BVwG W194 1432553-1

W194 1432553-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 1432553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1432553.1.00

Spruch

W194 432553-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 28. Jänner 2013, AZ:

1300. 942-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 stattgegeben und Quadratullah NASARI der Status des Asylberechtigten zuerkannt

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Quadratullah NASARI damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am 23.01.2013 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger muslimisch-schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX sei. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei "Dorf: XXXX,

Distrikt: XXXX, Provinz: XXXX". Von dort aus habe er vor ca. 1,5

Jahren Afghanistan verlassen. Als Fluchtgrund gab er an: "In Afghanistan bin ich in Lebensgefahr. Meine Frau hatte vor mir einen anderen Mann der sie heiraten wollte. Weil dieser Mann kriminell war, heiratete sie ihn nicht sondern heiratete letztendlich mich. Aus diesem Grund wurde ich von diesem Mann bzw. seinen Freunden und Bekannten verfolgt und bedroht. Da ich um meine Sicherheit und um mein Leben fürchten musste, entschloss ich mich zur Flucht. Das sind meine Fluchtgründe, mehr kann ich nicht angeben."

2. Am 28.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte insbesondere aus, dass sich im Dorf XXXX sein Elternhaus befinde, in dem er von seiner Geburt an bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei - mit Ausnahme von fünf Jahren, die er, ab dem er 16 gewesen sei, im Iran verbracht habe. In dem Elternhaus lebten die Eltern des Beschwerdeführers, zwei jüngere Brüder und fünf Schwestern. Diese wohnten immer noch dort. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Jemand wollte vor unserer Heirat meine Frau heiraten. Doch meine derzeitige Frau hatte kein Interesse an diesem Mann und sie hat sich für mich entschieden. Nach unserer Hochzeit hat dieser Mann mich mit ein paar weiteren Männern mit dem Tode bedroht. Er sagte, er würde mich nicht am Leben lassen. Deswegen bin ich dann in den Iran geflüchtet. Ich wollte aber zurück nach Afghanistan, wegen der Drohung wollte ich meine Frau nicht aufregen. Deshalb habe ich mich dann entschieden, nach Europa zu flüchten. Das ist alles." Ergänzend führte der Beschwerdeführer an, dass er am 08.07.2011 geheiratet habe - nach seiner Rückkehr aus dem Iran. Der betreffende Mann habe ihn nach der Hochzeit telefonisch bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann vor ca. 1,5 Jahren ein zweites Mal in den Iran aufgebrochen; von dort sei er dann, nach ca. einem Jahr und zwei Monaten im Iran, nach Europa weiter gereist.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre, muslimischen Glaubens und verheiratet sei. Seine Identität stehe nicht fest. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei bzw. gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter sei und in Afghanistan einer Arbeit nachgehen könne. Er sei weder Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden noch durch dritte Personen ausgesetzt. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. In Österreich habe er keine Arbeit und keine sozialen oder familiären Kontakte. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen aufgrund von Widersprüchen und "zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten" nicht glaubhaft gewesen seien.

In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid zur Gänze bekämpft, eine mündliche Verhandlung beantragt, und insbesondere ausführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe, das Recht auf Parteiengehör verletzt und sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan nicht angemessen auseinandergesetzt habe.

6. Am 12.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Erzdiözese Wien - REKTORAT ARGE AAG (Kath. Gemeinden aus Afrika, Asien u. Lateinamerika in Wien) vom 10.02.2014, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2014 am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen kath. Gemeinde der Erzdiözese Wien teilnehme und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen. Entsprechend der Richtlinien der Erzdiözese Wien sei dafür ein etwa einjähriger Katechumenat vorgesehen. Die feierliche Aufnahme in den Katechumenat sei für März 2014 geplant, die Taufe selbst würde frühestens zu Ostern 2015 stattfinden.

7. Am 23.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben der Erzdiözese Wien - REKTORAT ARGE AAG vom 16.04.2014, mit welchem bestätigt wurde, dass die feierliche Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat am 29.03.2014 erfolgt sei. Die Taufe sei für Ostern 2015 geplant.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts zum Herkunftsstaat übermittelt. Zur Stellungnahme wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

Dem Beschwerdeführer wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Erhebung der Beschwerde gravierende Veränderungen ergeben haben. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme im Hinblick auf seine für Ostern 2015 geplante Taufe ersucht.

Der belangten Behörde wurde außerdem das unter I.7. angeführte Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt.

9. Die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

10. Am 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte unter Vorlage eines Taufscheins der Erzdiözese Wien vom 06.04.2015 aus, dass er zum Christentum konvertiert und getauft worden sei. Am 19.02.2015 sei die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung durch Kardinal Christof Schönborn erfolgt. Das betreffende Schreiben war der Stellungnahme beigelegt. Weiters verwies der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts zum Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf, dass ihm in Afghanistan ein freies Ausleben der christlichen Religion nicht möglich sei; Christen würden in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

11. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

12. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und zusätzlich Folgendes festzuhalten:

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz

XXXX.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

1.3. Ab Jänner 2014 nahm der Beschwerdeführer am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese Wien teil und äußerte den Wunsch, sich katholisch taufen zu lassen, wofür gemäß den Richtlinien der Erzdiözese Wien ein etwa einjähriger Katechumenat vorgesehen ist.

Am 29.03.2014 erfolgte die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat.

Am 19.02.2015 erfolgte betreffend den Beschwerdeführer die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung durch den Kardinal der Erzdiözese Wien.

Am 06.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in der Erzdiözese Wien getauft.

Der Beschwerdeführer befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

1.4. Zur Religionsfreiheit in Afghanistan und Situation der Christen:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf dessen Konversion - und die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde übermittelten Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat.

2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Herkunft gründen sich auf die Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.05.2015.

2.3. Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Erzdiözese Wien (I.7, I.8 und I.10), welche eine ernsthafte und nach außen hin erkennbare Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum belegen.

Vor dem Hintergrund der Teilnahme an der einjährigen Taufvorbereitung und der daran anschließenden Taufe des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, nach dem christlichen Glauben zu leben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, in Afghanistan nicht als Christ leben zu können.

2.4. Betreffend die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A):

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.5. Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005) - seine in Österreich vollzogene Konversion zum Christentum - geltend. Damit gelingt es ihm, aus folgenden Erwägungen eine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum bereits wiederholt ausgesprochen, dass entscheidend ist, "ob der Beschwerdeführer bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend" (VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721).

Gemäß den unter II.1.4. getroffenen Feststellungen sind Christen in Afghanistan gezwungen, ihre Religion zu verstecken. Es gibt für sie keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Weltweit werden Christen in Afghanistan am drittstärksten verfolgt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion offen auszuüben. Da ihm dies - wie dargetan - in Afghanistan keinesfalls möglich ist, ohne sich massiven Diskriminierungen bis hin zur Androhung der Todesstrafe auszusetzen, erweist sich die vom Beschwerdeführer dargelegte Hinwendung zum Christentum als asylrelevant. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist (II.2.3.), konnte der rechtlichen Beurteilung als glaubhaft zugrunde gelegt werden, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben.

Folglich muss angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren, von welchem er (wie im Folgenden gezeigt wird; II.3.6. und II.3.7.) keinen effektiven Schutz erwarten kann.

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.7. Mit Bedacht auf die getroffenen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht gewillt ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Ausdrücklich wird unter II.1.4. festgehalten, dass laut UNHCR die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen schützt. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Hinwendung zum Christentum zu bedienen.

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn die Verfolgung auf Aktivitäten des Beschwerdeführers beruht, die dieser erst nach Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat; vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005) und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.8. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.8.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihm (als seine Religion offen ausübender Christ) die unter II.1.4. aufgezählten Diskriminierungen und Bedrohungen in allen Landesteilen drohen. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

3.8.2. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Speziell ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.9. Dem Beschwerdeführer war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Im Beschwerdefall ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzend vorgelegten Unterlagen als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel hat sich in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall als hinreichend erwiesen, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Die belangte Behörde hat weder eine mündliche Verhandlung beantragt noch im Verfahren Stellungnahmen abgegeben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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