BVwG L502 1410461-3

L502 1410461-3Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1410461-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1410461.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zl. 282169902-14052531, 554258007-14053147 und 479173707-14053015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF

stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (auch: BF1) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.05.2004 einen Asylantrag.

Dieser Asylantrag des BF1 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF1 in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In Erledigung der gegen diesen Bescheid vom BF1 fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Berufung (im Weiteren: Beschwerde) wurde dieser vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.06.2011, Zl. XXXX, aufgehoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylantrag des BF1 wurde - im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang - neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2011 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF1 in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1997 wurde der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diesen Bescheid vom BF1 fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.09.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF sowie § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 zu allen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin (auch: BF2) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag der BF2 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.08.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde die BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid erwuchs zunächst mit 10.09.2009 in Rechtskraft, einem Antrag der BF2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, dieser verbunden mit einer zugleich eingebrachten Beschwerde, wurde jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2009 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

In Erledigung der sohin gegen den Bescheid vom 24.08.2009 anhängigen Beschwerde wurde dieser vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.06.2011, Zl. XXXX, aufgehoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 wurde - im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang - neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde die BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diesen Bescheid von der BF2 fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.09.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 sowie § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu allen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.

3. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer (auch: BF3) wurde am XXXX2011 in Österreich geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag des BF2 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In Erledigung der gegen den Bescheid vom BF3 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dieser vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2011, Zl. XXXX, aufgehoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF3 wurde - im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang - neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diesen Bescheid vom BF3 fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.09.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu allen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.

4. Am 14.10.2013 stellten die BF1, BF2 und BF3 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dies unter Vorlage diverser Bescheinigungsmittel in Kopie (u.a. nationaler Reisepass, Heiratsurkunde vom 22.09.2011, Sprachzertifikat vom 29.10.2011, Arbeitsvorvertrag vom 01.10.2013, nationaler Personalausweis samt Übersetzung, Mietvertrag vom 31.03.2008 lautend auf den BF1, Mietbestätigung über die Verlängerung des Mietverhältnisses).

Mit 29.11.2013 gab der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer folgend seine Bevollmächtigung bekannt und legte unter einem, der Aufforderung der Behörde vom 14.10.2013 folgend, ein Konvolut an Melde- und Identitätsnachweisen zahlreicher im Bundesgebiet aufhältiger entfernter Verwandter der Beschwerdeführer vor.

5. Mit 02.01.2014 trat die Niederlassungsbehörde die Verfahren zuständigkeitshalber gemäß § 81 Abs. 24 NAG idgF an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ab.

Mit 19.05.2014 gab der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und legte unter einem eine Beschäftigungszusage zugunsten des BF1 vom 10.06.2014 vor.

Mit Schreiben vom 21.10.2014 verständigte das BFA die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung deren (nunmehriger) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG sowie die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und räumte zugleich Parteigehör zu unter einem vorgelegten Fragen zum aktuellen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ein.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer dazu Stellung und verwies dabei insbesondere auf die bisherige soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführer, den mehr als zehnjährigen faktischen Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet und die Beschäftigungszusage zugunsten des BF1.

6. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 22.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

In ihren Entscheidungsbegründungen stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass sich die Beschwerdeführer im Gefolge der rechtskräftigen Abweisungen ihrer Asyl- bzw. Anträge auf internationalen Schutz rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen seien. Ihrer einer langjährigen Aufenthaltsdauer geschuldeten bisherigen sozialen und sprachlichen Integration stehe der Umstand entgegen, dass der weitere Aufenthalt im Hinblick auf die Stellung von Asyl- bzw. Anträgen auf internationalen Schutz stets ungewiß gewesen sei, zudem bestünde im Herkunftsstaat ein nach wie vor aufrechtes soziales Netz.

Diese Feststellungen würden sich auf die bisherigen Verfahrensergebnisse stützen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK und folgerte aus seinen Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführer ihre bisherigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen war. Daraus folge wiederum gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt worden.

7. Gegen die dem Vertreter der Beschwerdeführer am 27.01.2015 zugestellten Bescheide des BFA erhob dieser fristgerecht mit 10.02.2015 in vollem Umfang Beschwerde.

In dieser wurde vorrangig unter Hinweis auf das schon erstinstanzliche Vorbringen der Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK entgegen getreten. Unter einem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

8. Die Beschwerdevorlagen langten mit 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurden in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

9. Mit 05.03.2015 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Bevollmächtigung bekannt.

10. Das BVwG erstellte aktuellen Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug die BF1 und BF2 betreffend und führte am 26.03.2015 in deren Beisein und dem ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch.

11. Noch am gleichen Tag übermittelte die Vertreterin per Telefax einen vorbereitenden Schriftsatz an das BVwG, mit dem zugleich ein weiterer Arbeitsvorvertrag vom 23.03.2015 zugunsten des BF1 vorgelegt wurde. Unter einem wurde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH auf die Notwendigkeit einer andersgelagerten rechtlichen Würdigung des gg. Sachverhalts bzw. einer Interessensabwägung zugunsten der Beschwerdeführer im Hinblick auf deren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die in diesem Rahmen erfolgte Integration verwiesen.

12. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 legte die Vertreterin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Frage der Relevanz eines gegen den BF1 seit seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet über Italien bestehenden und im Schengener Informationssystem aufscheinenden Vormerkung eines Einreise-/Aufenthaltsverbots der italienischen Behörden vor.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die Vertreterin eine E-Mail eines italienischen Anwaltskollegen vom 05.05.2015 vor, der sich nach Vorlage eines österr. Meldenachweises des BF1 bei den italienischen Behörden um die Löschung des SIS-Eintrags verwenden würde.

13. Das BVwG erstellte mit 08.05.2015 einen aktuellen Auszug aus dem SIS II die genannte Vormerkung betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF1 reiste im Mai 2004 aus Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag, der zuletzt im zweiten Verfahrensgang vom AsylGH im September 2013 rechtskräftig abgewiesen wurde, zugleich wurde seine Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig festgestellt und wurde er unter einem dorthin ausgewiesen. Er war somit bis dahin für die Gesamtdauer des Verfahrens vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in weiterer Folge und bis dato unrechtmäßig aufhältig.

Gegen den BF1 besteht seit der illegalen Einreise nach Italien im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2004 ein italienisches Einreise-/Aufenthaltsverbot, das bis dato weiterhin aufrecht und im Schengener Informationssystem vorgemerkt ist. Dieses war alleine mit der damaligen illegalen Einreise nach Italien begründet, eine Löschung durch die italienischen Behörden desselben erfolgte aber noch nicht.

Seine nunmehrige Gattin, die BF2, reiste im Februar 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls im zweiten Verfahrensgang vom AsylGH im September 2013 rechtskräftig abgewiesen wurde, zugleich wurde sie unter einem in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen. Auch sie war somit bis dahin für die Gesamtdauer des Verfahrens vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in weiterer Folge und bis dato unrechtmäßig aufhältig.

Der 2011 in Österreich geborene, aus der gemeinsamen, im September 2011 standesamtlich geschlossenen Ehe stammende Sohn der beiden, der BF3, stellte im Gefolge seiner Geburt durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Mai 2011 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls im zweiten Verfahrensgang vom AsylGH im September 2013 rechtskräftig abgewiesen wurde, zugleich wurde er unter einem in die Türkei ausgewiesen. Auch er war somit bis dahin für die Gesamtdauer des Verfahrens vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in weiterer Folge und bis dato unrechtmäßig aufhältig.

Im Oktober 2013 stellten die BF1, BF2 und BF3 beim Amt der Wiener Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Das Verfahren wurde im Jänner 2014 zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde abgetreten, die ihrerseits diese nunmehr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG geltenden Anträge abwies und jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erließ.

2. Die Beschwerdeführer beziehen bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung und bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung.

Weder der BF1 noch die BF2 waren bis dato mangels Beschäftigungsbewilligungen legal erwerbstätig, der BF1, der bereits im Herkunftsstaat als Bäcker gearbeitet hat, besitzt jedoch bereits seit 2013 eine Beschäftigungszusage bzw. Arbeitsvorverträge für eine zukünftige Anstellung in einer Bäckerei, in der er auch bereits zur Probe gearbeitet hat, für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist demnach als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Der BF1 absolvierte bereits 2011 mit Erfolg die Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 und kann sich in deutscher Sprache im Alltag verständigen.

Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über einen weiten Verwandten- und Bekanntenkreis und sind insoweit in sozialer Hinsicht integriert. Der BF3 besucht seit 2014 einen Kindergarten.

Die Beschwerdeführer haben lose verwandtschaftliche Kontakte in die Türkei.

BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten des BFA, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken die Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.

Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen letztlich als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die antragsgemäße Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an die Beschwerdeführer nicht gegeben waren und wies diese Anträge daher spruchgemäß ab.

Darüber hinaus hätte sie in Anwendung des § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 AsylG von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob den Beschwerdeführern allenfalls ein Aufenthaltstitel nach diesen Bestimmungen zu erteilen sei. Eine Entscheidung darüber findet sich im bekämpften Bescheid allerdings nicht.

In der Folge erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer.

Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren vorweg zu prüfen, ob die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG in rechtskonformer Weise erfolgte, ob den Beschwerdeführern allenfalls gemäß § 57 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, und ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.

3. Im Hinblick auf die Anträge der Beschwerdeführer iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führen, zumal sich außerhalb der Kernfamilie keine nahen Verwandten hierorts aufhalten, zu denen ein außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine bestimmte Abhängigkeit bestehe, und die Kernfamilie ihrerseits ein gemeinsames rechtliches Schicksal teile, und insoweit der Art. 8 EMRK der Abweisung ihrer Anträge nicht entgegen stehe.

Diesen Feststellungen war im Lichte des gg. Sachverhalts zu folgen, zumal auch seitens der Beschwerdeführer bis zuletzt kein gegenteiliges Vorbringen erfolgt war.

Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern im Bundesgebiet seit 2004 bzw. seit 2009 und 2011 etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich diese zwar nun seit mehreren Jahren faktisch im Bundesgebiet aufhalten, davon die Jahre bis 2013 rechtmäßig auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG, ihnen jedoch schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz klar sein mußte, dass ihr zukünftiger Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Die soziale und sprachliche Integration der BF1 und BF2 im Inland sei somit vor dem Hintergrund eines ungewissen bzw. letztlich erfolglosen Ausgangs der Bemühungen um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entstanden. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, gegenüber. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sei nicht zu deren Gunsten zu gewichten, jedoch die illegale Einreise zu deren Ungunsten.

In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer deren private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.

4. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde der Beschwerdeführer als insgesamt unzutreffend bezeichnet.

Insbesondere stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 die Tatsache seines bereits mehr als zehn Jahre währenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und die vor diesem Hintergrund erfolgte Integration bzw. das daraus resultierende Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich entgegen. Die ständige Judikatur des VwGH erlaube in einer solchen Konstellation eine behördliche Aufenthaltsbeendigung nur dann, wenn in einem so langen Zeitraum überhaupt keine Integration erfolgt sei bzw. gravierende öffentliche Interessen für eine dennoch erfolgende unfreiwillige Aufenthaltsbeendigung sprechen.

5. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:

Angesichts des mehr als zehnjährigen und insofern bereits im Hinblick auf diese erhebliche Dauer zu Gunsten des BF1 zu wertenden faktischen Aufenthalts desselben im Bundesgebiet, während dem sich vor allem seine in sprachlicher und sozialer Hinsicht nachhaltige Integration vollzogen hat, war dem BF1 nicht in dem von der belangten Behörde angelegten Maß anzulasten, dass er mit der Ungewißheit eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatte. Er war zwar im Anschluss an die abschließende Entscheidung des AsylGH im September 2013 nicht - die zugleich gegen ihn ausgesprochene Ausweisung vollziehend - ausgereist und beantragte er an die Entscheidung des AsylGH anschließend im Oktober 2013 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach fremdenrechtlichen Bestimmungen und war dieses Verfahren in der Folge bis dato anhängig. Im Hinblick darauf, dass über das Schutzbegehren des BF1 aber erst nach einer ca. neunjährigen Verfahrensdauer abschließend entschieden wurde, war entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu konstatieren, dass die fortschreitende Integration des BF1 bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor allem der Verantwortung der zuständigen Behörden und nicht einer Verfahrensverzögerung durch den BF1 unterlag. Im Lichte dieser langen Verfahrensdauer und daraus resultierenden Aufenthaltsdauer war daher auch der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Lichte des Art. 8 EMRK nicht mutwillig bzw. nicht von vornherein unbegründet gestellt.

Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung zwar darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Hierbei war aber zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bundesgebiet für eine erlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit von "Asylwerbern" als sehr schwierig darstellen, sodass zwar eine dennoch gelungene Integration eines "Asylwerbers" in den Arbeitsmarkt als zu dessen Gunsten, jedoch eine nicht gelungene nicht zu dessen Lasten zu werten ist. Nach Abschluss des "Asylverfahrens" der Beschwerdeführer im Jahr 2013 war eine legale Beschäftigung angesichts einer Rechtsstellung als bloße Fremde ohne Aufenthaltsrecht noch weiter erschwert. Diesen Erwägungen steht die offenkundige Erwerbswilligkeit und -fähigkeit des BF1 gegenüber, die sich seit 2013 in mehreren Beschäftigungszusagen bzw. im vorliegenden Arbeitsvorvertrag aus 2015 zeigten. Auch insofern war eine günstige Zukunftsprognose, was die Wahrung der öffentlichen Interessen durch eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit des BF1 und dessen Angehörige angeht, zulässig.

Auf die nachhaltige sprachliche Integration des BF1, die auch durch die Ablegung einer Sprachprüfung nachgewiesen wurde, wurde bereits von der belangten Behörde hingewiesen, ebenso wie auf die soziale Integration der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen war.

Im Ergebnis verkannte das Gericht sohin nicht, dass der BF1 zwar im Jahr 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und einen letztlich unberechtigten Asylantrag stellte, weshalb er alleine in Anbetracht dessen nicht mit einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts rechnen durfte, jedoch vollzog sich in dem langen Zeitraum seither eine nachhaltige soziale und sprachliche Integration des BF1 im Bundesgebiet, wobei sich aus dieser Integration und der insbesondere beim BF1 angesichts seiner beruflichen und sprachlichen Fertigkeiten vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch eine günstige Zukunftsprognose für die zukünftige Integration des BF1 in den heimischen Arbeitsmarkt ableiten ließ.

Dem Vorbringen der Vertreterin des BF1 war darüber hinaus insofern zu folgen, als "ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen" (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH v. 18.10.2012, 2010/22/0136; v. 20.03.2012, 2011/18/0256; v. 19.06.2012, 2012/18/0027; u.a.).

Auch in Verkennung dieser Rechtslage traf die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung zuungunsten des BF.

In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass insbesondere das Interesse des BF1 an der Fortsetzung seines seit 2004 etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt klar überwiegt.

Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens des BF1 im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.

5. Angesichts des gemeinsamen Ehe- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schlagen diese Feststellungen zugunsten des BF1 auch auf die BF2 und den BF3 als dessen Angehörige durch, da deren Interesse an der Aufrechtrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet ein größeres Gewicht zukommt als das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts hierorts.

6. Sohin war den Beschwerden spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

7.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des §9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Demgegenüber verbietet eine aufrechte Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 AsylG die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels.

7.2. Im gg. Verfahrensakt findet sich ein Ausdruck aus dem SIS vom 30.06.2008, dem zufolge gegen den BF1 ein aus dem Jahr 2004 datierendes italienisches Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Informationssystem vorgemerkt ist.

Einem zuletzt vom BVwG erstellten Ausdruck aus dem SIS II war zu entnehmen, dass dieses Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet dort weiterhin vorgemerkt ist.

7.3. Das Schengen-Abkommen wurde im Juni 1985 ins Leben gerufen und regelt eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik der beigetretenen Länder. Am 19. Juni 1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) unterzeichnet. Das SDÜ trat am 01. September 1993 in Kraft. Es wurde von Österreich 1997 ratifiziert. Zusätzlich wurde 1995 das Schengener Informationssystem (SIS) eingeführt. Mit der Verordnung-EG Nr. 1987/2006 des Rates wurde das SIS II eingerichtet.

7.4. Artikel 96 des SDÜ lautet:

(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muß.

Aus dem aktenkundigen Sachverhalt ergibt sich, dass als Grund für die Vormerkung des BF1 im SIS offenbar die vormalige illegale Einreise des BF1 nach Italien im Jahr 2004 iSd Art. 95 Abs. 3 SDÜ diente.

7.5. Artikel 25 Abs. 1 des SDÜ lautet:

Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG handelt es sich aus Sicht des BVwG unzweifelhaft um einen, der aus "humanitären Erwägungen" bzw., wie es im 7.Hauptstück, 1.Abschnitt, des AsylG 2005 idgF heißt, aus "berücksichtigungswürdigen Gründen" iSd Art. 8 EMRK erteilt wird.

Diesbezüglich hat auch der VwGH festgestellt, dass "gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 SDÜ 1990 die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen gewichtiger Gründe, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen, einem von einem anderen Vertragsstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel zu erteilen" (vgl. E v. 15.12.2004, 2001/18/0230, mwN.). In weiteren Entscheidungen hat der VwGH festgestellt, dass die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln einzelner Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eines anderen Mitgliedstaates zu beurteilen ist (vgl. E v. 03.11.2010, 2010/18/0367).

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vertreterin des BF1 in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2015 verwiesen, in der sie unter Bezugnahme auf den § 60 Abs. 1 Z. 2 AsylG zutreffend darlegte, dass der Begriff der "Rückführungsentscheidung" auf die sogen. europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28.05.2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen) abstellt, wobei die Materialien zum § 60 AsylG iVm jenen zum § 11 NAG ihrerseits auf die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie durch die österr. Gesetzgebung verweisen.

Diese Rückführungsrichtlinie sieht ihrerseits in Art. 11 Abs. 2 vor, dass die Dauer eines Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall 5 Jahre nicht übersteigen sollte, es sei denn dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch § 53 Abs. 1 bis 3 FPG idgF) .

Im Lichte des aktenkundigen Sachverhalts würde sich das seit 2004 gegen den BF1 bestehende italienische Einreiseverbot, dass offenbar alleine auf die damalige illegale Einreise des BF1 nach Italien abstellte, somit als nicht richtlinienkonform erweisen.

Im Lichte dieser Erwägungen steht aus Sicht des BVwG der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG an den BF1 auch in Ansehung des § 60 Abs. 1 Z. 2 AsylG keine rechtliches Hindernis entgegen.

Der Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass ein Mitgliedstaat, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht, erwägt, diesen konsultiert um dessen Interessen iSd Art. 25 des SDÜ zu berücksichtigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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