I406 1234366-3•BVwG I406 1234366-3
I406 1234366-3Bundesverwaltungsgericht26.05.2015
Antragsbegehren, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Privatleben
I406 1234366-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA,
A)
beschlossen:
I. Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 und in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 08.09.2006 abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2006 ab und erwuchs die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats in Rechtskraft.
2. Ein zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen bereits entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 09.11.2011 abgewiesen.
3. Am 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
4. Mit Schreiben vom 01.12.2014 informierte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass er keinen Reisepass besitze. Er sei vor über zwölf Jahren als Flüchtling nach Österreich gekommen und verfüge nunmehr über keinen Kontakte mehr, die ihm die Besorgung eines Reisepasses ermöglichten. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer eine allfällige Heilung dieses Mangels.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für die freiwillige Ausreise eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Im Bescheid wurde zugleich der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass gewisse Integrationsschritte, wie z.B. das Erlernen der deutschen Sprache und dem Aufbau eines Bekannten- und Freundeskreises aufgrund seines langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet außer Zweifel stünden. Jedoch würden sich diese Integrationsschritte in der Stellung von zwei unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und dem unrechtmäßigen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet begründen. Überdies habe der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Stellen eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verlängern versucht. Hinsichtlich der Nichtvorlage eines Reisepasses bzw. eines identitätsbezeugenden Dokumentes und der damit einhergehenden allfälligen Heilung eines Mangels verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt habe, mit der bestätigt wurde, dass aufgrund fehlender Unterlagen kein Reisepass ausgestellt werden könne. Hierzu stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer seit 2001 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und er diesen Zeitraum durchaus zur Beischaffung jener Dokumente, die zur Ausstellung eines Reisepasses erforderlich wären, hätte nutzen können.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er hiezu im Wesentlichen aus, die Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso begründe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ablehnung des Antrages auf Heilung des Mangels sehr oberflächlich. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung widerspreche der Beschwerdeführer den Behauptungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und verweise bezüglich seiner Integrationsbemühungen auf die extrem lange Verfahrensdauer und seine bisherigen ausführlichen Darstellungen. Weshalb die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt worden sei, sei nicht verständlich und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht adäquat begründet. Der Beschwerdeführer hege dahingehend den Verdacht einer Verletzung des Willkürverbots bzw. eine Verletzung des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander, insbesondere da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen wären und die Glaubwürdigkeit sowie seine Integration keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte inhaltlich geprüft und bewilligt bzw. die Rückkehrentscheidung allenfalls in Anbetracht seiner Integration auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen.
7. Mit Schreiben vom 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich aufhältig ist und er seit rund sieben Jahren eine "stabile und funktionierende Liebesbeziehung" mit einer österreichischen Staatsangehörigen führe. Seine Lebensgefährtin leide an Multiple Sklerose und sei in mehrfacher Hinsicht auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen, er tue dies bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes und sämtlicher Erledigungen im Alltag. Andererseits gebe ihr die lebendige und heilsame Partnerschaft die erforderliche psychische Stabilität für die Bewältigung ihrer Erkrankung. Sollte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, wäre eine Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin unmöglich, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dahingehend keinerlei Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach ausgeführt, in Österreich über ein lebendiges Privat- und Familienleben zu verfügen und verweise auf seine bisherigen Ausführungen. Beigelegt waren der Stellungnahme:
ein Schreiben des Beschwerdeführers,
ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 10.04.2015,
ein fachärztliches Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.04.2015 und
mehrere Fotos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 10.03.2015.
1.2. Der vom Beschwerdeführer am 02.07.2001 gestellte erstmalige Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2006 ab und erwuchs die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats in Rechtskraft. Ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausweisung nicht nach sondern verblieb seit deren Erlassung durchgehend im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher weiterhin aufrecht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig illegal im Bundesgebiet aufhältig, jedoch laut aktuellem Melderegisterauszug mit Hauptwohnsitz H [...], 1200 Wien, Unterkunftgeber: H[...] H[...], aufrecht gemeldet.
1.4. Die Mittel für den Unterhalt bezieht der Beschwerdeführer aus der staatlichen Grundversorgung.
1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. Es wird festgestellt, dass der Umfang des Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Hinblick auf die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 iVm 55 AsylG unzureichend sind bzw. zur Gänze fehlen und das Verfahren insbesondere in Bezug auf die Erteilung eines die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 PFG idgF sowie auf die Prüfung des Verbotes der Abschiebung gemäß § 50 FPG idgF mit erheblichen Mängeln behaftet war.
2.1. Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ebenso wurde ein Auszug aus dem Melderegister eingeholt.
2.2. Die Feststellungen betreffend Identität, persönliche Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und andererseits auf den Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf den Ausführungen dessen rechtsfreundlicher Vertretung, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sowie aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einholung entsprechender Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem IZR und der GVS.
2.3. Die Feststellung bezüglich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und bestreitet aus diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt, wiewohl sich aus dem Akt auch konkrete Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits eine Arbeitszusage eines landwirtschaftlichen Biobetriebes hat [AS 33 und AS 70].
2.5. Des Weiteren ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung mit dem Niveau A2 absolviert hat [AS 34].
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Keine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinerlei Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gesetzt:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung unter Verweis auf § 50 Abs. 3 FPG und dem Hinweis, dass eine derartige "Empfehlung für Nigeria nicht existiere" festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, ergibt sich von selbst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, dies macht ergänzende Ermittlungen erforderlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen und im Spruch darüber aussprechen, ob ein Verbot der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG vorliegt oder nicht.
Keine Feststellungen bzw. marginale Ausführungen zu Privat- und Familienleben:
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfordert gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. dazu das hg. Erk. v. 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN).
In dem - zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 - ergangenen ERK.
v. 29.09.2007, B 1150/07, führte der VfGH aus, der EGMR habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierbei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei. Der VwGH hat sich dieser Rsp. angeschlossen (vgl. etwa das hg. ERK. v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Zum zu prüfenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid darauf, dass "gewisse Integrationsschritte, wie das Erlernen der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines Bekannten- und Freundeskreises aufgrund des langjährigen, nicht von den Behörden verschuldeten, Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet außer Zweifel stehen". Jedoch würden diese Integrationsschritte auf der Grundlage der zwei unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz beruhen und wäre ein schützenswertes Privat- und Familienleben allenfalls in jenem Zeitraum entstanden, in den sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen sei. Feststellungen, ob ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, in welcher Form und Intensität sich dieses ausgestaltet bzw. inwiefern sich die Integration des Beschwerdeführers in den rund vierzehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich darstellt, trifft das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise auf Grund von strafrechtlichen Verurteilungen nicht vorliegt.
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf grundlegende Fragen bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Der mit "Verfahren" bezeichnete § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lautet wie folgt:
"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Der Beschwerdeführer legte weder in einem der beiden vorangegangenen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren identitätsbelegende Dokumente vor. Er stellte den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 und begründete diesen damit, keinen Reisepass zu besitzen. Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 10.03.2015, wonach aufgrund fehlender Unterlagen bislang kein Reisepass ausgestellt wird.
Insoweit ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl zumutbar gewesen wäre bzw. ist, sich die erforderlichen Urkunden bzw. Nachweise über seine Identität zu verschaffen und er dahingehend während seines bislang 14jährigen (!) Aufenthalts nicht tätig wurde. Zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung vom 16.04.2015 substantiiert vorbrachte, weshalb ihm die Beischaffung der erforderlichen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, sondern in seinem Schreiben vom 13.03.2015 lediglich dazu ausführt, dass die Beibringung von Unterlagen ohne familiäre Kontakte in Nigeria und aufgrund mehrwöchiger Streiks der nigerianischen Gerichte zu Beginn des Jahres generell schwierig wäre. Dahingehend verkennt der zu erkennende Richter nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK persönlich einbrachte und dieser Antrag vom 21.05.2014 datiert. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits nachweislich mit Schreiben vom 11.11.2014 aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen (darunter auch den Reisepass) nachzureichen. Die Begründung, wonach die Gerichte in Nigeria seit Jahresbeginn 2015 streikten, gehen dahingehend ins Leer und verkennt der zu erkennende Richter auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Reisepasses erst am 10.03.2015 - also rund vier Monate (!) nach Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - bei den nigerianischen Vertretungsbehörden vorstellig wurde. Die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann daraus nicht abgeleitet werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere auch hinsichtlich der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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