W106 1423537-2•BVwG W106 1423537-2
W106 1423537-2Bundesverwaltungsgericht22.05.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W106 1423537-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 11 08.657-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2011 durch seine gesetzliche Vertreterin, die Mutter XXXX, geb. 01.01.1983, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers machte für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend und berief sich im Verfahren auf die Fluchtgründe ihres Gatten. Dieser brachte im Wesentlichen vor, dass es innerhalb seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, da sein Onkel zu Unrecht Ansprüche auf Grundbesitz des Großvaters gestellt habe. Der Onkel habe auch einen Mord begangen und habe alle männlichen Familienmitglieder unter Druck gesetzt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 11 08.657-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers für ihn fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 19.08.2012 brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ihren zweiten Sohn XXXX zur Welt, für den sie in der Folge ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2012, Zl. C14 423537-1/2011/3E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.
Das Bundesasylamt erließ am 09.10.2013 zu Zl. 11 08.655-BAG neuerlich einen Bescheid. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die nunmehrige Vertretung der Familie fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und erstattete dazu entsprechende Ausführungen.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 gab die Vertretung der Familie eine Stellungnahme ab, in der auf die asylrelevante Diskriminierung der Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. Vorgebracht wurde dazu, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan weitgehenden Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt werde. Durch das Praktizieren eines fortschrittlich geführten Lebensstils verstoße sie in Afghanistan gegen soziale und religiöse Normen und laufe damit Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu wurden entsprechende Länderberichte zitiert.
Am 28.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers zum Verfahren einvernommen wurden.
Unter anderem führte die Mutter des Beschwerdeführers dabei zur Diskriminierung der Frauen in Afghanistan aus:
"Es ist eine Tatsache, dass die Frauen in Afghanistan keine Rechte haben. Die Frauen werden wie Tiere behandelt. Viele Mädchen dürfen nicht in die Schule gehen, damit ist ihnen die Möglichkeit genommen, später zu studieren oder zu arbeiten. Ich hatte einen Onkel väterlicherseits, der uns verboten hat, in die Schule zu gehen. Er hat uns immer wieder gesagt, dass wir Mädchen entweder schnell heiraten sollen oder sobald wie möglich sterben sollen, da wir sonst die Ehre der Familie verletzen würden. Sie werden in den Medien Berichte über Farkhonda gesehen und gelesen haben. Das ist ein Fall, der in den Medien veröffentlicht wurde und zu dem es Fotos und Videoaufnahmen gibt. Es gibt 1000 weitere ähnliche Fälle, von denen niemand erfährt."
Zur Frage, ob sie sich vorstellen könnte, so, wie sie nunmehr gekleidet sei, in Afghanistan auf die Straße zu gehen, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers: "Nein, das ist unmöglich. Ich war etwa zwölf Jahre alt, als ich einmal beim Verlassen des Hauses eine Burka tragen musste. Ich konnte damit nicht gehen. Ich bin gestürzt und habe mich an beiden Knien verletzt. Danach wollte ich das Haus nicht mehr verlassen, weil ich keine Burka tragen wollte. Wenn ich in Afghanistan so auf die Straße gehen würde, wie ich zum Gericht gekommen bin, würde ich in erster Linie Probleme mit meiner Familie und in zweiter Linie mit der Gesellschaft bekommen. Es ist gut möglich, dass ich entführt werde oder dass mir etwas anderes zustößt."
Betreffend ihren Alltag und ihre Vorstellung von der Zukunft in Österreich gab die Mutter des Beschwerdeführers an: "Ich fühle mich in Österreich sehr sicher und glücklich. Ich führe hier ein ruhiges Leben. Ich begleite täglich meinen Sohn in die Schule, danach gehe ich einkaufen oder spazieren. Ich arbeite auch im Haushalt. Wenn ich Zeit habe, beschäftige ich mich mit Lernunterlagen und versuche, Deutsch zu lernen. (...) Ich möchte gerne in Österreich etwas lernen und das, was ich in meiner Vergangenheit versäumt habe, nachholen. Ich habe Erfahrung als Friseurin. Ich möchte mich gerne in diesem Beruf vertiefen und in diesem Bereich arbeiten. Ich möchte selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen. Ich fühle mich sehr unwohl, wenn ich zum Sozialamt oder zur Caritaszentrale gehe, um Geld zu holen. Ich hab das Gefühl, dass ich sehr zurückgeblieben bin oder dass ich keine Hände und Füße habe, um das Geld selbst zu verdienen."
Diesbezüglich bestätigte der Vater des Beschwerdeführers, dass er wisse, dass seine Frau gerne hier etwas lernen und später auch arbeiten wolle. Soweit es ihm möglich sei, werde er sie darin unterstützen. Seine Frau sei frei, sie hätten aus Liebe geheiratet und er habe sie seither noch nie zu etwas gezwungen. Er sehe Mann und Frau als gleichberechtigt an.
Zum Alltag in Österreich und zu seiner Vorstellung von der Zukunft führte der Vater des Beschwerdeführers aus: "Seit ca. einem Jahr leben wir in Wien. In dieser Zeit habe ich zwei Sprachkurse absolviert. Darüber hinaus mache ich den Führerschein und bin auf Arbeitsuche. In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit der deutschen Sprache, um sie besser zu lernen. Ich beherrsche die Sprache schon so weit, dass ich für die täglichen Erledigungen keinen Dolmetscher benötige. (...) Nachdem die Deutschkenntnisse meiner Ehefrau noch nicht sehr gut sind, nehme ich an den Elternabenden meines Sohnes teil. Auch ich bin bemüht, dass meine Ehefrau die Sprache schnell lernt, damit sie diese Aufgabe übernehmen kann. (...) Ich bin bemüht, meine Deutschkenntnisse zu vertiefen und sehr bald einer Beschäftigung nachzugehen. Ich werde mich aber auf die Erziehung meiner Kinder konzentrieren, damit sie die Schulen beenden, studieren und der Gesellschaft hier dienen. Ich selbst hatte die Möglichkeit nicht, etwas zu studieren."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Er ist der Sohn von XXXX und XXXX.
Im Bundesgebiet besucht der Beschwerdeführer die Volksschule.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich aus dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers und auf Grund der Aktenlage ergibt. Der Besuch der Volksschule wurde durch die Vorlage seines Schülerausweises belegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag Folge gegeben.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da - wie oben ausgeführt - der Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist sohin auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit bestehen und der Gattin erst mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, also kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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