BVwG I402 1316664-3

I402 1316664-3Bundesverwaltungsgericht26.05.2015

Regest

amtswegige Wiederaufnahme, besonders schweres Verbrechen,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 1316664-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1316664.3.00

Spruch

I402 1316664-3/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in Bezug auf die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdesache des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens (Spruchpunkt A.I.) beziehungsweise von Amts wegen (Spruchpunkt A.II.) beschlossen:

A)

I. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG, § 17 VwGVG und § 32 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.

II. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird im Umfang des Spruchpunktes II. des genannten Erkenntnisses (Stattgabe der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG ausgesprochene Ausweisung und Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist) gemäß § 32 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG von Amts wegen wieder aufgenommen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Mitbeteiligte stellte (unter Angabe des Namens XXXX, des Geburtsdatums XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos) im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 08.345-BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und der Mitbeteiligte wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, Zl. A4 316.664-1/2008/12E gab der Asylgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob diesen gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG, wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte neuerlich Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, dass er bisher eine falsche Identität angegeben habe und stellte seine Identität unter Vorlage entsprechender Dokumente richtig (auf: XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko). Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter) und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter) des angefochtenen Bescheides ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) statt und stellte fest, dass die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

3. Mit Schreiben vom 27.01.2014 (beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingelangt am 30.01.2014) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: antragstellende Partei) den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte zur Untermauerung des geltend gemachten Grunds der Wiederaufnahme (bei dem es sich offenkundig um das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt) Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass sich der Mitbeteiligte wegen des Verdachts des versuchten Mordes beginnend mit 24.09.2013 in Untersuchungshaft befand (u.a. eine "Vollzugsinformation" und ein Auszug aus dem Melderegister). In einem weiteren Schreiben (E-Mail vom 11.02.2014) legte die antragstellende Partei einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2014 vor, aus dem sich eine nähere Beschreibung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse samt Anführung der korrespondierenden Beweismittel und Zeugendaten zu dem den Mitbeteiligten treffenden Verdacht des versuchten Mordes (und der versuchten Bestimmung zur falschen Zeugenaussage) ergibt.

4. Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der antragstellenden Partei mit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wies die antragstellende Partei darauf hin, dass in einem Antrag auf Wiederaufnahme die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Es teilte ihr mit, dass die Rechtzeitigkeit des im vorliegenden Fall gestellten Wiederaufnahmeantrags angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht auf der Hand liege und erteilte den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt, glaubhaft zu machen. Schließlich belehrte das Bundesverwaltungsgericht die antragstellende Partei darüber, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der zur Verbesserung gesetzten Frist zurückzuweisen wäre (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 32 VwGVG). Dieses Schreiben wurde der antragstellenden Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol) am 05.03.2014 zugestellt und blieb ohne Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Pkt. I. getroffenen Aussagen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.

Der Mitbeteiligte hat am 24.09.2013 gegen 3:30 in XXXX seine Ehefrau vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihr einen massiven Messerstich in den Rücken versetzte, wodurch diese eine an sich schwere und konkret lebensgefährliche, mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung, nämlich eine cirka 10 cm tiefe Stichverletzung, ausgehend von der unteren Brustkorbeggend cirka 5 cm rechts der Wirbelsäule mit Verlauf durch den unteren Anteil der rechten Brusthöhle in die Leber, eriltt und nur durch eine rechtzeitige Notoperation überlebte.

Er wurde deswegen mit Urteil des LG XXXX vom 14.05.2014, XXXX wegen versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom 12.08.2014, XXXX zurückgewiesen. Die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufungen wurden mit Urteil des OLG XXXX vom 23.09.2014, XXXX abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist aktenkundig. Insbesondere ist aktenkundig, dass ein kriminalpolizeilicher Abschlussbericht vorliegt, aus dem sich die Ermittlungsergebnisse und nähere Beweismittel zu einem dem Mitbeteiligten zugeschriebenen (Verdacht auf) versuchten Mord und versuchte Bestimmung zur falschen Zeugenaussage ergeben. Weiters sind auch die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen aktenkundig. Der Mitbeteiligte hat die ihm zur Wahrung des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Urkunden nicht genützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.3. Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".

3.1.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Da es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag handelt, der auf die Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Jahr 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzielt, bezieht sich dieser somit auf ein Verfahren, das, wäre es zum 1. Jänner 2014 noch anhängig gewesen, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat darüber am Maßstab des § 32 VwGVG zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A.I.: Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

3.2.2. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

3.2.3. Nach § 32 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3.2.4. Eine derartige Glaubhaftmachung war dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu entnehmen. Die Rechtzeitigkeit war auch nicht offenkundig, weil das dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zugrunde liegende Geschehen auf eine Straftat vom September 2013 zurückgeht, auf die die Untersuchungshaft des Mitbeteiligten folgte, und keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass die antragstellende Partei von den diesbezüglichen Tatsachen schon zu einem früheren Zeitpunkt, also etwa bereits im Jahr 2013 Kenntnis erlangt hat. Ob der am 30.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag daher rechtzeitig war, war nicht klar. Dem der antragstellenden Partei (unter Androhung der Säumnisfolge der Antragszurückweisung) erteilten Auftrag zur Nachholung der nach § 32 Abs. 2 VwGVG erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit ist diese nicht nachgekommen (Zur Verbesserungsfähigkeit des Unterbleibens der gebotenen Glaubhaftmachung vgl. die Rechtsprechung zur gleichlautenden Norm des § 69 Abs. 2 AVG, VwGH 12.09.2012, 2010/08/0098 mwN).

3.2.5. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.II.: Wiederaufnahme von Amts wegen

3.3.1. Nach § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 leg.cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Dazu, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang anwendbar und das Bundesverwaltungsgericht zur Wiederaufnahme zuständig ist, wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.1.2. bis II.3.1.4. verwiesen.

3.3.2. Das vom Asylgerichtshof erlassene Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, beruht hinsichtlich der darin mit Spruchpunkt II. getroffenen Feststellung, dass "gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylG 2005" die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist, auf einer Interessenabwägung, die von der Annahme ausgeht, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit des Mitbeteiligten zwar nicht gegeben sei, seine letzte Verurteilung jedoch "bereits beinahe vier Jahre zurück" liege und er sich "seither tadellos verhalten" habe. Weiters ging der Asylgerichtshof von der Annahme aus, dass der Mitbeteiligte "lediglich einmal zu einer unbedingten (dreimonatigen) Freiheitsstrafe verurteilt" worden sei.

3.3.3. Diese Annahmen sind durch das inzwischen ergangene strafgerichtliche Urteil wegen versuchten Mordes derart in Frage gestellt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine andere Entscheidung ergangen wäre, wenn die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen (bzw. die Verurteilung selbst) bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bekannt gewesen wäre. Es sind damit neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches (in Bezug auf Spruchpunkt II. des asylgerichtlichen Erkenntnisses) anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG).

3.3.4. Das ihm durch § 32 Abs. 3 VwGVG verliehene Ermessen zur amtswegigen Wiederaufnahme übt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund des Gewichts der hervorgekommenen Tatsachen sowie angesichts der Bedeutung von Leib und Leben in dem Sinn aus, dass dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit höheres Gewicht als dem Interesse an der Bestandkraft der wieder aufgenommenen Entscheidung beigemessen wird.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur der § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Wiederaufnahme eines mit asylgerichtlichem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ein Verfahren über die Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt zu den Angelegenheiten, auf die das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. zB VfSlg. 14.076/1995, 16.245/2001, 16.749/2002, 18.063/2007, 18.951/2009, 18.952/2009, weiters VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059, unter Hinweis auf Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 195, sowie die Entscheidung der EKMR vom 08.05.1978, X gg. Österreich, Beschw. Nr. 7761/77, ua; siehe auch EGMR 11.06.2009, Trgo gg. Kroatien, Beschw. Nr. 35298/04, § 70; EGMR 08.02.2011, Vojta gg. Tschechische Republik, Beschw. Nr. 25126/06). Diese Überlegung muss gleichermaßen auch für Art. 47 GRC gelten, weil sich diese Norm nur hinsichtlich des Anwendungsumfangs insofern von Art. 6 EMRK unterscheidet, als ihr Schutzumfang inhaltlich über den Bereich von civil rights oder strafrechtlichen Anklagen hinaus geht, ansonsten aber im Gleichklang mit Art. 6 EMRK auszulegen ist. Dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Klärung beigetragen hätte, war nicht anzunehmen, zumal sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen unzweifelhaft aus Urkunden (strafgerichtlichen Urteilen) ergeben und sich der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht geäußert hat. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG, § 17 VwGVG, § 24 VwGVG, § 32 VwGVG und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist eindeutig und gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen.

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