W229 1416785-1•BVwG W229 1416785-1
W229 1416785-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W229 1416785-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2016 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 11.06.2010 in Villach in einem aus Italien kommenden Reisezug einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei Moslem und spreche Farsi. Er sei am XXXX geboren. Er habe vier Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht. Er habe keine Berufsausbildung und habe zuletzt Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe in XXXX gewohnt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe Afghanistan hauptsächlich wegen des Krieges verlassen. Er werde auch von seinem Stiefvater schlecht behandelt. Er möchte etwas lernen und sich ausbilden. Wenn aber die Taliban davon Kenntnis erlangen würden, dass er sich ausbilde, werde er mit dem Tod bedroht. Er wisse von vielen Personen, die sich ausbilden hätten lassen und etwas gelernt hätten, dass sie von den Taliban geholt und umgebracht worden seien. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat, dass er schlecht behandelt werde. Er werde sicher von den Taliban umgebracht, wenn er eine besser gestellte Arbeit (Büro oder für die Regierung) habe.
3. Am 15.06.2010 hat das Bundesasylamt auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts Konsultationen in Form von Anfragen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - gemäß Art. 21 Abs. 2 mit Italien eingeleitet.
Diese eingeleiteten Konsultationsverfahren wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2010 mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zur Kenntnis gebracht.
Italien antwortete auf diese Anfrage mit Schreiben vom 30.06.2010 und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei.
4. Mit Schreiben vom 09.07.2010 beauftragte die BH Mödling als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger und Inhaber der Obsorge des Beschwerdeführers die XXXX mit der Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers sowie der Vertretung im Asylverfahren (ausgenommen Zustellvollmacht).
5. Mit Beschluss vom 19.08.2010 des BG XXXX wurde der Magistrat XXXXals örtlich zuständige Organisationseinheit des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.
6. Am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreters und einer Vertrauensperson von einem Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren. Befragt, warum er sein Geburtsdatum heute exakt wisse, gab er an, sein Geburtsdatum stehe auf einer Seite des Korans. Befragt, warum er in der Erstbefragung lediglich das Geburtsdatum XXXX angegeben habe, antwortete er, es habe keine Dolmetscher gegeben. Er sei nicht danach gefragt worden. Er könne dieses Geburtsdatum nicht durch Dokumente belegen. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Geburtsdatum nicht korrigiert werde, solange er es nicht mit Personaldokumenten belegen könne.
Er habe zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater XXXX sei zirka vor zehn Jahren verstorben. Er sei damals noch ganz jung gewesen. Seine Mutter XXXX habe vor zirka sieben bis acht Jahren wieder geheiratet. Seine Schwester XXXX sei zirka 13 Jahre alt. Er habe keine Stiefgeschwister. Er wisse nicht was sein Stiefvater XXXX tue. Er arbeite vielleicht mit den Taliban. Er habe ihm mehrere Male gesagt, dass er ihn und die Taliban unterstützen solle. Befragt, ob er je geäußert habe, was er mit ihm tun solle, gab er an, stehlen oder so. Er habe gesagt, dass er mit ihm arbeiten solle. Er sei diesen Aufforderungen seines Stiefvaters nicht nachgekommen, worauf hin ihn sein Steifvater ein paar Mal geschlagen habe.
Die letzten zwei Jahre seines Aufenthalts in Afghanistan habe er nicht mehr die Schule besucht. Er sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Seine Familie habe gerade mal so viel gehabt, dass sie das Essen kaufen konnte. Sein Stiefvater sei auch oft nicht zu Hause gewesen. Seine Familie wohne in einem Mietshaus. In Afghanistan habe er nicht viele Verwandte. Seine Großeltern seien schon tot. Seine Mutter, seine Schwester und sein Stiefvater würden noch im Dorf leben. Andere Verwandte würden entweder im Iran oder in Pakistan leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX. Das Geld für seine Reise habe ihm seine Mutter gegeben. Er wisse nicht, woher sie so viel Geld gehabt habe. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu ihr, weil er ihre Telefonnummer verloren habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinem Stiefvater.
Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe vor einigen Tagen von einem Arzt Medikamente wegen seiner Haut verschrieben bekommen. Auf Nachfrage gab die Vertrauensperson des Beschwerdeführers an, es werde eine Lebensmittelallergie vermutet. Er besuche jeden Tag einen Deutschkurs. Er habe in Österreich keine Freunde oder Verwandte. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurden die aktuellen Feststellungen der Behörde zu Afghanistan (Hazara, Rückkehrfragen) unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt.
7. Am 19.10.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Meldung der PI Mödling gemäß § 57 Abs. 6 AsylG ein. Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2010 wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt. Der Beschwerdeführer habe einen Betreuer der XXXX, im Zuge einer Auseinandersetzung durch einen Schlag mit einer zirka ein Meter langen Plastikfolienrolle an der Hand verletzt.
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum vorgebrachten Fluchtgrund aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könne. Erstmals zu seinen Fluchtgründen befragt, habe er behauptet hauptsächlich wegen des Krieges seine Heimat verlassen zu haben. In einem Nebensatz habe er erwähnt, dass sein Stiefvater ihn schlecht behandelt habe. In der weiteren Einvernahme habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er nicht nur eine allgemein schlechte Behandlung durch den Stiefvater glaubhaft machen habe wollen, sondern eine Geschichte vorgetragen habe, wonach der Stiefvater ihn immer wieder aufgefordert habe mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dazu habe er keine genauen spezifischen Angaben tätigen können. Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang den angegebenen Gründen für die Asylantragstellung keine Glaubhaftigkeit zukomme. Auch wenn man seinen Angaben Glauben schenken würde, seien von Privatpersonen ausgehende Übergriffe erst dann als Verfolgungshandlung von Relevanz, wenn im konkreten Fall die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, eine Verfolgung - so sie asylrelevante Intensität erreiche - zu unterbinden. Übergriffe von privater Seite würden nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Dies sei im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorgebracht worden und könne auch ausgeschlossen werden. Soweit er geltend mache, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Verwandte des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem eine Arbeitsaufnahme im Heimatland - wie auch schon vor seiner Ausreise - sehr wohl zugemutet werden könne.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die belangte Behörde berücksichtige in keinster Weise, dass der Beschwerdeführer einer politisch verfolgten sozialen Gruppe angehöre, nämlich der Gruppe der aus afghanischer Sicht kampffähigen jungen Männern aus Kriegsprovinzen, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizenparteien (im konkreten Fall den Taliban) anschließen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und denen gegenüber völlig schutzlos zu sein. Diesbezüglich wurde auch auf die Kinderrechtskonvention verwiesen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Umstand vorgebracht. Weiters habe die belangte Behörde festgestellt, dass Übergriffe von privater Seite nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, wenn der Staat für jenes Tun wie für sein eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos zusehe. Letzteres sei die Regierung Karzai zunehmend gezwungen zu tun, da ihr Einfluss kontinuierlich zurückgehe und jener der Taliban zunehme. Es wurde daher die Bestellung eines Ländersachverständigen beantragt, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, da die von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift darauf schließe, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, die bei einem 16-jährigen notwendige Einfühlsamkeit aufzubringen, sodass dieser nahezu mit einer Verweigerung reagiert habe.
10. Am 24.02.2011 langte beim Asylgerichtshof ein psychologisches Gutachten von XXXX, klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 14.02.2011 ein. Dabei wurde beim Beschwerdeführer das Vollbild einer Posttraumatischen BelastungsstörungXXXX aufgrund von Misshandlungen durch den Stiefvater exploriert. Aus psychologischer Sicht wurde eine traumazentrierte psychologische Behandlung/Psychotherapie zur Symptomstabilisierung für unbedingt notwendig erachtet.
11. Am 24.01.2012 langte eine Nachreichung zur Beschwerde, eingebracht durch das Bundesasylamt, beim Asylgerichtshof ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2012 als Passagier im Einreisezug auf Höhe Kiefersfelden (Deutschland) durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizeiinspektion Rosenheim einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Mit Schreiben vom 17.01.2012 stellte die Polizeiinspektion Rosenheim ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Mit Schreiben vom 18.01.2012 übermittelte das Bundesasylamt die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 von der deutschen Bundespolizei nach Österreich überstellt und von der AGM-Kontrollgruppe Kufstein gemäß dem Auftrag der Sicherheitsdirektion Tirol übernommen.
12. Am 23.03.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG sowie Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG ein.
13. Am 14.06.2012 wurden ein Externistenprüfungszeugnis der NÖ Sportmittelschule XXXX, zwei Teilnahmebestätigungen an den Schulungen der Basisbildung in XXXX samt Lernziele sowie ein Zertifikat für einen EDV-Grundausbildungskurs des XXXX vorgelegt.
14. Am 25.07.2012 wurde erneut ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG gestellt.
15. Am 14.08.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein und führte darin zusammengefasst aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan enthalten, sich jedoch nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen sowie der Situation in seiner Heimatprovinz Ghazni befassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Zugehörigkeit zu seiner Herkunftsregion Glauben geschenkt werde, aber keine auf diese Region abstellenden Länderberichte hinzugezogen worden seien, die bezeugen würden, dass Ghazni von den Taliban beherrscht werde und er daher seiner Lebensgrundlage dort entzogen und in eine existenzielle Notlage gebracht werden würde.
Er sei als unbegleiteter Minderjähriger in das österreichische Staatsgebiet eingereist und daher einer psychischen Ausnahmesituation unterlegen. Außerdem sei ihm von einer Psychologin die Posttraumatische Belastungsstörung XXXXaufgrund der Misshandlungen durch den Stiefvater diagnostiziert worden. Dies müsse eindeutig dahingehend berücksichtigt werden, dass ihm die Weigerung an der Sachverhaltsermittlung nicht subjektiv vorgeworfen werden könne, wie dies im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eindeutig erwähnt sei (VfGH, G237/03 u.a. vom 15.10.2004). Er habe nicht die Unwahrheit gesagt, sondern lediglich nicht alle relevanten Punkte angebracht, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, da er Angst gehabt habe, dass seine Gründe in Österreich publik und auch nach Afghanistan weitergeleitet werden würden.
Nachdem er im Verfahren erstmals die Möglichkeit bekommen habe, einen asylrechtlichen Rechtsberater zu konsultieren, möchte er nun seine ergänzenden Fluchtgründe darlegen: Sein Stiefvater sei Direktor einer Schule in Ghazni, im Dorf Gharche, gewesen und habe Englisch und Mathematik unterrichtet. Er sei auch in diese Schule gegangen, in der nur Wahdat-Schüler gegangen seien und die von Mädchen und Jungen besucht worden sei. Er sei auch den Wahdat zugehörig, die eine Untergruppe der Hazara seien. Der Priester des Dorfes, Mullah XXXX sei Anhänger der Harekat, die eine den Wahdat feindlich gesinnte Gruppe der Hazara seien. Sein Stiefvater sei zuerst bei den Taliban gewesen - er habe auch ihn dazu überreden wollen, den Taliban bei seinen Aufgaben zu helfen - sei dann aber ausgestiegen. Sein Stiefvater sei Muslim, habe in Pakistan aber Geld und Bücher dafür bekommen eine Schule aufzubauen, die nicht dem islamischen Glauben entsprochen habe. Diese sei errichtet worden und Mullah XXXX habe daraufhin aufgerufen die Schule auszubrennen. XXXX sei in der Gegend ein sehr mächtiger Mann, der auch mit den Taliban zusammenarbeite und viele Anhänger, unter anderem auch Politiker, habe. Daher habe er auch die meisten Leute überzeugen können, dass die Schule, die nicht islamischen Ursprungs sei, vernichtet gehöre. Außerdem sei auch behauptet worden, es gebe eine Bibliothek, die Bücher und DVDs verberge, die den Islam negativ darstellen würden. Er sei fast ein Jahr an der Schule gewesen, weil sein Stiefvater dort Lehrer gewesen sei. In dieser Zeit habe es keine Probleme gegeben. Dann hätten die Drohungen begonnen. Sein Stiefvater sei nach Pakistan gegangen und er sei auch geflüchtet, da die Drohungen allen gegenüber, die diese Schule besucht hätten, immer stärker geworden seien. Er könne deshalb in der Provinz Ghazni nicht mehr leben, weil Mullah XXXX ein sehr mächtiger Mann sei, der in der ganzen Provinz seine Kontakte habe und außerdem mit den Taliban zusammenarbeite, die im ganzen Land vertreten seien und gegen jeden, der sich anti-islamisch betätige oder verdächtigt werde dies zu tun, vorgehe.
Auch seine Mutter und Schwester seien durch die Familieneigenschaft zu ihm und zu seinem Stiefvater geflohen. Er bleibe dabei, dass sein Stiefvater ihn schwer misshandelt habe und er daher Angst vor ihm habe, aber dies sei nicht sein einziger Grund. Er könne keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, da er lediglich Verwandte in XXXX habe. Außerhalb dieser Provinz verfüge er über kein familiäres/soziales Netz. Wie sich bereits aus den Länderfeststellungen ergebe, sei eine Ansiedelung in Kabul oder anderen größeren Städten für ihn aufgrund seiner Mittellosigkeit mit großen Schwierigkeiten verbunden.
Er habe sich seit seiner Einreise in Österreich um seine Integration bemüht und habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Ferner halte er sich an die österreichischen Gesetze. Er habe bereits seinen Hauptschulabschluss fertig gemacht und beginne im September 2012 mit der HTL Elektrotechnik in XXXX.
Mit der Beschwerdeergänzung wurde zudem ein Zwischenbericht der XXXX XXXX vom 31.01.2012 sowie das bereits vorgelegte psychologische Gutachten von XXXX, klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vorgelegt.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
17. Am 23.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ein, eingebracht von der Jugendhilfe der Stadt XXXX, mit der Bitte um entsprechende rechtliche Würdigung.
18. Als Nachweis für die Integration des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 29.10.2012 eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX vorgelegt. Weiters langten am 15.11.2013 zwei weitere Zeugnisse sowie ein Unterstützungsschreiben beim Asylgerichtshof ein. Am 07.02.2014 wurde zudem die Schulnachricht vom 31.01.2014 in Vorlage gebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, zum Parteiengehör.
10. Da die Dolmetscherin nicht erschienen ist, wurde die für 05.05.2015 angesetzte Verhandlung auf 08.05.2015 vertagt.
11. An der Verhandlung am 08.05.2015 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, auszugsweise folgendes erörtert:
"RI: Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
BF: Bei der Erstbefragung hatte ich eine mehrtägige LKW Fahrt hinter mir, es ging mir psychisch und körperlich sehr schlecht. Ich war nicht in der Lage, alle Fragen des Beamten ausführlich zu beantworten. Ich hatte im LKW viel getrunken, konnte jedoch nicht auf die Toilette gehen. Ich hatte massive Schmerzen im Bauch und Blasenbereich. Ich wollte lediglich, dass die Befragung schnell beendet wird und ich mich ein wenig ausruhen kann. Ich habe viele Sachen, betreffend meine Fluchtgeschichte nicht angegeben. Genauso habe ich bei der Einvernahme vor dem BAA nicht alle Details betreffend meiner Fluchtgeschichte angegeben.
RI: Haben Sie den Dolmetscher dort verstanden?
BF: Bei der Erstbefragung gab es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher, bei der Einvernahme in XXXX ist mir beim Durchlesen der Niederschrift aufgefallen, dass dem Dolmetscher an manchen Stellen Fehler beim Übersetzten unterlaufen sind. Ich habe ein, in Afghanistan übliches, Sprichwort gesagt, der Dolmetsch hat darüber interpretiert, dass wir in einer schlechten finanziellen Lage gelebt haben und arm waren.
RI: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?
BF: An die Erstbefragung kann ich mich nicht mehr erinnern, ob sie rückübersetzt wurde. Die Einvernahme in XXXX wurde nicht rückübersetzt, glaube ich.
RI: Was war Ihre Heimatadresse vor der Ausreise?
BF: Provinz XXXX
R: Haben sie zu irgendwen von ihrer Verwandtschaft noch bzw. wiederum Kontakt (über Telefon, Facebook)?
BF: Ja, ich habe telefonischen Kontakt mit meiner Familie. Mit meiner Mutter und meiner Schwester telefoniere ich regelmäßig.
(...)
RI: Über welche Bildung verfügen Sie?
BF: Ich habe lediglich 4 Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Ich habe immer wieder diversere Gelegenheitsjobs ausgeführt.
RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.
BF: Ich habe bei der Einvernahme im BAA angegeben, dass mein Vater ein "Talaba" war, "Talaba" bedeutet Gelehrter oder auch Islamgelehrter. Bei der letzten Einvernahme wurde das als Talib übersetzt, was aber nicht richtig ist. Mein Vater hat früher, als er in Pakistan war, unterrichtet. Als er nach Afghanistan gegangen ist, hat er beschlossen, einen Kurs zu eröffnen, in dem er unter anderem auch Englisch unterrichten wollte. Er hatte ganz neu begonnen, in diesem Kurs zu unterrichten. Es wurde beschlossen, diesen Kurs zu einer öffentlichen Schule zu machen, in der auch andere Unterrichtsfächer unterrichtet werden. Es wurde ein Fach entwickelt, das als "Ulum-e Insani" (= geht in die Richtung Ethik, wörtl.:
Wissenschaften, Menschlichkeit) Die Islamgelehrten und Mullahs meiner Heimatregion waren der Meinung, dass dieses neu entwickelte Privatfach nicht in die islamischen Grundsätze und der Shariah gepasst haben. Für dieses Privatfach wurde von den Schülern, die es besucht haben, Geld verlangt. Laut den Islamgelehrten sollte dieses Fach nicht unterrichtet werden. Daraus entwickelten sich die Probleme. Die Islamgelehrten meinten, dass dieses Fach absolut nicht zu den wahren Islamwissenschaften gepasst habe. Wir gehörten der Wahdat-Gruppe an, außer uns gab es noch die Partei "Hezb-e Harakat", der Führer dieser Partei hieß XXXX, er ist ein einflussreicher Politiker, der seinen Sitz in Kabul hat. Im Beschwerdeschriftsatz steht, dass er in Ghazni gewesen ist. Er ist eine Art Führer, der shiitischen Mullahs, die von ihm in die jeweiligen Orte und Stätte geschickt werden um dort ihre Ämter auszuüben. Wir bezeichnen ihn als einen "Ayatullah". Die Angehörigen der "Hezb-e Harakat", die sich als Islamgelehrten bezeichneten, verbieten das Fach, das in der Schule unterrichtet wurde. Sie waren der Meinung, dass in jenem Fach, für andere Religionen gepredigt wurde. Daraus entstanden die Probleme und die Gefahr für mich. In meinem Heimatdistrikt und insbesondere Heimatdorf, gibt es keine stabile, zentrale Regierung. In meinem Heimatdorf, bilden die Hälfte der Bevölkerung die sunnitischen Pashtunen und die andere Hälfte sind shiitische Hazara. Für die Mullahs und den Dorfältesten meines Heimatdorfes war es absolut inakzeptabel, dass in einer Schule für andere Religionen gepredigt wird. Sie hatten sich vorgenommen, dieses Unterrichtsfach aus der Welt zu schaffen. Die Pashtunen und die Taliban hatten zudem geplant, über uns zu richten und ein Urteil zu fällen. Eines Tages sagte jemand zu meinem Vater, dass so etwas geplant worden sei. Ich weiß nicht, wer diese Person gewesen ist, die das meinem Vater gesagt hat. Bevor es zu einem Urteil gekommen ist, habe ich meine Heimat verlassen und bin geflüchtet.
(...)
RI: In der Einvernahme wurde das Wort "Talab" laut Ihnen falsch übersetzt. In Ihrer Beschwerdeergänzung steht, dass Ihr Vater bei den Taliban gearbeitet hat und Sie zwingen wollte bei den Taliban mitzuarbeiten, können Sie das heute erklären?
BF: Mein Vater war ein Gelehrter, er hat mit anderen Gelehrten gearbeitet. Die Mehrzahl für Gelehrte lautet "Tolaba". Wir sind Shiiten, es kann daher nicht sein, dass Shiiten mit Taliban zusammenarbeiten, das wurde falsch verstanden.
RI: Auch bei der Beschwerdeergänzung und der Rechtsberatung wurde das falsch übersetzt?
BF: Gemeint habe ich Gelehrte und nicht die Talibangruppierung. Beim Verfassen der Beschwerdeergänzung hatte ich keinen Dolmetscher, ich war lediglich für zweieinhalb Jahre in Österreich und musste aber bei der Beschwerdeergänzung alles in Deutsch selber eingeben. Daher kann es sein, dass es dadurch zu Missverständnissen gekommen ist. Ich konnte es selber nicht glauben, dass dort geschrieben wurde, dass mein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet hat.
(...)
RI: Sie sagten heute, dass sie überrascht waren dass ihr Vater bei den Einvernahmeprotokollen als Taliban bezeichnet wurde. Gerade aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass ihr Vater wollte, dass Sie bei den Taliban mitarbeiten. Gerade weil es nicht nur einmal, sondern öfter vorkommt, klingt das heute sehr seltsam.
BF: Ich habe angegeben, dass mein Vater nicht mehr wollte, dass ich meine Schulbildung fortsetze. Er wollte, dass ich in der neu gegründeten Madrasa (=Schule) arbeite.
RI: Was hätten Sie in der Schule arbeiten sollen?
BF: Ich hätte dort organisatorische Arbeiten leisten müssen. Ich hätte zB Namen notieren sollen oder mich um den Strom und die Generatoren kümmern müssen und diverses andere Arbeiten verrichten müssen.
(...)
RI: Wann haben Sie aufgehört in die Schule zu gehen?
BF: Ich schätze, ich war 12 oder fast 13 Jahre alt, als ich aufgehört habe, in die Schule zu gehen, aber ich habe bis zu meiner Ausreise täglich ein bis zwei Stunden Kurse besucht, in denen ich Unterricht bekommen habe.
RI: Wo haben Sie diese Kurse besucht?
BF: In der Schule, die mein Vater gegründet hat.
RI: Welche Kurse haben Sie dort besucht?
BF: Es waren Sprachkurse für Farsi und Englisch und Mathematikkurse. Es bestand für mich keine Anwesenheitspflicht, in jedem dieser Kurse. Wenn ich Zeit hatte, dann konnte ich in diese Kurse gehen. Ich bin nicht regelmäßig dort gewesen.
RI: Wie viele Lehrer waren in der Schule Ihres Vaters tätig?
BF: Ich schätze drei bis vier.
RI: Welche Ausbildung hatte Ihr Vater?
BF: Mein Vater war ein Islamgelehrter weil er eine Islamische Madrasa abgeschlossen hatte. Danach hat er ca. 3 Jahre auf der Universität studiert, ich glaube, dass er Ingenieur geworden wäre, wenn er die Universität abgeschlossen hätte.
RI: Wo hat Ihr Vater studiert?
BF: In Pakistan glaube ich.
RI: Welche Schüler wurden in der Schule unterrichtet und wie viele Schüler gab es dort?
BF: Ich schätze, dass in dieser Schule ca. 50-60 Schüler unterrichtet wurden. Die Schüler haben verschiedene Kurse besucht. In jedem Kurs wurden durchschnittlich 10 Schüler aufgenommen.
RI: Wie war der Tagesablauf der Schule?
BF: Die Kurse haben in der Früh begonnen, so wie die Schulen in Österreich. Sie dauerten bis Nachmittag. Es gab aber auch Abendkurse für Berufstätige.
RI: Wie hat sich die Bedrohung dargestellt?
BF: Sie haben beschlossen, über diejenigen zu richten, die in dieser Madrasa aktiv waren. Die Richter in Afghanistan, die die Urteile fällen, sind nicht so gebildet wie die Richter in Österreich. Wenn sie ein Buch gelesen haben und ihnen inhaltlich etwas aufgefallen ist, was nicht 100%ig ihrer religiösen Vorstellung entsprochen hat, dann war es ihrer Meinung nach, nach der islamischen Shariah, falsch und zu bestrafen. Die Strafe, die dafür vorgesehen waren, waren entweder Steinigungen oder öffentliches Hinrichten durch Erschießen oder erhängen.
RI: Was hat Ihr Vater zu dieser Situation gesagt?
BF: Er war verängstig, meine Mutter gab mir daher Geld um von dort wegzugehen.
RI: Gab es gegen Sie persönlich auch eine Bedrohung, Sie meinten dass nur die Schule bedroht wurde?
BF: Jene Person, die meinen Vater die Nachricht überbracht hat, hat die Namen aller Gefährdeten genannt. Es waren alle Mitarbeiter, die in der gegründeten Schule gearbeitet haben. Diese Person hat auch den bestimmten Tag genannt, an dem über die Mitarbeiter der Madrasa geurteilt werden sollte.
RI: Wie hat die Schule ausgesehen?
BF: Es war kein richtiges Schulgebäude, es war ein Haus mit drei oder vier Zimmern, die als Klassen benutzt wurden, aber sie hatten vor, daraus ein größeres Haus zu machen.
RI: Wie lange gab es die Schule insgesamt?
BF: Ich schätze zwei oder drei Jahre, ich weiß es nicht genau.
RI: Was war Ihre Rolle in der Schule?
BF: Wie ich bereits vorhin erwähnt habe, habe ich manchmal Kurse besucht, ansonsten habe ich neue Schüler, die sich anmelden wollten, schriftlich aufgenommen. Ich habe beispielsweise die Stromgeneratoren aufgedreht usw. Ich habe auch für die Generatoren Benzin/Petrol eingekauft und sie aufgefüllt.
RI: Wie können Sie den Wiederspruch zu den jetzigen Vorbringen im Gegenzug zu den letzten Einvernahmen auflösen?
BF: Einerseits war damals mein Zustand sehr schlecht, andererseits habe ich viele Fragen gar nicht beantwortet. Wie sie aus dem Protokoll erkennen können, steht bei einigen wichtigen Fragen, die mir gestellt wurden "Keine Antwort". Ich hatte damals Angst, dass die in Afghanistan bestandene Gefährdung für mich auch in Österreich besteht. Ich hatte früher nichts über Österreich gehört, ich kannte dieses Land nicht und war mit den Vorschriften und Gesetzten nicht vertraut. In XXXX gab es sehr viele Afghanen, sowie auch in der Pension für minderjährige, in der ich später untergebracht wurde. Ich wusste damals noch nicht, dass meine getätigten Aussagen von den Behörden vertraulich behandelt werden, ich dachte, dass meine Probleme eventuell den anderen afghanischen Flüchtlingen erzählt werden und ich dadurch wieder in Schwierigkeiten und Gefahr geraten könnte. In der Minderjährigenpension gab es einen Jungen, namens XXXX, der angeblich Christ geworden ist. Er wurde von den anderen afghanischen Flüchtlingen schikaniert. Es gab sehr viele Probleme, es kam immer wieder zu Auseinandersetzungen und Schlägereien, sodass er immer wieder bei der Polizei war. Ich hatte Angst, dass ich ebenfalls Schwierigkeiten bekommen könnte, wenn jemand von meinen Problemen, die ich in Afghanistan hatte, erfährt. Wenn ich jetzt darüber nachdenke, dann frage ich mich selbst, warum ich nicht alles angegeben habe.
RI: Waren Sie jemals in einem der Kurse, der kritisiert wurde?
BF: Nein.
RI: Hat Ihr Vater die Schule noch weitergeführt, nachdem Sie geflüchtet sind?
BF: Zum Zeitpunkt meiner Flucht hatte ich keine Kontaktnummer meiner Familie. Im Jahr 2011 habe ich die Telefonnummer meiner Familie gefunden und habe meine Familie kontaktiert. Meine Familie ist einige Tage nach meiner Flucht aus Afghanistan von Afghanistan weggegangen. Ich bekommen monatlich 40€, die Telefonate sind sehr teuer, ich kann für 10 € max., 2-3 Minuten telefonieren. Ich hatte bisher noch keine Möglichkeit, genauere Fragen zur Flucht meiner Familie zu stellen.
RI: Aus welchem Grund hat Ihre Mutter Sie vor dem Hintergrund Ihres Fluchtvorbringens alleine weggeschickt?
BF: Wir hatten nicht so viel Geld, sodass wir alle nach Europa kommen konnten.
RI: Schildern Sie nochmal die Situation mit den Mullahs, warum waren Sie dagegen, wie hat sich das gezeigt?
BF: Sie hatten das Buch zu diesem bestimmten Unterrichtsfach gelesen, außerdem hatten sie gehört, dass mein Vater die Schule vergrößern wollte. Sie gehörten der Partei "Hezb-e Harakat" an und wir waren Mitglieder der Wahdat. Sie hatten ein politisches Problem mit meinem Vater, außerdem hatten die Pashtunen und Taliban meiner Heimatregion von dem Unterrichtsfach und dem Vorhaben betreffend das Ausbauen der Schule erfahren. Sie wollten gemeinsam etwas gegen die Schule meines Vaters unternehmen und über ihn urteilen.
RI: Wer waren diese Bedroher?
BF: Der Mullah der Moschee, sowie der Mullah der Pashtunen und die Taliban, die in der Region im Gebirge aufhältig waren.
RI: Kennen Sie die Namen von diesen Mullahs?
BF: Den Namen des Mullahs der Pashtunen kenne ich überhaupt nicht, den Mullah der Moschee haben wir mit Mullah oder "XXXX" (Anm. durch die D XXXX ist ein Begriff den die Dari sprechenden Leute für einen Islamgelehrten oder Mullah benutzen)bezeichnet. Bei uns ist es außerdem nicht üblich, dass Respektpersonen mit Namen angesprochen werden. Man sagt der Vater von dem und dem, hat dies und das gesagt oder gemacht. Man sagt die Namen der Kinder und nicht den Namen der Personen selbst.
RI: In der Beschwerdeergänzung geben Sie alleine an, dass ein Mullah XXXX, der einzige war von dem die Bedrohung ausging.
BF: Die Entscheidungen wurden von XXXX selbst getroffen, die anderen Mullahs haben unter seinem Befehl gearbeitet.
RI: Woher wussten Sie das?
BF: XXXX ist jemand, den jeder kennt. Ich bin nicht der Einzige der ihn kennt.
RI: Der Umstand, dass Sie ihn kennen, bedeutet nicht, dass Sie wissen, dass er der Entscheidungsträger war.
BF: XXXX ist ein einflussreicher Entscheidungsträger der Shiiten, der der Führer der "Hezb-e Harakat" ist. Er ist einer von wenigen, der den Koran in Farsi übersetzen kann und seine Ausgabe ist die Einzige akzeptable in der shiitischen Gesellschaft und wenn ein XXXX ebenfalls der "Hezb-e Harakat" angehört, dann ist davon auszugehen, dass auch sein Anführer XXXX ist und dass dieser XXXX und die Anderen unter der Führung von XXXX handeln und seine Entscheidungen umsetzen.
RI: Wissen Sie genaueres über die Vorhaben der Mullahs gegen Ihren Vater?
BF: Mein Vater hätte vors Gericht kommen müssen. Dieses Gericht hat lediglich drei Entscheidungen, nämlich Steinigung, Hinrichtung durch Erschießen oder Hinrichtung durch Erhängen. Kleinere und weniger komplizierte Fälle werden in einer Moschee oder in privaten Häusern bei Versammlungen besprochen und es werden Lösungen für die bestandenen Probleme gesucht und gefunden. Bei großen Fällen, wie im Fall meines Vaters, wir der Fall an das öffentliche Gericht weitergegeben und dort wird ein Urteil gefällt. Die Richter in diesen Gerichten sind keine ausgebildeten Juristen und haben auch sonst kaum Bildung genossen. Es sind einfache Menschen ohne hohen Bildungsgrad.
RI: Woher wussten diese Mullahs, was Ihr Vater unterrichtet?
BF: Manche der Schüler, die die Kurse besucht haben, waren streng gläubige Muslime. In den Dörfern in Afghanistan ist es so, wenn jemand eine Kleinigkeit erzählt, dann spricht sich das sehr schnell herum und innerhalb von kurzer Zeit erfahren alle von dieser Sache.
RI: Welche politische Zugehörigkeit hatten diese Schüler?
BF: Ich denke, dass sie verschiedenen politischen Parteien angehört haben.
RI: In der Beschwerdeergänzung haben sie angeben, dass alle Schüler Wahdat Schüler waren.
BF: Nachdem die Schule von einem Wahdat-Anhänger gegründet worden ist, haben selbstverständlich die meisten Besucher dieser Schule der Partei Wahdat angehört. Wenn die Schüler in die Kurse gekommen sind, haben sie nicht ihre Parteiangehörigkeit angegeben. Es könnten auch Schüler darunter gewesen sein, die anderen Parteien oder gar keiner politischen Partei angehört haben.
RI: Wie haben die Mullahs von den Inhalten dieses bestimmten Faches erfahren? Wie konnten Sie konkret erfahren, was darin unterrichtet wurde?
BF: Sie hatten das Buch zu diesem Unterrichtsfach gelesen.
RI: Woher hatten Sie dieses Buch?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht haben die Schüler es ihnen gebracht.
RI: Wie heißt das Buch?
BF: Wir nannten es ganz am Anfang "Ulum-e Insani".
RI: So hieß nicht nur die Lehre die Ihr Vater vermittelte, sondern auch das Buch hatte denselben Namen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie das Buch gelesen?
BF: Ganz wenig. Die Sachen die ich gelesen habe, waren ganz gewöhnliche Sachen.
RI: Hat Ihr Vater über diese Lehre auch zu Hause gesprochen?
BF: Nein. Möglicherweise hat er darüber zu Hause gesprochen, ich war meistens in den Kursen und habe bis spät am Abend dort gearbeitet.
RI: Wie hat der Alltag in der Schule ausgesehen, von wann bis wann gab es Unterricht?
BF: Die angemeldeten Personen wurden bereits bei der Anmeldung gefragt, zu welchen Zeiten, sie zB am Mathematik Kurs teilnehmen konnten und diejenigen die beispielsweise um 10 Uhr zum Kurs kommen konnten, wurden für einen Kurs um diese Zeit eingetragen. Die Kurse dauerten ca. eineinhalb bis zwei Monate. In dieser Zeit wurde ein bestimmtes Buch zu diesem Unterrichtsfach durchgenommen. Nach dem Abschluss des einen Kurses wurde ein anderes Fach angeboten und da wurden wieder die einzelnen Teilnehmer bei der Anmeldung gefragt zu welcher Uhrzeit sie an diesem Kurs teilnehmen konnten. Es gab unterschiedliche Kurse, die zu unterschiedlichen Zeiten begonnen haben.
RI: Von wann bis wann war die Schule geöffnet?
BF: Wir haben die Schule um 7 Uhr in der Früh geöffnet und um ca. 21 Uhr geschlossen.
RI: War ihr Vater die ganze Zeit in der Schule anwesend?
BF: Ja, aber er ist auch viel in Pakistan gewesen.
RI: Ab welchem Alter konnten die Schüler die Schule besuchen?
BF: Die Jüngsten waren 14, 15 oder 16 Jahre alt. Es gab auch ältere Personen, die die Kurse besucht haben. Jene Schüler, die ein eher hohes Alter hatte, haben meistens nur Englischkurse besucht.
(...)
RI: Sie haben die aktuellen Länderfeststellungen bekommen, aus denen hervor geht, dass die Sicherheitssituation in Ghazni prekär ist. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
BFV verweist auf die vorgelegten Länderfeststellungen aus denen hervorgeht, dass die Lage im Jahr 2014 noch prekärer geworden ist.
RI: In Ihrer Beschwerdeergänzung sprechen Sie immer von mehreren Büchern, heute sprechen Sie nur von einem Buch, das relevant gewesen wäre.
BF: Sie hatten mehrere Bücher zu den unterschiedlichen Unterrichtsfächern gelesen und aus all den Büchern hat den Mullahs inhaltlich dieses eine Buch nicht gepasst.
RI: Sie schreiben in der Beschwerdeergänzung auch, dass es in der Schule gar keine antiislamischen Bewegungen gab, heute sprechen Sie davon, dass in diesem Buch doch solche Inhalte angegeben werden, wie erklären Sie sich das?
BF: Ich habe bereits vorhin geschildert, dass ich dieses eine bestimmte Buch ein wenig gelesen habe und mir persönlich inhaltlich nichts aufgefallen ist, das gegen den Islam sein könnte.
(...)
BFV: Die Angaben des BF in der Erstbefragung in der Einvernahme sollen vor dem Hintergrund seines damaligen Alters berücksichtigt bzw. gewürdigt werden, sowie seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes.
BF Ich bin aufgrund meiner psychischen Erkrankung damals nach Wien zur psychologischen Behandlung geschickt worden, Ich habe an einer Therapie bei einer iranischen Psychologin einmal wöchentlich teilgenommen.
BFV: Der BF ist mittlerweile im wehrfähigen Alter, weshalb im Falle der Rückkehr die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehen könnte.
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und stammt aus der Provinz Ghazni, aus dem Distrikt XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist Schiite. Seine (Kern)Familie lebt in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und in Afghanistan Gelegenheitsjobs ausgeführt.
Am 11.06.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Religionsfreiheit:
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers:
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch gleichlautend dargelegt.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab allgemein festgehalten:
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, festgehalten, dass das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen ist, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Dabei ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN ; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd. Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtkausalen Geschehnissen im gesamten Verlauf des Verfahrens abgeändert wurde und insbesondere das neue Fluchtvorbingen in entscheidenden Punkten divergiert. Dies aus folgenden Gründen:
In der Erstbefragung am 12.06.2010 hat der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund angegeben, er habe Afghanistan hauptsächlich wegen des Krieges verlassen. Er werde auch von seinem Stiefvater schlecht behandelt und er habe etwas lernen mögen, weswegen er Gefahr liefe von den Taliban mit dem Tode bedroht zu werden. In der Einvernahme am 16.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, sein Stiefvater, von dem er angab, er arbeite vielleicht mit den Taliban zusammen, habe mehrere Mal gesagt, dass er ihn und die Taliban unterstützen solle bzw. dass er mit ihm arbeiten solle. Er hätte bloß die Probleme mit seinem Stiefvater gehabt. Auch in der Beschwerde vom 06.12.2010, welche der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig gestellt hat, wurde als Fluchtgrund die Gefährdung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung, im konkreten Fall durch die Taliban, vorgebracht. In der Beschwerdeergänzung vom 14.08.2012 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Unwahrheit sondern lediglich nicht alle relevanten Punkte vorgebracht habe, da er Angst gehabt habe, dass seine Gründe in Österreich publik und nach Afghanistan weitergeleitet würden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in dieser Ergänzung zusammengefasst vor, dass sein Stiefvater zuerst bei den Taliban gewesen sei und ihn überreden hätte wollen, bei den Taliban mitzuhelfen. Später habe dieser eine Schule aufgebaut hätte, die auch der Beschwerdeführer besucht habe und die nicht dem islamischen Glauben entsprochen hätte. Aus diesem Grund sei er vom Priester des Dorfes, Mullah Mosheni, bedroht worden. Dieser habe aufgefordert, die Schule auszubrennen. Schließlich seien die Drohungen gegenüber all jenen, die die Schule besucht haben, immer schlimmer geworden. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass in der Einvernahme nicht alle Details betreffend seine Fluchtgeschichte berichtet hat und schilderte als seine Fluchtgründe die Tätigkeit seines Stiefvaters, der eine Madrasa gegründet habe, in der ein Kurs namens "Ulum-e Insani" (Wissenschaft, Menschlichkeit) angeboten wurde. Aufgrund dieses Kurses sei sein Vater und mit ihm, jene die wie der Beschwerdeführer in der Schule gearbeitet hätte, von dem Mullah des Dorfes sowie den Taliban bedroht worden.
Diese zusammenfassende Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf zeigt, dass die Fluchtgründe nicht bloß gesteigert, sondern darüber hinaus abgeändert wurden. Wenn in der Beschwerdeergänzung sowie in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe zwar bisher die Wahrheit gesagt, aber lediglich nicht alle relevanten Punkte bzw. Details geschildert, so kann dem nicht gefolgt werden. Die zusätzlichen Angaben stellen keine Details zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen dar bzw. präzisieren dieses nicht, sondern der Beschwerdeführer bringt darin vielmehr Neues vor. Selbst man wenn das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers sowie seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) außer Acht lassen sollte, so ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zum Einen konnte der Beschwerdeführer neben den genannten Gründen keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er seine Fluchtgeschichte derart radikal geändert hat und zu seinem nunmehrigen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt trotz Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson und hinreichende Belehrung über die vertrauliche Behandlung seiner Fluchtgründe bei der Einvernahme keinerlei Angaben tätigte. Zum anderen weist das neue Vorbringen in entscheidenden Punkten gravierende Widersprüche auf:
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung noch vorbringt, dass sein Stiefvater zunächst den Taliban angehörte, ihn zur Mithilfe zwingen wollte und erst später eine Schule errichtet habe, die nicht dem islamischen Glauben entsprochen habe, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Stiefvater niemals Mitglied der Taliban, sondern vielmehr ein Gelehrter ("Taliba") gewesen sei. Begründet hat er diese Diskrepanz in seinem Vorbringen mit Übersetzungsproblemen bei der Rechtsberatung. Wenngleich eine Ähnlichkeit dieser Worte zugestanden wird, so erklärt dies nicht, weshalb in der Beschwerdeergänzung noch auf die zunächst bestehende Gefahr der Zwangsrekrutierung hingewiesen wurde. Auch bringt der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Stiefvater in der Schule ein spezielles Fach ("Ulum-e Insani") unterrichtet habe, aufgrund dessen, es zur genannten Bedrohung gekommen sei; in der Beschwerdeergänzung spricht er demgegenüber nur allgemein von Büchern und einer Schule, die nicht dem islamischen Glauben entsprochen haben.
Hinsichtlich der Person desjenigen, von dem die Bedrohung ausgehe, tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung und in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedliche Aussagen. In der Beschwerdeergänzung schilderte er, die Bedrohung gehe vom Priester des Dorfes aus Mullah XXXX, demgegenüber brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, dass dieser in Kabul lebe und vielmehr dessen Anhänger im Dorf, der Mullah des Dorfes aber auch die Taliban gegen die Schule gewesen seien. Nachvollziehbare Gründe für diese Abweichung nannte der Beschwerdeführer nicht. Schließlich tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Personenkreises, der von der Verfolgung durch die Gegner der Schule betroffen seien. In der Beschwerdeergänzung führt er aus, er sei geflüchtet, da die Drohungen gegenüber allen, die diese Schule besucht hätten, immer stärker geworden seien. Demgegenüber schilderte er in der Beschwerdeverhandlung eine Bedrohung primär gegenüber seinem Vater und jenen Personen, die in der Schule gearbeitet hätten, was er seinen nunmehrigen Schilderungen gemäß getan hätte.
Hinsichtlich der Form der Bedrohung lässt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung völlig unerwähnt, dass Mullah XXXX gedroht habe, die Schule auszubrennen. Wenn der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung die Form der Bedrohung dahingehend präzisiert, dass es eine Gerichtsverhandlung gegen seinen Stiefvater, ihn selbst sowie anderen, die in Schule gearbeitet hätten, gegeben hätte sollen und er aufgrund dieser geflohen ist, so bleiben die diesbezüglichen Schilderungen wenig konkret. Insoweit er darin ausführt, dass die Gefahr der Todesstrafe bestanden habe, so sind seine Schilderungen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Todesstrafe nicht plausibel. Schließlich führt er in der Beschwerdeergänzung aus, dass zunächst sein Stiefvater geflohen sei und er erst, als die Bedrohungen schlimmer geworden sei, in der mündlichen Verhandlung stellt er dies genau umgekehrt dar und wäre zunächst er selbst und erst im Anschluss daran seine Familie geflohen.
Abschließend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern - insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Gahzni, stützen sich auf die mit der Ladung vom 15.04.2015 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als der Beschwerdeführer aus der gefährlichen Provinz Ghazni stammt. Er hat Afghanistan als minderjähriger bereits im Alter von 16 Jahren verlassen. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge lebt seine (Kern)Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichendes soziales Netz, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass laut den aktuellen Länderfeststellungen die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Zudem zeigen die im Verfahren eingeführten Länderberichte, dass die Situation in Ghazni prekär ist und die Provinz Ghazni 2012/13 zu den am meisten umkämpften Provinzen zählte. Der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Insbesondere stieg im ersten Quartal 2013 die Zahl der Vorfälle im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 %. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Im Verfahren sind auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen können.
3.2.3. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.3).
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich nämlich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den spezifischen Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Ghazni, in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Afghanistan. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch ist demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er Afghanistan bereits als minderjähriger im Alter von 16 Jahren Afghanistan verlassen hat. Zudem ist seine (Kern)Familie in Pakistan aufhältig und er verfügt auch sonst über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde.
Es ist daher vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, welche insbesondere die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatprovinz Ghazni aufzeigen, wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Seine Herkunftsprovinz gilt aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen als eine der gefährlichsten und meist umkämpften Provinzen 2012/2013 Afghanistans.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebensowenig zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan besteht auch über Kabul hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile eine Höhere Technische Lehranstalt (HTL) besucht, hinreichende Deutschkenntnisse hat und sich nachvollziehbar um Integration bemüht.
Zu Spruchpunkt A) III:
3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im vorliegenden Verfahren war die Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zu ersteren ergibt sich, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und die Entscheidung daher maßgeblich von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 2.2.1.). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3.2.5. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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