BVwG G307 2106380-1

G307 2106380-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2106380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2106380.1.00

Spruch

G307 2106380-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Italien vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHRERNITZ in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zahl 13-53845305-150324054, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 02.11.2011 im Fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion XXXX zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.

Am XXXX übermittelte das Landesgericht XXXX der fremdenpolizeilichen Abteilung der BPD XXXX eine Ausfertigung des gegen BF zu Zahl XXXX wegen Raubes ergangenen Urteils, wonach dieser zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 12 Monaten verhängt worden seien.

Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX sei nicht Folge gegeben worden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 04.05.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits erwähnte strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0016, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 stellte der Rechtsvertreter des BF (im Folgenden: RV) unter gleichzeitiger Vertretungsbekanntgabe einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 04.05.2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF vorzeitig am XXXX aus der Strafhaft entlassen worden sei. Der BF sei entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Bundesgebiet ausgereist, habe sich seit seiner Verurteilung in Italien aufgehalten und dort wohl verhalten. Er habe sich in der Zwischenzeit keine strafbaren Handlungen zu Schulden kommen lassen und lebe dieser in Italien mit seiner aus Österreich stammenden Mutter zusammen. Ferner verfüge er darüber hinaus über Verwandte mütterlicherseits in Österreich. Ebenso lebten sein Ex-Lebensgefährtin sowie seine Tochter in Österreich. Bei einer Abwägung nach Art. 8 der EMRK sei davon auszugehen, dass die Kriterien, welche eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigten, jene zur Aufrechterhaltung desselben bei weitem überstiegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 09.03.2015 auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe seit seinem Antrag keinerlei Beweismittel beigelegt, aus welchen sich eine Änderung der persönlichen Situation des BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ergäben hätte. Die Mutter des BF sei durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und auch mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Ein Kontakt mit seinen Angehörigen sei auch weiterhin in Italien oder außerhalb Österreichs möglich, zumal dieser über Internet ortsunabhängig betrieben werden könne. Die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wögen weitaus schwerer, als die nachteiligen Folgen für die Person des BF. Es könne somit im Fall des BF nicht vom Vorliegen jener Voraussetzungen, welche eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigten, ausgegangen werden. Aufgrund des historischen ZMR-Auszuges sei nicht glaubhaft, dass die Mutter des BF nunmehr ihren festen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt habe. Weiters seien die Anbindungen des BF zu seiner Ex-Lebensgefährtin, seiner Tochter sowie seinen Onkels und Cousins bereits im Bescheid berücksichtigt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Tatbegehung noch nicht lange zurückliege, sei weiterhin davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot gegen die Person des BF notwendig sei. Der BF sei nicht davor zurückgeschreckt, teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen Personen Geld und Zigaretten wegzunehmen. Weiters habe der BF dem Opfer gewaltsam einen Geldbetrag aus der Hand entrissen. Es sei auch weiterhin anzunehmen, dass durch die Person des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet wäre.

Dagegen erhob der RV für den BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Rechtsmittel ausgeführt, die Behörde habe keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern beschränke sich in ihrer Entscheidung darauf, dem BF vorzuwerfen, dass seinem Antrag keine Urkunden beigelegt worden seien. Darüber hinaus stütze sich die Behörde ausschließlich auf den Hauptwohnsitz der Mutter, ohne dem Widerspruch zwischen Vorbringen und historischem Melderegisterauszug aufzuklären oder dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um diese Ausführungen zu erläutern. Das Wohlverhalten des BF und die mittlerweile abgelaufene Probezeit blieben ebenso außer Acht, obwohl gerade dies die wesentlichen Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gewesen seien. Die Mutter des BF befände sich seit Dezember 2014 in Österreich, ebenso deren Lebensgefährte, Freund des Einschreiters und dessen einziges Kind.

Die Mutter des BF habe ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2007 nach Italien verlegt. Sie sei vom XXXX.2007 bis zum XXXX.2014 in der XXXX als Altenpflegerin tätig gewesen.

In Italien gäbe es keinerlei Bezugspersonen mehr.

Der Beschwerde wurden Arbeitszeitbestätigungen über die Tätigkeit der Mutter des BF in Italien, deren Kündigung, ein den Lebensgefährten der Mutter des BF betreffenden ZMR-Auszug sowie der diesbezügliche Meldezettel vorgelegt.

Die Verwaltungsakten samt Beschwerde wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 vorgelegt und sind dort am 23.03.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er war bis dato im Bundesgebiet bei folgenden Arbeitgebern beschäftigt:

Seit XXXX.2006 ist der BF als arbeitslos gemeldet.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen Raubens zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX Zahl XXXX vom XXXX wurde der BF aus dem 6monatigen, unbedingten Strafteil hinsichtlich des Strafrestes von einem Monat und 25 Tagen gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.

Der BF lebt derzeit in Italien, seine Mutter, XXXX ist seit XXXX.2001 in XXXX gemeldet. Letztere war vom Jahr 2007 bis XXXX.2014 als XXXX bei der XXXX tätig.

Es konnte weder festgestellt werden, ob die Mutter des BF in der Zeit ihrer Beschäftigung in Italien in Österreich aufhältig war noch derzeit ist.

Der BF war zuletzt vom XXXX.2001 bis zum XXXX.2007 mit Hauptwohnsitz an der letztangeführten Anschrift gemeldet. Zuletzt war er vom XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.

Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, XXXX und die gemeinsame Tochter, XXXX, geb. am XXXX sind derzeit in XXXX gemeldet und wohnhaft.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des LG XXXX. Die vorzeitige bedingte Haft aus dem diesbezüglichen Urteil des XXXX.

Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Die Aufenthalte des BF, seiner Exlebensgefährtin und seiner Tochter ergeben sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.

Dass nicht festgestellt werden konnte, die Mutter habe seit dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung in XXXX im Jahr 2001 tatsächlich an der Meldeanschrift gelebt, ergibt sich daraus, dass es hiefür keine Bescheinigungsmittel gibt und spricht auch die große Distanz zwischen ihrer Arbeitsstelle in der XXXX und XXXX - rund 600 km - gegen eine tatsächliche dortige Wohnungnahme. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die Mutter des BF nunmehr wieder dort wohnen sollte.

Die berufliche Tätigkeit der Mutter des BF und deren Kündigung folgt aus der diesbezüglich vorgelegten Arbeitsbestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Es kommt somit darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose aufgrund des gegenständlich anzuwendenden § 67 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des Mitbeteiligten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ferner ist für die Beurteilung maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes im Grunde des Art. 8 EMRK sowie des § 9 BFA-VG verhältnismäßig ist.

Im gegenständlichen Fall ist anzumerken, dass sich die Umstände nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Gunsten des BF geändert haben.

Gestützt wurde das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX. Dem lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2011 in XXXX einer Angestellten des XXXX Bargeld in der Höhe von € 1.240,00 sowie eine Packung Zigaretten teils mit Gewalt teils durch konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wegegenommen bzw. abgenötigt hat, indem er auf die Genannte zuging, einen Bargeldbetrag von € 60,00 gewaltsam aus deren Hand entriss un sie mit den Worten "money, money, open, open" aufforderte, die Kassenlade aufzumachen, damit er aus dieser das gesamte Bargeld entnehmen konnte.

Der BF weist zwar zutreffend daraufhin, dass er das Aufenthaltsverbot befolgt hat und nach Italien ausgereist ist. Was das konkret vom BF ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss jedoch festgehalten werden, dass es sich beim strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt, sondern dass er unter Anwendung von Gewalt fremde bewegliche Sachen einer anderen Person abgenötigt hat.

Angesichts der Gewichtigkeit des Tatverhaltens, das der Verurteilung zugrunde liegt, ist die Zeit des Wohlverhaltens des BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von rund 3 Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Bei der aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmenden Bewertung des Verhaltens des BF fallen die besondere Rücksichtslosigkeit wie der Umstand ins Auge, dass es sich hiebei um Beschaffungskriminalität handelt und er sich mehr als 4 Jahre zuvor nicht um einen Arbeitsplatz in Österreich bemüht hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF auch im Tatzeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Auch unter diesem Blickwinkel kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen, dass sich das Gefährdungspotential wesentlich verringert hat.

Dem zweifelsohne verständlichen persönlichen Interesse des BF wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können, um die Kontakte zu seiner Tochter und Mutter zu intensivieren, war die durch die Art des dem BF zur Last liegenden Delikts in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber zu stellen, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Raubkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist (vgl. etwa VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). Im Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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