G306 2100574-1•BVwG G306 2100574-1
G306 2100574-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2015
Frist, Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung
G306 2100574-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. 1050974806-150104348, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit, dem BF am 04.02.2015 persönlich übergebenen, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg vom 02.02.2015, Zl.:
1050974806-150104348, wurde der Antrag des BF vom 29.01.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit per Telefax am 06.02.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, wobei die Beschwerdebegründung handschriftlich in Albanisch ausgeführt wurde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015 vom BFA vorgelegt.
3. Mit Beschluss, Zl. G306 2100574-1/2Z, vom 18.02.2015, dem BF persönlich zugestellt am 20.02.2015, wurde seitens des erkennenden Gerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Nach einmaligem erfolglosen Versuch, einen vom erkennenden Gericht an den BF gerichteten Verbesserungsauftrag, in welchem dieser zur Übersetzung der in nicht deutscher Sprache verfassten Eingabe binnen drei Wochen aufgefordert und ihm die Zurückweisung seiner Beschwerde im Falle des Nichtentsprechens angekündigt wurde, an diesen zuzustellen, wurde eine neuerliche Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch, mangels Inkenntnisbringens des konkreten Aufenthaltsortes bzw. der Abgabestelle des BF am 17.03.2015 bewirkt.
Ein die Mängel behebender Schriftsatz langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. 100/2005 idgF. sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
2.2. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) und stellt die Einbringung eines Anbringens in nicht deutscher Sprache einen verbesserungsfähigen Mangel iSd. § 13 Abs. 3 AVG dar. (vgl. VwGH 24.04.2007, 2007/18/0095).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welchen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen es dem Anbringen mangelt (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
2.2.2. Da der BF die Begründung seiner Beschwerde in einer fremden, nicht deutschen, Sprache verfasst hat, und sohin einen Mangel im Sinne des § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG aufweist, wurde der BF zur Verbesserung dieses, in Form der Übersetzung seines Vorbringens, binnen drei Wochen ab Zustellung, aufgefordert. In einem wurde dieser auch auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung hingewiesen.
2.3. Der mit "Änderung der Abgabestelle" titulierte § 8 ZustG lautet:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt das ohne Zustellversuch hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
2.3.1. Der BF hat es bis zum heutigen Tag unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl dieser vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.
Da sohin der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt ist und diese auch (nach Einsicht in das ZMR) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, erfolgte die Zustellung des Verbesserungsauftrages gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
2.4. Da die gesetzte, mit 17.03.2015 zu laufen begonnene und am 07.04.2015 geendete, Frist zur Verbessrung des Beschwerdemangels fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen.
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