BVwG W182 2106664-1

W182 2106664-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, Sachverständigengutachten, Traumatisierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2106664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2106664.1.00

Spruch

W182 2106664-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 1054627906/150309489, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Man an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der OrtschaftXXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im März 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.04.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine engsten Familienangehörigen (Mutter, Frau und Sohn) am 16.08.2013 bei einem Hochwasser in der Heimatortschaft ums Leben gekommen seien. Dabei sei auch das Haus seiner Familie bis auf die Scheune zerstört worden. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Katastrophe in der Stadt XXXX aufgehalten. Auf der am 18.08.2013 amtlich veröffentlichten Todesliste seien jedoch die Namen seiner verstorbenen Angehörigen nicht aufgelistet gewesen. Dies habe gleichzeitig bedeutet, dass der BF keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung erhalte. Aus diesem Grund sei der BF mehrmals bei verschiedenen Behörden des Bezirkes, der Kreisstadt und der Stadt gewesen, jedoch habe er nichts erreicht, sondern sei nur vertröstet worden. Da aber auch andere Familien vom gleichen Schicksal betroffen gewesen seien, habe der BF sich mit diesen zusammengeschlossen und sich gemeinsam im Oktober 2014 zum ersten Mal bei der Provinzverwaltung beschwert. Auch dort seien sie nur vertröstet worden, weshalb sie im Jänner 2015 noch einmal dort gewesen seien, jedoch auch weiterhin nichts erreicht hätten. Daraufhin hätten Sie am gleichen Tag beschlossen, nach Peking weiterzufahren, um bei der höchsten zuständigen Behörde Beschwerde einzureichen. Als sie mit zwei Bussen in Richtung Peking gefahren seien, seien sie plötzlich von zwei Kleinbussen angehalten und an der Weiterfahrt gehindert worden. Es seien ca. 20 junge Männer, Schlägertypen in Kampfuniformen, ausgestiegen und hätten auf sie eingeschlagen. Dem BF sei es bei dem Tumult gelungen, wegzulaufen. Anschließend sei er mit einem Zug nach XXXX gefahren. Von dort aus habe er einen Freund in der Heimatstadt angerufen, von dem er erfahren habe, dass Mitstreiter festgenommen worden bzw. verschwunden seien. Um einer Festnahme zu entgehen, habe der BF den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Der BF habe am 11.03.2015 sein Herkunftsland über Russland verlassen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, gleichfalls festgenommen zu werden bzw. zu "verschwinden".

Zur Einvernahmefähigkeit des BF wurde in der Erstbefragung am 26.03.2015 folgendes protokolliert (vgl. As 9):

"[...]

4. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?

? Ja ? Nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

4.1. Wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich?

Generell habe ich psychische Probleme, welche durch den Verlust meiner engsten Familienangehörigen entstanden sind.

[...]"

In der Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2015 gab der BF dazu befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen zu beantworten, an (vgl. As 19): "Ja, ich bin gesund und könnte auch arbeiten gehen." Zu den in der Erstbefragung explizit angeführten "psychischen Problemen" wurde der BF hingegen nicht befragt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Dies wurde im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben des BF begründet. Weiters wurde ausgeführt: "Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf Ihrer Behauptung, dass Sie Ihre Mutter, Ihre Gattin und Ihren Sohn bei einem Hochwasser am XXXX verloren haben sollen. Sie haben diesen Umstand mehrere Male im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angeführt, ohne jedoch auch nur ein einziges Mal dabei irgendwelche Emotionen zu zeigen, die bei einem solchen Verlust der wichtigsten Bezugspersonen jedoch jedenfalls zu erwarten gewesen wären. Weiters berichteten Sie zwar ausführlich über Ihre Rückkehr aus XXXX in das Hochwassergebiet und ergingen sich in ausführlichen Beschreibungen Ihrer vergeblichen Bemühungen um eine staatliche Kompensationszahlung für Ihren Verlust, erwähnten jedoch mit keinem Wort eine Suche nach Ihren Angehörigen im Hochwassergebiet, wie dies aber zu erwarten wäre, wenn Sie nur wenige Tage nach Beginn des Hochwassers in Ihr Heimatdorf zurückkehren und noch nicht feststeht, ob Ihre Angehörigen bei diesem Hochwasser ums Leben gekommen sind. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Ihre Angehörigen tatsächlich dem Hochwasser zum Opfer gefallen sind. [...] Wie oben bereits ausgeführt wurde, wurde von Ihnen bereits im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, dass Sie Ihre Angehörigen bei einem Hochwasser am XXXX verloren haben sollen, da Ihre Beschreibung der Situation, die Sie bei Ihrer Rückkehr in das Heimatdorf vorgefunden haben wollen, jeder plausiblen Emotionalität entbehrt und Sie auch keine Suche nach den Angehörigen erwähnten, hingegen wortreich sofort das Klima der Entschädigungszahlungen aufgriffen. Äußerst gefasst und ohne sichtbare Emotion berichteten Sie weiters über den Verlust Ihres Elternhauses und wirkten völlig unbelastet, als Sie davon sprachen, wie Sie in Ihr Heimatdorf zurückkehrten, Ihre Familie nicht mehr vorfanden und alles verwüstet war. Es ist daher bereits im Ansatz nicht glaubhaft, dass Sie Ihre Familie und Ihr Hab und Gut bei einem Hochwasser verloren haben."

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF erneut zusammengefasst und ausgeführt, dass das Bundesamt eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen habe und die Verfahrensführung mangelhaft gewesen sei. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesamte erschöpfe sich in der behördlichen Meinung, dass in der VR China ausreichende (staatliche) Hilfe vorhanden wäre und der BF sich als erwachsener Mann eine neue Existenz, notfalls auch mit Gelegenheitsjobs aufbauen könnte. Das Vorbringen des BF werte das Bundesamt mithilfe von behaupteten Widersprüchlichkeiten als insgesamt wahrheitswidrig. Die vom BF angegebenen Distanzen wären nicht korrekt, so hätte er eine tatsächlich nur 650 km lange Strecke als "Tausende" von Kilometern lang beschrieben. Auch würde die Unterschrift des BF in Lateinschrift darauf hindeuten, dass er schon länger fern der Heimat sei. Weiters hätte der BF bei dem Bericht über seine verstorbenen Angehörigen keine Emotionen gezeigt und darum wäre das Vorbringen erlogen. Das Bundesamt verkenne die gesetzlichen Grundlagen, denn das geforderte glaubwürdige Vorbringen inkludiere nicht die wissenschaftlich genaue Angabe von Entfernungen etc. Ebenso sei vom Asylwerber im Verfahren das erkennbare zeigen von Emotionen nicht gefordert. Allein aus nicht gezeigten Emotionen und ungenau angegebenen Entfernungsangaben eine insgesamt persönliche Ungläubigkeit herleiten zu wollen, sei haltlos. Selbst wenn es während eines Asylverfahrens immer wieder zu widersprüchlichen Angaben komme, heiße dies nicht, dass das persönliche Vorbringen im Kern unglaubwürdig sei. Vom Bundesamt sei nicht beachtet worden, dass der BF traumatisierende Erlebnisse vorbringe. "Fluchtvorbringen, die traumatisierende Ereignisse beinhalten rechtfertigen einen Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage unter Umständen auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter Umständen aus einem anderen Blickwinkel zu sehen sein wird (BVwG W161 1418050-2/4E, 24.11.2014)." Diesbezüglich erging der Antrag, ein psychologisches Gutachten zu veranlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die rechtsfreundliche Vertretung des BF beantragte aufgrund der vom BF behaupteten "traumatisierenden Erlebnisse" in der Beschwerde die Einholung eines diesbezüglichen psychologischen Sachverständigengutachtens, da eine Traumatisierung des BF unter Umständen auch Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit haben könnte.

Letzteres findet grundsätzlich auch in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes insoweit Deckung, als darin wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VfGH 29.06.2013, Zl U 1343/2012; VwGH 30.06.2011, Zl. 2011/2370113; VwGH 28.04.2011, Zl. 2011/01/0028; VwGH 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

Den Ausführungen in der Beschwerde ist aber insofern nicht zu folgen, als allein die Behauptung von Erlebnissen, die abstrakt geeignet erscheinen können, eine allfällige Traumatisierung auszulösen, per se noch keine medizinische Begutachtung des Asylwerbers hinsichtlich allfälliger damit im Zusammenhang stehender psychischer Störungen und deren Auswirkung auf dessen Aussageverhalten erforderlich macht. Einem derartigen, erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Antrag, wäre, wenn sonst im gesamten Verfahren bisher keine Hinweise für eine Traumatisierung vorgelegen wären, daher in der Regel auch nachträglich nicht zu entsprechen, zumal in einer derartigen Konstellation vielmehr davon auszugehen sein müsste, dass ein solcher Antrag lediglich auf eine Verfahrensverschleppung abzielt.

Anders verhält es sich hingegen, wenn derartige Hinweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen wären. Letzteres ist aber hier der Fall. So brachte der BF bereits in der Erstbefragung vor, unter psychischen Problemen wegen des Verlustes seiner engsten Familienangehörigen zu leiden und machte sohin ausdrücklich psychische Beeinträchtigungen geltend, die auf traumatischen Erlebnissen beruhen würden.

Indem das Bundesamt es unterlassen hat, sich in erkennbarer Weise mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen, hat es das Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln belastet. So wurde der BF nie näher zu den von ihm geltend gemachten "psychischen Problemen" befragt, noch ist in sonstiger nachvollziehbarer Weise - etwa durch eine psychologische bzw. medizinische Untersuchung des BF - darauf eingegangen worden. Vielmehr wurde dem BF in der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid im Wesentlichen noch angelastet, sich - dem persönlichem Eindruck des Referenten zufolge - auf sensible Fragen "emotionslos" gezeigt zu haben, was auch wiederholt als Argument für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens herangezogen wurde. Aber bereits diese Argumentation hätte angesichts der Angaben des BF in der Erstbefragung jedenfalls einer entsprechenden Abklärung seiner psychischen Verfassung bedurft.

In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass die übrige vom Bundesamt getroffene Würdigung der Beweise grundsätzlich weitgehend nachvollziehbar und plausibel erscheint, doch dies nur unter der Prämisse, dass konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen würden.

Das Bundesamt hat es aber, wie bereits ausgeführt, verabsäumt, entsprechend auf die vom BF bereits in der Erstbefragung ausdrücklich geltend gemachten psychischen Probleme näher einzugehen und so einen nicht unbegründeten Hinweis auf eine allfällig damit im Zusammenhang stehende (psychische) Erkrankung, die auch Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben könnte, vorweg abzuklären. Dies gilt umso mehr, als gerade letzteres nunmehr vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde geltend gemacht und ein entsprechender Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens gestellt wurde.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.

2.3. Das Bundesamt hat sohin das Parteivorbringen in wesentlichen Punkten ignoriert. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich auch um eine besonders gravierende Ermittlungslücke, deren Behebung zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, da zur Abklärung der unter Punkt II.2.2. dargelegten, offenen Fragestellung nunmehr die Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Übertragung derartiger Kosten für ein Gutachten vom Bundesamt auf das Bundesverwaltungsgericht allein aufgrund der Untätigkeit der Behörde kaum zumutbar. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht sohin von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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