W117 2107263-1•BVwG W117 2107263-1
W117 2107263-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015
Festnahme, Kostentragung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde
W117 2107263-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme vom 12.05.2015, die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015,
Zahl: IFA 1046089003, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1, 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahl: IFA 1046089003, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.05.2015 bis 21.05.2015 für rechtswidrig erklärt.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
V. Die Revision betreffend Spruchpunkte I., II., III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
VI. Die Revision betreffend Spruchpunkt IV. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Beamte der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof und Polizeiinspektion Schärding führten am 12.05.2015 gegen 11:10 Uhr in der Westbahn 911 Linz Fahrtrichtung Wien Höhe St Pölten Schengenkontrollen durch.
Dabei wurde der Beschwerdeführer einer genauen Personen- und Gepäckskontrolle unterzogen. Eine Anfrage im EKIS (IZR) ergab als Treffer eine "Anordnung zur Außerlandesbringung". Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA JD Niederösterreich, welcher um 11:28 Uhr die Festnahme anordnete, wurde der Beschwerdeführer um 11.28 Uhr gemäß §40 BFA-VG festgenommen. Anschließend erfolgte der Ausstieg aus dem Zug an der Endhaltestelle um 11:30 Uhr in Wien Westbahnhof und die Verbringung zur PI Wien/Westbahnhof.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernals verbracht und am selben Tag um 17.00 Uhr (bis 17.40 Uhr) niederschriftlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Bei dieser gab der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen an:
"[...]
F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?
A: Ich habe eine grüne Karte gehabt.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Seit 24.11.2014.
F: Waren sie schon öfters in Österreich oder waren sie vorher auch schon in Österreich?
A: Das erste Mal.
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Mit einem LKW. Von Syrien über die Türkei , Istanbul dann nach Wien. Ich war früher in Bulgarien, das hat mit dieser Reise nichts zu tun.
F: Wann waren sie in Bulgarien?
A: Im Februar 2014, dann war ich in der Slowakei, dort war ich 6 Monate in Haft und bin dann von der Slowakei nach Bulgarien abgeschoben worden. In Bulgarien habe ich mir einen Schlepper organisiert und bin in die Türkei gefahren und von dort nach Österreich. Ich bin Syrer, ich will zurück nach Syrien. Ich will nicht nach Bulgarien zurück. Ich habe Verwandte hier in Österreich.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz?
A: Ich war angemeldet in Gänserndorf.
F: Sind sie in Österreich angemeldet?
A: Jetzt nicht. Ich habe nur bei meinem Bruder in Wien gelebt. Ich bin aber dort nicht gemeldet.
[...]
F: Wo waren Sie die letzten Tage?
A: In Linz, ich war dort bei meinem Onkel. Ich habe ihn besucht.
[...]"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2015, zugestellt (durch persönliche Ausfolgung) am 12.05.2015. wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Die Schubhaft ist in Ihrem Fall notwendig, da sie sich nicht an der von Ihnen bekannt gegebenen Adresse aufhalten. Sie wurden an dieser Adresse mehrmals gesucht, konnten aber durch die Exekutive nicht gefunden werden. Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen und es ist beabsichtigt, Sie ehestmöglich abzuschieben. Sie haben sich bereits in mehreren EU Staaten illegal aufgehalten. Sie haben angegeben, bei ihrem Bruder in Wien zu nächtigen. Sie gehen keiner Arbeit nach und leben von der Unterstützung dieses Bruders, bei dem sie sich auch verborgen halten."
Die Verwaltungsbehörde stützte sich weder im Spruch noch in der Begründung auf eine Norm der Dublin-III-VO an und unterließ konkrete Ausführungen im Hinblick auf das Zielland der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15.05.2015, eingelangt am selben Tag, "Beschwerde gegen die Festnahme vom 12.5.2015 und Anhaltung" und führte aus:
"Mit Bescheid vom 08.05.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zahl; 1046089003 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Gegen diesen Bescheid wird die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Die Festnahme, die Anhaltung und die Schubhaftverhängung sind rechtswidrig.
Die Schubhaftverhängung ist zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien entsprechend der Dublinverordnung III verordnet worden.
[...]
Die Haft ist auch deshalb zu Unrecht verhängt worden, weil kein Kriterienkatalog bezüglich erhöhter Fluchtgefahr existiert, wie die Dublin-Verordnung III verlangt (VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075-5). Ich stelle daher den Antrag, den BF zu enthaften und der belangten Behörde die Kosten des Verfahren aufzuerlegen."
Weitere ausschließlich die Anhaltung selbst betreffende und vom Schubhaftbescheid losgelöste Rechtswidrigkeiten wurden nicht geltend gemacht.
Am 18.05.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Akt, gab aber keine Stellungnahme ab und machte keine Kosten geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.11.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO 604/2013 (Dublin-III-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 10.12.2014 erklärten sich die bulgarischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.03.2015, Zl. 1046089003-14023165, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W212 2106003-1/4E, vom 30.04.2015, wurde die Beschwerde (gegen diesen Bescheid) gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist in Gänserndorf angemeldet, lebte aber nur bei seinem Bruder in Wien. wo er nicht gemeldet war und ist.
Mit (Begleit)Schreiben vom 29.04.2015 übermittelte die Verwaltungsbehörde (BFA-EAST-Ost) an die LPD Wien "die für die geplante Dublin-Überstellung des oben Genannten am 07.05.2015 nach Bulgarien" erforderlichen Unterlagen.
Am 29.04.2015 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG; mit Schreiben vom 29.04.2015 verfügte sie einen "Abschiebeauftrag - Luftweg Einlieferungsauftrag" und ersuchte, "die o. a. Verfahrenspartei zeitgerecht zwecks Überstellung nach Bulgarien (Flughafen Sofia), zum Flughafen Wien/Schwechat zu verbringen". Die Überstellung nach Bulgarien war für den 07.05.2015 vorgesehen.
In der Folge wurde durch die "Streifen (Tag- und Sektorstreifen)" der PI Gänsendorf im Zeitraum vom 05.05.2015, 06:00 Uhr bis 06.05.2015, 13:30 Uhr mehrmals versucht, den Festnahmeauftrag zu vollziehen. Der Beschwerdeführer konnte aber an der angeführten Adresse nicht angetroffen werden.
Da im Zuge einer Erhebung der LPD Niederösterreich vom 06.05.2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an der angeführten (Wohn)Adresse zwar noch aufrecht gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft ist, wurde die amtliche Abmeldung veranlasst und in der Folge der Überstellungsflug (nach Bulgarien) storniert.
Neuer Überstellungstermin (nach Bulgarien) war der 21.05.2015. Der entsprechende "Abschiebeauftrag - Luftweg Einlieferungsauftrag" mit dem neuerlichen Ersuchen, "die o.a. Verfahrenspartei zeitgerecht zwecks Überstellung nach Bulgarien (Flughafen Sofia), zum Flughafen Wien/Schwechat zu verbringen", wurde am 13.05.2015 verfügt - die entsprechenden Unterlagen "für die geplante Dublin-Überstellung des oben Genannten am 21.05.2015 nach Bulgarien" wurden mit Begleitschreiben vom selben Tag übermittelt.
Beamte der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof und Polizeiinspektion Schärding führten am 12.05.2015 gegen 11:10 Uhr in der Westbahn 911 Linz Fahrtrichtung Wien Höhe St Pölten Schengenkontrollen durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer, der die letzten Tage in Linz, bei seinem Onkel zu Besuch war, einer genauen Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen. Eine Anfrage im EKIS (IZR) ergab als Treffer eine "Anordnung zur Außerlandesbringung". Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA JD Niederösterreich, welcher um 11:28 Uhr die Festnahme anordnete, wurde der Beschwerdeführer um 11.28 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Anschließend erfolgte der Ausstieg aus dem Zug an der Endhaltestelle um 11:30 Uhr in Wien Westbahnhof und die Verbringung zur PI Wien/Westbahnhof. Dem Beschwerdeführer wurde zuerst ein Informationsblatt für Festgenommene auf Kurdisch (Kurmanci) angeboten, welches er ablehnte, da er nur Kurdisch sprechen, aber nicht lesen und schreiben könne. Daraufhin wurde ihm das Informationsblatt in Arabisch ausgefolgt, welches er ohne Probleme lesen konnte. Das Informationsblatt enthält eine umfassende Belehrung über Grund und Dauer der Haft (Pkt. 1), das Recht der Verständigung eines Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson und eines Rechtsbeistandes (Pkt. 2) sowie über das Bestehen medizinischer Betreuung (Pkt. 3) und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die und im Zusammenhang mit der Festnahme (Pkt. 4).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernals verbracht und am selben Tag um 17.00 Uhr (bis 17.40 Uhr) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Um 18.07 Uhr desselben Tages wurde der (gegenständlich angefochtene) Schubhaftbescheid erlassen, um im Rahmen der Dublin-II-VO die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu sichern.
Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftverfahrens vom 12.05.2015 bis zum 21.05.2015 in Schubhaft. Am Vormittag des 21.05.2015 erfolgte die Überstellung nach Bulgarien.
Es lagen keine Umstände bis zum 21.05.2015 vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungsgrundlagen:
Verfahren W212 2106003-1/4E;
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem Asylverfahren Zl. W212 2106003-1/4E. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 24.11.2012 initiierten Asylverfahrens und dessen rechtskräftigen Abschlusses ergeben sich aus dem diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren W212 2106003-1/4E.
Der Festnahmeauftrag vom 29.04.2015 und die Abschiebeaufträge vom 29.04.2015 und 13.05.2015 sowie der Bericht vom 06.05.2015, die mehrmaligen (fehlgeschlagenen) Versuche, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, betreffend, liegen im Akt auf. Deren Inhalt warf keine Fragen auf.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 12.05.2015 anlässlich einer Schengenkontrolle basieren auf dem im Akt aufliegenden "Übergabebericht" vom 12.05.2015 der Beamten, welche die Festnahme vorgenommen hatten. Dieser dokumentiert ausdrücklich, dass die Festnahme nach entsprechender Anfrage im EKIS (IZR) und auf Anordnung des BFA JD Niederösterreich erfolgte. Auch die weitere (festgestellte) Vorgangsweise ist ausdrücklich festgehalten. In Übereinstimmung damit das "Anhalteprotokoll" vom 12.05.2015. Dieses dokumentiert auch die Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene, welche zufolge polizeilicher Mitteilung nach Ablehnung in kurdischer Sprache in arabischer Sprache erfolgte. Ausdrücklich ist die Festnahme auf der Basis des § 40 BFA-VG festgehalten. Sonstige Besonderheiten, welche einer Festnahme entgegengestanden wären, sind weder der Aktenlage zu entnehmen noch wurden sie vorgebracht. Die Beschwerde beschränkt sich überhaupt nur darauf, die Festnahme im Rahmen der einleitenden Überschrift und als Teil des Satzes "Die Festnahme, die Anhaltung und die Schubhaftverhängung sind rechtswidrig" als rechtswidrig zu bezeichnen, der Begründungsteil nimmt aber sonst nur noch Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Schubhaft.
Unzweifelhaft, wie den entsprechenden Aktenteilen - Abschiebeaufträge vom 29.04.2015 und 13.05.2015, Korrespondenz zwischen der Verwaltungsbehörde und der LPD Wien vom 29.04.2015 und 13.05.2015 - zu entnehmen ist, galt es offensichtlich gegenständlich, die Abschiebung aufgrund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W212 2106003-1/4E, vom 30.04.2015 auf der Grundlage der Dublin-III-VO festgestellten Zuständigkeit Bulgariens zu sichern.
"In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da er aus einem Drittstaat, der Türkei, kommend die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat und dort im März 2014 nach der unrechtmäßigen Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich, nachdem dieser dort auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aus Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO."(a.a.O. S.30)
Auch wenn der gegenständliche Schubhaftbescheid weder im Spruch noch in der Begründung die Dublin-III-VO anführen, ist nach dem bisher Ausgeführten evident, dass die Schubhaft ausschließlich angeordnet wurde, um die Überstellung nach Bulgarien auf der Grundlage diese Verordnung zu sichern.
Die Feststellung, dass keine Umstände bis zum 21.05.2015 vorlagen, die eine Neubeurteilung der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gemacht hätten, ergibt sich aus der Aktenlage und wurden auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Die Feststellung über die Außerlandesbringung ist dem (Email)Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.05.2015 (11:55 Uhr) zu entnehmen - das PAZ hatte bereits (kurz) zuvor telefonisch mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befinde.
Ungeachtet der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGVG, wonach die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits deshalb unterbleiben konnte, weil "bereits auf Grund der Aktenlage" feststand, "dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid - hier der Schubhaftbescheid - "aufzuheben" war, siehe rechtliche Beurteilung, konnte von der Durchführung einer Verhandlung (auch im Zusammenhang mit der Festnahme) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde, welche sich im Ergebnis ausschließlich auf das rein rechtliche Argument der Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf die Dublin-III-VO beschränkte (siehe Verfahrensgang), geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[...]
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
[...]
Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung bis zur Schubhaftanordnung):
Da die gegenständliche Festnahme (vom 12.05.2015) unzweifelhaft eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist in formeller Hinsicht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG anzuwenden - in materieller Hinsicht ist diese an §§ 40 ff. BFA-VG zu messen:
§ 40 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
[...]
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
§ 41 (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
[...]
Gegenständlich erfolgte die Festnahme anlässlich seiner Betretung (im Zuge einer Schengen Kontrolle) am 12.05.2015, als sich der Beschwerdeführer in einem Zug in Richtung Wien befand, offensichtlich - und auch zu Recht - auf der Grundlage des §40 Abs. 1 Z 3 FPG, da er sich jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens "nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält". Die Festnahme findet ihre Deckung aber auch im Festnahmeauftrag vom 29.04.2015, sodass auch § 40 Abs. 1 Z 1 als erfüllt anzusehen ist.
Die Festnahme konnte offensichtlich auch nicht gemäß Abs. 3 leg. cit unterbleiben, da durch das bisherige Untertauchen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer wurde trotz mehrmaliger Versuche der Polizei nicht an seiner Meldeadresse angetroffen und räumte selbst ein, bei seinem Bruder, bei dem er nicht gemeldet war, gelebt zu haben - auch "nicht gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt".
Nach der gegenständlichen Sachverhaltslage wurde auch die Verwaltungsbehörde umgehendst verständigt und wurde der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Festnahme lediglich (von 11.28 Uhr) bis 18.07 Uhr, als die Schubhaft angeordnet wurde, angehalten. Damit bewegt sich die Anhaltung jedenfalls innerhalb des in Abs. 4 leg. cit angeführten zeitlichen Rahmens.
Der Beschwerdeführer wurde auch umfassend im Sinne des § 41 leg. cit durch Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene in arabischer Sprache, welches dieser "ohne Probleme lesen konnte" - siehe Sachverhalt - über seine Rechte in Kenntnis gesetzt.
Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Schubhaftanordnung erweist sich daher als rechtmäßig und war daher die diesbezügliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Kosten im Zusammenhang mit der Festnahme):
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Da der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche Festnahme, welche wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, "unterlegen" ist, steht ihr in diesem Zusammenhang kein Kostenersatz zu. Soweit das Kostenbegehren auf die Festnahme bezogen werden kann, war es als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. (Schubhaftanordnung und Anhaltung in Schubhaft):
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Unter anderem führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus:
"Es ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte und in §22a BFA-VG erkennbare Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels, einer "Gesamtbeschwerde", auch ohne die Annahme eines einheitlichen Beschwerdegegenstandes verwirklicht werden kann. So kann auf einfachgesetzlicher Ebene ein einheitlicher Rechtsbehelf im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch dem durch §5a FrPolG idF BGBl 21/1991 geschaffenen Rechtsschutzsystem verschiedene Beschwerdegegenstände zugrunde gelegen sind (vgl. VfSlg 13.039/1992).
Eine Beschwerde gemäß §22a Abs1 BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - kann sich daher gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art130 Abs1 und Abs2 Z1 B-VG entspricht:
Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art130 Abs1 Z1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art130 Abs1 Z2 B-VG gestützt werden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die an den Schubhaftbescheid vom 12.05.2015 anschließende Anhaltung in Schubhaft, basiert bis zum 21.05.2015 auf eben diesem Schubhaftbescheid, da bis zu diesem Zeitpunkt, wie ausgeführt, keine Umstände vorlagen, welche eine rechtliche Neubewertung der Anhaltung notwendig machten; weder hat der Beschwerdeführer solche behauptet - er brachte in der Beschwerde lediglich vor, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, "weil kein Kriterienkatalog bezüglich erhöhter Fluchtgefahr existiert, wie die Dublin-Verordnung III verlangt", noch traten sie von Amts wegen zu Tage.
Die Anhaltung ist sohin als Maßnahme der Vollstreckung dieses Bescheides zu beurteilen.
Mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG war sohin § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als formelle Grundlage heranzuziehen.
In materieller Hinsicht aber ist neben dem von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich angewandten §76 Abs. 1 FPG auch Art 28 Dublin-III-VO maßgeblich:
Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Maßgeblich ist leg. cit insofern, als nach der eindeutigen Sachverhaltslage evident ist, dass die Schubhaft ausschließlich angeordnet wurde, um die Überstellung nach Bulgarien auf der Grundlage der Dublin-III-VO zu sichern. Daran vermag auch der Umstand, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid weder im Spruch noch in der Begründung die Dublin-III-VO anführen, etwas zu ändern, ist dieser doch nach seiner wahren rechtlichen Natur zu beurteilen.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.
Da sich also die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Bulgarien als Schubhaftanordnung auf der Grundlage des Art. 28 Dublin III-VO erweist, der von der Verwaltungsbehörde angewandte § 76 Abs. 1 FPG ebenso wie die vom Verwaltungsgerichtshof im obig zitierten Erkenntnis zu § 76 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 FPG keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält und sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden, stützte, ist sohin die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend:
Mangels gesetzlicher Grundlagen für das Vorliegen von "Fluchtgefahr" war daher spruchgemäß der Schubhaftbescheid zu beheben und die von diesem getragene Anhaltung bis zum 21.05.2015 für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt IV. (Kosten im Zusammenhang mit der Schubhaftanordnung und Anhaltung):
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Fall stellt sich jener Teil der Beschwerde, welcher sich auf die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt bezieht, einerseits als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Bescheid andererseits als jene über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG nur darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei ausschließlich im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im gegenständlichen Verfahren nichts gewinnen.
Weil (aber auch sonst) im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers trotz Obsiegens als unzulässig zurückzuweisen.
Der Frage des "Obsiegens" kommt jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu - siehe sogleich.
Zu Spruchpunkt V. (Revision in Bezug auf Spruchpunkte I., II., und III.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, ist die gegenständliche Problemlage in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Festnahme alleine auf den Ebenen des "Sachverhaltes" und der "Beweiswürdigung" angesiedelt - rechtliche Probleme, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, traten nicht zu Tage.
Auch die Frage des Kostenzuspruches im Zusammenhang mit der Festnahme (Spruchpunkt II.) warf keine Probleme auf, da einerseits die Festnahme unzweifelhaft als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, andererseits der Beschwerdeführer "unterlegene Partei" ist. Die Tatbestandselemente des § 35 Abs. 1 VwGVG werfen keinerlei Interpretationsprobleme, die es vom Verwaltungsgerichtshof (abschließend) zu lösen gelte, auf.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft (Spruchpunkt III.) im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen (auch diesbezüglich) keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkt I., II. und III. nicht zuzulassen.
Zu Spruchteil VI. (Revision in Bezug auf Spruchpunkt IV.):
Konkret stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren außerhalb des Bereiches der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Anspruch auf Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Dazu fehlt es jedenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Frage kommt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Trennbarkeit der Beschwerdegenstände, wie im gegenständlichen Fall, - eine Partei zweimal - Bescheidbeschwerdeverfahren und Maßnahmenbeschwerdeverfahren - als obsiegende Partei Kostenersatz begehren könnte, auch wenn diesbezüglich gegenständlich keine Präjudizialität vorliegt, da der Beschwerdeführer im Bescheidbeschwerdeverfahren obsiegte, die Verwaltungsbehörde jedoch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren.
Es erscheint jedenfalls fraglich, ob der Gesetzgeber, der ursprünglich bei der Schaffung des nunmehr aufgehobenen §22 a Abs. 1 und Abs. 2 vom Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels ausging, ein derartiges Ergebnis intendierte oder zumindest nicht ausschloss.
Auch die Frage des teilweise Obsiegens nach der Aufhebung des §22 a Abs. 1 und Abs. 2 könnte sich im verschärftem Ausmaß stellen, weil sich der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren Obsiegende aufgrund der ausdrücklichen Regelung des §35 VwGVG, welcher ihm im Gegensatz zum Obsiegenden im Bescheidbeschwerdeverfahren einen Kostenzuspruch gewährleistet, im sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil befände. Diese Problematik stellte sich im vorliegenden Fall nur mangels Antrages auf Ersatz der Aufwendungen durch die Verwaltungsbehörde nicht.
Diesbezüglich fehlt es also an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage, und kommt ihr gleichfalls grundsätzliche Bedeutung zu. Überhaupt ist die Rechtsfrage offen, ob die zur Vorgängerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
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