BVwG W180 1428729-1

W180 1428729-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 1428729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.1428729.1.00

Spruch

W180 1428729-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl.XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 07.11.2014

zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2016 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

beschlossen:

B)

Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 22.04.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Dokumente legte er eine Tazkira vor.

Im Rahmen der Erstbefragung am 23.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in XXXX (andere Schreibweisen dieses Distrikts: XXXX, XXXX), in der Provinz Kunar, Afghanistan geboren, verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er habe als Landwirt gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe ein Mädchen aus seinem Dorf, namens XXXX, heiraten wollen. Sein Vater habe der Volkspartei angehört, der Vater des Mädchens sei ein Mujahed, ein einflussreicher Mann und Direktor des Geheimdienstes in der Provinz Kunar gewesen. Die Familie des Mädchens habe das Mädchen dem Beschwerdeführer nicht zur Frau geben wollen, obwohl er um die Hand des Mädchens angehalten habe. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers beschlossen, dass er eine Cousine heiraten solle. Der Beschwerdeführer sei darüber unglücklich gewesen und habe die Beziehung zu seiner Freundin XXXX aufrecht gehalten. XXXX sei schwanger geworden und ihr Vater habe sie getötet. Der Vater von XXXX sei mit seinen Brüdern zum Haus des Vaters des Beschwerdeführers gekommen und habe die Aushändigung des Beschwerdeführers gefordert, um nach dem islamischen Recht mit ihm zu verfahren. Aus Angst von ihm getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer geflohen.

1.2. In seiner Einvernahme am 11.04.2012 legte der Beschwerdeführer einen Onlinebericht der BBC vom XXXX über den Tod einer jungen Frau vor. Diese Frau sei eine Freundin seiner Freundin XXXX gewesen; sie sei ebenfalls getötet worden, weil sie ein Verhältnis mit einem Mitschüler gehabt habe. Der Vater dieser Frau sei der Dorfälteste, sie habe dem gleichen Stamm wie der Beschwerdeführer angehört und sei außerdem eine Mitschülerin des Beschwerdeführers gewesen. Die Frage, ob die im Bericht beschriebenen Vorkommnisse konkret etwas mit seiner Person zu tun hätten, verneinte er.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine schon vor der Sicherheitsbehörde gemachten Angaben zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsdatum und verwies diesbezüglich auch auf die vorgelegte Tazkira. Als Heimatdorf nannte er XXXX im Distrikt XXXX. Er habe sechs Jahre eine Grundschule, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre die Oberstufe des Lycee in XXXX besucht und legte ein Abschlusszeugnis für die 10., 11. und 12. Klasse vor.

Der Vater des Beschwerdeführers sei Lehrer an einer Mädchenschule, außerdem betreibe seine Familie eine Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer während seiner gesamten Schulzeit und nach Beendigung der Schule gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er an der Universität Khost ein Zivilingenieurstudium begonnen habe. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie seien deshalb einem Bauern zur Bewirtschaftung übergeben worden.

Am 23.09.2011 habe er auf Anordnung seines Vaters hin XXXX, die Tochter des besten Freundes seines Vaters, geheiratet. Die Hochzeit fand in seinem Heimatdorf statt. Er habe mit seiner Frau in seinem Elternhaus für ein Monat zusammen gelebt. Danach sei er wieder nach Khost, um weiter zu studieren.

Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Mädchen aus seinem Heimatdorf (namens XXXX) geliebt habe. Er habe das Mädchen schon seit seiner Kindheit gekannt. Sie hätten einander auf dem Weg in und von der Schule gesehen, sowie am Nachmittag, wenn beide auf den Feldern ihrer Familien gearbeitet hätten. Dabei hätten sie mitunter auch Gelegenheit gehabt, miteinander zu sprechen; zumeist hätten sie jedoch bloß mit Handzeichen kommuniziert und unauffällig nächtliche Treffen vereinbart. Zum ausgemachten Zeitpunkt hätten sie sich auf dem Dach des Kuhstalles neben dem Elternhaus des Mädchens getroffen.

Nachdem seitens anderer Familien um die Hand des Mädchens angehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Eltern überredet, für ihn um die Hand des Mädchens anzuhalten, doch der Vater des Mädchens, namens XXXX, habe dazu keine Zustimmung gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich mit einem Messer Schnittwunden am linken Fuß zugefügt, da er auf diese Weise seinen Vater zwingen wollte, nochmals für ihn um die Hand des Mädchens anzuhalten. Sein Vater habe in der Folge den Mullah des Dorfes zum Vater des Mädchens geschickt, doch der Vater des Mädchens habe auch gegenüber dem Mullah seine Zustimmung zu einer Heirat verweigert, wobei er dies damit begründet habe, dass die Familien nicht zusammenpassen würden, da der Vater des Beschwerdeführers ein Anhänger der Volkspartei, er hingegen ein Mujahed sei; überdies sei die Familie des Beschwerdeführers arm, seine hingegen sei reich. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin vom Beschwerdeführer verlangt, die Tochter seines Freundes und Wahlbruders zu heiraten, und er habe daraufhin XXXX geheiratet.

Etwa 20 Tage nach der Hochzeit habe der Beschwerdeführer XXXX noch einmal auf dem Dach des Kuhstalls getroffen. Sie hätten lange miteinander gesprochen und in dieser Nacht sei es (erstmals) zu einem Geschlechtsverkehr gekommen und das Mädchen sei schwanger geworden. Einige Tage später sei er wieder auf die Universität nach Khost gefahren.

Nach etwa 3 Monaten Studium sei der Beschwerdeführer wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Einige Tage nach seiner Rückkehr sei der Vater des Mädchens mit zwei seiner Brüder zu seinem Elternhaus gekommen und habe seinem Vater gesagt, dass er seine Tochter getötet habe, weil sie vom Beschwerdeführer schwanger geworden sei. Er forderte den Vater des Beschwerdeführers auf, seinen eigenen Sohn zu töten, widrigenfalls werde er ihn töten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers mit einem Gewehr bedroht worden und sein Vater habe aus Furcht eingewilligt. Bei diesem Gespräch sei auch der Schwiegervater des Beschwerdeführers anwesend gewesen, welcher ihn anschließend gewarnt und zur Flucht verholfen habe.

2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunar als Herkunftsort des Beschwerdeführers in Afghanistan, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen seitens der Familie XXXX ausgesetzt gewesen sei oder solche Verfolgungshandlungen für die Zukunft zu befürchten seien.

Die (vorläufige) Nichtfeststellung der Identität des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, dass die vom Beschwerdeführer beigebrachte Tazkira als bedenklich eingestuft und dem Bundeskriminalamt zur Überprüfung übermittelt worden sei, ein Ergebnis aber noch nicht vorliege. Die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien hingegen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, seiner Angaben in der Vernehmung und der weiteren von ihm vorgelegten Unterlagen als glaubhaft dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt worden.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde beweiswürdigend die Ansicht, dass dieses nicht glaubwürdig sei. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien - gesamthaft betrachtet - sehr oberflächlich und pauschal. Sie hätten nicht den Angaben einer Person entsprochen, die über ihre "große Liebe" spreche. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich auf das Mädchen eingegangen und habe von sich aus nicht einmal den Namen des Mädchens erwähnt, sondern erst auf Nachfrage hin. Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen, was er an ihr besonders fand bzw. warum er sie geliebt habe, nur ganz knapp geantwortet, obwohl er nach eigenen Angaben acht Jahre in sie verliebt gewesen sei. Auch sei er bei der Schilderung ihres Todes völlig emotionslos geblieben. Als nicht nachvollziehbar bewertete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführe erst auf Grund des Gesprächs des Vaters von XXXX mit seinem Vater von deren Tod erfahren haben soll und nicht spätestens bei seiner Rückkehr aus Khost, da sich ein solcher Vorfall doch sicher schon längst im Dorf herumgesprochen hätte. Ferner sei es nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass ausgerechnet der Schwiegervater des Beschwerdeführers ihm zur Flucht verholfen habe. Die Verletzungen am Fuß, die sich der Beschwerdeführer zugefügt habe, um dadurch seinen Vater dazu zu bringen, noch einmal um die Hand XXXXs anzuhalten, befänden sich an einer Stelle, die für Selbstverletzungen absolut untypisch seien; dies wecke für die belangte Behörde den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bereits an seinem Fuß vorhandene, zB von einem Unfall herrührende Narben benütze, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern.

In seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung, habe in Khost ein Universitätsstudium aufgenommen, sowie mehrere Jahre Erfahrung in der Landwirtschaft. Im Falle der Rückkehr könne er weiterhin im Familienverband (Eltern, Ehefrau, Geschwister) und auch bei seinen Onkeln im Distrikt XXXX leben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Afghanistan die notwendige Lebensgrundlage entzogen sei. Die im Spruchpunkt III getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

2. 2 Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 31.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater beigegeben.

2. 3 Gegen den Bescheid vom 31.07.2012 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und beantragte, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren, in eventu die Sache zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer stamme aus Kunar, einer Provinz, die zu ca. 90 % von Paschtunen bewohnt werde. Die dort ansässigen Paschtunen würden streng nach ihrem Ehrenkodex, genannt Paschtunvali, leben. Die belangte Behörde habe bei der Beweiswürdigung die im Herkunftsstaat gelebten Traditionen außer Acht gelassen und stattdessen ausschließlich heimische, europäische Maßstäbe angewandt und sei deshalb zu einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts gelangt. Tatsächlich entspreche der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt, den die Behörde als unglaubwürdig qualifiziert habe, voll und ganz dem Werteinhalt des in Kunar gelebten Ehrenkodex.

Wenn die belangte Behörde beispielsweise als Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers darauf hinweise, dass er in der Einvernahme den Namen des Mädchens von sich aus nicht erwähnt habe, so sei dem zu entgegnen, dass ein Paschtune nie - speziell bei öffentlichen Ausführungen, wie etwa bei einer Einvernahme - den Vornamen einer ihm nahestehenden oder von ihm geliebten Person nennen würde. Er würde auch nicht - im Gegensatz zu Europäern - von einem Mädchen "schwärmen". Die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme "Sie war schön. Sie wusste, wie sie die Leute respektieren soll. Sie hatte Manieren und einen guten Umgang." sei bereits ein "öffentlicher Superlativ" gewesen. Die Beschwerde weist auch darauf hin, dass Paschtunen speziell in der Provinz Kunar seit Jahrzehnten mit dem Tod leben würden, diese ständige Gewaltsituation sei auch mit einer wachsenden Gefühlskälte verbunden. So wäre es für einen Paschtunen nicht angebracht, bei der Schilderung gewaltsamer Tötung - auch bei nahen Angehörigen - in Tränen, Trauer oder Rührung auszubrechen. Welche Stelle am Körper eines Menschen für das Zufügen einer Selbstverletzung typisch sei, bleibe im Bescheid ebenso ungeklärt, wie der Umstand, warum sich in einem kleinen Dorf ein Ehrenmord gleich herumsprechen müsse. Der bekämpfte Bescheid bleibe ebenfalls die Begründung schuldig, warum es realitätsfremd sein solle, dass ein Paschtune seiner Tochter den unrühmlichen Witwenstand ersparen und deswegen seinem Schwiegersohn zur Flucht verhelfe wolle.

Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, entweder die eigenen amtlichen Kenntnisse betreffend das Herkunftsland bei der Beurteilung des Sachverhaltes zu verwerten oder einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Volkskunde mit der Erstellung eines Gutachtens über die Auswirkungen des in der Provinz Kunar gelebten Paschtunvali zu beauftragen.

2. 4 Nach Bescheiderlassung langte bei der belangten Behörde der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, vom 13.08.2012 zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira (Serie und Nummer: XXXX) ein. Gemäß dem Untersuchungsbericht ergaben die durchgeführten urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde.

3. 1 Am 07.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, vertreten - erstmals im Verfahren - durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht zur Verhandlung.

Der Beschwerdeführer wiederholte zunächst im Wesentlichen seine schon vor der belangten Behörde gemachten Angaben zu seiner Person, seinem Herkunftsort und seiner Schulbildung. Das Ersuchen, er möge chronologisch wiedergeben, wo er sich in Afghanistan aufgehalten habe, veranlasste den Beschwerdeführer zu folgender Ergänzung seiner bisherigen Angaben: Er habe nach dem Abschluss der Schule in XXXX und vor dem Besuch der Universität in Khost für ca. ein Jahr Physik-, Chemie- und Mathematikkurse in Jalalabad besucht, und zu diesem Zweck gemeinsam mit anderen Schülern aus seinem Heimatdorf in Jalalabad ein Zimmer gemietet.

Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Kindheit ein Hörgerät tragen zu müssen.

Seit sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, daher wisse er nicht, wo sich seine Familie zurzeit aufhalte. Seine Ehefrau habe den Wohnort gewechselt, sie sei in den Distrikt XXXX umgezogen, er wisse aber nicht in welches Dorf; er habe circa vor fünf Monaten das letzte Mal mit ihr gesprochen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt. Er gab an, er habe ein Mädchen namens XXXX gekannt. Da sie auch aus dem Dorf XXXX gewesen sei, seien sie gemeinsam zur Schule gegangen, aber sie in ihre, er in seine. Da ihr Unterricht bereits um 12:30 geendet habe, habe er die Schule statt um 13:00 auch um diese Zeit verlassen, nur um sie treffen zu können. Die Jugendlichen hätten sich auch am Nachmittag auf den Feldern gesehen und dabei mit Zeichensprache verständigt, um geheime Treffen zu arrangieren. Sie hätten sich dann zur Nachtzeit auf dem Dach des Elternhauses von XXXX getroffen. XXXX sei vermutlich etwa fünf Jahre jünger gewesen als der Beschwerdeführer, die Beziehung habe etwa acht Jahre gedauert, dabei hätten sie sich etwa durch sechs Jahre hindurch immer wieder nachts getroffen.

Als um ihre Hand angehalten worden sei, habe XXXX den Beschwerdeführer gebeten, seine Eltern zu schicken und auch um ihre Hand anzuhalten. Aber die Eltern von XXXX hätten auch den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin sehr traurig gewesen und habe sich mit einem Messer am Bein verletzt. Er habe auf Grund des Blutverlustes das Bewusstsein verloren und sei von seinen Eltern ins Krankenhaus gebracht worden, wo er ein paar Tage geblieben sei. Sein Vater willigte daraufhin ein, noch einmal für ihn um die Hand XXXXs anzuhalten, allerdings unter der Bedingung, dass - sollte der Vater von XXXX wieder ablehnen - der Beschwerdeführer gezwungen wäre, ihm dann bedingungslos zu gehorchen. Der Dorfmullah sprach beim Vater von XXXX, einem Mujahed vor. Dieser habe die Verbindung zwischen den Familien abgelehnt, weil der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei. So kam es, dass er, wie es sein Vater von ihm verlangt habe, XXXX, die Tochter eines Schulfreundes seines Vaters, geheiratet habe. 20 Tage nach der Hochzeit habe der Beschwerdeführer XXXX auf den Feldern gesehen, die ihm mit Handzeichen zu verstehen gab, ihn um 10.00 nachts bei ihrem Treffpunkt treffen zu wollen. Bei diesem Treffen seien sich die jungen Menschen näher gekommen. 10 Tage nach dem Treffen sei er auf die Universität zurückgegangen und habe das zweite Semester studiert. Nach Ende des Semesters sei er für die Ferien nach Hause gekommen. Der Vater von XXXX, seine beiden Brüder und zwei Soldaten seien zum Wohnhaus der Eltern gekommen und hätten mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen und ihn bedroht. Der Vater von XXXX habe angegeben, dass er seine Tochter wegen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getötet habe, und den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, nunmehr seinen Sohn zu töten. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend gewesen, habe der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer davon berichtet und anschließend dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen.

Auf Nachfragen des Richters zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse bis zur Eheschließung mit XXXX bemerkte der Beschwerdeführer, dass sein Vater den Vater von XXXX am 01.09.2011 aufgesucht habe, um das erste Mal für ihn um ihre Hand anzuhalten. Er erinnere sich an das Datum, da an diesem Datum etwas Wichtiges geschehen sei. Die Hochzeit mit XXXX sei am 23.09.2011 gewesen, es seien 500 Personen geladen gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wieviele Tage vom 01.09.2011 bis zum Tag, an den er sich selbst verletzt habe, vergangen seien; auch könne er nicht angeben, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei, noch wie lange er den Gehstock, den er bei der Entlassung aus dem Krankenhaus mitbekommen habe, verwenden musste. Bei seiner Hochzeit habe keinen Gehstock mehr verwendet. Über die Vorbereitungen für die Hochzeitsfeier könne er nichts sagen, da sie von seinen Eltern getroffen wurden, seinen Vater sei daran gelegen gewesen, dass es schnell gehe.

Auf die Frage des Richters, von wem er erfahren habe, dass XXXX von ihm ein Kind erwartet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er so etwas nie erfahren habe, er habe von seinem Schwiegervater lediglich von ihrem Tod erfahren. Auf die weitere Frage "War XXXX von Ihnen schwanger" sagte der Beschwerdeführer, dass sie vermutlich schwanger gewesen und aus diesem Grund getötet worden sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt ausgesagt habe "Da kam ihr Vater zu uns und sagte meinem Vater, dass er seine Tochter umgebracht hat. Er hat sie getötet, weil ich diese schlechte Sache getan hätte und seine Tochter deshalb schwanger wurde." antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich habe Ihnen gesagt, dass ich von meinem Schwiegervater von ihrer Schwangerschaft erfahren habe."

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Kursbestätigung "Grundversorgung Deutsch, Niveau A1" und eine Stellungnahme des Flüchtlingsheims XXXX vor, welche den Beschwerdeführer als offene und kooperative, integrationsfähige Person beschreibt. Er zeichne sich als kontaktfreudiger, freundlicher und hilfsbereiter Bewohner aus. Weiters wurden ein Arztbrief des XXXX vom 30.04.2012 (Diagnose: Gastrits acuta), ein Blutbefund des XXXX vom 27.04.2012, ein Arztbrief des XXXX betreffend eine ambulante durchgeführte Gastroskopie am 22.04.2014, ein Arztschreiben betreffend eine Sonographie des Abdomens vom 11.05.2012, ein radiologischer Befund betreffend eine CT-Untersuchung der Pyramidenregion des Schädels vom 20.11.2012, ein Befundbericht eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 30.10.2012 und ein Arztbrief eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde betreffend die Hörstörung des Beschwerdeführers vom 26.03.2014 vorgelegt.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab abschließend folgende Stellungnahme zu Protokoll: Der Beschwerdeführer sei in Kunar geboren und dort aufgewachsen. Kunar gelte als Hochburg der Taliban und auch andere Widerstandskämpfer hätten sich in Kunar niedergelassen. Es würden auch immer wieder Luftangriffe erfolgen, welche zivile Opfer fordern würden. Der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr nur in der Provinz Kunar niederlassen, weil seine Angehörigen hier leben würden. Als verheirateter Mann habe er Geschlechtsverkehr mit einer unverheirateten Frau gehabt und würde in der Folge mit dem Tod bedroht werden. Würde der Beschwerdeführer in seinen Heimatort zurückkehren, würde die reale Gefahr bestehen mit dem Tode bedroht zu werden.

Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs absolviert und sei aufgrund seiner guten Ausbildung am österreichischen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit vermittelbar. Er sei auch bereit jede Arbeit, die ihm angeboten werde, aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer leide an den Erkankungen Hepatits B und C und es wäre nicht gewährleistet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine angemessene gesundheitliche Behandlung erfahren könne.

Nach einer Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten) zurück.

3. 2 Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt auch in Schriftform bekannt, dass der Beschwerdeführer ihn mit seiner Vertretung beauftragt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stammt aus der Provinz Kunar und hat bis zu seiner Ausreise nach Europa Anfang des Jahres 2012 in Afghanistan gelebt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Er wuchs im Dorf XXXX, Distrikt Zwakai, in der Provinz Kunar auf und besuchte in diesem Distrikt sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang eine Mittelschule und drei Jahre die Lycee Oberstufe.

Nach dem Abschluss der Schule belegte der Beschwerdeführer zunächst Physik-, Chemie- und Mathematikkurse in Jalalabad und hielt sich für ca. ein Jahr dort auf. Danach nahm er ein Ziviltechnikstudium an der Universität Khost auf. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über Erfahrungen in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer benötigt seit seiner Kindheit ein Hörgerät.

Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Familie seiner Ehefrau sind in Kunar aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 2 Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013). Im Jahr 2013 zählte Kunar nach Helmand, Ghazni und Kandahar und mit Nangarhar zu den Provinzen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, gegenüber dem Vorjahr stieg die Anzahl in der Provinz Kunar um 18 % auf 1566 Vorfälle. Im Jahr 2012 war die Provinz Kunar "Spitzenreiter", was die Anzahl der Angriffe anbelangt (INSO Q.4 2013).

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).

Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014 wurden in der Provinz Kunar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.358 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte, mit mehr als 100 Vorfällen, waren Dangam, Sarkani, Marawara, Nari und Shigal wa Sheltang. Im Distrikt XXXX wurden in diesem Zeitraum 66 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).

Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar. In Jalalabad wurden 173 Vorfälle registriert (EASO 1.2015).

Khost ist unter den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban und Haqqani-Netzwerk, in einer Reihe von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 28.6.2014; vgl. Khaama Press 26.1.2014). Die regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen setzen regelmäßig unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs - Improvised Explosive Devices) gegen Sicherheits - und Koalitionskräfte ein (Khaama Press 28.6.2014).

Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014 wurden in der Provinz Khost, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 835 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Khost mit 178 Vorfällen (EASO 1.2015).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 6 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Diese Angaben stimmen auch mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira (Serie und Nummer: XXXX) überein. Da laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.08.2012 die durchgeführten urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergaben, stuft das Gericht die Tazkira - im Unterschied zur belangten Behörde, der der genannte Bericht noch nicht vorlag - nicht als bedenklich ein. Auf Grund der Tazkira konnte daher auch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Soweit sich die Feststellung zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Feststellung der belangten Behörde unterscheidet, geht dies auf die diesbezügliche, glaubhafte Ergänzung des Beschwerdeführers zurück. Die Feststellung zur Hörstörung des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Befunde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

3.2. 2 Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.2. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunar stammt, die im Jahr 2013 - neben Helmand, Ghazni, Kandahar und Nangarhar - zu den fünf Provinzen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zählte. Im Jahr 2012 war Kunar die Provinz mit den meisten Sicherheitsvorfällen. Gegenüber dem Vorjahr nahmen die Vorfälle im Jahr 2013 in der Provinz Kunar um 18 % auf 1566 Vorfälle zu. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2014 wurden in Kunar bereits 1358 Vorfälle registriert (siehe oben 1.2.2.2). Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Kunar scheidet daher aus.

Ebenso scheidet eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Jalalabad und Khost aus, in denen sich der Beschwerdeführer vorübergehend als Student bzw. Schüler aufgehalten hat. Die Provinz Nangarhar zählte im Jahr 2013 - ebenso wie die Provinz Kunar - zu den Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen, somit zu den gefährlichsten Provinzen Afghanistans. Im Jahr 2014 wurden im Zeitraum Jänner bis Oktober 2750 Vorfälle registriert. Zwar zählt der Distrikt Jalalabad nicht zu den Distrikten mit den meisten Vorfällen in Nangarhar (siehe oben 1.2.2.2), mit 173 Vorfällen im genannten Zeitraum ist die Anzahl aber sehr hoch und es erweist sich die Sicherheitslage in diesem Distrikt somit als prekär. Wie sich aus den Feststellungen ergibt zählt auch Khost zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind. Zwar gehört Khost nicht der "Spitzengruppe" der Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen an, mit 835 Vorfällen in den ersten zehn Monaten des Jahres 2014 ergibt sich aber ein relativ hoher Wert von im Durchschnitt zwei bis drei Vorfällen pro Tag. Der Distrikt Khost ist zudem in dieser Provinz mit 178 Vorfällen in den ersten zehn Monaten des Jahres 2014 der volatilste Distrikt und es erweist sich die Sicherheitslage dort somit vergleichbar prekär wie in Jalalabad.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Kunar noch Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Kabul aufgehalten hat, keine Berufsausbildung abgeschlossen und bislang nur in der Landwirtschaft gearbeitet hat und es ihm daher auch diesen Gründen schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung zurück. Mit dieser Erklärung in der Verhandlung ist Spruchpunkt I. des Bescheides rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

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