BVwG I403 1420642-1

I403 1420642-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

Deutschkenntnisse, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit,<br/>Integration, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1420642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1420642.1.00

Spruch

I403 1420642-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Komoren, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 11 03.561-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von den Komoren, wurde am 12.04.2011 von der Polizei in Wien kontrolliert. Er wurde aufgrund der Feststellung, dass er sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte, in das Polizeianhalte-Zentrum in Wien eingeliefert. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen mündlichen Asylantrag. Er wurde am 13.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Asylgesetz erstbefragt. Er erklärte, seinen Herkunftsstaat bereits 2003 verlassen zu haben und dann einige Jahre in Ägypten, in Dubai, in der Türkei und in Griechenland gelebt zu haben. Er sei dann nach Italien gefahren, dort aber nur einen Tag geblieben und dann vor etwa einem Monat nach Wien weiter gereist. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es dort Probleme gebe, so wie in ganz Afrika. Er gab an, dass seine Mutter tot sei und er niemanden mehr habe. Er habe zwei Zwillingstöchter in dem Alter von fünf Jahren. Er sei schon in Ägypten gewesen, als er erfahren habe, dass seine Freundin Kinder bekommen habe. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, wieder bei null anfangen zu müssen.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2011 auf frischer Tat betreten, als er versuchte als Insasse eines Linienbusses von Österreich nach Italien zu reisen. Er wies einen fremden französischen Personalausweis vor. Er führte auch die Ladung des Bundesasylamtes für den 26.06.2011 bei sich. Der Ladungstermin wurde in der Folge auf den 12.07.2011 verschoben.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.07.2011 erklärte der Beschwerdeführer, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er sei in Österreich nur auf dem Weg von Italien nach England gewesen. Er habe nur deswegen einen Asylantrag gestellt, weil die Polizei ihm gesagt habe, dass es keine Möglichkeit geben würde, legal nach England zu reisen. Seine Ausreise am 21.05.2011 erklärte er damit, dass er in Italien arbeiten gewollt habe. Er wiederholte, auf den Komoren verheiratet zu sein und Zwillinge im Alter von zehn Jahren zu haben. Er sei 2003 nach Italien gereist, um dort zu studieren, habe das Studium aber nicht durchgezogen. Befragt nach seinen Problemen auf den Komoren, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute von XXXX immer wieder Probleme machen würden. Sie würden auf die anderen Inseln kommen und dort andere Menschen töten. Er zum Beispiel habe nur dreimal in der Woche geschlafen, um nicht getötet zu werden. Der Konflikt gründe darauf, dass einige nach wie vor wollen würden, dass XXXX weiterhin zu Frankreich gehöre. Er persönlich sei nicht direkt davon betroffen gewesen und könne von keinem Übergriff berichten. Die allgemein schlechte Stimmung habe ihn bewogen, die Komoren zu verlassen. Auf nochmalige Nachfrage, ob er denn selbst keine Übergriffe oder Verfolgungen erlebt habe, erklärt der Beschwerdeführer, er sei bei einer Gruppe auf den Komoren gewesen. Nach dem Namen dieser Gruppe befragt, überlegte der Beschwerdeführer lange und erklärte, es seien zum Beispiel XXXX oder XXXX dabei gewesen. Es würden auch Leute ins Ausland geschickt werden, um dort die Mitglieder von wieder anderen Gruppen zu töten. Befragt nach Kontakt zu den Verwandten auf den Komoren meinte der Beschwerdeführer, dass er ab und zu mit seiner Gattin telefoniere, sie lebe bei ihren Eltern. Vor seiner Ausreise habe er als Automechaniker gearbeitet. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er bei der Erstbefragung das Alter seiner Zwillingstöchter mit fünf Jahren angegeben habe, bei der nunmehrigen Einvernahme mit zehn Jahren, meinte der Beschwerdeführer, sein Kopf sei so voll, er kenne sich nicht mehr aus.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Komoren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Komoren ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Widersprüchlichkeiten zum familiären und sozialen Umfeld des Beschwerdeführers hingewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Länderkenntnisse und seiner Sprache Staatsbürger der Komoren sei. Der Beschwerdeführer habe in keiner Phase des Verfahrens nachvollziehbar machen können, wann er sich tatsächlich zuletzt auf den Komoren aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, einen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Er habe in keinster Weise angeben können, warum die Leute von XXXX Leute auf anderen Inseln töten würden. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen der Gruppe anzugeben, zu der er angeblich gehöre. Es sei auch völlig absurd, dass eine dieser Gruppen Mörder nach Ägypten und auch dann nach Dubai geschickt habe. Das gesamte Vorbringen stelle ein völlig abstruses Konstrukt dar. Eine konkrete Verfolgung sei daher nicht glaubhaft gemacht worden, und es sei nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Auch eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, daher verstoße die Ausweisung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2011 zugestellt.

5. Dagegen wurde fristgerecht am 01.08.2011 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde ausgeführt, dass die Behörde bei richtiger Sachverhaltsdarstellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren hätte müssen und dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Mit der Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Die Interessensabwägung hätte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen, der durch die Ausweisung vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde. Dem beigelegt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in französischer Sprache. Darin erklärt der Beschwerdeführer, dass sich die vier Inseln der Komoren seit vielen Jahren bekämpfen würden. Er wolle bekräftigen, dass er aus Ngaziosa stamme und dass man dort für die Unabhängigkeit eintrete. Die Lage habe sich im Jahr 2003 verschlechtert, und deswegen habe er sich gezwungen gesehen, im August 2003 das Land zu verlassen. Er habe seine Familie, seine Frau und seine zwei Kinder dort zurück gelassen. Er fürchte sein Leben zu verlieren, wenn er in sein Land zurückkehren müsste.

6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 12.08.2011 vorgelegt.

7. Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof am 20.06.2012 eine Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX vom 30.04.2012 und vom österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 12.06.2012 vor. Es handelte sich dabei um eine Deutschkursbestätigung bzw. die Bestätigung für das Sprachdiplom Deutsch A1.

8. Am 13.02.2012 gab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bekannt, dass er mit seiner Vertretung Herrn Mag. Peter Paul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, beauftragt habe. In Ergänzung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Widersprüche vorliegen würden. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sehr jung sei und sich schon seit Jahren auf der Flucht befinde. Daher sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die genauen Daten nicht mehr angeben könne. Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr. Es wurden Beweisanträge gestellt, nämlich die Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen. Die Behörde erster Instanz habe es zu Unrecht unterlassen, einen länderkundigen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Sie habe selber in der Entscheidung ausgeführt, dass keine Bearbeitung der Staatendokumentation des Herkunftslands des Beschwerdeführers vorliege. Gerade im Hinblick darauf hätte die Behörde erster Instanz einen länderkundigen Sachverständigen bestellen und diesen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen müssen. Auch habe sich die Behörde erster Instanz nicht mit Art. 8 EMRK auseinander gesetzt. Sie habe keine hinreichende Prüfung vorgenommen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der französischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Die Vernehmung hätte in arabischer Sprache durchgeführt werden müssen. Dadurch sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in kurzer Zeit in Österreich äußerst gut integrieren können und bereits einige Freunde gefunden. Er habe auch am Deutschkurs bei XXXX teilgenommen. Eine entsprechende Bescheinigung werde vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat und würde bei einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten.

9. Dem Asylgerichtshof wurden am 21.01.2013 weitere Unterlagen vorgelegt, nämlich eine Teilnahmebescheinigung für den Deutschkurs beim Verein XXXX sowie Bestätigungen des Vereins XXXX, ebenfalls für Deutschkurse. Es wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich äußerst gut in Österreich integriert habe und seit September 2011 regelmäßig den laufenden Deutschkurs besuche. Er habe in kurzer Zeit ausgesprochen gut Deutsch gelernt. Außerdem sei der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Verein XXXX tätig und engagiere sich bei interkulturellen Veranstaltungen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde jedenfalls eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Es wurde die Einvernahme von Frau Mag. XXXX, Obfrau des Vereins XXXX als Zeugin beantragt. Am 26.02.2013 wurde zudem das Sprachdiplom A2 vorgelegt.

10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 19.05.2015 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie Länderfeststellungen zu den Komoren. Am 04.05.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein; zunächst wurde - im Gegensatz zum Antrag im Beschwerdeschriftsatz - beantragt, dass für die mündliche Verhandlung doch ein französischer und kein arabischer Dolmetscher beigezogen werde. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung Ausführungen dazu getätigt würden, sie seien jedenfalls ergänzungsbedürftig. So sei die Menschenrechtslage auf den Komoren äußerst prekär, ebenso die Wirtschaftslage und die Gesundheitsversorgung. Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung auf die Komoren in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer, der seine Heimat bereits 2003 verlassen habe, habe keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Seit April 2011 befinde er sich in Österreich, wo er vollkommen integriert sei. Er habe hier die Schule besucht und sei gerade dabei, den Pflichtschulabschluss zu machen, ihm würden nur noch Mathematik und Deutsch fehlen. Er habe bei zahlreichen Projekten mitgearbeitet, so sei er seit einigen Jahren Mitglied im Interkulturellen Gemeinschaftsgarten des Vereines XXXX. Der Beschwerdeführer besucht Sprachkurse, wirkte auch an einem Literaturprojekt mit und ist seit Jahren aktiv im Verein XXXX tätig. In diesem Zusammenhang habe er an einem Kinder-Lese-Hör-Buch-Projekt mitgewirkt und sei bei verschiedenen Lesungen dabei. Der Beschwerdeführer habe bis dato immer in vorbildlicher Weise die Integration im Alltag praktiziert, Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung gepflegt und seine Weiterbildung vorangetrieben. Der Beschwerdeführer habe versucht sich mit dem Gewerbe der Hausbetreuung selbständig zu machen, habe dies aber aus finanziellen Gründen wieder aufgeben müssen. Da der Beschwerdeführer vollkommen in Österreich integriert sei, hier seine Existenz gesichert sei, der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat habe und bei einer Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten würde, sei ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Komoren zu gewähren. Bei den Komoren würde es sich um eines der ärmsten Länder der Welt handeln, in dem Korruption ein vordringliches Problem sie. Die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen sei eine weit verbreitete Praxis und die medizinische Versorgung äußerst schlecht. Der Beschwerdeführer würde keine Chance mehr haben, dort Fuß zu fassen.

Durch eine Abschiebung würde auch in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da er in Österreich viele Freunde gefunden habe und hier fest verwurzelt sei. Er habe auch einen engen väterlichen Freund, XXXX, gefunden, von dem ein Unterstützungsschreiben vorgelegt wurde. Zudem wurden in Vorlage gebracht: 4 Zeugnisse über die Abschlussprüfung; Schreiben vom Verein XXXX bzw. XXXX; 3 Auszüge über die Teilnahme an Veranstaltungen; Gewerbeanmeldung und Zurücklegung der Gewerbeberechtigung; Schreiben des BMI aus dem Jahr 2013, mit welchem dem Beschwerdeführer erklärt wurde, dass der Erwerb eines Führerschein mangels Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Die Einvernahme von XXXX als Zeuge wurde beantragt.

12. Am 15.05.2015 langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden drei vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Anfragebeantwortungen von ACCORD (vgl. Punkt 1.12) übermittelt und daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung auf die Komoren in eine ausweglose Lage geraten würde.

13. Am 19.05.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Verhandlung wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache abgehalten. Der Beschwerdeführer wurde von einer Vertrauensperson (XXXX) begleitet, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Die wesentlichen Passagen der Niederschrift vom 19.05.2015 stellen sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer; RV=Vertrauensperson):

"Zur heutigen Situation:

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Gesundheitlich geht es mir nicht besonders gut, ich mache mir Sorgen um meine Haut.

RI: Welche Hautprobleme haben Sie?

BF: Es ist etwas wie eine Allergie, aber es ist keine Allergie.

RV: Es wurde beim Hautarzt behandelt, es ist Neurodermitis.

RI: Leiden Sie sonst an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Nein, nur die Hautprobleme.

Zu Person und Vorbringen des Beschwerdeführers:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Mein Name und die Staatsbürgerschaft sind korrekt. Ich kenne mein Geburtsdatum nicht, meine Mutter hat mir nicht genau gesagt, wie alt ich bin. Das ist bei uns nicht üblich.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?

BF: Ich habe nur Zeugnisse aus Österreich, aber kein Identitätsdokument von den Komoren.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin Muslim.

RI: Haben Sie auf den Komoren eine Schule besucht?

BF: Auf den Komoren nicht, aber in Ägypten.

RI: Können Sie bitte etwas über Ihre Familiensituation auf den Komoren erzählen? Wieviele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe vier Brüder und eine Schwester.

RI: Waren Sie der Älteste oder der Jüngste, können Sie bitte etwas über die Familie erzählen?

BF: Ich bin der jüngste Sohn.

RI: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie?

BF: Die Situation war sehr schwierig.

RI: Haben Sie gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt?

BF: Wir hatten unsere Zimmer irgendwo, aber nicht in einem gemeinsamen Haus. Wir waren nicht zusammen.

RI: Wo genau haben Sie selbst gelebt? Wo war Ihr Zimmer?

BF: Ich war bei meiner Mutter. Ich war in ihrem Haus. Auf den Komoren ist es so, dass man mit 16 oder 17 Jahren auf eigenen Beinen steht. Entweder, man geht in die Schule oder man sucht sich eine Arbeit, aber es gibt keine Arbeit auf den Komoren.

RI: Sie selbst haben bis zur Ausreise mit Ihrer Mutter zusammen gelebt?

BF: Ja.

RI: Wer hat sonst noch in diesem Haus gelebt?

BF: Meine Mutter und meine Schwester.

RI: Sie gaben vor dem Bundesasylamt an, verheiratet zu sein?

BF: Ja, aber ich möchte das heute widerrufen, das stimmt nicht.

RI: Warum haben Sie das gesagt?

BF: Ich war damals sehr aufregt, als ich nach Wien gekommen bin und die Polizei mich festgenommen hat. Es stimmt auch nicht, dass ich Kinder habe.

RI: Sie haben gesagt, Sie haben bei Ihrer Mutter gelebt, wo auf den Komoren haben Sie gelebt?

BF: Die Stadt heißt XXXX. Auf der großen Komoreninsel.

RI: Bitte erzählen Sie möglichst genau, was zu Ihrer Flucht geführt hat?

BF: Es gab ein Problem, es gab vier Inseln. Es gab ein Problem mit XXXX. Deswegen bin ich nach Ägypten geflohen.

RI: Einmal sagten Sie, Sie seien 2003 nach Ägypten und Dubai, ein anderers Mal meinten Sie, Sie seien 2003 nach Italien gereist, um dort zu studieren? Was stimmt nun? Das heißt, Ägypten ist korrekt?

BF: Das habe ich nie so gesagt. Ich war in Ägypten, in Dubai, in der Türkei, in Griechenland und auch in Italien.

RI: Sie haben die Komoren 2003 verlassen, ist das korrekt?

BF: Am 11.08.2003.

RI: Wie haben Sie die Komoren verlassen?

BF: Meine Familie besaß ein Grundstück und ich habe es verkauft. Mit dem Geld bin ich dann geflohen.

RI: Sind Sie mit dem Einverständnis Ihrer Mutter geflüchtet?

BF: Nein, sie war nicht einverstanden.

RI: Konnten Sie das Grundstück selbst verkaufen, brauchten Sie Ihre Mutter nicht dazu?

BF: Es gab keine andere Lösung, meine Mutter war zwar nicht einverstanden, ich habe das Grundstück dennoch verkauft und bin nach Ägypten gefahren.

RI: Sie waren damals erst 13 Jahre alt und trotzdem war es Ihnen möglich, das Grundstück zu verkaufen?

BF: Es hat mich jemand begleitet und hat mir dabei geholfen.

RI: Wer hat Ihnen geholfen?

BF: Das war mein großer Bruder, der heißt XXXX (phon.).

RI: Können Sie mir nochmal sagen, wodurch Sie selbst bedroht wurden, durch die Probleme mit XXXX?

BF: Es gab damals eine Gruppierung, die hieß XXXX. Diese Gruppe hat Menschen massakriert. Es gibt diese Gruppe nicht mehr, es ist schon lange her. Diese Gruppe war auf allen komorischen Inseln aktiv.

RI: Was ist der Zusammenhang zwischen XXXX und der Gruppe?

BF: Ich glaube, dass diese Gruppierung von XXXX stammt.

RI: Wurden Sie selbst jemals von der Gruppe bedroht?

BF: Nein, ich persönlich nicht.

RI: Was denken Sie, was wäre passiert, wenn Sie damals auf den Komoren geblieben wären?

BF: Ich glaube, ich würde auch dort leben können, es ginge mir ungefähr gleich, wie jetzt. Es gibt viele Leute, die auf den Komoren leben.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden auf den Komoren?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu Leuten auf den Komoren, weil das Telefonieren sehr teuer ist, selbst, wenn ich sie anrufe, ist es für sie teuer.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch auf den Komoren?

BF: Mein Vater mit den vier Brüdern und mit meiner Schwester.

RI: Was ist mit Ihrer Mutter?

BF: Sie ist 2011 verstorben.

RI: Wie haben Sie das erfahren?

BF: Diese Nachricht kam über Frankreich. Mein Vater hatte drei Frauen und viele Kinder. Er reiste immer wieder nach Frankreich, so habe ich es erfahren.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Vater?

BF: Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinem Vater.

RI: Wie haben Sie dann 2011 vom Tod Ihrer Mutter erfahren?

BF: Es leben viele Komore in Frankreich.

RI: Wer hat Ihnen das gesagt?

BF: XXXX (phon.)

RI: Wie ist der Kontakt zwischen XXXX und Ihrem Vater?

BF: Das ist eine Nichte meines Vaters.

RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr auf die Komoren befürchten?

BF: Ich verstehe nicht.

RI: Was würde passieren, wenn Sie auf die Komoren zurückkehren würden?

BF: Ich habe schon hier meine Zukunft verloren und auf den Komoren gibt es niemanden mehr, der mir etwas zu Essen geben könnte oder mich aufnehmen könnte.

RI: Warum könnten Sie nicht zu Ihrem Vater gehen?

BF: Mein Vater fühlt sich für mich nicht mehr zuständig. Nicht nur für mich, sondern auch für sonst niemanden.

RI: Aber Ihre Brüder und Schwestern leben mit Ihrem Vater zusammen?

BF: Nein.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Geschwistern?

BF: 2003.

RI: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen zu den Komoren übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Momentan nicht.

RV: Es wurde vielleicht nicht ganz deutlich, dass der BF für längere Zeit in Ägypten und Dubai aufhältig war und dann der Fluchtweg über Griechenland und Italien nach Österreich führte.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Können Sie etwas über Ihren Alltag in Österreich erzählen? Können Sie uns etwas auf Deutsch erzählen?

BF: Ich bin zufrieden, weil ich krank war, aber jetzt geht es mir besser. Dubai ist ein schönes Land, aber es gibt keinen Arzt. Man muss immer bezahlen, das ist nur Geld rausschmeißen. In Österreich habe ich nur eine Creme und es geht mir besser.

RI: Was ist Ihr Alltag?

BF: Ich arbeite manchmal mit XXXX. Ich gehe auch in die Schule und mache meinen Abschluss. Ich habe hier viel zu tun, ich arbeite im Frauengarten. Es gibt keinen anderen Mann im Garten.

RI: Sie machen ja den Pflichtschulabschluss nach, Deutsch und Mathmatik ist noch offen?

BF: Ja.

RI: Haben Sie schon Prüfungstermine?

BF: Im Juni.

RI: In der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters ist die Rede davon, dass Ihre Existenz gesichert sei. Können Sie das bitte erklären?

BF: Ich kann mich jetzt ohne Papiere nicht erhalten. Ich war in Villach und dort hat man mir auch gesagt, dass ich Papiere brauche, damit ich eine Lehre machen kann.

RI: Was würde Sie interessieren, wenn Sie Papiere hätten?

BF: Autolackiererei.

RI: Sie haben zahlreiche enge Freunde in Österreich? Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, ich habe viele Freunde. Zum Beispiel XXXX. Es ist für mich wie eine Familie. Bei uns zuhause kann man sich einen Vater aussuchen. RI: Wie würden Sie sich eine Zukunft in Österreich vorstellen?

BF: Das wäre sehr gut für mich, hier eine Zukunft zu haben.

RI: Was wären Ihre Pläne?

BF: Zuerst würde ich die Lehre zum Autolackierer machen und dann würde ich den Führerschein machen.

RI: Haben Sie eine Beziehung in Österreich?

BF: Ja, ich habe eine Freundin.

RI: Können Sie dazu etwas sagen? Ist das eine Lebensgemeinschaft, wie lange dauert das schon?

BF: Wir sind seit zwei Jahren zusammen.

RI: Woher kommt Ihre Freundin?

BF: Aus Bosnien, aber sie ist hier geboren.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?

BF: Deutsch.

RI: Wissen Sie, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat?

BF: Sie ist zwar hier geboren, aber sie hat nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie hat eine Arbeitserlaubnis.

RI: Sie leben aber nicht gemeinsam in einem Haushalt?

BF: Nein, sie kommt mich besuchen, aber wir leben nicht zusammen.

RI: Planen Sie eine Heirat?

BF: Solange ich in der gegenwärtigen Situation lebe, ist es sehr schwierig das zu planen.

Abschließende Bemerkungen:

RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

RV: So wie ich XXXX kennengelernt habe, in den letzten zwei Jahren, fände ich es sehr gut, wenn er hier legal bleiben könnte. Eine Rückkehr wäre sehr schwierig. Er hat sich hier schon Qualifikationen erworben, er macht jetzt den Hauptschulabschluss. Es fehlen ihm nur Papiere, um zum Beispiel den Führerschein zu machen. Damit wäre er flexibler, wenn er hier bleiben dürfte.

RI: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ich habe alles verstanden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von den Komoren und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer hatte die Komoren 2003 verlassen, zunächst aber in Ägypten und Dubai gelebt. Im April 2011 wurde er in Wien von der Polizei festgenommen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 4 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011 negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine in Österreich geborene und aufgewachsene Freundin aus Bosnien zu haben.

1.6. Der Beschwerdeführer befindet sich gerade am Ende seines Pflichtschulabschlusses, hat während seines etwas mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich gut Deutsch gelernt und sich in verschiedenen Projekten ehrenamtlich engagiert. Er hat zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und stehen dem keine Bindungen mehr an seinen Herkunftsstaat entgegen, den er im jugendlichen Alter und vor 12 Jahren verlassen hatte. Es liegt eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht vor.

1.7. Der Beschwerdeführer hat die Komoren als Minderjähriger verlassen und in den zwölf Jahren der Abwesenheit die Bindung dazu verloren. Seine Geschwister und sein Vater leben noch auf den Komoren, doch hat er keinen Kontakt mehr zu ihnen.

1.8. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet; er hat sich eine Privatunterkunft organisiert. Er lebt von der Grundversorgung, ist aber auch bei verschiedenen ehrenamtlichen Projekten aktiv.

1.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wegen § 231 Abs. 1 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit ist zum aktuellen Zeitpunkt abgelaufen, die Freiheitsstrafe wurde endgültig nachgesehen.

1.10. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm auf den Komoren Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass er damit rechnen müsste, auf den Komoren aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

1.11. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auf die Komoren eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.12. Feststellungen zur allgemeinen Lage auf den Komoren:

Die Union der Komoren ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik. Das Land besteht aus drei Inseln: Grande Comore (Ngazidja), Anjouan (Nzwani) und Moheli. Im Mai 2011 wurde der frühere Vizepräsident Ikililou DHOININE zum Präsidenten der Komoren gewählt.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Auf den drei Inseln lebten im Juli 2014 knapp 767.000 Einwohner. 98 % der Bevölkerung gehören dem sunnitischen Islam an, 2 % sind römisch-katholisch.

Quelle: CIA World Fact Book, Comoros, abgerufen am 07.04.2015

Die Verfassungsreform von 2001 bestimmt eine weitgehende Autonomie der drei Hauptinseln Ngadzidja (Grande Comore), Ndzuwani (Anjouan) und Mwali (Mohéli). Es gibt ein Unionsparlament und jede der drei Inseln stellt abwechselnd den Staatspräsidenten der Union (seit 26. Mai 2011: Mwali nach Anjouan: 2006-2011 und Ngazidja: 2002-2006); zudem wählt jede Insel einen eigenen Gouverneur sowie ein eigenes Inselparlament.

In einem Referendum am 17. Mai 2009 wurde die Zentralregierung gegenüber den Inseln gestärkt und der Wahlrhythmus von Unionspräsident und Inselgouverneuren harmonisiert. Die Verfassungsänderung wurde Ende 2009 durch das neu gewählte Unionsparlament bestätigt. Durch den neuen Wahlrhythmus wurde die Amtszeit des Präsidenten von vier auf fünf Jahre verlängert.

Innenpolitische Lage

Innenpolitische Gegensätze waren in der Vergangenheit häufig eher die Folge von Kämpfen von Persönlichkeiten, Clans und Regionen um politischen und wirtschaftlichen Einfluss als Ausdruck gegensätzlicher gesellschaftspolitischer Zielsetzungen. Sie reflektieren aber auch auswärtige, zumeist von der französischen Insel Mayotte ausgehende Interessen verschiedener Art. Seit der Unabhängigkeit von Frankreich (1975) gab es zahlreiche Putsche bzw. Putschversuche.

Die Sezessionsbestrebung unter Anführung von Oberst Bacar auf der Insel Anjouan im März 2008 wurde mit einer von der Afrikanischen Union angeführten Militärintervention beendet. In der Folge konnte die nationale Einheit wiederhergestellt werden.

Korruption

Die Korruption bzw. Bestechlichkeit der öffentlichen Hand ist eines der drängendsten Probleme des Landes. Kinder wurden auf verschiedene Arten und Weisen missbraucht, unter anderem durch Gewalt, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die Regierung setzte Regelungen zum Schutz von Arbeitern nicht effektiv um.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Flüchtlinge

Jedes Jahr versuchen zahlreiche Komorer nach Mayotte und so in die Europäische Union zu gelangen. Die dafür verwendeten kleinen Boote mit Aussenbordmotor nennt man in der Region "kwassa kwassa", nach einem von ruckartigen Bewegungen geprägten Tanz aus Kongo-Kinshasa. In der Tat ist die Überfahrt auf der oft schweren See zwischen den Inseln mitunter sehr schaukelig, nicht selten kommt es - wie an der EU-Aussengrenze im Mittelmeer - zu tödlichen Bootsunglücken. Bereits Tausende von Menschen haben dabei ihr Leben verloren.

Quellen: NZZ 02.07.2014, abrufbar unter http://www.nzz.ch/international/der-unfertige-halbmond-1.18329933, abgerufen am 08.04.2015;

arte-Reportage vom 24.01.2015, abrufbar unter http://info.arte.tv/de/mayotte-oder-die-hoffnung-aufgeben, abgerufen am 08.04.2015.

Menschenrechte

Die Menschenrechte werden in den Komoren im Allgemeinen respektiert. Es ist keine systematische politische Verfolgung bekannt geworden, jedoch wurden im Zusammenhang mit der Verfassungsänderung vom Mai 2009 mehrere Fälle von zeitweisen Inhaftierungen aus politischen Gründen bekannt. Die Lage in den Gefängnissen ist prekär, Entscheidungen der Justiz werden von Korruption beeinflusst. Kinderarbeit und Diskriminierungen sind zwar offiziell verboten, kommen im Alltag jedoch wiederholt vor. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird respektiert, auf Anjouan allerdings nur mit Einschränkungen.

Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen ist eine weitverbreitete Praxis. Die Regierung entmutigte, verhaftete oder suspendierte Beamte, denen solche Handlungen vorgeworfen wurden, strafrechtlich verfolgt wurden sie allerdings selten. Der Generalstaatsanwalt wurde im Oktober auf Grund seiner Einmischung in die Untersuchungen eines Falles von Menschenhandel entlassen.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Folter

Die Verfassung verbietet derartige Praktiken. Misshandlungen von Gefangenen können vorgefallen sein. Berichte oder Beschwerden über Folter oder unmenschliche Behandlung oder Strafe sind nicht bekannt geworden.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Haftbedingungen

Diese sind weiterhin schlecht. Gemäß den wenigen Quellen bekommen Häftlinge eine spärliche Mahlzeit pro Tag. Darüberhinaus sind sie von der Unterstützung ihrer Familie mit Nahrungsmitteln abhängig, Häftlinge ohne Familie in der Nähe des Gefängnisses leiden darunter. Trinkwasser ist Mangelware, die sanitären Bedingungen, die Belüftung und Beleuchtung sind mangelhaft, die Gefängnisse sind überbelegt (Das Gefängnis in Moroni hat eine Kapazität von 60 Insassen, im Oktober waren dort wie regelmäßig 206 Insassen untergebracht) und die medizinische Versorgung ist unzureichend. Es gab keine Berichte über Todesfälle in Gefängnissen. Jugendliche werden ab dem 14. Lebensjahr wie Erwachsene behandelt, üblicherweise werden sie jedoch nicht inhaftiert sondern der elterlichen Obsorge überlassen. Jugendliche Häftlinge werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht, für weibliche Häftlinge sind eigene Gefängnisblöcke vorgesehen. Vollständige Aufzeichnungen über Häftlinge sind nicht vorhanden. Alternative Sanktionen zu Haftstrafen sind nicht vorhanden. Häftlinge haben Zugang zu Besuchern und können den muslimischen Ritualen folgen.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Sicherheitskräfte

Es gibt sowohl gemeinschaftliche als auch von den einzelnen Inseln geführte Sicherheitskräfte. Straflosigkeit war ein Problem, es gibt kein Verfahren zur Untersuchung von Polizeiübergriffen.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Pressefreiheit

Die Unionsregierung behinderte die Pressefreiheit durch die öffentliche Kritik bzw. Einschüchterung von kritischen Journalisten. Das Internet wird nicht ohne entsprechende rechtliche Grundlage im Einzelfall überwacht.

Quelle: US Department of State, Human Rights Report Comoros 2013

Wirtschaft

Das Land ist eines der ärmsten der Welt, das BIP betrug im Jahr 2013 $ 1.300,- pro Kopf. Obwohl 80 Prozent der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind, ist das Land bezüglich der Lebensmittelproduktion nicht unabhängig, die Hauptware Reis macht den Großteil der Importe aus.

Quelle: CIA World Fact Book, Comoros, abgerufen am 07.04.2015

Encyclopaedia Britannica, Comoros, abrufbar unter http://www.britannica.com/EBchecked/topic/129467/Comoros/93638/Plant-and-animal-life, abgerufen am 08.04.2015.

Medizinische Versorgung

Auf jeder der drei Inseln befinden sich Krankenhäuser, medizinisches Personal ist jedoch knapp und es gibt weder moderne Ausstattung noch ausreichend medizinische Vorräte. Deshalb sind die Einwohner zum Großteil auf traditionelle Medizin und Naturheiler angewiesen. Ernstere medizinische Probleme werden bei entsprechender finanzieller Dotierung in Frankreich oder Madagaskar behandelt. Obwohl die Kindersterblichkeit zurückgegangen und die Lebenserwartung gestiegen ist, gibt es nach wie vor schwere medizinische Probleme: Nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung hat Zugang zu sauberem Trinkwasser und Parasitenbefall ist gängig. Andere schwerwiegende Erkrankungen sind Malaria, Cholera, Tuberkulose, Lepra und AIDS.

Quelle: Encyclopaedia Britannica, Comoros, abrufbar unter http://www.britannica.com/EBchecked/topic/129467/Comoros/93638/Plant-and-animal-life, abgerufen am 08.04.2015.

Quelle falls nicht anders angegeben:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Komoren/Innenpolitik_node.html

abgerufen am 27.03.2015

1.12. In Ergänzung der allgemeinen Feststellungen war vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Anfrage an ACCORD zur aktuellen Menschenrechtslage gestellt worden, die mit am 08.05.2015 unter a-9165-1 beantwortet worden war. Die Anfragebeantwortung zur wirtschaftlichen Lage wurde unter a-9165-2 und jene zur medizinischen Versorgungslage unter a-9165-3 übermittelt. In der Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers werden die drei Anfragebeantwortungen, welche vorliegendem Erkenntnis auch zugrunde gelegt werden, folgendermaßen zusammengefasst:

"Wie auch aus diesen Anfragebeantwortungen hervorgeht, ist die Menschenrechtslage auf den Komoren nach wie vor äußerst prekär. Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Diese herrscht auf allen Regierungsebenen, in der Justiz, im öffentlichen Dienst sowie innerhalb der Polizei und den Sicherheitskräften vor. Selbstzensur ist weit verbreitet. Die schlechten Haftbedingungen umfassen eine massive Überlegung und unzureichende sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und Ernährung. Das Fehlen von politischen und bürgerlichen Freiheiten ist oftmals mit großen Kosten verbunden. GegnerInnen von staatlicher Korruption und politische AktivistInnen werden gejagt und verhaftet. Es bestehen negative Auswirkungen des Söldnertums auf die aktuelle Menschenrechtslage. Eine dieser Auswirkungen sind die Kultur der Straffreiheit, die immer noch weitverbreitet ist. Bis heute ist kein Fall von Söldnertum vor Gericht gebracht worden. Die Straffreiheit erstreckt sich weiters auf heute begangene Menschenrechtsverletzungen, darunter Gewalt gegen Frauen und Kinder, willkürliche Inhaftierung, Verweigerung der Rechte von Inhaftierten, fehlende Unabhängigkeit der Justiz und Repressionen gegen MenschenrechtsverteidigerInnen. Das komorische Justizsystem wird den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Grundrechte der Inhaftierten sind nicht garantiert und die Unschuldsvermutung wird nicht respektiert. Es besteht weiters die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, da die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit bei der Armee liegt, diese nicht im Umgang mit ZivilistInnen geschult ist. Weiters sind im Gesetz Strafen für religiöse Praktiken, die nicht der sunnitisch schafiitischen Rechtsschule entsprechen, sowie eine strafrechtliche Verfolgung von KonvertitInnen vom Islam vorgesehen. Außerdem sind Bekehrungen zu einer Religion, abgesehen von Bekehrungen zum Islam, verboten. Weiters gibt es gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben. Es kommt weiterhin zu gesellschaftlicher Diskriminierung von Nicht-MuslimInnen, insbesondere ChristInnen und KonvertitInnen vom Islam.

Die Komoren gehören zu den ärmsten Ländern der Welt. Einem Bericht der Weltgesundheitsorganisation zufolge droht die Armutsquote im Jahr 2015 auf 93 Prozent zu steigen. Die Komoren gehören zu den am wenig entwickelten Ländern der Welt und nehmen im Globe Hunger Index 2013 den drittletzten Platz ein. Im Land gibt es unzureichende landwirtschaftliche Ressourcen, eine endemische Jugendarbeitslosigkeit sowie öffentliche Institutionen, die nach 2 Jahrzehnten politischer Instabilität immer noch schwach sind. Die sozi-ökonomische Lage verschlechtert sich zunehmend. Die Komoren sind seit ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1975 der Schauplatz von zahlreichen Putschen und Putschversuchen gewesen. Die Arbeitslosigkeit erreicht bei jungen Erwachsenen rund 45 Prozent. Auf den Komoren gibt es keine Arbeitslosenversicherung. Die medizinische Versorgungslage auf den Komoren ist äußerst schlecht. Trotz der Bemühungen ist ein effektiver Zugang zu Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der Überlastung der Einrichtungen nicht immer gewährleitstet. Kostenfreiheit einiger Leistungen ist oft nur theoretischer Natur. Die Familien von Kranken sind oftmals gezwungen, dem nichtärztlichen Heilpersonal zusätzliches Geld zu zahlen und die für die Erbringung der Gesundheitsleistungen benötigten Materialien zu kaufen. In einem Bericht vom Juli 2010 führt der Internationale Währungsfonds (IWF) an, dass die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und die dort angebotenen Dienstleistungen von schlechter Qualität sind. Entwicklungen im privaten Sektor sind anarchisch und die angebotenen Dienstleistungen sind teuer und könnten von zweifelhafter Natur sein. Als Ergebnis dieser Situation, kombiniert mit anderen, dem Gesundheitssystem inhärenten soziokulturellen Faktoren, müssen Leute oftmals kostspielige Reisen auf sich nehmen, um entweder im privaten Sektor oder im Ausland eine medizinische Behandlung zu erhalten. Mittellose Personen verfügen über nicht genügend finanzielle Mittel, um eine ihrer gesundheitlichen Lage angemessene, hochwertige Gesundheitsversorgung zu erhalten. Der komorische Gesundheitssektor umfasst die Krankenhäuser, die sich auf den Inseln der Komoren befinden. Diese Krankenhäuser sind allerdings nicht gut entwickelt und auf traditionelle Heiler angewiesen. Personen mit finanzieller Stabilität begeben sich zwecks medizinischer Behandlung nach Frankreich oder Madagaskar. Auf den Komoren werden nur für einige wenige Krankheiten Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt."

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten und Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, auf den Komoren verheiratet gewesen zu sein und Kinder zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 stellte er diesbezüglich klar, dass dies nicht zutreffe.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigungen außer einer Neurodermitis vorgebracht wurden und sich auch keine diesbezüglichen Hinwiese im Akt finden.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesasylamt hatte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, geflüchtet zu sein, da eine Gruppe aus XXXX immer Probleme auf den anderen Inseln bereiten würde; eine Gruppe namens XXXX habe Menschen massakriert. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da es weder in den Feststellungen des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2011 noch in denen des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 noch in den aktuellen Anfragebeantwortungen von ACCORD seinen Niederschlag findet. Zudem würde es auch keine Asylrelevanz entfalten, da der Beschwerdeführer selbst davon nicht betroffen war und auch keine konkrete Verfolgung in der Zukunft anzunehmen wäre; gegenüber der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er selbst nie von der Gruppe bedroht gewesen sei und es diese Gruppe zudem auch schon lange nicht mehr geben würde. Auch die Antwort auf die Frage, was er denn denke, was passiert wäre, wenn er nicht geflüchtet wäre, erweckt nicht den Anschein, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen hat: "Ich glaube, ich würde dort auch leben können, es ginge mir ungefähr gleich wie jetzt. Es gibt viele Leute, die auf den Komoren leben." (Auszug aus der Niederschrift vom 19.05.2015) Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Komoren aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verlassen hat.

2.3.3. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation auf den Komoren nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich seit vielen Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält und dass er auch den Kontakt zu seiner Familie verloren hat. Dennoch bleibt festzuhalten, dass er jung, gesund und arbeitsfähig ist, die Landessprache beherrscht und über Familie auf den Komoren verfügt. Er gab selbst an, über in Frankreich lebende Verwandte, welche von seinem Vater besucht worden seien, vom Tod seiner Mutter erfahren zu haben. Gänzlich abgebrochen ist der Kontakt daher zur komorischen Bevölkerung nicht und könnte eine Hilfestellung im Falle einer Rückkehr auch über die komorische Exilgemeinschaft erfolgen. Bei all diesen Erwägungen wird die Schwierigkeit der Lage für den Beschwerdeführer nicht übersehen und werden auch die in den Anfragebeantwortungen angeführten gravierenden Defizite in der medizinischen Versorgung und in der wirtschaftlichen Situation miteinbezogen. Der EGMR geht allerdings davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung auf die Komoren für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Komoren verlassen zu haben, weil eine Gruppe von XXXX aus Personen auf den anderen Inseln der Komoren überfalle und ermorde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft ist und darüber hinaus auch keine Verfolgungsgefahr für die Zukunft darstellen würde, da der Beschwerdeführer selbst gesagt hatte, dass es diese Gruppe nicht mehr geben würde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der langen Abwesenheit von den Komoren ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er ein gesunder, junger Mann ist und es ihm möglich wäre, wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung des Beschwerdeführers auf die Komoren. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.04.2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, hat sich aber in den letzten vier Jahren außerordentlich gut integriert. Er hat engen Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut, sich ein eigenes Leben in einer Privatunterkunft eingerichtet. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Der Beschwerdeführer hat die A2-Deutschprüfung abgelegt und kommuniziert, auch mit seiner Freundin, mit der er seit zwei Jahren eine Beziehung führt, auf Deutsch. Er hat sich sozial engagiert und war unter anderem an einem Literaturprojekt für Kinder beteiligt. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er ist gerade dabei den Hauptschulabschluss nachzuholen und möchte eine Lehre als Autolackierer beginnen. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zu den Komoren ist festzuhalten, dass er diese als etwa 13jähriges Kind verlassen hatte und seither keinen direkten Kontakt mehr zu seinen Verwandten hatte.

Der Beschwerdeführer wurde allerdings einmal strafrechtlich verurteilt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verurteilung im Juli 2011 erfolgte und der Beschwerdeführer seither unbescholten ist. Zudem handelte es sich um eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen wegen Beteiligung an einer Schlägerei, welche durch ein Bezirksgericht ausgesprochen wurde. Auch wenn das damalige Verhalten des Beschwerdeführers schwer zu kritisieren ist, ist in die Gesamtabwägung doch miteinzubeziehen, dass es sich um ein äußerst geringes Strafausmaß handelt, die Tilgung der Strafe im nächsten Jahr eintreten wird und die Freiheitsstrafe nach positivem Verhalten während der Probezeit bereits endgültig nachgesehen worden war.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, im Schulabschluss und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nunmehr die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Der Umstand, dass das Asylverfahren über 4 Jahre gedauert hat, ist nicht allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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