BVwG W206 1429290-1

W206 1429290-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1429290-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1429290.1.00

Spruch

W206 1429290-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 00.439-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 10.1.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der am 11.1.2012 gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Sheikhaal an und habe seine Heimat im September 2009 schlepperunterstützt verlassen. Letztlich sei er bis Jänner 2012 in Griechenland aufhältig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass Al Shabaab seinen Vater getötet hätten, da dieser ein "Sufi"- Anhänger gewesen sei. Nachdem auch der Beschwerdeführer umgebracht werden hätte sollen, habe er seine Heimat verlassen.

2. Am 22.8.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass sein Vater als Koranlehrer tätig gewesen sei und seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe bzw. dieses nach wie vor betreibe. Er sei traditionell mit zwei Frauen verheiratet und habe insgesamt 13 Kinder. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater am 1.10.2009 von Al Shabaab am Morgen in der Moschee getötet worden sei und er selbst noch am gleichen Tag ebenfalls von den Islamisten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Noch am selben Tag hätte er daher beschlossen, Somalia zu verlassen und habe sich einen Schlepper organisiert. Der Grund für die Ermordung seines Vaters sei gewesen, dass die Rebellen gedacht hätten, er sei als Sufi kein Moslem, sondern Christ. Er befürchte im Fall der Rückkehr aber nicht nur eine Bedrohung seitens Al Shabaab, sondern auch von Seiten der Sufi, weil er das Land verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zu Somalia ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Im Kern begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung hinsichtlich der Frage der mangelnden Asylgewährung dahingehend, dass die Islamisten sich aus Mogadischu zwischenzeitlich zurückgezogen hätten und daher von diesen keine Gefahr mehr ausginge. Zudem seien praktizierende Sufi- Anhänger von staatlicher Seite keiner Verfolgung ausgesetzt, vielmehr bestünde sogar eine Kooperation mit der Übergangsregierung im Kampf gegen Al Shabaab. Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des andauernden Aufenthalts der Mutter des Beschwerdeführers in Mogadischu sowie aufgrund deren Lebensmittelbetrieb davon auszugehen wäre, dass eine Existenzgrundlage für den Beschwerdeführer bestünde. Zudem stünde Mogadischu unter der Kontrolle der Übergangsregierung sowie der AMISOM- Truppen, so dass keine dem Art 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten sei. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK begründet.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach dem Tod seines Vaters, der ein angesehener Mullah gewesen wäre, einen Drohanruf der Islamisten erhalten habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Al Shabaab seien der Meinung, dass es sich bei den Sufis um gottlose und ungläubige Menschen handle und hätten eine Verbreitung dieser Glaubenseinstellung unterbinden wollen. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde würden selbst von Diskrepanzen zwischen der radikal- islamischen Ideologie der Al Shabaab und dem in der Sufi- Tradition verankerten religiösen Status der Sheikhaal ausgehen. Weiters würde darin ausgeführt, dass sich daraus zwar keineswegs eine generelle Verfolgung ableiten ließe, jedoch davon auszugehen sei, dass Al Shabaab im Fall von priesterlichen Angehörigen der Sheikhaal Einhalt gebieten würde. Aufgrund des Schicksals seines Vaters wäre der Beschwerdeführer als Nachfolger bedroht worden. Zudem ergänzte der Genannte, er habe niemals behauptet, von staatlicher Seite wegen der Sufi- Religion Verfolgung befürchtet zu haben. Vielmehr befürchte er nichtstaatliche Verfolgung, die unter bestimmten Gesichtspunkten Asylrelevanz zu entfalten geeignet wäre. Da der Beschwerdeführer in Somalia keinen Schutz vor Verfolgung finden könne, mangle es am tatsächlichen und effizienten Schutz im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur.

5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.

6. Mit Beschluss des VwGH vom 29.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat im Kern während des gesamten Verfahrens ein gleichlautendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erachtete dieses über weite Strecken als glaubhaft (vgl. Seite 59 ff. des angefochtenen Bescheides), hielt aber in Bezug auf die angegebene Bedrohung durch Al Shabaab fest, dass nicht mit "maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden könne, dass der Anruf tatsächlich durch Mitglieder von Al Shabaab erfolgt sei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich in diesem Zusammenhang keine (weitere) nachvollziehbare Begründung, warum dem Genannten gerade hinsichtlich dieses Sachverhaltselements kein Glauben geschenkt wurde, ansonsten aber schon.

Wenn nun in weiterer Folge davon gesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer wegen der Ausübung von Sufi- Traditionen von staatlicher Seite keine Verfolgung drohe, so geht diese zur Begründung mangelnder Asylrelevanz herangezogene Argumentation fehl. Der Beschwerdeführer hat- wie er zuletzt auch zutreffend in der Beschwerde ausführt- zu keinem Zeitpunkt staatliche Verfolgung wegen seiner religiösen Praktiken befürchtet, sondern vielmehr auf diesbezügliche, von Al Shabaab ausgehende Bedrohungen verwiesen. Wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar diesbezügliche Feststellungen getroffen, diese aber nicht gewürdigt und in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt. Wenn sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen ergibt, dass sich zwischen der Ideologie von Al Shabaab und dem fest in der Sufi -Tradition verankerten religiösen Status der Sheikhaal eine erhebliche ideologische Diskrepanz ergäbe, so wäre es notwendig gewesen, dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers näher zu erörtern. Insbesondere wäre zu klären gewesen, inwieweit dem Beschwerdeführer konkret aufgrund des religiösen Status Gefahr seitens der Islamisten gedroht hat, dies auch vor dem Hintergrund der Ermordung seines Vaters, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden war. Weiters wäre in diesem Zusammenhang der Frage nachzugehen gewesen, ob und welche Schutzmöglichkeiten dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden wären. Aus den Länderberichten ergibt sich lediglich, dass Sufi- Kleriker von Al Shabaab ermordet würden, Anhänger attackiert und Moscheen zerstört. Welche Reaktionen seitens des Staates erfolgten, ergibt sich aus den herangezogenen Berichten demgegenüber nicht. Auch der Hinweis, dass sich Al Shabaab zwischenzeitlich aus Mogadischu zurückgezogen hätten, genügt in dieser Form nicht, um eine potentielle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auszuschließen. Der Rückzug mag unter Umständen zu einer generellen Verbesserung der allgemeinen Lage in der Stadt führen, sagt aber ohne nähere weitere Ermittlungen nichts darüber aus, inwieweit Angehöriger bestimmter religiöser Gruppen, die von al Shabaab nicht goutiert werden, aufgrund ihres besonderen Status weiterhin gefährdet sind.

Insgesamt kann somit aufgrund mangelnder Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob das - grundsätzlich als wahr einzustufend-Vorbringen nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu entfalten.

Zur Frage des subsidiären Schutzes wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die gesamtheitlich prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Verbindung zu bringen. Außer Acht gelassen wird, dass Mogadischu nach wie vor Ziel von Anschlägen ist und somit die Bevölkerung Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Auch zu diesem Punkte erweist sich das Ermittlungsverfahren als lückenhaft.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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