I404 2007417-1•BVwG I404 2007417-1
I404 2007417-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015
Betriebsmittel, Dienstnehmereigenschaft, freier Dienstvertrag,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung
I404 2007417-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.01.2014, Zl. B/ARO-02-02/2014, betreffend die Feststellung, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlag, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2014 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 als externer Berater tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte sei diesbezüglich im Rahmen seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater tätig gewesen. Aus diesem Beratungsauftrag heraus habe sich das Vorhaben einer Geschäftsfelderweiterung der Beschwerdeführerin entwickelt. Insbesondere hätten sogenannte "XXXX" gebaut und verkauft werden sollen. Der Mitbeteiligte hätte sich an der Realisierung dieser neuen geschäftlichen Perspektive aktiv beteiligen sollen. Dies hätte in der Form geschehen sollen, dass der Mitbeteiligte sich mit 35 % an der Beschwerdeführerin beteiligen sollte. Es hätten ihm auch Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden sollen. Als Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile sei ein Betrag von ca. Euro 200.000 avisiert worden. Dieser Betrag hätte in der Form entrichtet werden sollen, dass der Gewinnanteil des Mitbeteiligten am Unternehmen für die nächsten Jahre ihm nicht ausbezahlt werden solle, sondern für seine Unternehmenseinlage verwendet werden sollte. In der Folge sei der Mitbeteiligte ab Beginn des Jahres 2013 tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Unter anderem habe er einen Businessplan entwickelt, mehrere Immobilien verkauft, sei an der Planung des Hauses für die XXXX beteiligt gewesen bzw. habe diese koordiniert, habe an der Erstellung der Homepage und des Werbekonzepts mitgearbeitet bzw. dieses entwickelt und an diversen Besprechungen mit Mitarbeitern des Unternehmens aber auch externen Partnern wie z.B. Architekten teilgenommen. Zur Erbringung seiner Leistung habe der Mitbeteiligte Arbeitsmittel, die ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien, insbesondere eine EDV-Ausstattung, ein Mobiltelefon und diverse Drucksorten sowie Geschäftspapier, Visitenkarten und diverse Werbeartikel benutzt. Weiters habe er zwar seinen privaten Pkw genutzt, es sei aber vereinbart gewesen, dass er dafür eine Kostenentschädigung erhalten sollte. Ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten des Unternehmens habe er nicht gehabt. Der Mitbeteiligte sei Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin gegenüber im Namen der Gesellschaft aufgetreten. Dies sei in Absprache und mit Duldung der Beschwerdeführerin geschehen. Der Mitbeteiligte habe sich gegenüber Dritten auch mit Visitenkarten der Beschwerdeführerin ausgewiesen und habe in seiner Korrespondenz Dritten gegenüber das Geschäftspapier des Unternehmens benutzt. Der Mitbeteiligte sei zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer oder Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Es habe auch nie eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, auf der seine Aufnahme in die Gesellschaft beschlossen worden sei. Der Mitbeteiligte habe auch nie tatsächlich eine Vermögenseinlage in die Gesellschaft getätigt. Für seine Tätigkeit hätte der Mitbeteiligte mit einem fixen Betrag von brutto Euro 3000 sowie einer Provision von
30 % der tatsächlich von ihm angebahnten Geschäfte entlohnt werden sollen. Der Mitbeteiligte habe über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater verfügt. Weiters sei er berechtigt gewesen, das Gewerbe der "Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen und zur Ausstufung geeigneten gefährlichen Abfällen" auszuüben. Über eine Gewerbeberechtigung als Bauträger oder Immobilienmakler habe er nicht verfügt. Hingegen übe die Beschwerdeführerin unter anderem das Bauträger-Gewerbe bzw. das Gewerbe als Immobilientreuhänder aus. Arbeitszeitaufzeichnungen seien vom Mitbeteiligten nicht geführt worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt worden. Überhaupt habe der Mitbeteiligte bei der Erbringung seiner Tätigkeit über einen großen Handlungsfreiraum verfügt. Dies deshalb, da er als (künftiger) Gesellschafter des Unternehmens angesehen worden sei. Eine Vertretungsmöglichkeit für den Mitbeteiligten sei jedenfalls nicht explizit vorgesehen worden. Tatsächlich habe er seine Tätigkeiten immer selbst erbracht. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der Beschwerdeführerin habe der Mitbeteiligte seine Tätigkeit mit Ende April 2013 eingestellt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte niemals als Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG bedürfe es zur Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH unter Lebenden eines Notariatsaktes. Im Fall des Mitbeteiligten seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb der Mitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafter der Beschwerdeführerin anzusehen sei. Aus dem Sachverhalt würden keine Anzeichen für das Vorliegen eines Werkvertrages erkennbar sein. Weiters sei von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Mitbeteiligte bei der Erbringung seiner Leistungen an die Einhaltung spezieller Ordnungsvorschriften hinsichtlich seines Arbeitsortes, seiner Arbeitszeit oder seines arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden gewesen sei. Auch sich darauf beziehende Weisungs-und Kontrollbefugnisse seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rolle als (zukünftiger) Gesellschafter vielmehr relativ frei gewesen. Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Geschäftsführung hätten in fachlicher Hinsicht zwar angenommen werden müssen, es sei aber nicht erkennbar, dass sich diese auch auf das arbeitsbezogene Verhalten bezogen hätten. Das Vorliegen eines (echten) Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei deshalb zu verneinen. Der Mitbeteiligte sei der Beschwerdeführerin gegenüber grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zur Erbringung lediglich gattungsmäßig umschriebener Leistungen verpflichtet gewesen. Es sei auch bereits festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte diese Leistungen ausnahmslos selbst erbracht habe, also jedenfalls im Wesentlichen persönlich tätig gewesen sei. Die für seine Tätigkeiten notwendigen Arbeitsmittel habe der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe zwar einen eigenen Pkw genutzt, hätte dafür aber entsprechend der getroffenen Vereinbarung einen Aufwandersatz erhalten sollen. Wesentliche eigene Betriebsmittel habe der Mitbeteiligte somit nicht eingesetzt. Der Mitbeteiligte besitze zwar 2 Gewerbeberechtigungen und sei gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG nach diesem Gesetz pflichtversichert, seine Gewerbeberechtigungen würden allerdings nicht die für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten umfassen, sodass er nicht "aufgrund dieser Tätigkeit" bereits versichert sei. Es seien somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass der Mitbeteiligte kein bis nur sehr geringes und mangelndes Wissen im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin gehabt habe. Sie habe aber in den persönlichen Eigenschaften und auch Fähigkeiten, die sich der Mitbeteiligte im Verlauf der Jahre als Selbstständiger angeeignet habe, durchaus eine realistische Chance gesehen, dass sich der Mitbeteiligte das erforderliche Wissen erarbeiten könne und seine für die Beschwerdeführerin erkennbaren organisatorischen Fähigkeiten langfristig in die Firma einbringen könne, um als Partner in Form eines allenfalls zukünftigen Mitgesellschafters das Projekt "XXXX" langfristig auf erfolgreiche Füße zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte gemeinsam mit dem Mitbeteiligten das Projekt und die Kooperation evaluieren und alle erforderlichen und gebotenen Rahmenbedingungen erarbeiten und auf die realistische Durchführbarkeit hin überprüfen sollen. Es sei zu der Vereinbarung am 15.02.2012 gekommen, welche als Beilage zu der Beschwerde vorgelegt werde. Obwohl der Mitbeteiligte in seinem ureigensten Interesse im Hinblick auf eine gemeinsame Zusammenarbeit am Projekt "XXXX" mitgearbeitet habe - zum Erlernen der diversen Aufgabenstellungen, die mit der allenfalls in der Zukunft stehenden Gesellschaftertätigkeit verbunden sein würden, speziell vorerst jener Agenden, die überwiegend mit der Immobilienmakler-Tätigkeit verbunden seien - hätte die Beschwerdeführerin auf ausdrücklichen Wunsch des Mitbeteiligten ihm Aufträge aus ihrem Kundenbestand zur Bearbeitung übertragen, die sie ansonsten mangels fehlender Sach- und Fachkenntnisse des Mitbeteiligten natürlich in Eigenregie abgearbeitet hätte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten auf Basis von Beratungshonoraren einen Werklohn in Höhe von Euro 3.000 bezahlt. Dies sei einerseits bedingt durch die damalige finanzielle Situation des Mitbeteiligten und andererseits mit der Absicht, dass dem Mitbeteiligten der Rücken frei gehalten werde, um sich den anstehenden gemeinsamen Aufgaben bestmöglich, sprich ohne finanziellen Druck, widmen zu können, geschehen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe sich trotz der seinerzeit mangelnden fachlichen Qualifikationen des Mitbeteiligten für die zukünftig anstehenden Aufgabenbereiche durchaus vorstellen können, dass der Mitbeteiligte mit den notwendigen Schulungen und mit Unterstützung der Beschwerdeführerin diese Defizite auszugleichen vermöge. Dass dem Mitbeteiligten diesbezüglich die bestmögliche Schulungsmöglichkeit in den angesprochenen Zweigen nachweislich ermöglicht worden sei und dies auf Kosten der Beschwerdeführerin, sei selbstverständlich gewesen und habe dem mit dem Mitbeteiligten ausgearbeiteten Leitbild entsprochen. Letztendlich hätten diese Maßnahmen dazu führen sollen, den Mitbeteiligten auf seinen zukünftigen Tätigkeitsbereich als Gesellschafter-Geschäftsführer vorzubereiten, selbst auf die Möglichkeit hin, dass nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit von 6 Monaten eine gegenteilige Entscheidung getroffen werde. Es werde nochmal darauf hingewiesen, dass eine zukünftige Zusammenarbeit nur auf Basis einer Beteiligung des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin für beide Parteien infrage gekommen sei.
Im August 2012 habe sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wie mit dem Mitbeteiligten vereinbart, nach reiflicher Überlegung für eine zukünftige Partnerschaft und somit Beteiligung des Mitbeteiligten entschieden. Es sei vereinbart gewesen, dass diese Beteiligung mit 01.01.2013 seine Gültigkeit habe und der Mitbeteiligte 35 % der Anteile an der Beschwerdeführerin erhalten solle. Die wesentlichen Parameter, wie die Höhe der Beteiligung, der Preis der Beteiligung und die Fälligkeit des Preises seien bestimmt gewesen und es hätte der entsprechende Notariatsakt erstellt werden sollen. Ein Entwurf über eine vorerst stille Beteiligung des Mitbeteiligten bis zur Erstellung des notariell gefertigten Vertrages sollte vorab den gebotenen Erfordernissen entsprechen. Der Entwurf werde ebenfalls als Beilage beigegeben. Dieser Entwurf sei dem Mitbeteiligten persönlich am 04.11.2012 ausgehändigt worden. Es sei richtig, dass weder ein entsprechender schriftlicher Beschluss einer Gesellschafterversammlung vorliege, der die Aufnahme des Mitbeteiligten als zukünftigen Gesellschafter dokumentiere noch ein entsprechender notariell beglaubigter Vertrag erstellt worden sei. Der Vertrag oder die Willenseinigung über eine stille Gesellschafterbeteiligung bedürfe keiner besonderen Formerfordernisses, um Rechtswirksamkeit zu entfalten. Selbst wenn der Vertragsentwurf über die stille Beteiligung keine Anerkennung finde, werde festgehalten, dass ab dem 01.01.2013 nur ein Werkvertrag vorliegen könne. Das Engagement des Mitbeteiligten sei in seinem eigenen Interesse gelegen und sei darauf ausgerichtet gewesen, sich das notwendige Wissen und die Erfahrung anzueignen, welche seine zukünftig angestrebte Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführerin verlangen würde. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Kosten übernommen, da man den Mitbeteiligten auf allen nur erdenklichen Ebenen hätte fördern wollen, damit er die von ihm selbst angeführten Defizite in dem zukünftigen Tätigkeitsbereich bestens auszugleichen vermöge. Zudem entspreche das Verhalten der Beschwerdeführerin auch den mit dem Mitbeteiligten in einem zweitägigen Seminar gemeinsam erarbeiteten Leitprinzipien und Grundsätzen (Beilage). Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte die notwendigen Arbeitsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen habe, sei unrichtig. Die Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln sei vielmehr in dem Sachverhalt begründet, dass der Mitbeteiligte zum Erlernen der von ihm selbst gewünschten zukünftigen Fähigkeiten und anstehenden Erfordernissen den Umgang und die Handhabung mit den Hilfsmitteln hätte kennen lernen sollen. Dies sei in seinem ureigensten Interesse geschehen und zwar in der Absicht, sich auf den neuen Arbeitsbereich bestens vorzubereiten. Der Finanzrechner sei dem Mitbeteiligten auf seine Bitte hin zur Verfügung gestellt worden, weil er immer betont habe, dass er in Zukunft Finanzberechnungen anstellen wolle und müsse, aber keine Erfahrungen damit habe. Der Laptop sei ihm zur Verfügung gestellt worden, damit er sich mit der von der Beschwerdeführerin entwickelten speziellen "Cloud" Lösung vertraut machen solle und ihm ferner die Vorteile des unmittelbaren Zugriffs von Programmen ermöglicht werden sollten. Die Aussage des Mitbeteiligten, dass es eine Vereinbarung geben solle, nach welcher er einen Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von Euro 3.000 und eine Kfz Entschädigung von Euro 1.000 monatlich erhalten solle, sei eine Annahme, die der Mitbeteiligte nicht vom Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestätigt bekommen habe, geschweige denn seine Zustimmung erhalten habe. Richtig sei, dass ab dem 01.01.2013 mit der Begründung der Gesellschafterbeteiligung der Mitbeteiligte einen Anteil an den monatlich gedachten Privatentnahmen in Höhe von Euro 4.000 durch zu erbringende Umsätze im Verhältnis zu den errechneten und anfallenden Betriebskosten in Form von von ihm angebahnten und auch definitiv zum Abschluss gebrachten Abschlüssen im Verhältnis 70/30 zu erwirtschaften habe. Eine monatliche Auszahlung von Euro 4.000 bedinge nachweislich vom Mitbeteiligten erwirtschaftete Provisionsumsätze von Euro 14.000. Der Mitbeteiligte habe ab 01.01.2013 bis Ende April 2013 nur einen Geschäftsfall auf seine Initiative hin positiv abgeschlossen. Es solle auch erwähnt werden, dass der Mitbeteiligte entsprechend seiner zukünftig vereinbarten Stellung als Mitgesellschafter in nahezu alle Entscheidungen aktiv eingebunden gewesen sei. Dies gelte vor allem für die Zeit von Februar 2012 bis Anfang Februar 2013: zB für die Einstellung des Mitarbeiters, die Entwicklung der Visitenkarten, des Briefpapiers, Entwicklung der Homepage, Belange der Öffentlichkeitsarbeit und Anzahl der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen. Der Mitbeteiligte habe die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt einseitig und ohne Verantwortungsbewusstsein für das Vereinbarte beendet, als ihm weitere Zahlungen mangels fehlenden eigenen Umsatzes verweigert worden seien. Auf die Frage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hin, warum er keine Kunden- und Beratungsgespräche führe, um sein angestrebtes Einkommen zu erreichen, habe er die Aussage erhalten, dass der Mitbeteiligte kein "Klinkenputzer" sei. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten im Jahr 2012 seine erbrachten Leistungen auf Basis eines Werkvertrages gegen Entgelt nachweislich bezahlt habe, sei bei Verneinung und Ablehnung der Anerkennung der Gesellschaftereigenschaft wenn überhaupt nur ein Werkvertrag auf Provisionsbasis ab dem 01.01.2013 anzunehmen. In diesem Fall sei anzunehmen, dass der Mitbeteiligte für an die Beschwerdeführerin vermittelte Geschäfte eine Provision entsprechend der Aufstellung in Beilage IV zu erhalten habe. Laut dieser Berechnung erhalte der Mitbeteiligte für Umsätze, welche er der Beschwerdeführerin in den Bereichen Immobilienmaklertätigkeit, Versicherungsmaklertätigkeit, Kredit- und Finanzierungsmaklertätigkeit und Vermögensberatungstätigkeit vermittle, einen Provisionsanteil von 30 % der erhaltenen Nettoprovisionen. Diese Provisionseinnahmen seinen unabhängig von einer bestehenden Gewerbeberechtigung seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater zuzuordnen und würden der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen. Der Mitbeteiligte möge zwar seine Arbeitskraft zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellt haben, da er nebenbei noch seine anderen Geschäfte abzuwickeln gehabt habe, er sei aber in seinem Verhalten oder zumindest in seinen Absichtserklärungen auf eine längerfristige Zusammenarbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin hin ausgerichtet gewesen. Er habe auch nicht überwiegend mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin gearbeitet, welche nur zur Anlernung der vom Mitbeteiligten angestrebten Tätigkeiten und Fertigkeiten dienen hätten sollen. Im Übrigen habe er sich seines eigenen Büros samt Infrastruktur bedient. Das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Geschäftspapier habe den vom Mitbeteiligten persönlich und freiwillig übernommenen Arbeiten zur Erreichung des gemeinsamen Geschäftszwecks und der damit verbundenen Außenwirkung gedient. Der Mitbeteiligte hätte wie vereinbart nach außen hin als Geschäftsführer mit den entsprechenden Kompetenzen und Befugnissen in Erscheinung treten sollen. All die anstehenden Arbeiten und zu treffenden Entscheidungen seien Absprachen gewesen und hätten keiner wie auch immer gearteten Kontrolle und Prüfung durch den Anderen bedurft. Der einzig vorhandene "Auftraggeber" sei die gemeinsam getragene Vorstellung der Umsetzbarkeit und Durchführbarkeit dieser Idee gewesen. Da es keinen physisch vorhandenen Auftraggeber gegeben habe, könne daraus auch keine wie auch immer geartete Kontrollbefugnis abgeleitet werden. Von einer fehlenden Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb könne deshalb keine Rede sein, da der Mitbeteiligte aktiv als Entscheidungsträger eingebunden gewesen sei. Es würden daher die wesentlichen und bestimmenden Kriterien eines freien Dienstverhältnisses fehlen.
3. Mit Schreiben vom 05.03.2014 wurde dem Mitbeteiligten die Beschwerde samt Beilagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 äußerte sich der Mitbeteiligte zur Beschwerde dahingehend, dass er vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nie einen Gesellschaftervertrag ausgehändigt bekommen habe. Außerdem sei nie eine Beteiligung als stiller Gesellschafter geplant gewesen. Dass sämtliche wirtschaftlich relevanten Entscheidungen vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, werde durch den E-Mail Verkehr vom 29.03.2013 und vom 03.05.2013 dokumentiert. Weiters sei im E-Mail vom 29.03.2013 auch die "Beauftragung" durch die Beschwerdeführerin dokumentiert.
4. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme vom 12.03.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.
5. Am 23.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist als Versicherungs-, Immobilien- und Finanzierungsberaterin sowie als gewerbliche Vermögensberaterin tätig. Zusätzlich zu den bestehenden Geschäftsfeldern waren die Vermittlung und der Verkauf von Generationenhäusern geplant.
1.2. Etwa im Februar 2012 begann die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten bzw. dessen Firma der XXXX. Der Mitbeteiligte war im Jahr 2012 hauptsächlich als Unternehmensberater für die Beschwerdeführerin tätig. Der Mitbeteiligte prüfte im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die geplante Geschäftsfelderweiterung auf seine Durchführbarkeit und überarbeitete das diesbezüglich schon bestehende Konzept. Im August 2012 wurde dann festgelegt, dass das Projekt umgesetzt werden sollte. Der Mitbeteiligte sollte sich an der Beschwerdeführerin mit 35% beteiligen. Als Projektstart wurde November 2012 vereinbart. Das Projekt "XXXX" wurde dann aber im November 2012 nicht realisiert und in der Folge auch nicht während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 01.01.2013 bis 30.04.2013.
1.3. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 war der Mitbeteiligte als Immobilienmakler für die Beschwerdeführerin tätig. Weiters besuchte er Schulungen, welche ihn auf seine zukünftige Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorbereiten sollten und vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgewählt wurden. Darüberhinaus nahm der Mitbeteiligte auch an Besprechungen betreffend die Umsetzung des Projektes XXXX teil. So fanden etwa noch zur geplanten neuen "Homepage" Besprechungen statt. Der Großteil der Planungsarbeit betreffend dieses Projekt war jedoch bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden.
Die Immobilienaufträge wurden dem Mitbeteiligten vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mündlich zugewiesen. Dabei betreute der Mitbeteiligte fast ausschließlich bereits bestehende Kunden der Beschwerdeführerin, lediglich ein neuer Kunde wurde vom Mitbeteiligten akquiriert. Der Mitbeteiligte konnte seine Tätigkeiten von zu Hause aus ausüben und war daher an keinen Arbeitsort gebunden. Lediglich die Übergabe der Maklercourtagen hatte in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattzufinden.
Der Mitbeteiligte hatte auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit. Er war weder an festgelegte Arbeitszeiten gebunden noch musste er eine Mindestzahl an Arbeitsstunden leisten. Er hatte auch keine Stundenlisten zu führen.
Vorgaben gab es bezüglich der verwendeten Muster, wie etwa Mietverträge, Übergabeprotokolle, etc. Auch war es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wichtig, dass ein bestimmter Online-Terminkalender benützt wird, in dem die Kundentermine samt Gesprächsnotizen eingetragen werden. Der Mitbeteiligte ist den Kunden der Beschwerdeführerin gegenüber immer im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Der Mitbeteiligte war letztmalig für die Beschwerdeführerin am 02.05.2013 tätig.
1.4. Der Mitbeteiligte verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler.
1.5. Für seine Tätigkeit erhielt der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt:
einen Laptop, Blackberry, Drucker sowie Zugang zu den verwendeten Formularen und Terminkalender etc. Der Mitbeteiligte hat für die Verwendung seines privaten Fahrzeuges einen pauschalen Ersatz von der Beschwerdeführerin bekommen.
1.7. Der Beschwerdeführer hat sich bei seiner Tätigkeit nicht vertreten lassen, sondern hat seine Leistungen für die Beschwerdeführerin stets persönlich erbracht.
1.8. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielt der Mitbeteiligte Euro 6.000 von der Beschwerdeführerin.
1.9. Es kam in der Folge zu keiner Beteiligung des Mitbeteiligten an der Beschwerdeführerin.
2.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit und den Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin basieren auf den Angaben der mitbeteiligten Partei und wurden durch die Wirtschaftskammer bestätigt.
2. 2 Die Tätigkeiten des Mitbeteiligten im Jahre 2012 und dann im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 basieren auf der Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, dass die Immobilienmaklertätigkeit des Mitbeteiligten im Jahr 2012 stattgefunden habe. Nachdem ihm jedoch ein E-Mail vom 29.03.2013 vorgehalten wurde, gab er selber an, dass er nicht ausschließe, dass auch im Jahr 2013 der Mitbeteiligte Immobilienmaklertätigkeiten gemacht hat. Weiter ist auch auf die Aufstellung des Mitbeteiligten hinzuweisen, in welchem der Mitbeteiligte seine Umsatzprovisionen betreffend das Jahr 2013 aufgelistet und die von ihm betreuten Kunden angeführt hat. Dass der Mitbeteiligte diese Kunden auch tatsächlich in Jahr 2013 betreut hat, wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
2.3. Die Feststellungen zu den Vorgaben bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten basieren ebenfalls auf den Angaben des Mitbeteiligten im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und blieben vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unbestritten.
2.4. Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler verfügt, basiert auf den Angaben des Mitbeteiligten.
2.5. Ebenso wurden die Feststellungen, welche Betriebsmittel verwendet und von wem diese zur Verfügung gestellt wurden, aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten getroffen und gab es auch diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.
2.6. Dass der Mitbeteiligte seine Leistungen für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer persönlich erbracht hat, basiert auf der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.7. Die Feststellung, dass dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin € 6.000 überwiesen wurde, basiert auf einem Kontoauszug des Mitbeteiligten und ist unbestritten.
2.8. Dass es zu keiner Beteiligung des Mitbeteiligten an der Beschwerdeführerin gekommen ist, wurde vom Mitbeteiligten vorgebracht und durch einen Firmenbuchauszug belegt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass es (zumindest) zu einer Beteiligung des Mitbeteiligten als "stiller Gesellschafter" gekommen sei und legte einen Vertrag über eine stille Gesellschaft vor. Dieser Vertrag ist jedoch vom Mitbeteiligten weder unterschrieben noch hat die Beschwerdeführerin die Leistung einer Vermögenseinlage des Mitbeteiligten behauptet oder gar nachgewiesen. Vielmehr hat der Mitbeteiligte glaubhaft dargelegt, dass niemals eine solche stille Beteiligung geplant gewesen sei.
Es steht daher für das erkennende Gericht fest, dass der Mitbeteiligte nicht an der Beschwerdeführerin - in welcher Form auch immer - beteiligt war.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.
Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
...
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Position als Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand.
Gemäß § 49 Abs. 1 GmbH-Gesetz kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden. § 49 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Abänderung keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Gemäß § 78 Abs. 1 GmbhG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass zwar eine Beteiligung des Mitbeteiligten an der Beschwerdeführerin geplant war, es jedoch tatsächlich nicht zu einer Beteiligung des Mitbeteiligten gekommen ist: weder wurde ein Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Notariatsakts erstellt noch erfolgte eine Eintragung des Mitbeteiligten als Gesellschafter im Firmenbuch.
Dass es auch zu keiner Beteiligung des Mitbeteiligten als "stiller Gesellschafter" gekommen ist, wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt und sind daher diesbezüglich keine weiteren Ausführungen zu tätigen.
3.2.3. Weiters vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der Mitbeteiligte allenfalls aufgrund eines Werkvertrages und nicht eines (freien) Dienstvertrages im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 für sie tätig geworden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.
Ein solches Werk ist jedoch bei den Tätigkeiten des Mitbeteiligten nicht ersichtlich. Vielmehr sollte der Mitbeteiligte auf seine zukünftige Position als Gesellschafter-Geschäftsführer vorbereitet werden und so in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin - insbesondere im Immobilienbereich - tätig werden und Erfahrungen sammeln. So betreute der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die bestehenden Kunden der Beschwerdeführerin als Immobilienmakler, hatte also dafür zu sorgen, dass eine frei gewordene Wohnung ordentlich übergeben und wieder neu vermietet wurde oder ein Objekt verkauft wird.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass eine konkrete individualisierte Leistung vereinbart worden wäre, die vom Mitbeteiligten, den dabei eine entsprechende Erfolgshaftung träfe, zu erbringen gewesen wäre. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der geschuldete Erfolg darin bestanden habe, dass nur, wenn es zu einem "Abschluss" gekommen wäre, auch ein Provisionsanspruch entstanden sei, so ist diesbezüglich Folgendes auszuführen:
Abgesehen davon, dass keinesfalls feststeht, dass der Mitbeteiligte lediglich Anspruch auf Auszahlungen hatte, sofern er Provisionszahlungen für die Beschwerdeführerin erzielt hat - diesbezüglich gab es unterschiedliches Vorbringen - vermag dies selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen eines Werkvertrages zu belegen, da eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag begründet und daher der Annahme eines freien Dienstverhältnisses und damit einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht entgegensteht (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).
Für die erkennende Richterin steht vielmehr fest, dass der Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen und kein Werk erbrachte.
3.2.4. In der Folge war daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte seine Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht hat.
Ob im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob der Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig war. Die persönliche Abhängigkeit wird als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere, definiert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 und 02.01.2004, 2001/08/0020).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, der auf der Einvernahme des Mitbeteiligten basiert und durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt wird, steht fest, dass der Mitbeteiligte weder bestimmte Arbeitszeiten einhalten musste noch an einen bestimmten Arbeitsort gebunden war. Die Termine für die Treffen mit Kunden wurden vom Mitbeteiligten vereinbart. Der Mitbeteiligte war auch betreffend seinen Arbeitsort völlig frei (mit Ausnahme der Übergabe der Maklercourtagen, welche immer im Büro stattzufinden hatten) und konnte daher auch von zu Hause aus arbeiten. Seine Arbeitsgestaltung hat sich sohin völlig frei gestaltet. Es hat keine Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gestaltung seines Arbeitstages gegeben bzw. hat er sich die diesbezüglichen Zeiten frei einteilen können. Es hat auch keine Mitarbeiterbesprechungen gegeben, an welchen der Mitbeteiligte teilnehmen musste. Weiters ist es auch ausdrücklich gewünscht gewesen, dass der Mitbeteiligte neben den von der Beschwerdeführerin zugewiesenen Kunden neue Kunden akquiriert. Außerdem musste der Mitbeteiligte keine Arbeitsaufzeichnungen führen und unterlag somit auch nicht der Kontrolle der Beschwerdeführerin.
Vorgaben gab es hingegen betreffend der zu verwendenden Formulare und auch war es eine Vorgabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass der Mitbeteiligte in einem Terminkalender die wichtigsten Ergebnisse von Kundenterminen festhält, was der Mitbeteiligte auch teilweise gemacht hat.
Die erkennende Richterin kommt daher - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zu dem Schluss, dass die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten durch die zu prüfende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin durch diese Beschäftigung nicht weitgehend ausgeschaltet sondern allenfalls beschränkt war und daher die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben.
Schließlich ist weiters zu prüfen, ob der Mitbeteiligte nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohn-steuerpflichtig ist. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Mitbeteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist.
Der Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Beschwerdeführerin beschäftigt.
3.2.5. Die Merkmale des freien Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind, dass er seine Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringt, und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt.
Der Mitbeteiligte hat seine Dienstleistungen - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich - persönlich für die Beschwerdeführerin erbracht.
Zur Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" nach § 4 Abs. 4 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223).
Der Mitbeteiligte hat für seine Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin sämtliche wesentlichen Betriebsmitteln wie Laptop, Drucker, HP Rechner, Blackberry, Geschäftspapier, etc. zur Verfügung gestellt bekommen. Lediglich sein Schreibgerät, bei welchem es sich zweifellos bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, sowie das Fahrzeug gehörten dem Mitbeteiligten, wobei der Mitbeteiligte für die Verwendung seines PKW einen Pauschalbetrag erstattet bekam.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligte sich (mündlich) dazu verpflichtet hat, für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen als Immobilienmakler gegen Entgelt zu erbringen. Er hat seine Leistungen ausschließlich persönlich und mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbracht. Da der Mitbeteiligte auch nicht über eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfügte, wurden die Tätigkeit auch nicht "im Rahmen der Gewerbeberechtigung" ausgeübt, weshalb auch die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG nicht gegeben war.
Die erkennende Richterin gelangt daher zu dem Schluss, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 für die Beschwerdeführerin tätig wurde. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass ursprünglich geplant war, dass der Mitbeteiligte sich an der Beschwerdeführerin beteiligen wird und sich der Mitbeteiligte durch die Ausführungen seiner Leistungen auch entsprechende praktische Fähigkeiten im Immobiliengewerbe - einem Gewerbe, in welchem der Mitbeteiligte noch keine Erfahrungen hatte - aneignen sollte.
Da der Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als (freier) Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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