BVwG W123 2007918-1

W123 2007918-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

Arzneimittel, aufschiebende Wirkung, Ermittlungspflicht,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Interesse, ordentliche Revision, Schaden, unverhältnismäßiger<br/>Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil,<br/>Vollzugstauglichkeit, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2007918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2007918.1.01

Spruch

W123 2007918-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015,

Zl. W123 2007918-1/16E

, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W123 2007918-1/16E, wurde dem Beschwerdeantrag b) der XXXX insoweit stattgegeben, als die Arzneispezialität "BYDUREON 2mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" mit der bestimmten Verwendung:

Bei PatientInnen mit Diabetes Typ II

gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO ("Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen") einzustufen ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W123 2007918-1/16E wurde dem - in eventu gestellten - Beschwerdeantrag c) der XXXX stattgegeben und der Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.03.2014, Zl. VPM-68.1/14/Sar;Rr;Sey/Res; Abschnitt IV/2772-2013, hinsichtlich der gesundheitsökonomisch vorgenommenen Einstufung nach § 25 Abs. 4 VO-EKO aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen diese Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss) gerichteten Revision beantragte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Revisionswerber) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte zur Begründung insbesondere folgendes aus:

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil für die Behandlung jener Krankheiten, für deren Behandlung (auch) Bydureon geeignet ist, im Erstattungskodex eine Reihe anderer geeigneter Arzneispezialitäten verfügbar sei. Dadurch sei eine ausreichende Versorgung und entsprechende Krankenbehandlung der Patienten sichergestellt. Ein Absehen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde vielmehr öffentliche Interessen verletzen. Mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung sei zudem ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber bzw. die von ihm vertretenen Sozialversicherungsträger und die Versichertengemeinschaft verbunden. Trotz anhängigen Revisionsverfahren und möglicher Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof müsste der Revisionswerber in anderen Aufnahmeverfahren bereits jetzt die (rechtswidrige) Einstufung von Bydureon durch das Bundesverwaltungsgericht unter § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO bei seinen Entscheidungen beachten und - der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts folgend - Produkte mit ähnlichem therapeutischen Nutzen auch in diese Fallgruppe einstufen. Dadurch käme es zu einem finanziellen Schaden für die vom Revisionswerber als "zentralem Einkäufer" und "Preisbilder" bei der Erstattung von Arzneispezialitäten in der Krankenbehandlung repräsentierten Sozialversicherungsträger und die Versichertengemeinschaft, weil für neu aufzunehmende Produkte (Arzneispezialitäten) höhere Preise bei deren Anwendung in der Krankenbehandlung zu erstatten wären, als wenn diese Produkte nicht analog zu Bydureon als einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen mit sich bringend qualifiziert werden müssten. Im Übrigen sei das Interesse des Revisionswerbers und das öffentlich Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten, als das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer unmittelbaren Rechtskraft der Entscheidung.

3. Die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) nahm am 18.05.2015 - über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes - zum Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Die mitbeteiligte Partei führte einleitend aus, dass der Revisionswerber die Thematik nicht angesprochen habe, ob überhaupt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für einen (sofortigen) Vollzug tauglich sei. Zwar habe das Gericht die wesentliche pharmakologische/medizinisch-therapeutische Frage entschieden, dass Bydureon einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Patientennutzen aufweise, habe aber im Übrigen den angefochtenen Bescheid des Revisionswerbers vom 21.03.2014 aufgehoben und zur abschließenden (insbesondere gesundheitsökonomischen) Entscheidung an den Revisionswerber zurückverwiesen. Dieser habe nun gemäß § 351h Abs. 5 ASVG innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung dieser Aufhebungsentscheidung (also bis 21.07.2015) unter Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes neu/abschließend über die beantragte EKO-Aufnahme von Bydureon zu entscheiden. Daher sei wohl erst diese derzeit noch offene abschließende Entscheidung des Revisionswerbers überhaupt einen Vollzug zugänglich, sodass es derzeit an einer Vollzugstauglichkeit als eine der Voraussetzungen der beantragten aufschiebenden Wirkung fehle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weitere Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt dann, wenn durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 2. September 2010, AW 2010/07/0021; VwGH 28.06.2013, AW 2013/01/0029; VwGH 21.07.2011, AW 2011/07/0040).

Gegenständlich kann die Frage, ob durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden bzw. ob mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre, dahinstehen, da - wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt - das angefochtene Erkenntnis (derzeit) keinem Vollzug zugänglich ist:

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der medizinisch-therapeutischen Evaluation gemäß § 24 Abs. 1 VO-EKO zu einem anderen Ergebnis als der Revisionswerber gekommen und hat mit Erkenntnis vom 23.03.2015, W123 2007918-1/16E, die beantragte Arzneispezialität gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO eingestuft; es erfolgte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG somit eine Entscheidung in der Sache selbst.

Im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation nach § 25 VO-EKO war aber eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) schon deshalb nicht möglich, da der Revisionswerber gesundheitsökonomische Evaluation aufgrund einer falschen Einstufung der beantragten Arzneispezialität im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation (statt § 24 Abs. 2 Z 6 erfolgte die Einstufung nach § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO) durchgeführt hat. Es handelt sich damit bei der gesundheitsökonomischen Evaluation um einen "Folgefehler" des Revisionswerbers. Da der Revisionswerber somit notwendige Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes unterlassen hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und dem Revisionswerber zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Daraus folgt: Die (endgültige) Entscheidung über die beantragte Arzneispezialität steht - aufgrund der nicht abgeschlossenen gesundheitsökonomischen Evaluation nach § 25 VO-EKO - seitens des Revisionswerbers noch aus. Gemäß § 351h Abs. 5 zweiter Satz ASVG hat der Hauptverband im Falle einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 4 VwGVG (Anmerkung: im gegenständlichen Erkenntnis wurde die Rechtsgrundlage irrtümlich mit § 28 Abs. 3 VwGVG angegeben) innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden. Der Bescheid des Revisionswerbers vom 17.04.2014 ist somit im derzeitigen Stadium des Verfahrens noch keinem Vollzug zugänglich. Folglich war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

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