studieren."
2.4.7. Bei der Erstbefragung sowie bei Einvernahme am 11.02.2009 hat der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass er befürchte, im Falle der Rückkehr von der Polizei verhaftet zu werden. In seiner (dritten) niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2009 erweitert der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass es auch ein Problem mit dem Bürgermeister gebe, dieser sich nicht an die Gesetze halte und sich am Beschwerdeführer rächen werde. Im Gegensatz davon leben heute seine Eltern von den Behörden unbehelligt in Ägypten. Dass sein Vater in irgendeiner Form bestraft worden wäre, wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt.
2.4.8. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Vernehmung am 11.02.2008 an, sich als Jugendlicher eigenständig und ohne jegliches Zutun seiner erziehungsberechtigten Eltern den Reisepass besorgt und die Ausstellung eines Visums über ein namentlich nicht mehr erinnerbares Büro in XXXX in Auftrag gegeben zu haben. Zudem sei die Antragstellung bereits vor der Wegnahme des Ackerlandes am 10.01.2008 erfolgt. Abgesehen davon, dass es als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass ein (mittelloser) Jugendlicher ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigen einen Pass samt Visum ausgestellt bekommt, entspricht das Vorbringen, dass er Pass bereits vor den Vorfällen vom 10.01.2008 beantragt bzw. ausgestellt wurde, zweifelsohne nicht den Tatsachen, zumal der Reisepass des Beschwerdeführer tatsächlich erst am XXXX ausgestellt worden ist.
2.4.9. Bezüglich des Vorfalles vom 10.01.2008 schilderte der Beschwerdeführer in der Vernehmung vom 11.02.2009, dass an diesem Tag rund 35-45 Polizisten in Dorf gekommen seien, um die Ackergründe zurückzuholen und als sich der Vorfall mit seinem Vater ereignet habe, seien rund zehn Polizisten und der höchste Verwaltungsbeamte anwesend gewesen. Sein Vater habe einen Polizisten und den Verwaltungsbeamten verletzt und danach sei dem 60jährigen Vater zu Fuß die Flucht gelungen, was angesichts der Übermacht von zehn mit Holzstöcken bewaffneten Polizisten, insbesondere was die erfolgreiche Flucht zu Fuß anbelangt, in einem hohen Maße unwahrscheinlich erscheint.
2.4.10. In der Zusammenschau der in den Punkten 2.4.1 bis 2.4.9 dargestellten Fakten zeigt sich für den erkennenden Richter, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Fluchtgrund, nämlich (eigentlich) die Verfolgung seines Vaters durch die Polizei und die daraus gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Repressalien einer Verfolgung durch die Polizei bzw. durch den Bürgermeister inkonsistent, widersprüchlich und nicht plausibel sind. Zudem wurde das Fluchtvorbringen - wie oben dargestellt - immer wieder gesteigert und mit neuen Facetten angereichert.
Es erscheint - wie vom BAA im bekämpften Bescheid bereits dargetan - tatsächlich wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer unter gröbster Missachtung der Menschenrechte von Polizeikräften wiederholt festgenommen und dann aufgrund der anstehenden Schulbesuche wieder freigelassen worden sein soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum nur der Beschwerdeführer von diesen behördlichen Repressalien betroffen gewesen sein soll, während seine Mutter und seine weiteren drei in Ägypten aufhältigen Geschwister davon gänzlich unbehelligt geblieben sein sollen. Auch in den oben aufgezeigten Widersprüchen manifestiert sich die fehlende Glaubhaftigkeit des Beschwerde-führers mit großer Deutlichkeit.
Insofern tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des BAA bei, als dass vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Fluchtgrund glaubhaft dargetan werden konnte.
In der Gesamtschau der Einvernahmeergebnisse gelangt der erkennende Richter zur Überzeugung, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die prekäre wirtschaftliche Situation den Beschwerdeführer primär dazu bewogen hat, sein Heimatland zu verlassen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hat selbst keine Probleme zu haben und erst auf Anraten des Vater, sein Glück woanders zu versuchen, das Land verlassen habe.
2.5. Im gesamten Verfahren kam überdies kein Indiz zutage, aus welchem sich erkennen hätte lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in seinen Einvernahmen in glaubhaft vor, dass er in Ägypten politisch oder religiös nicht tätig gewesen sei und - abgesehen von seinem als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtvorbringen - keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten und sonstigen Behörden gehabt habe. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten keine die den Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuwiderlaufende Empfangssituation trifft, ergibt sich zudem aus den vorliegenden Länderfeststellungen zu Ägypten, denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr substanziiert entgegengetreten ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten Vorfälle, die in den Medien ihren Niederschlag gefunden haben, zeigen zwar die noch immer fragile Sicherheitslage und die nicht einfache wirtschaftliche Situation in Ägypten auf, widerspiegeln aber auch die staatlichen Anstrengungen, so rasch als möglich wieder Normalität aufkommen zu lassen. Nicht umsonst kann die noch immer in Ägypten aufhältige Familie des Beschwerdeführers dort sicher und ungestört ihr Leben verbringen.
Die unter Umständen bei einer Rückkehr drohende Ableistung des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, stellt per se keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar (VwGH 10.03.1994, E10 301.834-1/2008).
2.6. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person des Beschwerdeführers eingeholten aktuellen Strafregisterauszuges ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt in hohem Maße delinquent und wegen verschiedener Vergehen nach dem Strafgesetzbuch und dem Suchtmittelgesetz von inländischen Gerichten rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitstrafen verurteilt wurde (vgl. Verfahrensgang Punkten 6., 9., und 14.), wobei die Verurteilung aufgrund des Drogenhandels zudem einen Asylausschlussgrund nach § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt .
2.7. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der darauf eingeholten ZMR-Abfragen ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind seit 28.03.2012 bis 20.03.2015 an derselben Anschrift gemeldet war. Mit 20.03.2015 erfolgte offenkundig eine Trennung - Lebensgefährtin und Kind sind in der XXXX gemeldet, der Beschwerdeführer unter der alten Anschrift - und steht damit im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Wie aus seinen eigenen Angaben ersichtlich ist der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und hat zuletzt lebt von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Eltern gelebt. Aus diesem Grund ist er auch nicht in der Lage für seinen Sohn Unterhalt zu bezahlen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3. Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
§ 6 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, sowie dass § 8 AsylG gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung umfassend dargetan - nicht gelungen ist, eine tatsächliche Verfolgung glaubhaft zu machen.
Weder im Rahmen der Erstbefragung oder der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA noch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich Umstände, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer tatsächlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Vielmehr kam der erkennende Richter - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BAA - zur Ansicht, dass ausschließlich wirtschaftliche Gründe den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, Ägypten zu verlassen.
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX durch das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 28 Abs. 1 1. Satz, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz einen Asylausschlussgrund § 3 Z 2 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 gesetzt hat, zumal rechtskräftige inländische Verurteilungen wegen Suchtmittelhandels ein schweres Verbrechen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt und sohin der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
3.4. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und europäischen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Familie in seinem Herkunftsstaat.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in der Zeit seines Aufenthaltes drei Mal straffällig geworden und gegen ihn wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes und sohin bis zum 06.08.2019 gültiges, rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerde ist seit 04.02.2009 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig, vielmehr ist er arbeitsfähig, jedoch gegenwärtig am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Unterstützung aus der Grundversorgung. Die von ihm auf einem Blatt Papier vorgelegte Beschäftigungszulage ist zwar unterfertigt, weist aber keine firmenmäßige Unterfertigung auf.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht - wie oben festgestellt - keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist auch nicht karitativ tätig geworden.
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater seines am XXXX in XXXX geborenen Sohnes XXXX und er lebt mit der Mutter seines Sohnes, Frau XXXX, geb. am XXXX, österr. Staatsangehörige, zumindest bis 20.03.2015 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Mangels eigenen Einkommens ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu bezahlten und ist finanziell von seiner Lebensgefährtin abhängig. Aufgrund des Fernbleibens der als Zeugin geladenen Lebensgefährtin kann eine Zukunftsprognose für das künftige Privat- und Familienlebens nicht erstellt werden.
Der Beschwerdeführer ließ sich zudem auf die Lebens- und Vaterschaft ein, obwohl er sich seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Suchtgiftvergehen (April 2013) zu einem Zeitpunkt gesetzt, als er schon Vater war. In diesem Zeitraum hielt er sich auch unerlaubt in der Schweiz auf und wurde am 05.04.2013 von dort in das Bundesgebiet rücküberstellt.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten. Zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder leben ebenfalls dort. Ein weiterer Bruder lebt in Jordanien. In Österreich leben sohin - abgesehen vom Sohn des Beschwerdeführers - keine weiteren Verwandten.
Bei Abwägung all dieser Aspekte liegt für den erkennenden Richter nicht unmittelbar eine außergewöhnliche schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführer vor, die im Ergebnis - ohne weitere Prüfung - eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig machen würden, sodass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen war.
Das BFA wird aber nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - unter Berücksichtigung des künftigen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sowie seiner Selbsterhaltungsfähigkeit - neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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