BVwG L511 2009689-1

L511 2009689-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2009689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2009689.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Lindner Gruber Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) über einen Prüfungsauftrag vom 05.09.2012 wurde gegenständlich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO für die Zeiträume 01.01.2007 - 31.12.2011 eingeleitet und in der Folge eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden GPLA) durchgeführt.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.02.2013 sowie im Prüfbericht vom 05.03.2013 finden sich die Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer, sowie die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung nach § 184 BAO.

Der Niederschrift liegt ein unterfertigter Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 BAO samt der Information zum Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG, sowie die Auflistung der im Rahmen der GPLA festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung und die Differenzen im Bereich der Finanz- und Kommunalabgaben, nach Abgabenart gelistet bei.

Ebenso liegen dem Akt die Berechnungsblätter für die einzelnen Dienstnehmerschätzungen bei, wobei sich nicht ergibt, ob diese Teil des Prüfberichts sind.

Mit Schreiben vom 24.09.2013 beantragte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, die Ausstellung eines Bescheides über das Ergebnis der GPLA.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 urgierte der Beschwerdeführer die Bescheidausfertigung.

Mit Bescheid vom 07.05.2014, Zahl: XXXX (hg. GZ 2009687), stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer an den dort angeführten Tagen bzw. Zeiträumen auf Grund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit (fallweise) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß (§§ 471a-471c ASVG iVm) § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.05.2014.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 07.05.2014, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 90.357,46 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 24.628,20 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 114.985,66 an die SGKK.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG, § 6 BMSVG und § 1 DAG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 01.10.2013, den Prüfbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.09.2013, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.05.2014.

Zur Begründung wurde auf die Feststellungen des oben angeführten Versicherungspflichtbescheides verwiesen, auf Grund dessen die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge evident sei, da die Beiträge zur Sozialversicherung nicht in der richtigen Höhe gemeldet bzw. verrechnet worden seien.

Ergänzend wird die Schätzungsgrundlage dargelegt, wonach die Umsätze aus der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung um die Erlöse aus den Schulbusfahrten gekürzt wurden, und der sich daraus ergebende Betrag sodann um die fehlenden von den Dienstnehmern einbehaltenen 40% aufgestockt wurde. In der Folge wurden 40% Eigenleistung des Beschwerdeführers abgezogen und der verbleibende Umsatzerlös auf alle Dienstnehmer gleichmäßig an Hand der gemeldeten SV-Tage verteilt. Der dazu verwendete Tagessatz wurde aus der Anzahl der gemeldeten SV-Tage aller Dienstnehmer errechnet.

Die Schätzung sei zulässig gewesen, da der Dienstgeber keine für die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse und der Beitragspflicht geeigneten Unterlagen vorgelegt hatte.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 10.06.2014, Poststempel vom 10.06.2014, wurde gegen beide oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin stellt der Beschwerdeführer zunächst die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes gemäß § 255 BAO in Frage, und stellt in weiterer Folge die "Weiterleitung" des Bescheides an sämtliche Dienstnehmer unter Berufung auf das Datenschutzgesetz in Frage, da der Bescheid die Verurteilung eines Dienstnehmers, unter Angabe seines vollen Namens und des Deliktes wiedergibt.

Im Hinblick auf die vorgenommene Schätzung wird zugestanden, dass die Vornahme einer Schätzung im gegenständlichen Fall nicht in Frage gestellt werde, allerdings werde die Höhe der vorgenommenen Schätzung bekämpft. Der Beschwerdeführer führt aus, dass eine Schätzung des Umsatzes unter Berücksichtigung der Kilometerpreise erfolgen hätte müssen, da dies in der Taxibrache eine gängige Schätzmethode sei.

Auch erscheine die Schätzung anhand der vorgefundenen Aufzeichnungen beim Dienstnehmer XXXX für die übrigen Dienstnehmer nicht gerechtfertigt.

Vorgelegt wurde die Preisliste 13/14 eines konkurrierenden Taxiunternehmens, wo der Kilometerpreis mit EUR 0,64 angegeben ist, sowie die Berechnung der Bruttokilometerpreise

Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 15.07.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Zunächst wird zum Rechtmittelverzicht ausgeführt, dass die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer im Sinne des § 255 BAO erörtert worden sei.

Im Hinblick auf die Weiterleitung des Bescheide an alle Dienstnehmer wurde auf die Parteistellung dieser verweisen.

Im Hinblick auf die Schätzung wird ausgeführt, dass sich die SGKK sehr ausführlich mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und es im Ermessen der Behörde liege, ob der Schätzung Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder Fremdvergleiche zu Grunde gelegt werden. Die alternative Schätzmethode habe nicht angewandt werden können, da die Umsatzerlöse zumindest um 40% reduziert gewesen seien.

Im Versicherungsbescheid handle es sich bei der Anführung der Erlöse für die Jahre 2009 und 2010 irrtümlich um einen falschen Betrag, der Berechnung lägen jedoch die richtigen Beträge zu Grunde.

Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden seitens der belangten Behörde fehlende Aktenteilt sowie seitens des Beschwerdeführers die Jahreslohnkonten für die Jahre 2008 bis 2011 übermittelt (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden OZ] 2-7).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte die Nachverrechnung der sich aus der GPLA und dem Versicherungspflichtbescheid, Zahl: XXXX, ergebenden Beiträge samt Verzugszinsen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2009687-1/9E, den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 07.05.2014, Zahl: XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen, weil die Salzburger Gebietskrankenkasse es verabsäumt hat, das Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer im Verhältnis zueinander zu ermitteln, und somit einen wesentlichen Teil der Schätzgrundlage in nicht ausreichendem Maße festgestellt hat.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

zum gegenständlichen Verfahren

Da das Bundesverwaltungsgericht den zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf GZ L511 2009687-1/9E verwiesen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle Rechtsprechung (insbesondere VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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