BVwG G308 2105599-1

G308 2105599-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Einstellung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2105599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2105599.1.00

Spruch

G308 2105599-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gertrud LINHART und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlangeantrag von XXXX vom 25.03.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015 des AMS Spittal an der Drau, GZ AMS Spittal/Drau/2015/05662 - 056, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 3 lit h iVm. § 7 AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.02.2015, Gz. XXXX, stellte das AMS Spittal an der Drau gemäß § 24 Abs. 1 iVm §7 und 12 ALVG 1977 das Arbeitslosengeld von XXXX (im Folgenden BF) mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2015 ein. Begründet wurde dies damit, dass nach Beendigung einer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber aufgenommen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht am 26.02.2015 Beschwerde ein. Darin führte sie aus, dass sie seit Mai 2014 bei der Stadtgemeinde XXXX als Springerin im Bereich "Essen auf Rädern" tätig sei. Ab August 2014 hatte sie die Möglichkeit wenn sie nicht arbeitete Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies wurde folgendermaßen gehandhabt: wenn ein Monat beendet war, brachte sie einen Lohnzettel zum AMS, worauf die entsprechende Bearbeitung veranlasst wurde.

Am 30.10.2014 wurde seitens der Stadtgemeinde XXXX ein geringfügiger Vertrag ab 01.01.2015 angeboten. Dies teilte sie auch dem AMS mit. Am 10.12.014 unterschrieb sie den Vertrag. Bereits am nächsten Tag war sie wieder beim AMS, da sie den Lohnzettel von November abgeben musste, und informierte das AMS darüber, dass der Vertrag von ihr inzwischen unterschrieben wurde. Anfang Jänner erhielt sie einen Anruf seitens des AMS, worin sie darauf aufmerksam gemacht wurde dass der Bezug eingestellt werde, da es keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber gegeben habe. Daraufhin wandte sie sich sofort an die Personalabrechnung der Stadtgemeinde, die aber mitteilte am Bestehen des Vertrages nichts mehr ändern zu können und dass das Versäumnis beim Arbeitsamt liege.

Wenn sie über die entsprechenden Regelungen Bescheid gewusst hätte, hätte sie diese beachtet. Sie sei davon ausgegangen, seitens des AMS umfassend und richtig informiert zu werden. Es handle sich in ihrem speziellen Fall um einen Betrag von € 1816,80, da sie zwei Kinder in Ausbildung habe, benötige sie jeden Euro dringend.

Mit Bescheid vom 23.03.2015, AMS Spittal/Drau/2015/05662 - 056 erließ das AMS eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründet wurde dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, wonach wenn nach Beendigung einer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber aufgenommen wurde, keine Arbeitslosigkeit vorliege. Wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist gemäß § 24 Abs.1 AlVG des Arbeitslosengeld mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit einzustellen.

Eine Informationspflicht des AMS, wie in der Beschwerde bemängelt wurde, welche Auswirkungen die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber habe, erweise sich nicht als Verfahrensfehler, welcher eine Änderung der Entscheidung bewirken könne, zumal die Behörde mangels konkreter Anfrage keine Veranlassung hatte die BF genau anzuleiten.

3. Mit Schreiben vom 25.03.2015 brachte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere nähere Begründung gegen den Bescheid vom 23.03.2015 ein.

4. Mit Schreiben vom 08.04.20 wurde der Beschwerdevorlageantrag samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und am 09.04.2015 der G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war bis Ende Dezember 2014 bei der Stadtgemeinde XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daran unmittelbar anschließend wurde eine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2015 beim selben Dienstgeber aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

(...)

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist."

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer anschließend an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber geringfügig beschäftigt ist, es sei denn es liegt mindestens ein Monat zwischen diesen Dienstverhältnissen. Dies ist hier jedoch unbestrittenermaßen nicht der Fall.

Der eindeutige Gesetzestext noch die bisherige Judikatur des VwGH lassen einen Interpretationsspielraum offen.

Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 05.11.2003, GZ 99/08/0078 aus, dass für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs. 3 lit.h AlVG kein Spielraum sei. Im Erkenntnis vom 22.02.2012, GZ 2009/08/0251 sprach er aus, dass für eine einschränkende Interpretation des §12 Abs.3 lit h ALVG dahingehend, dass eine länger als einen Monat dauernde geringfügige Beschäftigungen beim selben Dienstgeber dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen solle in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung kein Raum sei (ebenso im Erkenntnis vom 06.02.2011, GZ 2008/08/0028 mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse).

Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ 2010/08/0168 aus, dass selbst bei der Absolvierung eines einzigen Schnuppertages für eine einschränkende Interpretation des § 12 Absatz.3 lit. h ALVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung kein Raum bestehe (mit Hinweisen auf weitere Judiktatur).

Ein eventueller Beratungsfehler wie in der Beschwerde angesprochen, kann vom Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht aufgegriffen werden.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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