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W162 2107441-1•BVwG W162 2107441-1
W162 2107441-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>Notstandshilfe
W162 2107441-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gemäß
§ 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: "AMS") vom 16.04.2015 wurde der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 12.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A).
Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS vermittelten, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Stelle bei der Firma XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Zudem sprach das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B).
Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen sowie Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunternhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 18.05.2015). Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass ihr von der belangten Behörde zwei Stellenangebote der Firma XXXX zugewiesen worden wären, und zwar eines für die Stelle als Produktionsarbeiterin und eines für die Stelle als Lagerreinigungskraft. Aus dem vorliegenden Bescheid gehe allerdings nicht hervor, auf welche Stelle sich die Sanktion gemäß § 10 AIVG beziehe. Es liege daher ein Verfahrensfehler vor, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte.
Weiters habe die Beschwerdeführerin mit ihrer AMS-Beraterin besprochen, dass sie Stellenangebote als Verkäuferin bzw. Verkaufshilfe zugewiesen bekomme. Sie sei deshalb verwundert gewesen, als sie die Stellenangebote der Firma XXXX als Produktionsarbeiterin bzw. Lagerreinigungskraft erhalten habe. Sie habe versucht, sich mit ihrer AMS-Beraterin telefonisch in Verbindung zu setzen: Sie habe am 09.03.2015, 11.03.2015 und 12.03.2015 bei der Serviceline angerufen und es sei ihr ein Rückruf ihrer Beraterin zugesagt worden. Dies sei jedoch nie erfolgt. Nachdem sie mehrere Tage lang immer noch keinen Rückruf erhalten habe, habe sie eine Mail an sie geschickt, welche von ihrer Beraterin zwar beantwortet wurde, aber nicht hinsichtlich des von ihr erbetenen Rückrufes. Sie sei einige Tage in Krankenstand gewesen, worauf ihre AMS-Beraterin eingegangen sei.
Die Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge nicht auf die Stellen der Firma XXXX beworben, da sie kurze Zeit davor mit ihrer Beraterin vereinbart habe, dass ihr Stellen im Bereich Verkauf zugewiesen werden und kein klärendes Telefonat bzw. Gespräch zustande gekommen sei. Ihr könne deshalb keinesfalls vorgeworfen werden, dass sie das Zustandekommen einer Beschäftigung vorsätzlich vereitelt habe, da sie alles versucht habe, um ihre Beraterin zu erreichen.
Jedes gemäß § 10 Abs. 1 AIVG sanktionierbare Verhalten verlange ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reiche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.9. 2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042; stRspr). Die Beschwerdeführerin habe nicht vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus liege eine sanktionierbare Vereitelungshandlung nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sei, und er dadurch schuldhaft das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um abzuklären, ob eine Bewerbung erforderlich sei. Da sie keine Rückmeldung seitens der belangten Behörde erhalten habe, sei das Unterbleiben der Rückmeldung kausal für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung gewesen.
Eine Beschäftigung als Lagerreinigungskraft bzw. als Produktionsarbeiterin sei im Fall der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar iSd § 9 AIVG. Sie habe vor einigen Jahren einen Unfall gehabt und seither Probleme mit der Wirbelsäule. Eine Arztbestätigung könne sie nachreichen. Das AMS müsse sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Kenntnisse erfordere, die nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können, oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret behaupte. Könne nach einem entsprechenden ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so sei es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden könne (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0116).
Darüber hinaus entspreche sie als ausgebildete Gitarrenlehrerin nicht dem Anforderungsprofil an eine Stelle als Lagerreinigungskraft bzw. als Produktionsarbeiterin. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung sei, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspreche, sei daher eine Zuweisung unzulässig (vg! VwGH 17.10. 2007, 2006/08/0016 und vom 30.09.1997, 9,7/08/0414).
Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es fehle dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen, mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, welches diesem allenfalls entgegenstehen könne. Das AMS habe dem abstrakten Sanktionscharakter einer Norm, der im öffentlichen Interesse liegen soll, den Vorrang gegeben, ohne sich mit den konkreten Interessen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der vom AMS genannte Normzweck, der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, müsse bei rechtskonformer Auslegung zumindest voraussetzen, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistung in einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren bereits festgestellt worden sei. Solange das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen sei, stelle ein genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei § 10-Sperren (denn darum muss es sich laut der Bescheidbegründung ja handeln) einen massiven Verstoß gegen die in § 13 Abs 2 VwGVG vorgeschriebene Interessensabwägung im Einzelfall dar. Es sei bereits rechtswidrig, aufgrund der Generalprävention einer Norm einem abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang vor dem konkreten Interesse der Beschwerdeführerin an einem rechtstaatlichen Rechtsmittelverfahren zu geben. Da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Existenzsicherung in Zeiten der Arbeitslosigkeit diene, treffe sie ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weit härter als es die Öffentlichkeit träfe, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten, um allenfalls nach dessen Abschluss die um die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verzögerte Rückzahlung jener Tage zu erhalten, die gemäß einer § 10 AIVG-Sperre in diesem Verfahren strittig sei. Es fehle somit bereits an der ersten Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG.
Auch gelte die vom AMS angegebene Begründung für den angeblichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren wegen einer § 10 AIVG-Sperre wohl für jeden Fall einer solchen Sperre. Es liege demnach die Vermutung nahe, dass sich diese Begründung in allen Bescheiden über eine § 10 AIVG-Sperre wiederfinde, wodurch durch die Hintertüre wieder jener generelle Rechtszustand iSd § 56 Abs 3 AIVG idF BGBl I Nr. 71/2013 herbeigeführt würde, den der VfGH mit Erk 2.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10 als verfassungswidrig aufgehoben habe, wobei die Aufhebung bereits mit 24.1.2015 (Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2015) in Kraft getreten sei. Eine solche Vorgangsweise, die eine Prüfung und Begründung des Vorliegens der in § 13 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall verweigere und generell die aufschiebende Wirkung iZm § 10-Sperren verweigern würde, wäre verfassungswidrig.
Auch enthalte der Bescheid keinerlei Begründung dafür, welche Gefahr im Verzug laut Meinung des AMS bestehte, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides im Fall der Beschwerdeführerin dringend gebieten würde, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung ebenfalls in § 13 Abs 2 VwGVG zwingend normiert sei, um einen rechtskonformen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf Rechtsgrundlagen und Judikatur zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handle es sich um einen, von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 64 AVG Rz 36 mit Verweisen auf § 59 Abs. 1 AVG). Nun sei § 64 AVG Bestandteil des IV. Teiles des AVG, der gemäß § 17 VwGVG nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sei. Jedoch zeige ein Blick auf die Materialien zu § 13 VwGVG, dass dieser § 64 AVG nachgebildet sei (RV 2009 BlgNR. XXIV. GP). Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden zudem großteils jenen entsprechen, die § 64 Abs. 2 AVG normier (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.; auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 13 VwGVG Anm. 5). In § 13 Abs. 2 VwGVG finde sich eine explizite Abwägungsanordnung, die § 64 Abs. 2 AVG bis zu seiner letzten Novellierung nicht enthalte (vgl. auch dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG sei die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstehen öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers zu entnehmen (VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078). Damit könne auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG habe die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben wären (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die zuständige Behörde habe nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug bestehe, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebiete (Hengstschläger/Leeb, AVG II, § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen sei, welche Interessen überwiegen. Es genüge nicht das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu rechtfertigen, da er diesfalls die Regel und nicht die Ausnahme wäre (vgl. Ermacora, Verfassungsgerichtshof 349; vgl. auch VwSIg 5361 A/1960; 6027 A/1963; 7777 A/1970). Es müsse sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides "sachlich geboten" sei (Hengstschläger, ÖJZ 1973, 539; vgl auch VfSIg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
Bei § 64 Abs 2 AVG handle es sich um eine Ermächtigungsnorm, die die Behörde zur Abwägung zwischen den Interessen des Berufungswerbers (...) sowie des öffentlichen Wohls verpflichte (vgl Hauer A., ÖJZ 2002,627; ders, RdU 2002,146). Dabei komme iSd Judkatur des VfGH der faktischen Effizienz des Rechtsmittels der Vorrang zu, dessen Wirkungen nur eingeschränkt werden dürfen, wenn die entgegenstehenden Interessen wegen Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dringend gebieten (Hengstschläger/ Leeb AVG III, § 64 AVG Rz 33).
Nach der Rechtsprechung reiche das bloße Überwiegen von öffentlichen Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr müsse dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei, der Eintritt eines materiellen Schadens müsse nicht dargetan werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 11 ff.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). Die Judikatur verlange dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr müsse konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31).
3. Die Beschwerdevorlage des AMS langte am 20.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Darin wurde mitgeteilt, dass das AMS die Durchführung eines Beschwerdevorprüfungsverfahrens beabsichtige. Gleichzeitig beantragte das AMS, das Ansuchen der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzulehnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Der referierte Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides als Sachverhalt festgestellt.
Das bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe anhängige Beschwerdevorverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Behörde hat mittels Vorlage vom 20.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bekanntgegeben, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchzuführen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
3.2. Einzelrichterzuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt sie in ihrer Beschwerdeschrift lediglich aus, warum der Ausspruch des Verlustes der Notstandhilfe ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgt sei. Allerdings lässt die Beschwerde ein konkretes Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vollkommen vermissen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils nämlich eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen würden (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.
§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Aktenvorlage am 20.05.2015 unter der Mitteilung des Arbeitsmarktservices, dass dieses ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchführen wird, alleine aus dem Grund, damit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden könne. Dem Arbeitsmarktservice steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, 2013/08/0284 ua).
Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservices vom 16.04.2015 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie bei den Erwägungen zu Spruchteil A) ausgeführt, ist § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nachempfunden, zu dem sich eine Vielzahl an Rechtssätzen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243; 22.03.1988, 87/07/0108) findet, auf die unter Beachtung der sprachlichen Unterschiede in den Regelungen zurückgegriffen werden kann (Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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